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128. Verordnung: Österreichische Arzneitaxe 1962.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 128. Verordnung: Österreichische Arzneitaxe 1962.

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember

1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die

Regelung des Apothekenwesens, wird verordnet

Erstellung der Arzneitaxe.

§ 1. (1) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

hat die Preise für die an den Verbraucher

abzugebenden Arzneimittel und Behältnisse sowie

die Vergütungssätze für die bei der Herstellung

der Arzneien in den Apotheken aufgewendeten

Arbeiten nach den Bestimmungen der in Anlage

A dieser Verordnung enthaltenen Grundsätze

zu errechnen und als Anlage B zu dieser

Verordnung mit der Bezeichnung „Österreichische

Arzneitaxe" kundzumachen.

(2) Die Preise der Österreichischen Arzneitaxe

sind Höchstpreise.

§ 2. (1) Das Bundesministerium für soziale

Verwaltung hat die Taxansätze von Amts wegen

oder auf Antrag einer der in der Taxkommission

(§ 8) vertretenen Körperschaften neu zu berechnen,

wenn sich eine Änderung des der Berechnung

der Taxansätze zugrunde gelegten Durchschnittspreises

von mehr als 10 v. H. zufolge

Schwankungen der Einkaufspreise ergibt.

(2) Die gemäß Abs. 1 geänderten Taxansätze

sind im Bedarfsfalle zu jedem Kalendervierteljahr

kundzumachen. Die geänderten Taxansätze dürfen

erst mit dem der Verlautbarung folgenden

Monatsersten angewendet werden.

Gewährung von Nachlässen.

§ 3. Die Apotheker und Hausapotheken führenden

Ärzte haben dem Bund, den Ländern

und Gemeinden sowie den von ihnen verwalteten

Fonds und Anstalten, den Trägern der Sozialversicherung

und gemeinnützigen Krankenanstalten

als begünstigte Bezieher bei der Rechnungslegung

über die Abgabe von Arzneimitteln

einen Nachlaß zu gewähren. Dieser Nachlaß wird

von der ohne Umsatzsteuer berechneten Endsumme

der Rechnungsbeträge vor Abzug der

Rezept- und Verordnungsgebühren sowie etwaiger

Kostenanteile erstellt. Bei pharmazeutischen

Spezialitäten mit einem Zuschlag von mehr als

40 v. H. hat der Nachlaß für Hausapotheken

führende Ärzte 10 v. H., bei magistralen Verschreibungen

15 v. H. zu betragen, für Apotheker

beträgt der Nachlaß bei pharmazeutischen

Spezialitäten 9'5 v. H., bei magistralen Verschreibungen

14 v. H.

§ 4. (1) Die Apotheker und die eine Hausapotheke

führenden Ärzte, deren Jahresumsatz

mit den begünstigten Beziehern die in den folgenden

Absätzen genannten Grenzziffern nicht übersteigt,

haben Anspruch auf Ermäßigung der im

§ 3 vorgesehenen Nachlässe.

(2) Die ermäßigten Nachlässe Betragen

a) für Hausapotheken führende Ärzte bei

einem Jahresumsatz mit den begünstigten

Beziehern bis zu 40.000 S 5'5 v. H., bei

einem Jahresumsatz von 40.001 S bis zu

60.000 S 6'5 v. H. und bei einem Jahresumsatz

von 60.001 S bis 100.000 S 7'5 v. H.

der gesamten Rechnungssumme einschließlich

der Nettoartikel;

b) für öffentliche Apotheken bei einem Jahresumsatz

mit den begünstigten Beziehern bis.

zu 200.000 S 6 v. H. der gesamten Rechnungssumme

einschließlich der Nettoartikel.

(3) Apotheker und Hausapotheken führende

Ärzte, auf die die in den Abs. 1 und 2 enthaltenen

Voraussetzungen zutreffen, haben alljährlich

bis zum 31. Mai dem für den Standort

der Apotheke beziehungsweise der Hausapotheke

zuständigen Landeshauptmann eine Bescheinigung

über die Höhe des mit den begünstigten

Beziehern im abgelaufenen Kalenderjahr getätigten

Umsatzes beizubringen. Bei Apothekern ist

dieser Nachweis durch eine Bestätigung der

Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich

und bei Hausapotheken führenden Ärzten durch

eine vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung

über den Jahresumsatz des abgelaufenen Kalenderjahres

zu erbringen. Die Pharmazeutische

Gehaltskasse für Österreich hat dem Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger

auf Verlangen Einsicht in die bezüglichen

Unterlagen zu gewähren.

(4) Der Landeshauptmann hat nach Prüfung

der bestätigten Umsatzziffern die Höhe der zustehenden

Nachlässe festzustellen und die Namen

jener Apotheker und Hausapotheken führenden

Ärzte, denen ein Anspruch auf Verrechnung eines

ermäßigten Nachlasses zusteht, in einem Verzeichnis

unter Angabe der Höhe des jeweils

gerechtfertigten Nachlasses zusammenzufassen.

Dieses Verzeichnis ist der Österreichischen

Apothekerkammer, der zuständigen Ärztekammer,

dem Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger und den sonst in Betracht

kommenden begünstigten Beziehern zuzuleiten.

Die Österreichische Apothekerkammer

hat die in diesem Verzeichnis enthaltenen

Apotheker, die Ärztekammer die Hausapotheke

führenden Ärzte, der Hauptverband der Sozialversicherungsträger

die ihm angeschlossenen

Träger der Sozialversicherung hievon in Kenntnis

zu setzen,

(5) Der begünstigte Bezieher, der Apotheker

oder der eine Hausapotheke führende Arzt

kann innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung

der Verständigung einen Antrag auf Berichtigung

oder Ergänzung des Verzeichnisses

beim Amt der zuständigen Landesregierung einbringen.

Über den Antrag entscheidet der Landeshauptmann.

(6) Die Begünstigung eines ermäßigten Nachlasses

im Sinne der vorstehenden Bestimmungen

gilt für die Dauer eines Jahres jeweils mit Wirksamkeit

vom 1. Juli des laufenden Jahres bis

zum 30. Juni des folgenden Jahres.

(7) Als Umsatz im Sinne dieser Verordnung

ist die Summe der Rechnungsbeträge aller begünstigten

Bezieher aufzufassen, die sich aus der

Summe der einzelnen Rechnungsbeträge nach

Abzug der Umsatzsteuer, jedoch vor Abzug der

Pflichtnachlässe (§§ 3 und 4), der Rezept- und

Verordnungsgebühren sowie etwaiger Kostenanteile

von Familienangehörigen ergibt.

§ 5. (1) Im Falle der Neuerrichtung einer öffentlichen

Apotheke oder der erstmaligen Bewilligung

zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke

ist der Apotheker beziehungsweise der die Hausapotheke

führende Arzt berechtigt, bis zum

30. Juni des der Eröffnung folgenden Jahres nur

den im § 4 Abs. 2 festgesetzten niedersten Nachlaß

zu verrechnen; kann der Apotheker beziehungsweise

der eine Hausapotheke führende Arzt

zum nächsten Termin (§ 4 Abs. 3) noch nicht den

Umsatz eines vollen Jahres nachweisen, so ist der

Umsatz vom Tage der Eröffnung bis zum

31. März des laufenden Jahres als aliquoter Teil

des Jahresumsatzes de? Berechnung zugrunde zu

legen.

(2) Der Apotheker oder der eine Hausapotheke

führende Arzt, der die Begünstigung des Abs. 1

in Anspruch nimmt, hat jedoch, sofern sich aus

dem Jahresumsatz ergibt, daß die Verrechnung

des niedersten Nachlasses nicht gerechtfertigt war,

auf Antrag eines der begünstigten Bezieher die

Differenzbeträge zurückzuerstatten.

(3) Wird eine öffentliche Apotheke von einem

anderen Apotheker übernommen oder die Bewilligung

zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke

dem Nachfolger eines Arztes, der am

selben Ort eine ärztliche Hausapotheke geführt

hat, erteilt, so ist bis zu dem der Übernahme

beziehungsweise der Bewilligung folgenden

30. Juni der gleiche Nachlaß wie bisher zu gewähren.

Rechnungslegung.

§ 6. (1) Die Apotheker sowie die Hausapotheken

führenden Ärzte und Tierärzte sind berechtigt,

zu den nach den Grundsätzen der Österreichischen

Arzneitaxe ermittelten Preisen von

Arzneimitteln einen Zuschlag von 14 v. H. in

Anrechnung zu bringen.

(2) Die Abgabe von Arzneimitteln auf Rechnung

der begünstigten Bezieher und die Abgabe

von Arzneimitteln durch Apotheker an Hausapotheken

führende Ärzte und Tierärzte ist von

der in Abs. 1 getroffenen Regelung ausgenommen.

(s) Die Apotheker sind berechtigt, den begünstigten

Beziehern bei der Abrechnung der auf

ihre Kosten abzugebenden Arzneimittel zu der

nach den Vorschriften des § 3 sowie des § 4

Abs. 2 lit. b ermittelten Endsumme des rechnungsmäßigen

Nettobetrages einen Zuschlag in

der Höhe von 5 v. H. dieser Endsumme in

Anrechnung zu bringen.

§ 7. (1) Wenn keine andere Vereinbarung getroffen

wurde, ist dem Zahlungspflichtigen über

die auf Rechnung der begünstigten Bezieher

abgegebenen Waren im Laufe des der Abgabe

folgenden Monates Rechnung zu legen. Andernfalls

ist der begünstigte Bezieher berechtigt, nach

Ablauf von zwei weiteren Monaten die verspätet

eingereichte Rechnung um 1 v. H. pro Monat zu

kürzen.

(2) Die Apotheker und Hausapotheken führenden

Ärzte sind berechtigt, innerhalb einer Frist

von drei Monaten vom Tage der Rechnungslegung

Berichtigungen ihrer Abrechnungen vorzunehmen.

(s) Die Rechnungen für die im § 3 genannten

begünstigten Bezieher sind binnen 14 Tagen nach

Eingang zu begleichen. Wird diese Zahlungsfrist

überschritten, so kann bei einer Überschreitung

bis zu zehn Tagen der jeweils zu gewährende

Nachlaß um 1 v. H. gekürzt, bei einer weiteren

Verzögerung von mehr als drei Monaten zur

Ganze gestrichen werden.

(4) Ergibt die Überprüfung der Rechnungen

durch den Zahlungspflichtigen eine Taxdifferenz,

so ist diese dem Rechnungsleger, unbeschadet der

gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren,

unter Anschluß der beanstandeten Verschreibungen

innerhalb von sechs Monaten nach Eingang

der Rechnungen bekanntzugeben.

Taxkommission.

§ 8. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

bestellt für die Behandlung von Taxfragen

als beratendes Organ die Taxkommission.

Dieser gehören je zwei Vertreter der Österreichischen

Apothekerkammer, des Hauptverbandes

der österreichischen Sozialversicherungsträger,

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

(hievon je ein Vertreter der Sektion Handel und

der Sektion Industrie), des Österreichischen

Arbeiterkammertages und des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes sowie ein Vertreter der

Österreichischen Ärztekammer und ein Vertreter

der Österreichischen Landwirtschaftskammern

als Mitglieder an. Für jedes Mitglied wird ein

Ersatzmann bestellt. Den Vorsitz in der Taxkommission

führt der Bundesminister für soziale

Verwaltung, in seiner Vertretung der jeweilige

Leiter der für die Apothekenangelegenheiten zuständigen

Abteilung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden

vom Bundesminister für soziale Verwaltung

nach Anhörung der zuständigen Vertretungskörper,

bestellt.

(3) Die Taxkommission kann für die Errechnung

aller nach den Bestimmungen der Anlage

(Grundsätze) festzusetzenden Preise einen Unterausschuß

(Taxausschuß) bilden, dem je zwei Mitglieder

und Ersatzmitglieder der Österreichischen

Apothekerkammer und des Hauptverbandes der

österreichischen Sozialversicherungsträger anzugehören

haben. Den Vorsitz führt ein Beamter

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.

Der Taxausschuß kann auf Antrag eines Mitgliedes

zu den Beratungen Experten beiziehen,

wenn die Beiziehung zur Behandlung besonderer

fachlicher Angelegenheiten erforderlich ist. Der

Taxausschuß kann von der Taxkommission ermächtigt

werden, einstimmig gefaßte Beschlüsse,

welche die Berechnung der Taxansätze betreffen,

unmittelbar dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung vorzulegen. Fragen, über die keine

Einigung erzielt werden konnte, oder Fragen von

allgemeiner grundsätzlicher Bedeutung sind der

Taxkommission zur Beratung vorzulegen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 9. Für die Geltungsdauer des Preisregelungsgesetzes

1950 hat bei importierten pharmazeutischen

Spezialitäten, deren Einstandspreise auf

Grund der am 4. Mai 1953 geänderten Dollarrelation

eine Erhöhung erfahren haben, die Berechnung

der Verkaufspreise derart zu erfolgen,

daß die Zuschläge zu den genehmigten Apothekeneinstandspreisen

jene Beträge nicht übersteigen

dürfen, die als Zuschläge nach den Apothekeneinstandspreisen

vor dem 4. Mai 1953 zugestanden

sind.

§ 10. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1962

in Kraft.

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