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128_1957 AT

128. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 128. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes.

Artikel I.

Auf Grund des Wiederverlautbarungsgesetzes,

BGBl. Nr. 114/1947, wird das Bundesgesetz vom

20. März 1946, BGBl. Nr. 81, über den Urlaub

von Arbeitern in Baugewerben und Baunebengewerben

(Bauarbeiter-Urlaubsgesetz) neu verlautbart.

Artikel II.

(1) Bei der Wiederverlautbarung sind die Änderungen

und Ergänzungen berücksichtigt worden,

die sich aus den nachstehenden Rechtsvorschriften

ergeben

a) Bundesgesetz vom 25. Juli 1946, BGBl.

Nr. 174, über Abänderungen und Ergänzungen

von Urlaubsvorschriften,

b) Novelle zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz,

BGBl. Nr. 168/1954,

c) 2. Novelle zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz,

BGBl. Nr. 268/1956.

(2) Die folgenden Rechtsvorschriften werden

als nicht mehr geltend festgestellt und sind

daher nicht berücksichtigt worden

a) Art. IV § 4 des Bundesgesetzes vom

25. Juli 1946, BGBl. Nr. 174, über Abänderungen

und Ergänzungen von Urlaubsvorschriften,

soweit sich diese Vorschrift

auf § 4 des zur Wiederverlautbarung

gelangenden Gesetzes bezieht,

b) das Bundesgesetz vom 3. Juli 1947, BGBl.

Nr. 159, über die Verlängerung des Urlaubes

für Jugendliche,

c) Art. I Z. 2 der Novelle zum Bauarbeiter-

Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 168/1954.

(3) Ferner sind in dem zur Wiederverlautbarung

gelangenden Gesetz die Bestimmungen

des Abs. 1 des ehemaligen § 15 als nicht mehr

geltend nicht berücksichtigt worden.

(4) Die Übergangsbestimmung des Art. II der

2. Novelle zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz, BGBl.

Nr. 268/1956, ist in die Wiederverlautbarung

nicht aufgenommen worden.

(5) Die §§ 5 bis 23 des zur Wiederverlautbarung

gelangenden Gesetzes sind mit neuen

Ordnungszahlen versehen worden.

Artikel III.

Das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz ist in seiner

ursprünglichen Fassung am 26. Mai 1946 in

Kraft getreten. Die durch nachstehende Gesetze

eingetretenen Änderungen sind in Kraft getreten

a) am 27. September 1946 die Änderungen

durch das Bundesgesetz über Abänderungen

und Ergänzungen von Urlaubsvorschriften,

BGBl. Nr. 174/1946,

b) am 20. August 1954 die Änderungen durch

die Novelle zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz,

BGBl. Nr. 168/1954,

c) am 19. November 1956 die Änderungen

durch Art. I Z. 4, 5 und 9 der 2. Novelle

zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz, BGBl.

Nr. 268/1956,

d) am 29. Dezember 1956 die Änderungen

durch Art. I Z. 1 bis 3, 6 bis 8 und 10

bis 14 der 2. Novelle zum Bauarbeiter-

Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 268/1956.

Artikel IV.

Das wiederverlautbarte Gesetz ist als „Bauarbeiter-

Urlaubsgesetz 1957" zu zitieren.

Artikel V.

Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung

wird der Tag der Kundmachung im

Bundesgesetzblatt festgestellt.

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