128. Verordnung: Österreichische Arzneitaxe 1962.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember
1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die
Regelung des Apothekenwesens, wird verordnet
Erstellung der Arzneitaxe.
§ 1. (1) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat die Preise für die an den Verbraucher
abzugebenden Arzneimittel und Behältnisse sowie
die Vergütungssätze für die bei der Herstellung
der Arzneien in den Apotheken aufgewendeten
Arbeiten nach den Bestimmungen der in Anlage
A dieser Verordnung enthaltenen Grundsätze
zu errechnen und als Anlage B zu dieser
Verordnung mit der Bezeichnung „Österreichische
Arzneitaxe" kundzumachen.
(2) Die Preise der Österreichischen Arzneitaxe
sind Höchstpreise.
§ 2. (1) Das Bundesministerium für soziale
Verwaltung hat die Taxansätze von Amts wegen
oder auf Antrag einer der in der Taxkommission
(§ 8) vertretenen Körperschaften neu zu berechnen,
wenn sich eine Änderung des der Berechnung
der Taxansätze zugrunde gelegten Durchschnittspreises
von mehr als 10 v. H. zufolge
Schwankungen der Einkaufspreise ergibt.
(2) Die gemäß Abs. 1 geänderten Taxansätze
sind im Bedarfsfalle zu jedem Kalendervierteljahr
kundzumachen. Die geänderten Taxansätze dürfen
erst mit dem der Verlautbarung folgenden
Monatsersten angewendet werden.
Gewährung von Nachlässen.
§ 3. Die Apotheker und Hausapotheken führenden
Ärzte haben dem Bund, den Ländern
und Gemeinden sowie den von ihnen verwalteten
Fonds und Anstalten, den Trägern der Sozialversicherung
und gemeinnützigen Krankenanstalten
als begünstigte Bezieher bei der Rechnungslegung
über die Abgabe von Arzneimitteln
einen Nachlaß zu gewähren. Dieser Nachlaß wird
von der ohne Umsatzsteuer berechneten Endsumme
der Rechnungsbeträge vor Abzug der
Rezept- und Verordnungsgebühren sowie etwaiger
Kostenanteile erstellt. Bei pharmazeutischen
Spezialitäten mit einem Zuschlag von mehr als
40 v. H. hat der Nachlaß für Hausapotheken
führende Ärzte 10 v. H., bei magistralen Verschreibungen
15 v. H. zu betragen, für Apotheker
beträgt der Nachlaß bei pharmazeutischen
Spezialitäten 9'5 v. H., bei magistralen Verschreibungen
14 v. H.
§ 4. (1) Die Apotheker und die eine Hausapotheke
führenden Ärzte, deren Jahresumsatz
mit den begünstigten Beziehern die in den folgenden
Absätzen genannten Grenzziffern nicht übersteigt,
haben Anspruch auf Ermäßigung der im
§ 3 vorgesehenen Nachlässe.
(2) Die ermäßigten Nachlässe Betragen
a) für Hausapotheken führende Ärzte bei
einem Jahresumsatz mit den begünstigten
Beziehern bis zu 40.000 S 5'5 v. H., bei
einem Jahresumsatz von 40.001 S bis zu
60.000 S 6'5 v. H. und bei einem Jahresumsatz
von 60.001 S bis 100.000 S 7'5 v. H.
der gesamten Rechnungssumme einschließlich
der Nettoartikel;
b) für öffentliche Apotheken bei einem Jahresumsatz
mit den begünstigten Beziehern bis.
zu 200.000 S 6 v. H. der gesamten Rechnungssumme
einschließlich der Nettoartikel.
(3) Apotheker und Hausapotheken führende
Ärzte, auf die die in den Abs. 1 und 2 enthaltenen
Voraussetzungen zutreffen, haben alljährlich
bis zum 31. Mai dem für den Standort
der Apotheke beziehungsweise der Hausapotheke
zuständigen Landeshauptmann eine Bescheinigung
über die Höhe des mit den begünstigten
Beziehern im abgelaufenen Kalenderjahr getätigten
Umsatzes beizubringen. Bei Apothekern ist
dieser Nachweis durch eine Bestätigung der
Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich
und bei Hausapotheken führenden Ärzten durch
eine vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung
über den Jahresumsatz des abgelaufenen Kalenderjahres
zu erbringen. Die Pharmazeutische
Gehaltskasse für Österreich hat dem Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger
auf Verlangen Einsicht in die bezüglichen
Unterlagen zu gewähren.
(4) Der Landeshauptmann hat nach Prüfung
der bestätigten Umsatzziffern die Höhe der zustehenden
Nachlässe festzustellen und die Namen
jener Apotheker und Hausapotheken führenden
Ärzte, denen ein Anspruch auf Verrechnung eines
ermäßigten Nachlasses zusteht, in einem Verzeichnis
unter Angabe der Höhe des jeweils
gerechtfertigten Nachlasses zusammenzufassen.
Dieses Verzeichnis ist der Österreichischen
Apothekerkammer, der zuständigen Ärztekammer,
dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger und den sonst in Betracht
kommenden begünstigten Beziehern zuzuleiten.
Die Österreichische Apothekerkammer
hat die in diesem Verzeichnis enthaltenen
Apotheker, die Ärztekammer die Hausapotheke
führenden Ärzte, der Hauptverband der Sozialversicherungsträger
die ihm angeschlossenen
Träger der Sozialversicherung hievon in Kenntnis
zu setzen,
(5) Der begünstigte Bezieher, der Apotheker
oder der eine Hausapotheke führende Arzt
kann innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
der Verständigung einen Antrag auf Berichtigung
oder Ergänzung des Verzeichnisses
beim Amt der zuständigen Landesregierung einbringen.
Über den Antrag entscheidet der Landeshauptmann.
(6) Die Begünstigung eines ermäßigten Nachlasses
im Sinne der vorstehenden Bestimmungen
gilt für die Dauer eines Jahres jeweils mit Wirksamkeit
vom 1. Juli des laufenden Jahres bis
zum 30. Juni des folgenden Jahres.
(7) Als Umsatz im Sinne dieser Verordnung
ist die Summe der Rechnungsbeträge aller begünstigten
Bezieher aufzufassen, die sich aus der
Summe der einzelnen Rechnungsbeträge nach
Abzug der Umsatzsteuer, jedoch vor Abzug der
Pflichtnachlässe (§§ 3 und 4), der Rezept- und
Verordnungsgebühren sowie etwaiger Kostenanteile
von Familienangehörigen ergibt.
§ 5. (1) Im Falle der Neuerrichtung einer öffentlichen
Apotheke oder der erstmaligen Bewilligung
zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke
ist der Apotheker beziehungsweise der die Hausapotheke
führende Arzt berechtigt, bis zum
30. Juni des der Eröffnung folgenden Jahres nur
den im § 4 Abs. 2 festgesetzten niedersten Nachlaß
zu verrechnen; kann der Apotheker beziehungsweise
der eine Hausapotheke führende Arzt
zum nächsten Termin (§ 4 Abs. 3) noch nicht den
Umsatz eines vollen Jahres nachweisen, so ist der
Umsatz vom Tage der Eröffnung bis zum
31. März des laufenden Jahres als aliquoter Teil
des Jahresumsatzes de? Berechnung zugrunde zu
legen.
(2) Der Apotheker oder der eine Hausapotheke
führende Arzt, der die Begünstigung des Abs. 1
in Anspruch nimmt, hat jedoch, sofern sich aus
dem Jahresumsatz ergibt, daß die Verrechnung
des niedersten Nachlasses nicht gerechtfertigt war,
auf Antrag eines der begünstigten Bezieher die
Differenzbeträge zurückzuerstatten.
(3) Wird eine öffentliche Apotheke von einem
anderen Apotheker übernommen oder die Bewilligung
zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke
dem Nachfolger eines Arztes, der am
selben Ort eine ärztliche Hausapotheke geführt
hat, erteilt, so ist bis zu dem der Übernahme
beziehungsweise der Bewilligung folgenden
30. Juni der gleiche Nachlaß wie bisher zu gewähren.
Rechnungslegung.
§ 6. (1) Die Apotheker sowie die Hausapotheken
führenden Ärzte und Tierärzte sind berechtigt,
zu den nach den Grundsätzen der Österreichischen
Arzneitaxe ermittelten Preisen von
Arzneimitteln einen Zuschlag von 14 v. H. in
Anrechnung zu bringen.
(2) Die Abgabe von Arzneimitteln auf Rechnung
der begünstigten Bezieher und die Abgabe
von Arzneimitteln durch Apotheker an Hausapotheken
führende Ärzte und Tierärzte ist von
der in Abs. 1 getroffenen Regelung ausgenommen.
(s) Die Apotheker sind berechtigt, den begünstigten
Beziehern bei der Abrechnung der auf
ihre Kosten abzugebenden Arzneimittel zu der
nach den Vorschriften des § 3 sowie des § 4
Abs. 2 lit. b ermittelten Endsumme des rechnungsmäßigen
Nettobetrages einen Zuschlag in
der Höhe von 5 v. H. dieser Endsumme in
Anrechnung zu bringen.
§ 7. (1) Wenn keine andere Vereinbarung getroffen
wurde, ist dem Zahlungspflichtigen über
die auf Rechnung der begünstigten Bezieher
abgegebenen Waren im Laufe des der Abgabe
folgenden Monates Rechnung zu legen. Andernfalls
ist der begünstigte Bezieher berechtigt, nach
Ablauf von zwei weiteren Monaten die verspätet
eingereichte Rechnung um 1 v. H. pro Monat zu
kürzen.
(2) Die Apotheker und Hausapotheken führenden
Ärzte sind berechtigt, innerhalb einer Frist
von drei Monaten vom Tage der Rechnungslegung
Berichtigungen ihrer Abrechnungen vorzunehmen.
(s) Die Rechnungen für die im § 3 genannten
begünstigten Bezieher sind binnen 14 Tagen nach
Eingang zu begleichen. Wird diese Zahlungsfrist
überschritten, so kann bei einer Überschreitung
bis zu zehn Tagen der jeweils zu gewährende
Nachlaß um 1 v. H. gekürzt, bei einer weiteren
Verzögerung von mehr als drei Monaten zur
Ganze gestrichen werden.
(4) Ergibt die Überprüfung der Rechnungen
durch den Zahlungspflichtigen eine Taxdifferenz,
so ist diese dem Rechnungsleger, unbeschadet der
gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren,
unter Anschluß der beanstandeten Verschreibungen
innerhalb von sechs Monaten nach Eingang
der Rechnungen bekanntzugeben.
Taxkommission.
§ 8. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
bestellt für die Behandlung von Taxfragen
als beratendes Organ die Taxkommission.
Dieser gehören je zwei Vertreter der Österreichischen
Apothekerkammer, des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger,
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
(hievon je ein Vertreter der Sektion Handel und
der Sektion Industrie), des Österreichischen
Arbeiterkammertages und des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes sowie ein Vertreter der
Österreichischen Ärztekammer und ein Vertreter
der Österreichischen Landwirtschaftskammern
als Mitglieder an. Für jedes Mitglied wird ein
Ersatzmann bestellt. Den Vorsitz in der Taxkommission
führt der Bundesminister für soziale
Verwaltung, in seiner Vertretung der jeweilige
Leiter der für die Apothekenangelegenheiten zuständigen
Abteilung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden
vom Bundesminister für soziale Verwaltung
nach Anhörung der zuständigen Vertretungskörper,
bestellt.
(3) Die Taxkommission kann für die Errechnung
aller nach den Bestimmungen der Anlage
(Grundsätze) festzusetzenden Preise einen Unterausschuß
(Taxausschuß) bilden, dem je zwei Mitglieder
und Ersatzmitglieder der Österreichischen
Apothekerkammer und des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger anzugehören
haben. Den Vorsitz führt ein Beamter
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.
Der Taxausschuß kann auf Antrag eines Mitgliedes
zu den Beratungen Experten beiziehen,
wenn die Beiziehung zur Behandlung besonderer
fachlicher Angelegenheiten erforderlich ist. Der
Taxausschuß kann von der Taxkommission ermächtigt
werden, einstimmig gefaßte Beschlüsse,
welche die Berechnung der Taxansätze betreffen,
unmittelbar dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung vorzulegen. Fragen, über die keine
Einigung erzielt werden konnte, oder Fragen von
allgemeiner grundsätzlicher Bedeutung sind der
Taxkommission zur Beratung vorzulegen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 9. Für die Geltungsdauer des Preisregelungsgesetzes
1950 hat bei importierten pharmazeutischen
Spezialitäten, deren Einstandspreise auf
Grund der am 4. Mai 1953 geänderten Dollarrelation
eine Erhöhung erfahren haben, die Berechnung
der Verkaufspreise derart zu erfolgen,
daß die Zuschläge zu den genehmigten Apothekeneinstandspreisen
jene Beträge nicht übersteigen
dürfen, die als Zuschläge nach den Apothekeneinstandspreisen
vor dem 4. Mai 1953 zugestanden
sind.
§ 10. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1962
in Kraft.