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128_1958 AT

128. Bundesgesetz: Finanzielle Hilfeleistungen an Spätheimkehrer.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 128. Bundesgesetz: Finanzielle Hilfeleistungen an Spätheimkehrer.

Der Nationalrat hat beschlossen

Personenkreis.

§ 1. (1) Personen, die

a) im Verlauf des zweiten Weltkrieges in

Kriegsgefangenschaft gerieten, oder

b) während der Besetzung Österreichs durch

die Alliierten Mächte von einer ausländischen

Macht aus politischen oder militärischen

Gründen in Österreich festgenommen

und angehalten wurden, oder

c) sich auf Grund einer behördlichen Maßregelung

außerhalb des Gebietes der Republik

Österreich befanden und aus den

in lit. b angeführten Gründen von einer

ausländischen Macht festgenommen und

angehalten wurden,

haben Anspruch auf Leistungen zur Abgeltung

der dadurch entstandenen wirtschaftlichen Nachteile

nach Maßgabe der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes.

(2) Den in Abs. 1 genannten Personen werden

jene gleichgestellt, die in der Zeit vom 6. März

1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen

oder aus Gründen der Abstammung, Religion

oder Nationalität gezwungen waren, um drohenden

Verfolgungen zu entgehen, Österreich zu

verlassen, wenn sie späterhin aus politischen

oder militärischen Gründen von einer ausländischen

Macht festgenommen und angehalten

wurden. Voraussetzung ist hiebei, daß diese Anhaltung

aus den gleichen Gründen auch nach dem

30. April 1949 andauerte.

(s) Anspruchsberechtigt sind österreichische

Staatsbürger, die nach dem 30. April 1949 nach

Österreich zurückgekehrt sind, für die nach

diesem Stichtag liegende Zeit der ausländischen

Kriegsgefangenschaft (Anhaltung), falls sie ihren

Wohnsitz am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

in Österreich haben. Dies gilt auch für

solche österreichische Staatsbürger, die erst nach

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus der ausländischen

Kriegsgefangenschaft (Anhaltung) entlassen

werden, falls sie im Anschluß daran ihren

Wohnsitz in Österreich nehmen.

Leistungen.

§ 2. (1) Anspruchsberechtigten im Sinne des

§ 1 gebührt als einmalige Hilfeleistung für jeden

nachweislich ab 1. Mai 1949 in der ausländischen

Kriegsgefangenschaft (Anhaltung) verbrachten

Kalendermonat ein Betrag von 300 S. Angefangene

Monate gelten als volle Monate.

(2) Die Leistungen nach diesem Bundesgesetz

sind in höchstens zwei Jahresteilbeträgen zu erbringen.

Nähere Bestimmungen trifft das Bundesministerium

für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

durch Verordnung.

Ausschlußbestimmung.

§ 3. Von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen

Hilfeleistungen sind ausgeschlossen

a) Personen, deren Verhalten in Wort oder

Tat mit den Gedanken und Zielen eines freien,

demokratischen Österreich unvereinbar war;

b) Personen, die von einem österreichischen

Gericht wegen eines Verbrechens oder von einem

ausländischen Gericht wegen einer Straftat rechtskräftig

verurteilt wurden, die nach österreichischem

Recht ein Verbrechen ist, wenn diese Verurteilung

im Zeitpunkte der Antragstellung noch

nicht tilgbar ist und die Straftat auf einen solchen

Mangel an sittlichen Hemmungen hinweist, der

den Antragsteller einer Hilfeleistung nach diesem

Bundesgesetz unwürdig erscheinen läßt;

c) Personen, welche wegen Handlungen im

Dienst einer ausländischen Macht festgenommen

wurden; der Dienst in der deutschen Wehrmacht

oder bei deutschen Dienststellen bis zum 9. Mai

1945 gilt bei Anwendung dieses Bundesgesetzes

nicht als Dienst einer ausländischen Macht;

d) Personen, die während ihrer ausländischen

Kriegsgefangenschaft (Anhaltung) zum Schaden

ihrer Mitgefangenen mit den Behörden der Staaten

zusammengearbeitet haben, die die Kriegsgefangenschaft

(Anhaltung) veranlaßt haben, sowie

Personen, deren Angaben zur Anhaltung

eines österreichischen Staatsbürgers durch eine

ausländische Macht geführt haben.

Geltendmachung der Ansprüche.

§ 4. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz

erlöschen, wenn sie nicht bis spätestens 30. Juni

1959 geltend gemacht werden. Personen, die erst

nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus der

ausländischen Kriegsgefangenschaft (Anhaltung)

nach Österreich zurückkehren, haben ihre Ansprüche

innerhalb eines Jahres nach dem Tage

ihrer Rückkehr nach Österreich geltend zu

machen.

Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit.

§ 5. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes

gewährten finanziellen Hilfeleistungen unterliegen

nicht der Einkommensteuer.

(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten

und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte

sowie Zeugnisse in Angelegenheit der

Durchführung dieses Bundesgesetzes sind von

bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben

sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

befreit.

Behörden.

§ 6. Die Entscheidung über Ansprüche nach

diesem Bundesgesetz obliegt in erster Instanz

dem Landesinvalidenamt, in zweiter und letzter

Instanz dem Landeshauptmann.

Verfahrensbestimmungen.

§ 7. (1) Auf das Verfahren vor dem Landesinvalidenamt

finden die Vorschriften des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 Anwendung,

soweit das vorliegende Bundesgesetz

nichts anderes bestimmt.

(2) Bescheide, die den materiellrechtlichen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes widersprechen,

leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten

Fehler.

(s) Auf das Verfahren vor dem Landesinvalidenamt

finden weiters sinngemäß die Bestimmungen

der §§ 87 Abs. 1 und 88 Abs. 1 des

Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.

Nr. 152, Anwendung.

Vollziehung.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen, dem Bundesministerium für Inneres

und dem Bundesministerium für Justiz betraut.

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