Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
128_1960 AT

128. Übereinkommen über die Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 128. Übereinkommen über die Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei.

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 11. Mai 1959 in Paris unterzeichnete

Übereinkommen über die Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei, welches

also lautet

(Übersetzung)

DIE REGIERUNGEN der

Bundesrepublik Deutschland,

der Republik Österreich, des

Königreichs Belgien, des Königreichs

Dänemark, der Französischen

Republik, der Italienischen

Republik, des Großherzogtums

Luxemburg, des Königreichs

Norwegen, des Königreichs

der Niederlande, der Portugiesischen

Republik, des Vereinigten

Königreichs von Großbritannien

und Nordirland, des

Königreichs Schweden, der

Schweizerischen Eidgenossenschaft

und der Türkischen Republik

(nachstehend als die

„türkische Regierung" bezeichnet) —

IN DER ERWÄGUNG, daß

sie Mitglieder der Organisation

für Europäische Wirtschaftliche

Zusammenarbeit (nachstehend

als die „Organisation" bezeichnet)

sind,

IN DER ERWÄGUNG, daß

der Rat der Organisation am

29. Juli 1958 eine das Stabilisierungsprogramm

der Türkei

betreffende Entschließung (nachstehend

als die „Entschließung"

bezeichnet) angenommen hat, in

der er eine Erklärung der türkischen

Regierung zur Kenntnis

nahm, daß die Bedingungen des

Schuldendienstes der Schulden

von Personen mit Sitz in der

Türkei gegenüber Personen mit

Sitz in den Ländern der übrigen

Vertragsparteien geändert werden

müßten,

IM HINBLICK DARAUF,

daß die türkische Regierung

nach Ablauf des Transfermoratoriums,

von dem die Organisation

in der Entschließung

Kenntnis genommen hatte, im

Rahmen dieses Übereinkommens

in der Lage sein wird, zu

den darin vorgesehenen Terminen

den Transfer bestimmter

Kategorien dieser Schuldenzahlungen

wieder aufzunehmen,

IN DER ERKENNTNIS, daß

hiefür gemeinsame Anstrengungen

notwendig erscheinen,

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Organisation in ihrer Entschließung

die beteiligten Regierungen

ersucht hat; Regelungen

betreffend die Rückzahlung der

fälligen oder in den nächsten

Jahren fällig werdenden Schulden

und betreffend den Tilgungsplan

für die Rückzahlung

zu vereinbaren, wobei die Zahlungsfähigkeit

der Türkei nach

Maßgabe des Bedarfs und der

erwarteten Ergebnisse des türkischen

Stabilisierungsprogramms

zu berücksichtigen ist,

IN DEM WUNSCHE, diesen

Grundsätzen durch die Bestimmungen

dieses Übereinkommens

Wirkung zu verleihen,

IN DER ERWÄGUNG, daß

der Rat der Organisation am

30. Jänner 1959 einen Beschluß

über die Durchführung und

Ausgestaltung des türkischen

Stabilisierungsprogramms und

die Gewährung eines Kredits an

die Türkei durch den Europäischen

Fonds gefaßt hat, worin

er den Mitgliedsregierungen

empfahl, den Personen mit Sitz

in ihren Ländern, die mit Per-

sonen mit Sitz in der Türkei

Verträge abgeschlossen haben,

deren Erfüllung vor dem 5. August

1958 begann, nahezulegen,

mit den letztgenannten Personen

Verhandlungen aufzunehmen,

um bezüglich des Teils

dieser Verträge, der am 5. August

1958 noch nicht erfüllt

worden war und bei dem die

Zahlung vor dem 1. Jänner 1964

bewirkt werden muß, Vereinbarungen

zu treffen, die unter

Berücksichtigung des Stabilisierungsprogramms

die Vertragsbedingungen

für die Personen

mit Sitz in der Türkei günstiger

gestalten, wobei davon ausgegangen

wurde, daß die Vertragsbedingungen

für die Schuldner

nicht günstiger sein sollen als

diejenigen, die in dem Tilgungsplan

festgelegt werden, der für

die Rückzahlung bestimmter

von diesem Übereinkommen erfaßter

Schuldenkategorien aufgestellt

wird,

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Organisation vom 22. September

1958 bis zum 6. Mai

1959 eine Konferenz über die

Finanzhilfe an die Türkei und

über die Handelsschulden von

Personen mit Sitz in der Türkei

abgehalten hat, an der die Vertragsparteien

und die Regierung

der Vereinigten Staaten von

Amerika teilgenommen haben

und in deren Verlauf dieses

Übereinkommen ausgearbeitet

wurde,

IM HINBLICK DARAUF,

daß auf dieser Konferenz die

türkische Regierung und die

Regierung der Vereinigten Staaten

von Amerika die Absicht geäußert

haben, Noten betreffend

die Handelsschulden von Personen

mit Sitz in der Türkei

gegenüber Gläubigern in den

Vereinigten Staaten auszutauschen,

und

IN DER ERWÄGUNG, daß

der Grundsatz einer möglichst

gleichen Behandlung der verschiedenen

Staaten, deren Regierungen

zusammen mit der

türkischen Regierung an der erwähnten

Konferenz teilgenommen

haben, für die verschiedenen

zweiseitigen Abkommen

maßgebend sein soll, die von den

genannten Regierungen mit der

türkischen Regierung abgeschlossen

werden, um bestimmte technische

Einzelheiten bezüglich des

Tilgungsplans für die Rückzahlung

dieser Schulden zu vereinbaren

—

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

GELTUNGSBEREICH DES

ÜBEREINKOMMENS

(a) Die Vertragsparteien erkennen

an, daß der in diesem

Übereinkommen aufgestellte

Tilgungsplan für die Rückzahlung

von Schulden von Personen

mit Sitz in der Türkei gegenüber

Personen mit Sitz in den

Ländern der übrigen Vertragsparteien

und seine Durchführung

nicht die Rechte und Verpflichtungen

der betreffenden

einzelnen Gläubiger, Schuldner

oder Bürgen berühren darf.

(b) Ebenso erkennen die Vertragsparteien

an, daß die Verpflichtungen,

die von der türkischen

Regierung übernommen

werden, um die Rückzahlung

der Schulden von Personen mit

Sitz in der Türkei sicherzustellen,

sich auf die Kategorien beschränken,

die in diesem Übereinkommen

und in den von der

türkischen Regierung nach Artikel

13 geschlossenen zweiseitigen

Abkommen festgelegt

werden.

Artikel 2

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Übereinkommens

und seiner Anlage I bedeuten

1. „zweiseitiges Abkommen"

ein nach Artikel 13 geschlossenes

Abkommen;

2. „jährlich zu transferierende

Zahlung": den in Artikel 7

Buchstabe ,(a) bezeichneten

Transfer;

3. „Gläubiger": die in Artikel 3

Buchstabe (a) bezeichnete

Person;

4. „Schuldner": die in Artikel 3

Buchstabe (a) bezeichnete

Person;

5. „Schuld": jede in Artikel 3

bezeichnete Schuld, die nach

diesem Übereinkommen zurückgezahlt

wird;

6. „Schuld gegenüber Gläubigern

in den Vereinigten Staaten

von Amerika": eine

Schuld irgendeiner der in

Artikel 3 bezeichneten Kategorien,

soweit die Schuld

gegenüber einer Person mit

Sitz in den Vereinigten Staaten

von Amerika besteht;

7. „ordnungsgemäß von den

türkischen Behörden genehnehmigt"

nach den türkischen

Rechts- und Verwaltungsvorschriften

von den

zuständigen türkischen Behörden

in dem Sinne genehmigt,

wie sie von diesen

Behörden ausgelegt wurden,

als die entsprechende Genehmigung

oder Lizenz erteilt

wurde;

8. „zuständige Institution" einer

Vertragspartei: die Zentralbank

oder eine andere Institution,

die für die Zwecke

dieses Übereinkommens in

einem zweiseitigen Abkommen

bezeichnet wird;

9. „Verzugszinsen" : die in Artikel

10 Buchstabe (a) bezeichneten

Zinsen;

10. „vertragliche Verzugszinsen"

die Artikel 10 Buchstabe (b)

bezeichneten Zinsen;

11. „geeignete Währung": die. in

Artikel 5 Buchstabe (d) bezeichnete

Währung;

12. „Gesamtbetrag der jährlich

zu transferierenden Zahlungen"

die in Artikel 7 Buchstabe

(b) bezeichneten Zahlungen;

13. „Parität": die in Artikel 7

Buchstabe (d) bezeichnete

Parität;

14. „Gläubigerland": ein Land

außer der Türkischen Republik,

dessen Regierung Partei

dieses Übereinkommens ist,

einschließlich aller Hoheits-

gebiete, für deren internationale

Beziehungen die betreffende

Partei verantwortlich

ist, „sämtliche Gläubigerländer"

die Länder aller Vertragsparteien

mit Ausnahme

der türkischen Regierung, jedoch

einschließlich der Vereinigten

Staaten von Amerika;

15. „Tilgungsplan": die in diesem

Übereinkommen getroffenen

Regelungen;

16. „zu transferierende Zahlung"

eine Zahlung in geeigneter

Währung, deren

Transfer die türkische Regierung

nach Artikel 6 vorzunehmen

hat, soweit dieser

Transfer noch nicht erfolgt

ist; jedoch umfaßt dieser Ausdruck

auch jede Zahlung,

deren Gegenwert nach Artikel

9 in der Türkei verwendet

worden ist, bis zu

dem Zeitpunkt, an dem sie

nach Artikel 8 hätte transferiert

werden müssen;

17. der Ausdruck „31. Dezember",

als Stichtag verwendet,

bezieht sich auf den Kontostand

bei Geschäftsschluß an

diesem Tage.

Artikel 3

DIE SCHULDEN

(a) Vorbehaltlich des Artikels

4 gelten die Bestimmungen

dieses Übereinkommens für jede

Schuld eines ursprünglichen.

Schuldners oder eines Bürgen

mit Sitz in der Türkei gegenüber

einer Person mit Sitz in

einem Gläubigerland (wobei diese

Personen nachstehend als Schuldner

beziehungsweise Gläubiger

bezeichnet werden), sofern

(i) sich die Schuld auf eine

von den türkisdien Behörden

ordnungsgemäß

genehmigte Wareneinfuhr

oder Dienstlei-

stungstransaktion bezieht,

(ii) vor dem 5. August

1958 die Waren geliefert

oder die Dienste

geleistet worden sind

und

(iii) die Zahlung der Schuld

vor dem 1. Jänner

1964 fällig ist oder

fällig wird.

(b) Der Ausdruck „Schuld"

umfaßt auch alle hiefür vor

dem 1. Jänner 1964 fälligen oder

fällig werdenden vertraglichen

Zinsen sowie die vor Unterzeichnung

dieses Übereinkommens

fällig gewordenen vertraglichen

Verzugszinsen.

Artikel 4

AUSNAHMEN

Dieses Übereinkommen findet

keine Anwendung auf

(i) alle Verpflichtungen,

für deren Erfüllung

Mittel aus den türkischen

Ausfuhrerlösen

bereitgestellt sind auf

Grund eines vor dem

5. August 1958 abgeschlossenen,

von den

türkischen Behörden

ordnungsgemäß genehmigten

Sondervertrags,

der in einer Anlage zu

einem zweiseitigen Abkommen

verzeichnet

ist,

(ii) alle vom 5. August

1958 an fälligen Zahlungen

auf Grund unsichtbarer

Transaktionen

mit Ausnahme der

vertraglichen Zinsen

im Sinne des Artikels 3

Buchstabe (b),

(iii) die Rückzahlung aller

besicherten Anleihen

und die Zahlung diesbezüglicher

Zinsen,

Bankprovisionen oder

sonstiger Lasten,

(iv) die Rückzahlung aller

der türkischen Regierung

von einer anderen

Vertragspartei gewährten

Anleihen und die

Zahlung diesbezüglicher

Zinsen und

(v) alle Zahlungen für Waren

oder Dienste, die

im Rahmen eines vor

dem 5. August 1958

geschlossenen und in

bestimmten zweiseitigen

Abkommen näher

bezeichneten internationalen

Übereinkommens

geliefert beziehungsweise

geleistet

worden sind.

Artikel 5

ZAHLUNGEN

(a) Die Zahlungen in türkischen

Pfunden erfolgen bei der

Zentralbank der Türkischen Republik,

die alle derartigen Zahlungen

an dem von den türkischen

Behörden ordnungsgemäß

genehmigten Fälligkeitstag entgegennimmt,

mit der Maßgabe,

daß

(i) die Verpflichtung zur

Vornahme dieser Zahlungen

weiterhin ausschließlich

dem Schuldner

obliegt,

(ii) ein Antrag auf Transfer

der von den türkischen

Behörden ordnungsgemäß

genehmigten

Zahlung bei dieser

Zentralbank eingereicht

ist oder eingereicht

wird und

(iii) im Falle einer auf eine

andere als die türkische

Währung lautenden

Schuld der Betrag der

Zahlung zu dem tatsächlichen

Wechselkurs

errechnet wird, der in

der Türkei gemäß den

türkischen Vorschriften

an dem Tage gilt,

an dem die Zahlung

geleistet worden ist

oder nach Buchstabe

(b) als geleistet gilt.

(b) In den Fällen, in denen

der Schuldner auf Grund einer

besonderen Rechtsstellung, die

ihm von den türkischen Rechts-

oder Verwaltungsvorschriften

eingeräumt wird, von den türkischen

Behörden ordnungsgemäß

ermächtigt ist, die Zahlung

erst nach dem Fälligkeitstag zu

leisten, gilt vorbehaltlich der

Bestimmungen des Artikels 6

(a) (ii) die Zahlung im Sinne

dieses Übereinkommens als an

dem Tage geleistet, der für die

Zahlung ursprünglich genehmigt

worden ist.

(c) Die Zentralbank der Türkischen

Republik notifiziert so

bald wie möglich der zuständigen

Institution des beteiligten

Gläubigerlandes

(i) jede Zahlung, die an

die Zentralbank vor

dem Inkrafttreten dieses

Übereinkommens

auf eine Schuld geleistet

worden ist oder

gemäß Buchstabe (b)

als vor diesem Tage

geleistet gilt und noch

nicht dem Gläubiger

überwiesen worden ist,

und

(ii) jede an diese Zentralbank

gemäß Buchstabe

(a) geleistete oder

gemäß Buchstabe (b)

von diesem Tage an als

geleistet geltende Zahlung.

(d) In der Notifikation sind

zu vermerken

(i) der Betrag der an die

Zentralbank der Türkischen

Republik in

türkischen Pfunden geleisteten

Zahlung und

(ii) der Betrag dieser Zahlung

in der gleichen

Währung, auf welche

die von den türkischen

Behörden ordnungsgemäß

genehmigte, zugrunde

liegende Verbindlichkeit

lautet,

oder, im Falle einer auf

türkische Pfunde lautenden

Schuld, in der

Währung des Gläubigerlandes,

in welchem

der Gläubiger seinen

Sitz hat (wobei die

eine oder andere dieser

Währungen im folgenden

als „geeignete

Währung" bezeichnet

wird). Bei dieser Berechnung

ist der tatsächliche

Wechselkurs

zugrunde zu legen, der

in der Türkei gemäß

den türkischen Vorschriften

an dem Tage

gilt, an dem die Zahlung

geleistet worden

ist oder nach Buchstabe

(b) als geleistet

gilt.

Artikel 6

VERPFLICHTUNGEN, DIE

SICH AUS DER ANWENDUNG

DES ARTIKELS 5 ERGEBEN

Die türkische Regierung trägt

dafür Sorge,

(a) daß jede an die Zentralbank

der Türkischen Republik

nach Artikel 5 geleistete Zahlung

(i) vorbehaltlich der Bestimmungen

des Artikels

9 bei dieser Zentralbank

bis zu ihrem

Transfer deponiert

bleibt,

(ii) gemäß Artikel 7 an

den betreffenden Gläubiger

in der geeigneten

Währung zu dem Wechselkurs

transferiert

wird, der nach den

türkischen Vorschriften

in der Türkei an dem

Tage gilt, an dem die

Zahlung geleistet worden

ist oder gemäß Artikel

5 Buchstabe (b)

als geleistet gilt, mit

der Maßgabe, daß jede

Zahlung, die nach dem

genannten Buchstaben

als geleistet gilt, nur

dann transferiert werden

darf, wenn sie bei

dieser Zentralbank spätestens

im Zeitpunkt

des Transfers tatsächlich

eingeht, und

(b) daß für die zu transferierenden

Zahlungen Verzugszin-

sen nach Artikel 10 gezahlt werden,

die nach dem genannten

Artikel zu transferieren sind.

Artikel 7

DER TRANSFERPLAN

(a) Zur Regelung der Schulden

auf Grund dieses Übereinkommens

trägt die türkische Regierung

in den zwölf auf die

Unterzeichnung dieses Übereinkommens

folgenden Jahren dafür

Sorge, daß den Gläubigern

in den verschiedenen Gläubigerländern

alljährlich in der geeigneten

Währung ein Gesamtbetrag

(nachstehend als „jährlich

zu transferierende Zahlung" bezeichnet)

überwiesen wird, der

gemäß diesem Artikel ermittelt

und transferiert wird. Außerdem

hat die türkische Regierung

für den Transfer Her Verzugszinsen

beziehungsweise der vertraglichen

Verzugszinsen, wie in

Artikel 10 vorgesehen, Sorge zu

tragen.

(b) In den ersten sechs Jahren

dieses Zeitraums betragen die

gesamten jährlich zu transferierenden

Zahlungen einschließlich

des Transfers auf Schulden gegenüber

Gläubigern in den Vereinigten

Staaten (nachstehend

als „Gesamtbetrag der jährlich

zu transferierenden Zahlungen"

bezeichnet)

(i) für die ersten fünf

Jahre des Zeitraums

nacheinander 15 Millionen,

20 Millionen,

25 Millionen, 30 Millionen

und 35 Millionen

US-Dollar jährlich,

(ii) für das sechste Jahr

dieses Zeitraums ein

Siebentel des Gesamtbetrages

der an die

Gläubigerländer am

31. Dezember 1963 zu

transferierenden Zahlungen.

(c) In jedem der ersten sechs

Jahre dieses Zeitraums ist vorbehaltlich

der Bestimmungen des

Buchstaben (e) der Gesamtbetrag

der jährlich an die Gläubigerländer

zu transferierenden Zahlungen

nach dem Verhältnis zwischen

den am Stichtag an jedes

Gläubigerland und dem Gesamtbetrag

der an diesem Stichtag an

alle Gläubigerländer zu transferierenden

Zahlungen mit der

Maßgabe zu überweisen, daß

(i) der Stichtag für die

ersten beiden Jahre

dieses Zeitraums der

5. August 1958, für das

dritte und vierte Jahr

der 31. Dezember 1960

und für das fünfte und

sechste Jahr der 31. Dezember

1962 ist,

(ii) die jährlich zu transferierenden

Zahlungen

für die beiden ersten

Jahre dieses Zeitraums

nach der in der Anlage

I zu diesem Übereinkommen

enthaltenen

Tabelle errechnet

werden und daß

(iii) auf Grund dieser Verteilung

auf die Gläubigerländer

die Zahlungen

an die Gläubiger

in den Vereinigten

Staaten im dritten,

vierten und fünften

Jahr jeweils 13'939%,

14'206% und 14'314%

der Gesamtsumme der

an alle Gläubigerländer

und im sechsten Jahr

ein Siebentel der Gesamtsumme

der an die

Gläubiger in den Vereinigten

Staaten am

31. Dezember 1963 zu

transferierenden Zahlungen

betragen. Diese

Regelung berührt nicht

den in Buchstabe (b)

vorgesehenen Gesamtbetrag

der jährlich zu

transferierenden Zahlungen.

(d) (i) Der Gesamtbetrag der

an jedem dieser Stichtage

zu transferierenden

Zahlungen ist in

US-Dollar auf Grund

der Paritäten zwischen

den geeigneten Währungen

und dem US-

Dollar, die an diesem

Stichtag gelten, zu errechnen.

Die jährlich an

jedes einzelne Gläubigerland

zu transferierenden

Zahlungen sind

in den geeigneten Währungen

auf Grund der

Paritäten zu errechnen,

die bei der vorhergehenden

Errechnung des

Gesamtbetrages der zu

transferierenden Zahlungen

zugrunde gelegt

worden sind. Jedoch

sind bei der Berechnung

der für die ersten

beiden jährlich zu

transferierenden Zahlungen

die Paritäten

zugrunde zu legen, die

am Tage der Unterzeichnung

dieses Übereinkommens

gelten.

(ii) Als Parität zwischen

einer geeigneten Währung

und dem US-Dollar

im Sinne dieses

Übereinkommens gilt

die vom Internationalen

Währungsfonds an dem

betreffenden Stichtag

bekanntgegebene Parität.

Soweit eine solche

Parität nicht vorhanden

ist, wird die am

Stichtag geltende amtliche

US-Dollar-Parität

in dem betreffenden

Lande oder eine nach

dem gesetzlichen Goldfeingehalt

der betreffenden

Währung errechnete

Parität und

die vom Internationalen

Währungsfonds bekanntgegebene

Parität

zwischen Gold und

US-Dollar zugrunde

gelegt.

(e) Soweit es für die Regelung

der Schulden gegenüber Gläubigern

mit Sitz in Luxemburg,

Norwegen und Portugal und,

im Falle der für das dritte Jahr

dieses Zeitraums zu transferie-

renden Zahlungen, mit Sitz in

Dänemark erforderlich ist, trägt

die türkische Regierung dafür

Sorge, daß in den ersten drei

Jahren dieses Zeitraums an jedes

dieser Gläubigerländer jährlich

die Summe transferiert wird, die

insgesamt 2% des Gesamtbetrages

der jährlich für das betreffende

Jahr zu transferierenden

Zahlungen darstellt.

(f) In den übrigen sechs Jahren

dieses Zeitraums beträgt die

jährlich zu transferierende Zahlung

an jedes Gläubigerland

nacheinander ein Sechstel, ein

Fünftel, ein Viertel, ein Drittel,

die Hälfte und den Rest des

Gesamtbetrages der an dieses

Land am 31. Dezember des Jahres

zu transferierenden Zahlungen,

das dem Jahr vorhergeht,

in welchem der betreffende jährliche

Transfer erfolgt.

(g) Die türkische Regierung

bewirkt jede jährlich zu transferierende

Zahlung gemäß den

in Artikel 8 Buchstabe (a) vorgesehenen

Listen in vier gleichen

Teilzahlungen jeweils am

30. Juni, am 30. September, am

31. Dezember und am 31. März

jedes Jahres, mit der Maßgabe,

daß

(i) im ersten Jahr die Teilzahlungen

spätestens

jeweils am 31. Juli,

am 31. Oktober, am

31. Dezember 1959 und

am 31. März 1960

transferiert werden

und daß

(ii) der nach diesem Buchstaben

zu transferierende

Betrag um den

in der Türkei auf

Grund des Artikels 9

verwendeten Gegenwert

der Summe gekürzt

wird, die in dem

betreffenden Jahr hätte

transferiert werden

müssen.

Artikel 8

DURCHFÜHRUNG DES

TRANSFERPLANS

(a) Die zuständigen türkischen

Behörden stellen peri-

odisch im Einvernehmen mit

der zuständigen Institution jedes

Gläubigerlandes eine Liste

auf, in der die Gläubiger in diesem

Lande angegeben werden,

an welche die zuständige Institution

der Türkei den Transfer

zu bewirken hat.

(b) Die in Buchstabe (a) erwähnten

Listen sin3 in der von

der türkischen Regierung und

der Vertragspartei in gegenseitigem

Einvernehmen festgesetzten

Reihenfolge aufzustellen,

wobei den Vorrang jeder Gläubiger

erhält, dessen Forderungen

insgesamt einen im gegenseitigen

Einvernehmen festgesetzten

Betrag nicht übersteigen. Die

Reihenfolge kann später im gegenseitigen

Einvernehmen abgeändert

werden.

(c) Um den Transfer an die

gemäß den vorgenannten Buchstaben

in den Listen angegebenen

Gläubiger durchzuführen,

übersendet die zuständige Institution

der Türkei über die zuständige

Institution des. betreffenden

Gläubigerlandes eine für

jeden der genannten Gläubiger

ausgestellte Zahlungsanweisung

unter Berücksichtigung des Artikels

10 und entsprechend der

nach den Buchstaben (c) und (d)

des Artikels 5 erfolgten Notifizierung.

Artikel 9

VERWENDUNG DER MITTEL

IN DER TÜRKEI

(a) Der Gläubiger kann eine

zu transferierende Zahlung, die

ihm geschuldet wird, ganz oder

teilweise in türkischer Währung

verwenden, um in der Türkei

für eigene Rechnung Investitionen

vorzunehmen oder sonstige

Ausgaben zu machen, sofern

er von den türkischen Behörden

dazu ordnungsgemäß ermächtigt

worden ist, und gegebenenfalls

vorbehaltlich der Devisenvorschriften

des beteiligten

Gläubigerlandes.

(b) Die zu transferierende

Zahlung wird, soweit sie nach

Buchstabe (a) verwendet werden

soll, in türkische Währung zu

dem Kurs rekonvertiert, der am

Tage der Rekonvertierung für

gleichartige, in Form von Deviseneingängen

erfolgende Transaktionen

in der Türkei tatsächlich

gilt.

Artikel 10

VERZUGSZINSEN

(a) Die türkische Regierung

zahlt den Gläubigern Verzugszinsen

in Höhe von jährlich 3%

für jede zu transferierende Zahlung,

sofern diese Zahlung nicht

nach Artikel 9 in der Türkei

verwendet worden ist.

(b) Ungeachtet der Bestimmungen

des Buchstaben (a)

werden keine Verzugszinsen gezahlt,

wenn der Schuldner sich

nach den Bestimmungen des betreffenden

von den türkischen

Behörden ordnungsgemäß genehmigten

Vertrages verpflichtet

hat, an den Gläubiger vom Fälligkeitstage

der Zahlung an bis

zur Durchführung des Transfers

Zinsen (in diesem Übereinkommen

„vertragliche Verzugszinsen"

genannt) zu zahlen. Die

an die Zentralbank der Türkischen

Republik gezahlten vertraglichen

Verzugszinsen

(i) werden gemäß den in

Artikel 5 Buchstabe

(a) (iii) aufgestellten

Grundsätzen errechnet

und an den betreffenden

Gläubiger gemäß

Artikel 5 und den in

Artikel 6 Buchstabe

(a) (ii) aufgestellten

Grundsätzen überwiesen

und

(ii) gelten als Verzugszinsen

im Sinne des nach

den Buchstaben (d) und

(e) durchzuführenden

Transfers.

(c) Die Verzugszinsen sind

vom Tage der Unterzeichnung

dieses Übereinkommens oder

vom Tage der Fälligkeit der

Zahlung an, je nachdem, welcher

Zeitpunkt der spätere ist, bis

zur Durchführung des Transfers

der Zahlung oder bis zur Verwendung

nach Artikel 9 zu zahlen.

Die Verzugszinsen werden

in der geeigneten Währung ermittelt

und transferiert.

(d) Vorbehaltlich des Buchstaben

(e) werden die Verzugszinsen

an den betreffenden

Gläubiger am 31. Dezember

eines jeden Jahres gezahlt und

überwiesen, jedoch mit der Maßgabe,

daß bei dem Transfer jeder

Zahlung, auf die sich diese

Zinsen beziehen, die restlichen

hiefür zu zahlenden Verzugszinsen

gleichzeitig transferiert werden.

(e) Ungeachtet der Bestimmungen

des Buchstaben (d) können

die nach dem erwähnten Buchstaben

am 31. Dezember 1959

fälligen Verzugszinsen für die zu

transferierenden Zahlungen später

transferiert werden; der

Transfer muß jedoch, so bald wie

möglich und jedenfalls vor dem

1. Jänner 1961 erfolgen. Sollten

die Verzugszinsen nach dem

31. Dezember 1959 transferiert

werden, so wird der Gesamtbetrag

der bis zu diesem Tage gemäß

Buchstabe (c) zahlbaren

Zinsen gleichzeitig gezahlt und

transferiert.

Artikel 11

FRÜHERE TILGUNGSABKOMMEN

(a) Die zu einem früheren

Zeitpunkt von der türkischen

Regierung mit einer anderen

Vertragspartei abgeschlossenen

zweiseitigen Abkommen betreffend

die Tilgung der türkischen

Außenhandelsschulden sowie die

darauf bezüglichen Bestimmungen

sonstiger zwischen der türkischen

Regierung und jeder anderen

Vertragspartei abgeschlossener

Abkommen sind vom

Tage der Unterzeichnung dieses

Übereinkommens an nicht mehr

anwendbar und sind mit Wirkung

vom Tage des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens

durch zweiseitige Abkommen

aufzuheben, die gemäß Artikel

13 abgeschlossen werden.

(b) Bei Aufhebung der erwähnten

Abkommen oder Bestimmungen

vereinbaren die beteiligten

Parteien, daß bezüglich

aller Konten, die auf den Namen

der Zentralbank der Türkischen

Republik von der zuständigen

Institution des Gläubigerlandes

auf Grund der erwähnten zweiseitigen

Abkommen oder Bestimmungen

eröffnet werden,

(i) die der Zentralbank der

Türkischen Republik

vor dem 5. August

1958 gutgeschriebenen

Beträge gemäß dem betreffenden

zweiseitigen

Abkommen oder gemäß

den betreffenden

Bestimmungen zu verwenden

sind und

(ii) die der erwähnten Zentralbank

nach diesem

Tage gutgeschriebenen

Beträge dieser Zentralbank

zur Verfügung

gestellt werden.

Artikel 12

ZENTRALBANK DER TÜRKISCHEN

REPUBLIK

Bei der Durchführung der Bestimmungen

dieses Übereinkommens

handelt die Zentralbank

der Türkischen Republik als

Vertreterin der türkischen Regierung

und übernimmt in keinem

Fall irgendwelche Verpflichtungen

auf Grund dieses

Übereinkommens.

Artikel 13

ZWEISEITIGE ABKOMMEN

(a) Die türkische Regierung

schließt mit jeder der anderen

Vertragsparteien zweiseitige Abkommen

über die technischen

Einzelheiten der Durchführung

dieses Übereinkommens. In

diese zweiseitigen Abkommen

sind auch Bestimmungen über

die Aufhebung aller früheren

Tilgungsabkommen und aller

damit zusammenhängenden Bestimmungen

nach Artikel 11

dieses Übereinkommens aufzunehmen.

(b) Die zweiseitigen Abkommen

müssen mit den Bestimmungen

dieses Übereinkommens

vereinbar sein. Sind die Bestimmungen

dieses Übereinkommens

und die Bestimmungen eines

zweiseitigen Abkommens nicht

miteinander vereinbar, so gehen

die Bestimmungen dieses Übereinkommens

vor. Jedoch gelten

nicht als unvereinbar mit diesem

Übereinkommen die Bestimmungen

des zweiseitigen

Abkommens zwischen der türkischen

und der italienischen

Regierung, die mit den besonderen

Vorschriften zusammenhängen,

die von den italienischen

Behörden vorgesehen sind, um

dieses Übereinkommen auf die

Gläubiger mit Sitz in Italien anzuwenden,

und die dadurch bestimmt

sind, daß gegebenenfalls

an die Stelle dieser Gläubiger

eine Institution tritt, die von

diesen Behörden in dem zweiseitigen

Abkommen bezeichnet

wird.

Artikel 14

AUSTAUSCH VON AUSKÜNFTEN

(a) Die Vertragsparteien tauschen

untereinander den Wortlaut

der zweiseitigen Abkommen

sowie alle Auskünfte aus,

die für die ordnungsgemäße

Durchführung dieses Übereinkommens

erforderlich sind.

Diese Auskünfte umfassen insbesondere

(i) so bald wie möglich

und auf jeden Fall vor

dem 1. Jänner 1961 zu

fertigende Aufstellungen

über die Gesamtbeträge

der am 5. August

1958 und bei

Unterzeichnung dieses

Übereinkommens zu

transferierenden Zahlungen,

(ii) zu Beginn jedes folgenden

Kalenderjahres zu

fertigende Aufstellungen

über die Gesamtbeträge

der am 31. Dezember

des vorhergehenden

Jahres zu

transferierenden Zahlungen,

(iii) zu Beginn jedes folgenden

Kalenderjahres zu

fertigende Aufstellun-

gen über den Gesamtbetrag

der zu transferierenden

Zahlungen,

deren Gegenwert in

der Türkei im vorhergehenden

Jahr nach

Artikel 9 verwendet

worden ist, unter

gleichzeitiger Angabe

des Betrages, der im

vorhergehenden Jahr

transferiert worden

wäre, aber vorher nach

Artikel 9 verwendet

worden ist,

(iv) zu Beginn eines jeden

Kalenderjahres zu fertigende

Aufstellungen

über die Gesamtbeträge

der im vorhergehenden

Jahr transferierten

Zahlungen auf die

Hauptsumme der Schulden,

die Verzugszinsen

und die vertraglichen

Verzugszinsen.

(b) Die in den Aufstellungen

gemäß Buchstabe (a) ausgewiesenen

Beträge sind für jedes

Gläubigerland in den geeigneten

Währungen sowie in US-Dollar,

die auf Grund der in Artikel 7

Buchstabe (d) bezeichneten Parität

zu berechnen sind, auszudrücken.

(c) Die in Buchstabe (a) (i)

und (ii) vorgesehenen Aufstellungen

sind in erster Linie von

der durch die türkische Regierung

bezeichneten zuständigen

Institution zur Nachprüfung bei

der hiefür von jeder durch die

andere Vertragspartei bezeichneten

zuständigen Institution

einzureichen, welche die zuständige

türkische Institution über

die Ergebnisse ihrer Nachprüfung

unterrichtet. Die in Buchstabe

(a) (iii) und (iv) vorgesehenen

Aufstellungen dienen zur

Abstimmung zwischen der von

der türkischen Regierung bezeichneten

zuständigen Institution und

der zuständigen Institution, die

hiefür von der jeweiligen anderen

Vertragspartei bezeichnet

wird.

(d) Die beteiligten Vertragsparteien

teilen der Organisation

den Wortlaut der zweiseitigen

Abkommen mit. Das gleiche gilt

für die auf Grund des Buchstaben

(a) gefertigten Aufstellungen,

die nach Buchstabe (c) geprüft

beziehungsweise verglichen

sind. Diese Vertragsparteien ersuchen

die Organisation, den erwähnten

Wortlaut und die Aufstellungen

den übrigen Vertragsparteien

und der Regierung der

Vereinigten Staaten von Amerika

mitzuteilen.

Artikel 15

EINBERUFUNG EINER

KONFERENZ

Die Regierung jeder Vertragspartei

oder der Vereinigten

Staaten von Amerika kann eine

Konferenz einberufen, wobei

jede dieser Regierungen zur

Entsendung von Vertretern einzuladen

ist. In dieser Einladung

ist anzugeben, zu welchem Zweck

und aus welchen Gründen die

Konferenz einberufen wird.

Artikel 16

RATIFIZIERUNG, INKRAFTTRETEN,

AUSSERKRAFTTRETEN

(a) Dieses Übereinkommen bedarf

der Ratifizierung. Die Vertragsparteien

leiten innerhalb

von sechs Monaten das für die

Ratifizierung erforderliche verfassungsmäßige

Verfahren ein.

(b) Die Ratifikationsurkunden

werden bei dem Generalsekretär

der Organisation hinterlegt, der

allen Unterzeichnern die Hinterlegung

notifiziert.

(c) Dieses Übereinkommen

tritt in Kraft, sobald alle Unterzeichner

die Ratifikationsurkunden

hinterlegt haben.

(d) Dieses Übereinkommen

tritt für eine Vertragspartei

außer Kraft, sobald keine Zahlung

mehr an einen Gläubiger

mit Sitz im Lande der Vertragspartei

zu transferieren ist und

keine Schuld mehr gegenüber

einem Gläubiger besteht, die auf

Grund dieses Übereinkommens

zu erfüllen ist.

ZU URKUND DESSEN haben

die hiezu gehörig befugten

Unterzeichneten dieses Übereinkommen

unterschrieben.

GESCHEHEN ZU PARIS,

am elften Mai neunzehnhundertneunundfünfzig

in englischer und

französischer Sprache, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen verbindlich

ist, in zwei Ausfertigungen,

von denen eine bei der

türkischen Regierung und die

andere bei dem Generalsekretär

der Organisation für Europäische

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

hinterlegt wird; dieser

übermittelt allen übrigen Unterzeichnern

beglaubigte Abschriften.

(Übersetzung)

ANHANG I

VERTEILUNG DER ERSTEN

BEIDEN JÄHRLICH

ZU TRANSFERIERENDEN

ZAHLUNGEN

Jens Boyesen Karl Werkmeister G. Cosmelli

J. Strengers R. Ockrent Dr. Kurt Daniel

A. Fonseca Lopes F, Bartels DDr. Hans Kloss

F. A. Adams François Valéry H. Cambier

A. Edelstam J. Calvet de Magalhães Borge Andersen

E. Mürner Hugh—Ellis-Rees Michel Rougé

O. Gökmen Ingemar Hägglöf Paul Reuter

Agostino Soldati

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der

in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten gezeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, den 6. November 1959.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Das Inkrafttreten des vorstehenden Übereinkommens wird gesondert kundgemacht werden.

(Übersetzung)

PROTOKOLL ÜBER DIE

VORLÄUFIGE ANWENDUNG

DES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER HANDELSSCHULDEN

VON

PERSONEN MIT SITZ IN

DER TÜRKEI

Die Unterzeichner des heute

unterzeichneten Übereinkommens

über Handelsschulden von

Personen mit Sitz in der Türkei

(nachstehend als „Schuldenübereinkommen"

bezeichnet) —

In dem Wunsche, das Schuldenübereinkommen

unverzüglich

anzuwenden,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen

der Ziffer 4 wenden die

Parteien dieses Protokolls das

Schuldenübereinkommen vorläufig

so an, als ob das erwähnte

Übereinkommen am Tage seiner

Unterzeichnung in Kraft getreten

wäre.

2. Vorbehaltlich der Bestimmungen

der Ziffer 4 wenden die

türkische Regierung und jede

andere Partei dieses Protokolls

vorläufig kein zweiseitiges Abkommen

mehr an, das vorher

zwischen diesen Parteien über

die Tilgung der türkischen

Außenhandelsschulden geschlossen

wurde, sowie keine darauf

bezüglichen Bestimmungen sonstiger

zwischen ihnen geschlossener

Abkommen, als ob das betreffende

zweiseitige Abkommen

oder die betreffende Bestimmung

am Tage der Unterzeichnung

des Schuldenübereinkommens

mit der in Artikel 11

Buchstabe (b) des genannten

Übereinkommens vorgesehenen

Wirkung aufgehoben worden

wäre.

3. Vorbehaltlich der Bestimmungen

der Ziffer 4 tritt dieses

Protokoll am heutigen Tage in

Kraft; es tritt mit Inkrafttreten

des Schuldenübereinkommens

außer Kraft.

4. Erklärt eine Partei dieses

Protokolls bei der Unterzeichnung,

daß das Schuldenübereinkommen

für sie nur vorbehaltlich

der Ratifizierung gemäß

ihrer Verfassung Anwendung

finden kann,

(i) so tritt dieses Protokoll

für die betreffende

Partei mit Hinterlegung

ihrer Ratifikationsurkunde

nach Artikel

16 des Schuldenübereinkommens

in

Kraft und

(ii) werden die Bestimmungen

des Schuldenübereinkommens

auf

diese Partei vorläufig

angewandt, als ob das

Übereinkommen an

dem in Buchstabe (i)

vorgesehenen Tag in

Kraft getreten wäre.

ZU URKUND DESSEN haben

die hiezu gehörig befugten

Unterzeichneten dieses Protokoll

unterschrieben.

GESCHEHEN ZU PARIS,

am elften Mai neunzehnhundertneunundfünfzig,

in englischer

und französischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, in zwei Ausfertigungen,

von denen eine bei

der türkischen Regierung und

die andere bei dem Generalsekretär

der Organisation für Europäische

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

hinterlegt wird;

dieser übermittelt allen übrigen

Unterzeichnern dieses Protokolls

beglaubigte Abschriften.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →