128. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I.
Auf Grund des Wiederverlautbarungsgesetzes,
BGBl. Nr. 114/1947, wird das Bundesgesetz vom
20. März 1946, BGBl. Nr. 81, über den Urlaub
von Arbeitern in Baugewerben und Baunebengewerben
(Bauarbeiter-Urlaubsgesetz) neu verlautbart.
Artikel II.
(1) Bei der Wiederverlautbarung sind die Änderungen
und Ergänzungen berücksichtigt worden,
die sich aus den nachstehenden Rechtsvorschriften
ergeben
a) Bundesgesetz vom 25. Juli 1946, BGBl.
Nr. 174, über Abänderungen und Ergänzungen
von Urlaubsvorschriften,
b) Novelle zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz,
BGBl. Nr. 168/1954,
c) 2. Novelle zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz,
BGBl. Nr. 268/1956.
(2) Die folgenden Rechtsvorschriften werden
als nicht mehr geltend festgestellt und sind
daher nicht berücksichtigt worden
a) Art. IV § 4 des Bundesgesetzes vom
25. Juli 1946, BGBl. Nr. 174, über Abänderungen
und Ergänzungen von Urlaubsvorschriften,
soweit sich diese Vorschrift
auf § 4 des zur Wiederverlautbarung
gelangenden Gesetzes bezieht,
b) das Bundesgesetz vom 3. Juli 1947, BGBl.
Nr. 159, über die Verlängerung des Urlaubes
für Jugendliche,
c) Art. I Z. 2 der Novelle zum Bauarbeiter-
Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 168/1954.
(3) Ferner sind in dem zur Wiederverlautbarung
gelangenden Gesetz die Bestimmungen
des Abs. 1 des ehemaligen § 15 als nicht mehr
geltend nicht berücksichtigt worden.
(4) Die Übergangsbestimmung des Art. II der
2. Novelle zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz, BGBl.
Nr. 268/1956, ist in die Wiederverlautbarung
nicht aufgenommen worden.
(5) Die §§ 5 bis 23 des zur Wiederverlautbarung
gelangenden Gesetzes sind mit neuen
Ordnungszahlen versehen worden.
Artikel III.
Das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz ist in seiner
ursprünglichen Fassung am 26. Mai 1946 in
Kraft getreten. Die durch nachstehende Gesetze
eingetretenen Änderungen sind in Kraft getreten
a) am 27. September 1946 die Änderungen
durch das Bundesgesetz über Abänderungen
und Ergänzungen von Urlaubsvorschriften,
BGBl. Nr. 174/1946,
b) am 20. August 1954 die Änderungen durch
die Novelle zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz,
BGBl. Nr. 168/1954,
c) am 19. November 1956 die Änderungen
durch Art. I Z. 4, 5 und 9 der 2. Novelle
zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz, BGBl.
Nr. 268/1956,
d) am 29. Dezember 1956 die Änderungen
durch Art. I Z. 1 bis 3, 6 bis 8 und 10
bis 14 der 2. Novelle zum Bauarbeiter-
Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 268/1956.
Artikel IV.
Das wiederverlautbarte Gesetz ist als „Bauarbeiter-
Urlaubsgesetz 1957" zu zitieren.
Artikel V.
Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung
wird der Tag der Kundmachung im
Bundesgesetzblatt festgestellt.