128. Übereinkommen über die Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 11. Mai 1959 in Paris unterzeichnete
Übereinkommen über die Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei, welches
also lautet
(Übersetzung)
DIE REGIERUNGEN der
Bundesrepublik Deutschland,
der Republik Österreich, des
Königreichs Belgien, des Königreichs
Dänemark, der Französischen
Republik, der Italienischen
Republik, des Großherzogtums
Luxemburg, des Königreichs
Norwegen, des Königreichs
der Niederlande, der Portugiesischen
Republik, des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien
und Nordirland, des
Königreichs Schweden, der
Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Türkischen Republik
(nachstehend als die
„türkische Regierung" bezeichnet) —
IN DER ERWÄGUNG, daß
sie Mitglieder der Organisation
für Europäische Wirtschaftliche
Zusammenarbeit (nachstehend
als die „Organisation" bezeichnet)
sind,
IN DER ERWÄGUNG, daß
der Rat der Organisation am
29. Juli 1958 eine das Stabilisierungsprogramm
der Türkei
betreffende Entschließung (nachstehend
als die „Entschließung"
bezeichnet) angenommen hat, in
der er eine Erklärung der türkischen
Regierung zur Kenntnis
nahm, daß die Bedingungen des
Schuldendienstes der Schulden
von Personen mit Sitz in der
Türkei gegenüber Personen mit
Sitz in den Ländern der übrigen
Vertragsparteien geändert werden
müßten,
IM HINBLICK DARAUF,
daß die türkische Regierung
nach Ablauf des Transfermoratoriums,
von dem die Organisation
in der Entschließung
Kenntnis genommen hatte, im
Rahmen dieses Übereinkommens
in der Lage sein wird, zu
den darin vorgesehenen Terminen
den Transfer bestimmter
Kategorien dieser Schuldenzahlungen
wieder aufzunehmen,
IN DER ERKENNTNIS, daß
hiefür gemeinsame Anstrengungen
notwendig erscheinen,
IN DER ERWÄGUNG, daß
die Organisation in ihrer Entschließung
die beteiligten Regierungen
ersucht hat; Regelungen
betreffend die Rückzahlung der
fälligen oder in den nächsten
Jahren fällig werdenden Schulden
und betreffend den Tilgungsplan
für die Rückzahlung
zu vereinbaren, wobei die Zahlungsfähigkeit
der Türkei nach
Maßgabe des Bedarfs und der
erwarteten Ergebnisse des türkischen
Stabilisierungsprogramms
zu berücksichtigen ist,
IN DEM WUNSCHE, diesen
Grundsätzen durch die Bestimmungen
dieses Übereinkommens
Wirkung zu verleihen,
IN DER ERWÄGUNG, daß
der Rat der Organisation am
30. Jänner 1959 einen Beschluß
über die Durchführung und
Ausgestaltung des türkischen
Stabilisierungsprogramms und
die Gewährung eines Kredits an
die Türkei durch den Europäischen
Fonds gefaßt hat, worin
er den Mitgliedsregierungen
empfahl, den Personen mit Sitz
in ihren Ländern, die mit Per-
sonen mit Sitz in der Türkei
Verträge abgeschlossen haben,
deren Erfüllung vor dem 5. August
1958 begann, nahezulegen,
mit den letztgenannten Personen
Verhandlungen aufzunehmen,
um bezüglich des Teils
dieser Verträge, der am 5. August
1958 noch nicht erfüllt
worden war und bei dem die
Zahlung vor dem 1. Jänner 1964
bewirkt werden muß, Vereinbarungen
zu treffen, die unter
Berücksichtigung des Stabilisierungsprogramms
die Vertragsbedingungen
für die Personen
mit Sitz in der Türkei günstiger
gestalten, wobei davon ausgegangen
wurde, daß die Vertragsbedingungen
für die Schuldner
nicht günstiger sein sollen als
diejenigen, die in dem Tilgungsplan
festgelegt werden, der für
die Rückzahlung bestimmter
von diesem Übereinkommen erfaßter
Schuldenkategorien aufgestellt
wird,
IN DER ERWÄGUNG, daß
die Organisation vom 22. September
1958 bis zum 6. Mai
1959 eine Konferenz über die
Finanzhilfe an die Türkei und
über die Handelsschulden von
Personen mit Sitz in der Türkei
abgehalten hat, an der die Vertragsparteien
und die Regierung
der Vereinigten Staaten von
Amerika teilgenommen haben
und in deren Verlauf dieses
Übereinkommen ausgearbeitet
wurde,
IM HINBLICK DARAUF,
daß auf dieser Konferenz die
türkische Regierung und die
Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika die Absicht geäußert
haben, Noten betreffend
die Handelsschulden von Personen
mit Sitz in der Türkei
gegenüber Gläubigern in den
Vereinigten Staaten auszutauschen,
und
IN DER ERWÄGUNG, daß
der Grundsatz einer möglichst
gleichen Behandlung der verschiedenen
Staaten, deren Regierungen
zusammen mit der
türkischen Regierung an der erwähnten
Konferenz teilgenommen
haben, für die verschiedenen
zweiseitigen Abkommen
maßgebend sein soll, die von den
genannten Regierungen mit der
türkischen Regierung abgeschlossen
werden, um bestimmte technische
Einzelheiten bezüglich des
Tilgungsplans für die Rückzahlung
dieser Schulden zu vereinbaren
—
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
GELTUNGSBEREICH DES
ÜBEREINKOMMENS
(a) Die Vertragsparteien erkennen
an, daß der in diesem
Übereinkommen aufgestellte
Tilgungsplan für die Rückzahlung
von Schulden von Personen
mit Sitz in der Türkei gegenüber
Personen mit Sitz in den
Ländern der übrigen Vertragsparteien
und seine Durchführung
nicht die Rechte und Verpflichtungen
der betreffenden
einzelnen Gläubiger, Schuldner
oder Bürgen berühren darf.
(b) Ebenso erkennen die Vertragsparteien
an, daß die Verpflichtungen,
die von der türkischen
Regierung übernommen
werden, um die Rückzahlung
der Schulden von Personen mit
Sitz in der Türkei sicherzustellen,
sich auf die Kategorien beschränken,
die in diesem Übereinkommen
und in den von der
türkischen Regierung nach Artikel
13 geschlossenen zweiseitigen
Abkommen festgelegt
werden.
Artikel 2
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Sinne dieses Übereinkommens
und seiner Anlage I bedeuten
1. „zweiseitiges Abkommen"
ein nach Artikel 13 geschlossenes
Abkommen;
2. „jährlich zu transferierende
Zahlung": den in Artikel 7
Buchstabe ,(a) bezeichneten
Transfer;
3. „Gläubiger": die in Artikel 3
Buchstabe (a) bezeichnete
Person;
4. „Schuldner": die in Artikel 3
Buchstabe (a) bezeichnete
Person;
5. „Schuld": jede in Artikel 3
bezeichnete Schuld, die nach
diesem Übereinkommen zurückgezahlt
wird;
6. „Schuld gegenüber Gläubigern
in den Vereinigten Staaten
von Amerika": eine
Schuld irgendeiner der in
Artikel 3 bezeichneten Kategorien,
soweit die Schuld
gegenüber einer Person mit
Sitz in den Vereinigten Staaten
von Amerika besteht;
7. „ordnungsgemäß von den
türkischen Behörden genehnehmigt"
nach den türkischen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
von den
zuständigen türkischen Behörden
in dem Sinne genehmigt,
wie sie von diesen
Behörden ausgelegt wurden,
als die entsprechende Genehmigung
oder Lizenz erteilt
wurde;
8. „zuständige Institution" einer
Vertragspartei: die Zentralbank
oder eine andere Institution,
die für die Zwecke
dieses Übereinkommens in
einem zweiseitigen Abkommen
bezeichnet wird;
9. „Verzugszinsen" : die in Artikel
10 Buchstabe (a) bezeichneten
Zinsen;
10. „vertragliche Verzugszinsen"
die Artikel 10 Buchstabe (b)
bezeichneten Zinsen;
11. „geeignete Währung": die. in
Artikel 5 Buchstabe (d) bezeichnete
Währung;
12. „Gesamtbetrag der jährlich
zu transferierenden Zahlungen"
die in Artikel 7 Buchstabe
(b) bezeichneten Zahlungen;
13. „Parität": die in Artikel 7
Buchstabe (d) bezeichnete
Parität;
14. „Gläubigerland": ein Land
außer der Türkischen Republik,
dessen Regierung Partei
dieses Übereinkommens ist,
einschließlich aller Hoheits-
gebiete, für deren internationale
Beziehungen die betreffende
Partei verantwortlich
ist, „sämtliche Gläubigerländer"
die Länder aller Vertragsparteien
mit Ausnahme
der türkischen Regierung, jedoch
einschließlich der Vereinigten
Staaten von Amerika;
15. „Tilgungsplan": die in diesem
Übereinkommen getroffenen
Regelungen;
16. „zu transferierende Zahlung"
eine Zahlung in geeigneter
Währung, deren
Transfer die türkische Regierung
nach Artikel 6 vorzunehmen
hat, soweit dieser
Transfer noch nicht erfolgt
ist; jedoch umfaßt dieser Ausdruck
auch jede Zahlung,
deren Gegenwert nach Artikel
9 in der Türkei verwendet
worden ist, bis zu
dem Zeitpunkt, an dem sie
nach Artikel 8 hätte transferiert
werden müssen;
17. der Ausdruck „31. Dezember",
als Stichtag verwendet,
bezieht sich auf den Kontostand
bei Geschäftsschluß an
diesem Tage.
Artikel 3
DIE SCHULDEN
(a) Vorbehaltlich des Artikels
4 gelten die Bestimmungen
dieses Übereinkommens für jede
Schuld eines ursprünglichen.
Schuldners oder eines Bürgen
mit Sitz in der Türkei gegenüber
einer Person mit Sitz in
einem Gläubigerland (wobei diese
Personen nachstehend als Schuldner
beziehungsweise Gläubiger
bezeichnet werden), sofern
(i) sich die Schuld auf eine
von den türkisdien Behörden
ordnungsgemäß
genehmigte Wareneinfuhr
oder Dienstlei-
stungstransaktion bezieht,
(ii) vor dem 5. August
1958 die Waren geliefert
oder die Dienste
geleistet worden sind
und
(iii) die Zahlung der Schuld
vor dem 1. Jänner
1964 fällig ist oder
fällig wird.
(b) Der Ausdruck „Schuld"
umfaßt auch alle hiefür vor
dem 1. Jänner 1964 fälligen oder
fällig werdenden vertraglichen
Zinsen sowie die vor Unterzeichnung
dieses Übereinkommens
fällig gewordenen vertraglichen
Verzugszinsen.
Artikel 4
AUSNAHMEN
Dieses Übereinkommen findet
keine Anwendung auf
(i) alle Verpflichtungen,
für deren Erfüllung
Mittel aus den türkischen
Ausfuhrerlösen
bereitgestellt sind auf
Grund eines vor dem
5. August 1958 abgeschlossenen,
von den
türkischen Behörden
ordnungsgemäß genehmigten
Sondervertrags,
der in einer Anlage zu
einem zweiseitigen Abkommen
verzeichnet
ist,
(ii) alle vom 5. August
1958 an fälligen Zahlungen
auf Grund unsichtbarer
Transaktionen
mit Ausnahme der
vertraglichen Zinsen
im Sinne des Artikels 3
Buchstabe (b),
(iii) die Rückzahlung aller
besicherten Anleihen
und die Zahlung diesbezüglicher
Zinsen,
Bankprovisionen oder
sonstiger Lasten,
(iv) die Rückzahlung aller
der türkischen Regierung
von einer anderen
Vertragspartei gewährten
Anleihen und die
Zahlung diesbezüglicher
Zinsen und
(v) alle Zahlungen für Waren
oder Dienste, die
im Rahmen eines vor
dem 5. August 1958
geschlossenen und in
bestimmten zweiseitigen
Abkommen näher
bezeichneten internationalen
Übereinkommens
geliefert beziehungsweise
geleistet
worden sind.
Artikel 5
ZAHLUNGEN
(a) Die Zahlungen in türkischen
Pfunden erfolgen bei der
Zentralbank der Türkischen Republik,
die alle derartigen Zahlungen
an dem von den türkischen
Behörden ordnungsgemäß
genehmigten Fälligkeitstag entgegennimmt,
mit der Maßgabe,
daß
(i) die Verpflichtung zur
Vornahme dieser Zahlungen
weiterhin ausschließlich
dem Schuldner
obliegt,
(ii) ein Antrag auf Transfer
der von den türkischen
Behörden ordnungsgemäß
genehmigten
Zahlung bei dieser
Zentralbank eingereicht
ist oder eingereicht
wird und
(iii) im Falle einer auf eine
andere als die türkische
Währung lautenden
Schuld der Betrag der
Zahlung zu dem tatsächlichen
Wechselkurs
errechnet wird, der in
der Türkei gemäß den
türkischen Vorschriften
an dem Tage gilt,
an dem die Zahlung
geleistet worden ist
oder nach Buchstabe
(b) als geleistet gilt.
(b) In den Fällen, in denen
der Schuldner auf Grund einer
besonderen Rechtsstellung, die
ihm von den türkischen Rechts-
oder Verwaltungsvorschriften
eingeräumt wird, von den türkischen
Behörden ordnungsgemäß
ermächtigt ist, die Zahlung
erst nach dem Fälligkeitstag zu
leisten, gilt vorbehaltlich der
Bestimmungen des Artikels 6
(a) (ii) die Zahlung im Sinne
dieses Übereinkommens als an
dem Tage geleistet, der für die
Zahlung ursprünglich genehmigt
worden ist.
(c) Die Zentralbank der Türkischen
Republik notifiziert so
bald wie möglich der zuständigen
Institution des beteiligten
Gläubigerlandes
(i) jede Zahlung, die an
die Zentralbank vor
dem Inkrafttreten dieses
Übereinkommens
auf eine Schuld geleistet
worden ist oder
gemäß Buchstabe (b)
als vor diesem Tage
geleistet gilt und noch
nicht dem Gläubiger
überwiesen worden ist,
und
(ii) jede an diese Zentralbank
gemäß Buchstabe
(a) geleistete oder
gemäß Buchstabe (b)
von diesem Tage an als
geleistet geltende Zahlung.
(d) In der Notifikation sind
zu vermerken
(i) der Betrag der an die
Zentralbank der Türkischen
Republik in
türkischen Pfunden geleisteten
Zahlung und
(ii) der Betrag dieser Zahlung
in der gleichen
Währung, auf welche
die von den türkischen
Behörden ordnungsgemäß
genehmigte, zugrunde
liegende Verbindlichkeit
lautet,
oder, im Falle einer auf
türkische Pfunde lautenden
Schuld, in der
Währung des Gläubigerlandes,
in welchem
der Gläubiger seinen
Sitz hat (wobei die
eine oder andere dieser
Währungen im folgenden
als „geeignete
Währung" bezeichnet
wird). Bei dieser Berechnung
ist der tatsächliche
Wechselkurs
zugrunde zu legen, der
in der Türkei gemäß
den türkischen Vorschriften
an dem Tage
gilt, an dem die Zahlung
geleistet worden
ist oder nach Buchstabe
(b) als geleistet
gilt.
Artikel 6
VERPFLICHTUNGEN, DIE
SICH AUS DER ANWENDUNG
DES ARTIKELS 5 ERGEBEN
Die türkische Regierung trägt
dafür Sorge,
(a) daß jede an die Zentralbank
der Türkischen Republik
nach Artikel 5 geleistete Zahlung
(i) vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikels
9 bei dieser Zentralbank
bis zu ihrem
Transfer deponiert
bleibt,
(ii) gemäß Artikel 7 an
den betreffenden Gläubiger
in der geeigneten
Währung zu dem Wechselkurs
transferiert
wird, der nach den
türkischen Vorschriften
in der Türkei an dem
Tage gilt, an dem die
Zahlung geleistet worden
ist oder gemäß Artikel
5 Buchstabe (b)
als geleistet gilt, mit
der Maßgabe, daß jede
Zahlung, die nach dem
genannten Buchstaben
als geleistet gilt, nur
dann transferiert werden
darf, wenn sie bei
dieser Zentralbank spätestens
im Zeitpunkt
des Transfers tatsächlich
eingeht, und
(b) daß für die zu transferierenden
Zahlungen Verzugszin-
sen nach Artikel 10 gezahlt werden,
die nach dem genannten
Artikel zu transferieren sind.
Artikel 7
DER TRANSFERPLAN
(a) Zur Regelung der Schulden
auf Grund dieses Übereinkommens
trägt die türkische Regierung
in den zwölf auf die
Unterzeichnung dieses Übereinkommens
folgenden Jahren dafür
Sorge, daß den Gläubigern
in den verschiedenen Gläubigerländern
alljährlich in der geeigneten
Währung ein Gesamtbetrag
(nachstehend als „jährlich
zu transferierende Zahlung" bezeichnet)
überwiesen wird, der
gemäß diesem Artikel ermittelt
und transferiert wird. Außerdem
hat die türkische Regierung
für den Transfer Her Verzugszinsen
beziehungsweise der vertraglichen
Verzugszinsen, wie in
Artikel 10 vorgesehen, Sorge zu
tragen.
(b) In den ersten sechs Jahren
dieses Zeitraums betragen die
gesamten jährlich zu transferierenden
Zahlungen einschließlich
des Transfers auf Schulden gegenüber
Gläubigern in den Vereinigten
Staaten (nachstehend
als „Gesamtbetrag der jährlich
zu transferierenden Zahlungen"
bezeichnet)
(i) für die ersten fünf
Jahre des Zeitraums
nacheinander 15 Millionen,
20 Millionen,
25 Millionen, 30 Millionen
und 35 Millionen
US-Dollar jährlich,
(ii) für das sechste Jahr
dieses Zeitraums ein
Siebentel des Gesamtbetrages
der an die
Gläubigerländer am
31. Dezember 1963 zu
transferierenden Zahlungen.
(c) In jedem der ersten sechs
Jahre dieses Zeitraums ist vorbehaltlich
der Bestimmungen des
Buchstaben (e) der Gesamtbetrag
der jährlich an die Gläubigerländer
zu transferierenden Zahlungen
nach dem Verhältnis zwischen
den am Stichtag an jedes
Gläubigerland und dem Gesamtbetrag
der an diesem Stichtag an
alle Gläubigerländer zu transferierenden
Zahlungen mit der
Maßgabe zu überweisen, daß
(i) der Stichtag für die
ersten beiden Jahre
dieses Zeitraums der
5. August 1958, für das
dritte und vierte Jahr
der 31. Dezember 1960
und für das fünfte und
sechste Jahr der 31. Dezember
1962 ist,
(ii) die jährlich zu transferierenden
Zahlungen
für die beiden ersten
Jahre dieses Zeitraums
nach der in der Anlage
I zu diesem Übereinkommen
enthaltenen
Tabelle errechnet
werden und daß
(iii) auf Grund dieser Verteilung
auf die Gläubigerländer
die Zahlungen
an die Gläubiger
in den Vereinigten
Staaten im dritten,
vierten und fünften
Jahr jeweils 13'939%,
14'206% und 14'314%
der Gesamtsumme der
an alle Gläubigerländer
und im sechsten Jahr
ein Siebentel der Gesamtsumme
der an die
Gläubiger in den Vereinigten
Staaten am
31. Dezember 1963 zu
transferierenden Zahlungen
betragen. Diese
Regelung berührt nicht
den in Buchstabe (b)
vorgesehenen Gesamtbetrag
der jährlich zu
transferierenden Zahlungen.
(d) (i) Der Gesamtbetrag der
an jedem dieser Stichtage
zu transferierenden
Zahlungen ist in
US-Dollar auf Grund
der Paritäten zwischen
den geeigneten Währungen
und dem US-
Dollar, die an diesem
Stichtag gelten, zu errechnen.
Die jährlich an
jedes einzelne Gläubigerland
zu transferierenden
Zahlungen sind
in den geeigneten Währungen
auf Grund der
Paritäten zu errechnen,
die bei der vorhergehenden
Errechnung des
Gesamtbetrages der zu
transferierenden Zahlungen
zugrunde gelegt
worden sind. Jedoch
sind bei der Berechnung
der für die ersten
beiden jährlich zu
transferierenden Zahlungen
die Paritäten
zugrunde zu legen, die
am Tage der Unterzeichnung
dieses Übereinkommens
gelten.
(ii) Als Parität zwischen
einer geeigneten Währung
und dem US-Dollar
im Sinne dieses
Übereinkommens gilt
die vom Internationalen
Währungsfonds an dem
betreffenden Stichtag
bekanntgegebene Parität.
Soweit eine solche
Parität nicht vorhanden
ist, wird die am
Stichtag geltende amtliche
US-Dollar-Parität
in dem betreffenden
Lande oder eine nach
dem gesetzlichen Goldfeingehalt
der betreffenden
Währung errechnete
Parität und
die vom Internationalen
Währungsfonds bekanntgegebene
Parität
zwischen Gold und
US-Dollar zugrunde
gelegt.
(e) Soweit es für die Regelung
der Schulden gegenüber Gläubigern
mit Sitz in Luxemburg,
Norwegen und Portugal und,
im Falle der für das dritte Jahr
dieses Zeitraums zu transferie-
renden Zahlungen, mit Sitz in
Dänemark erforderlich ist, trägt
die türkische Regierung dafür
Sorge, daß in den ersten drei
Jahren dieses Zeitraums an jedes
dieser Gläubigerländer jährlich
die Summe transferiert wird, die
insgesamt 2% des Gesamtbetrages
der jährlich für das betreffende
Jahr zu transferierenden
Zahlungen darstellt.
(f) In den übrigen sechs Jahren
dieses Zeitraums beträgt die
jährlich zu transferierende Zahlung
an jedes Gläubigerland
nacheinander ein Sechstel, ein
Fünftel, ein Viertel, ein Drittel,
die Hälfte und den Rest des
Gesamtbetrages der an dieses
Land am 31. Dezember des Jahres
zu transferierenden Zahlungen,
das dem Jahr vorhergeht,
in welchem der betreffende jährliche
Transfer erfolgt.
(g) Die türkische Regierung
bewirkt jede jährlich zu transferierende
Zahlung gemäß den
in Artikel 8 Buchstabe (a) vorgesehenen
Listen in vier gleichen
Teilzahlungen jeweils am
30. Juni, am 30. September, am
31. Dezember und am 31. März
jedes Jahres, mit der Maßgabe,
daß
(i) im ersten Jahr die Teilzahlungen
spätestens
jeweils am 31. Juli,
am 31. Oktober, am
31. Dezember 1959 und
am 31. März 1960
transferiert werden
und daß
(ii) der nach diesem Buchstaben
zu transferierende
Betrag um den
in der Türkei auf
Grund des Artikels 9
verwendeten Gegenwert
der Summe gekürzt
wird, die in dem
betreffenden Jahr hätte
transferiert werden
müssen.
Artikel 8
DURCHFÜHRUNG DES
TRANSFERPLANS
(a) Die zuständigen türkischen
Behörden stellen peri-
odisch im Einvernehmen mit
der zuständigen Institution jedes
Gläubigerlandes eine Liste
auf, in der die Gläubiger in diesem
Lande angegeben werden,
an welche die zuständige Institution
der Türkei den Transfer
zu bewirken hat.
(b) Die in Buchstabe (a) erwähnten
Listen sin3 in der von
der türkischen Regierung und
der Vertragspartei in gegenseitigem
Einvernehmen festgesetzten
Reihenfolge aufzustellen,
wobei den Vorrang jeder Gläubiger
erhält, dessen Forderungen
insgesamt einen im gegenseitigen
Einvernehmen festgesetzten
Betrag nicht übersteigen. Die
Reihenfolge kann später im gegenseitigen
Einvernehmen abgeändert
werden.
(c) Um den Transfer an die
gemäß den vorgenannten Buchstaben
in den Listen angegebenen
Gläubiger durchzuführen,
übersendet die zuständige Institution
der Türkei über die zuständige
Institution des. betreffenden
Gläubigerlandes eine für
jeden der genannten Gläubiger
ausgestellte Zahlungsanweisung
unter Berücksichtigung des Artikels
10 und entsprechend der
nach den Buchstaben (c) und (d)
des Artikels 5 erfolgten Notifizierung.
Artikel 9
VERWENDUNG DER MITTEL
IN DER TÜRKEI
(a) Der Gläubiger kann eine
zu transferierende Zahlung, die
ihm geschuldet wird, ganz oder
teilweise in türkischer Währung
verwenden, um in der Türkei
für eigene Rechnung Investitionen
vorzunehmen oder sonstige
Ausgaben zu machen, sofern
er von den türkischen Behörden
dazu ordnungsgemäß ermächtigt
worden ist, und gegebenenfalls
vorbehaltlich der Devisenvorschriften
des beteiligten
Gläubigerlandes.
(b) Die zu transferierende
Zahlung wird, soweit sie nach
Buchstabe (a) verwendet werden
soll, in türkische Währung zu
dem Kurs rekonvertiert, der am
Tage der Rekonvertierung für
gleichartige, in Form von Deviseneingängen
erfolgende Transaktionen
in der Türkei tatsächlich
gilt.
Artikel 10
VERZUGSZINSEN
(a) Die türkische Regierung
zahlt den Gläubigern Verzugszinsen
in Höhe von jährlich 3%
für jede zu transferierende Zahlung,
sofern diese Zahlung nicht
nach Artikel 9 in der Türkei
verwendet worden ist.
(b) Ungeachtet der Bestimmungen
des Buchstaben (a)
werden keine Verzugszinsen gezahlt,
wenn der Schuldner sich
nach den Bestimmungen des betreffenden
von den türkischen
Behörden ordnungsgemäß genehmigten
Vertrages verpflichtet
hat, an den Gläubiger vom Fälligkeitstage
der Zahlung an bis
zur Durchführung des Transfers
Zinsen (in diesem Übereinkommen
„vertragliche Verzugszinsen"
genannt) zu zahlen. Die
an die Zentralbank der Türkischen
Republik gezahlten vertraglichen
Verzugszinsen
(i) werden gemäß den in
Artikel 5 Buchstabe
(a) (iii) aufgestellten
Grundsätzen errechnet
und an den betreffenden
Gläubiger gemäß
Artikel 5 und den in
Artikel 6 Buchstabe
(a) (ii) aufgestellten
Grundsätzen überwiesen
und
(ii) gelten als Verzugszinsen
im Sinne des nach
den Buchstaben (d) und
(e) durchzuführenden
Transfers.
(c) Die Verzugszinsen sind
vom Tage der Unterzeichnung
dieses Übereinkommens oder
vom Tage der Fälligkeit der
Zahlung an, je nachdem, welcher
Zeitpunkt der spätere ist, bis
zur Durchführung des Transfers
der Zahlung oder bis zur Verwendung
nach Artikel 9 zu zahlen.
Die Verzugszinsen werden
in der geeigneten Währung ermittelt
und transferiert.
(d) Vorbehaltlich des Buchstaben
(e) werden die Verzugszinsen
an den betreffenden
Gläubiger am 31. Dezember
eines jeden Jahres gezahlt und
überwiesen, jedoch mit der Maßgabe,
daß bei dem Transfer jeder
Zahlung, auf die sich diese
Zinsen beziehen, die restlichen
hiefür zu zahlenden Verzugszinsen
gleichzeitig transferiert werden.
(e) Ungeachtet der Bestimmungen
des Buchstaben (d) können
die nach dem erwähnten Buchstaben
am 31. Dezember 1959
fälligen Verzugszinsen für die zu
transferierenden Zahlungen später
transferiert werden; der
Transfer muß jedoch, so bald wie
möglich und jedenfalls vor dem
1. Jänner 1961 erfolgen. Sollten
die Verzugszinsen nach dem
31. Dezember 1959 transferiert
werden, so wird der Gesamtbetrag
der bis zu diesem Tage gemäß
Buchstabe (c) zahlbaren
Zinsen gleichzeitig gezahlt und
transferiert.
Artikel 11
FRÜHERE TILGUNGSABKOMMEN
(a) Die zu einem früheren
Zeitpunkt von der türkischen
Regierung mit einer anderen
Vertragspartei abgeschlossenen
zweiseitigen Abkommen betreffend
die Tilgung der türkischen
Außenhandelsschulden sowie die
darauf bezüglichen Bestimmungen
sonstiger zwischen der türkischen
Regierung und jeder anderen
Vertragspartei abgeschlossener
Abkommen sind vom
Tage der Unterzeichnung dieses
Übereinkommens an nicht mehr
anwendbar und sind mit Wirkung
vom Tage des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens
durch zweiseitige Abkommen
aufzuheben, die gemäß Artikel
13 abgeschlossen werden.
(b) Bei Aufhebung der erwähnten
Abkommen oder Bestimmungen
vereinbaren die beteiligten
Parteien, daß bezüglich
aller Konten, die auf den Namen
der Zentralbank der Türkischen
Republik von der zuständigen
Institution des Gläubigerlandes
auf Grund der erwähnten zweiseitigen
Abkommen oder Bestimmungen
eröffnet werden,
(i) die der Zentralbank der
Türkischen Republik
vor dem 5. August
1958 gutgeschriebenen
Beträge gemäß dem betreffenden
zweiseitigen
Abkommen oder gemäß
den betreffenden
Bestimmungen zu verwenden
sind und
(ii) die der erwähnten Zentralbank
nach diesem
Tage gutgeschriebenen
Beträge dieser Zentralbank
zur Verfügung
gestellt werden.
Artikel 12
ZENTRALBANK DER TÜRKISCHEN
REPUBLIK
Bei der Durchführung der Bestimmungen
dieses Übereinkommens
handelt die Zentralbank
der Türkischen Republik als
Vertreterin der türkischen Regierung
und übernimmt in keinem
Fall irgendwelche Verpflichtungen
auf Grund dieses
Übereinkommens.
Artikel 13
ZWEISEITIGE ABKOMMEN
(a) Die türkische Regierung
schließt mit jeder der anderen
Vertragsparteien zweiseitige Abkommen
über die technischen
Einzelheiten der Durchführung
dieses Übereinkommens. In
diese zweiseitigen Abkommen
sind auch Bestimmungen über
die Aufhebung aller früheren
Tilgungsabkommen und aller
damit zusammenhängenden Bestimmungen
nach Artikel 11
dieses Übereinkommens aufzunehmen.
(b) Die zweiseitigen Abkommen
müssen mit den Bestimmungen
dieses Übereinkommens
vereinbar sein. Sind die Bestimmungen
dieses Übereinkommens
und die Bestimmungen eines
zweiseitigen Abkommens nicht
miteinander vereinbar, so gehen
die Bestimmungen dieses Übereinkommens
vor. Jedoch gelten
nicht als unvereinbar mit diesem
Übereinkommen die Bestimmungen
des zweiseitigen
Abkommens zwischen der türkischen
und der italienischen
Regierung, die mit den besonderen
Vorschriften zusammenhängen,
die von den italienischen
Behörden vorgesehen sind, um
dieses Übereinkommen auf die
Gläubiger mit Sitz in Italien anzuwenden,
und die dadurch bestimmt
sind, daß gegebenenfalls
an die Stelle dieser Gläubiger
eine Institution tritt, die von
diesen Behörden in dem zweiseitigen
Abkommen bezeichnet
wird.
Artikel 14
AUSTAUSCH VON AUSKÜNFTEN
(a) Die Vertragsparteien tauschen
untereinander den Wortlaut
der zweiseitigen Abkommen
sowie alle Auskünfte aus,
die für die ordnungsgemäße
Durchführung dieses Übereinkommens
erforderlich sind.
Diese Auskünfte umfassen insbesondere
(i) so bald wie möglich
und auf jeden Fall vor
dem 1. Jänner 1961 zu
fertigende Aufstellungen
über die Gesamtbeträge
der am 5. August
1958 und bei
Unterzeichnung dieses
Übereinkommens zu
transferierenden Zahlungen,
(ii) zu Beginn jedes folgenden
Kalenderjahres zu
fertigende Aufstellungen
über die Gesamtbeträge
der am 31. Dezember
des vorhergehenden
Jahres zu
transferierenden Zahlungen,
(iii) zu Beginn jedes folgenden
Kalenderjahres zu
fertigende Aufstellun-
gen über den Gesamtbetrag
der zu transferierenden
Zahlungen,
deren Gegenwert in
der Türkei im vorhergehenden
Jahr nach
Artikel 9 verwendet
worden ist, unter
gleichzeitiger Angabe
des Betrages, der im
vorhergehenden Jahr
transferiert worden
wäre, aber vorher nach
Artikel 9 verwendet
worden ist,
(iv) zu Beginn eines jeden
Kalenderjahres zu fertigende
Aufstellungen
über die Gesamtbeträge
der im vorhergehenden
Jahr transferierten
Zahlungen auf die
Hauptsumme der Schulden,
die Verzugszinsen
und die vertraglichen
Verzugszinsen.
(b) Die in den Aufstellungen
gemäß Buchstabe (a) ausgewiesenen
Beträge sind für jedes
Gläubigerland in den geeigneten
Währungen sowie in US-Dollar,
die auf Grund der in Artikel 7
Buchstabe (d) bezeichneten Parität
zu berechnen sind, auszudrücken.
(c) Die in Buchstabe (a) (i)
und (ii) vorgesehenen Aufstellungen
sind in erster Linie von
der durch die türkische Regierung
bezeichneten zuständigen
Institution zur Nachprüfung bei
der hiefür von jeder durch die
andere Vertragspartei bezeichneten
zuständigen Institution
einzureichen, welche die zuständige
türkische Institution über
die Ergebnisse ihrer Nachprüfung
unterrichtet. Die in Buchstabe
(a) (iii) und (iv) vorgesehenen
Aufstellungen dienen zur
Abstimmung zwischen der von
der türkischen Regierung bezeichneten
zuständigen Institution und
der zuständigen Institution, die
hiefür von der jeweiligen anderen
Vertragspartei bezeichnet
wird.
(d) Die beteiligten Vertragsparteien
teilen der Organisation
den Wortlaut der zweiseitigen
Abkommen mit. Das gleiche gilt
für die auf Grund des Buchstaben
(a) gefertigten Aufstellungen,
die nach Buchstabe (c) geprüft
beziehungsweise verglichen
sind. Diese Vertragsparteien ersuchen
die Organisation, den erwähnten
Wortlaut und die Aufstellungen
den übrigen Vertragsparteien
und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen.
Artikel 15
EINBERUFUNG EINER
KONFERENZ
Die Regierung jeder Vertragspartei
oder der Vereinigten
Staaten von Amerika kann eine
Konferenz einberufen, wobei
jede dieser Regierungen zur
Entsendung von Vertretern einzuladen
ist. In dieser Einladung
ist anzugeben, zu welchem Zweck
und aus welchen Gründen die
Konferenz einberufen wird.
Artikel 16
RATIFIZIERUNG, INKRAFTTRETEN,
AUSSERKRAFTTRETEN
(a) Dieses Übereinkommen bedarf
der Ratifizierung. Die Vertragsparteien
leiten innerhalb
von sechs Monaten das für die
Ratifizierung erforderliche verfassungsmäßige
Verfahren ein.
(b) Die Ratifikationsurkunden
werden bei dem Generalsekretär
der Organisation hinterlegt, der
allen Unterzeichnern die Hinterlegung
notifiziert.
(c) Dieses Übereinkommen
tritt in Kraft, sobald alle Unterzeichner
die Ratifikationsurkunden
hinterlegt haben.
(d) Dieses Übereinkommen
tritt für eine Vertragspartei
außer Kraft, sobald keine Zahlung
mehr an einen Gläubiger
mit Sitz im Lande der Vertragspartei
zu transferieren ist und
keine Schuld mehr gegenüber
einem Gläubiger besteht, die auf
Grund dieses Übereinkommens
zu erfüllen ist.
ZU URKUND DESSEN haben
die hiezu gehörig befugten
Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
GESCHEHEN ZU PARIS,
am elften Mai neunzehnhundertneunundfünfzig
in englischer und
französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist, in zwei Ausfertigungen,
von denen eine bei der
türkischen Regierung und die
andere bei dem Generalsekretär
der Organisation für Europäische
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
hinterlegt wird; dieser
übermittelt allen übrigen Unterzeichnern
beglaubigte Abschriften.
(Übersetzung)
ANHANG I
VERTEILUNG DER ERSTEN
BEIDEN JÄHRLICH
ZU TRANSFERIERENDEN
ZAHLUNGEN
Jens Boyesen Karl Werkmeister G. Cosmelli
J. Strengers R. Ockrent Dr. Kurt Daniel
A. Fonseca Lopes F, Bartels DDr. Hans Kloss
F. A. Adams François Valéry H. Cambier
A. Edelstam J. Calvet de Magalhães Borge Andersen
E. Mürner Hugh—Ellis-Rees Michel Rougé
O. Gökmen Ingemar Hägglöf Paul Reuter
Agostino Soldati
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der
in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten gezeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, den 6. November 1959.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Das Inkrafttreten des vorstehenden Übereinkommens wird gesondert kundgemacht werden.
(Übersetzung)
PROTOKOLL ÜBER DIE
VORLÄUFIGE ANWENDUNG
DES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER HANDELSSCHULDEN
VON
PERSONEN MIT SITZ IN
DER TÜRKEI
Die Unterzeichner des heute
unterzeichneten Übereinkommens
über Handelsschulden von
Personen mit Sitz in der Türkei
(nachstehend als „Schuldenübereinkommen"
bezeichnet) —
In dem Wunsche, das Schuldenübereinkommen
unverzüglich
anzuwenden,
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
1. Vorbehaltlich der Bestimmungen
der Ziffer 4 wenden die
Parteien dieses Protokolls das
Schuldenübereinkommen vorläufig
so an, als ob das erwähnte
Übereinkommen am Tage seiner
Unterzeichnung in Kraft getreten
wäre.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen
der Ziffer 4 wenden die
türkische Regierung und jede
andere Partei dieses Protokolls
vorläufig kein zweiseitiges Abkommen
mehr an, das vorher
zwischen diesen Parteien über
die Tilgung der türkischen
Außenhandelsschulden geschlossen
wurde, sowie keine darauf
bezüglichen Bestimmungen sonstiger
zwischen ihnen geschlossener
Abkommen, als ob das betreffende
zweiseitige Abkommen
oder die betreffende Bestimmung
am Tage der Unterzeichnung
des Schuldenübereinkommens
mit der in Artikel 11
Buchstabe (b) des genannten
Übereinkommens vorgesehenen
Wirkung aufgehoben worden
wäre.
3. Vorbehaltlich der Bestimmungen
der Ziffer 4 tritt dieses
Protokoll am heutigen Tage in
Kraft; es tritt mit Inkrafttreten
des Schuldenübereinkommens
außer Kraft.
4. Erklärt eine Partei dieses
Protokolls bei der Unterzeichnung,
daß das Schuldenübereinkommen
für sie nur vorbehaltlich
der Ratifizierung gemäß
ihrer Verfassung Anwendung
finden kann,
(i) so tritt dieses Protokoll
für die betreffende
Partei mit Hinterlegung
ihrer Ratifikationsurkunde
nach Artikel
16 des Schuldenübereinkommens
in
Kraft und
(ii) werden die Bestimmungen
des Schuldenübereinkommens
auf
diese Partei vorläufig
angewandt, als ob das
Übereinkommen an
dem in Buchstabe (i)
vorgesehenen Tag in
Kraft getreten wäre.
ZU URKUND DESSEN haben
die hiezu gehörig befugten
Unterzeichneten dieses Protokoll
unterschrieben.
GESCHEHEN ZU PARIS,
am elften Mai neunzehnhundertneunundfünfzig,
in englischer
und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in zwei Ausfertigungen,
von denen eine bei
der türkischen Regierung und
die andere bei dem Generalsekretär
der Organisation für Europäische
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
hinterlegt wird;
dieser übermittelt allen übrigen
Unterzeichnern dieses Protokolls
beglaubigte Abschriften.