128. Bundesgesetz: Finanzielle Hilfeleistungen an Spätheimkehrer.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Personenkreis.
§ 1. (1) Personen, die
a) im Verlauf des zweiten Weltkrieges in
Kriegsgefangenschaft gerieten, oder
b) während der Besetzung Österreichs durch
die Alliierten Mächte von einer ausländischen
Macht aus politischen oder militärischen
Gründen in Österreich festgenommen
und angehalten wurden, oder
c) sich auf Grund einer behördlichen Maßregelung
außerhalb des Gebietes der Republik
Österreich befanden und aus den
in lit. b angeführten Gründen von einer
ausländischen Macht festgenommen und
angehalten wurden,
haben Anspruch auf Leistungen zur Abgeltung
der dadurch entstandenen wirtschaftlichen Nachteile
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes.
(2) Den in Abs. 1 genannten Personen werden
jene gleichgestellt, die in der Zeit vom 6. März
1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen
oder aus Gründen der Abstammung, Religion
oder Nationalität gezwungen waren, um drohenden
Verfolgungen zu entgehen, Österreich zu
verlassen, wenn sie späterhin aus politischen
oder militärischen Gründen von einer ausländischen
Macht festgenommen und angehalten
wurden. Voraussetzung ist hiebei, daß diese Anhaltung
aus den gleichen Gründen auch nach dem
30. April 1949 andauerte.
(s) Anspruchsberechtigt sind österreichische
Staatsbürger, die nach dem 30. April 1949 nach
Österreich zurückgekehrt sind, für die nach
diesem Stichtag liegende Zeit der ausländischen
Kriegsgefangenschaft (Anhaltung), falls sie ihren
Wohnsitz am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
in Österreich haben. Dies gilt auch für
solche österreichische Staatsbürger, die erst nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus der ausländischen
Kriegsgefangenschaft (Anhaltung) entlassen
werden, falls sie im Anschluß daran ihren
Wohnsitz in Österreich nehmen.
Leistungen.
§ 2. (1) Anspruchsberechtigten im Sinne des
§ 1 gebührt als einmalige Hilfeleistung für jeden
nachweislich ab 1. Mai 1949 in der ausländischen
Kriegsgefangenschaft (Anhaltung) verbrachten
Kalendermonat ein Betrag von 300 S. Angefangene
Monate gelten als volle Monate.
(2) Die Leistungen nach diesem Bundesgesetz
sind in höchstens zwei Jahresteilbeträgen zu erbringen.
Nähere Bestimmungen trifft das Bundesministerium
für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
durch Verordnung.
Ausschlußbestimmung.
§ 3. Von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Hilfeleistungen sind ausgeschlossen
a) Personen, deren Verhalten in Wort oder
Tat mit den Gedanken und Zielen eines freien,
demokratischen Österreich unvereinbar war;
b) Personen, die von einem österreichischen
Gericht wegen eines Verbrechens oder von einem
ausländischen Gericht wegen einer Straftat rechtskräftig
verurteilt wurden, die nach österreichischem
Recht ein Verbrechen ist, wenn diese Verurteilung
im Zeitpunkte der Antragstellung noch
nicht tilgbar ist und die Straftat auf einen solchen
Mangel an sittlichen Hemmungen hinweist, der
den Antragsteller einer Hilfeleistung nach diesem
Bundesgesetz unwürdig erscheinen läßt;
c) Personen, welche wegen Handlungen im
Dienst einer ausländischen Macht festgenommen
wurden; der Dienst in der deutschen Wehrmacht
oder bei deutschen Dienststellen bis zum 9. Mai
1945 gilt bei Anwendung dieses Bundesgesetzes
nicht als Dienst einer ausländischen Macht;
d) Personen, die während ihrer ausländischen
Kriegsgefangenschaft (Anhaltung) zum Schaden
ihrer Mitgefangenen mit den Behörden der Staaten
zusammengearbeitet haben, die die Kriegsgefangenschaft
(Anhaltung) veranlaßt haben, sowie
Personen, deren Angaben zur Anhaltung
eines österreichischen Staatsbürgers durch eine
ausländische Macht geführt haben.
Geltendmachung der Ansprüche.
§ 4. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz
erlöschen, wenn sie nicht bis spätestens 30. Juni
1959 geltend gemacht werden. Personen, die erst
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus der
ausländischen Kriegsgefangenschaft (Anhaltung)
nach Österreich zurückkehren, haben ihre Ansprüche
innerhalb eines Jahres nach dem Tage
ihrer Rückkehr nach Österreich geltend zu
machen.
Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit.
§ 5. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes
gewährten finanziellen Hilfeleistungen unterliegen
nicht der Einkommensteuer.
(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten
und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte
sowie Zeugnisse in Angelegenheit der
Durchführung dieses Bundesgesetzes sind von
bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben
sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
befreit.
Behörden.
§ 6. Die Entscheidung über Ansprüche nach
diesem Bundesgesetz obliegt in erster Instanz
dem Landesinvalidenamt, in zweiter und letzter
Instanz dem Landeshauptmann.
Verfahrensbestimmungen.
§ 7. (1) Auf das Verfahren vor dem Landesinvalidenamt
finden die Vorschriften des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 Anwendung,
soweit das vorliegende Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt.
(2) Bescheide, die den materiellrechtlichen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes widersprechen,
leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten
Fehler.
(s) Auf das Verfahren vor dem Landesinvalidenamt
finden weiters sinngemäß die Bestimmungen
der §§ 87 Abs. 1 und 88 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.
Nr. 152, Anwendung.
Vollziehung.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen, dem Bundesministerium für Inneres
und dem Bundesministerium für Justiz betraut.