128. Kundmachung: Gewährung einer besonderen Personalzulage für Bedienstete, deren Bezüge nach der Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen oder nach der Dienst- und Lohnordnung für die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommenen Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen geregelt sind.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Beschlusses des Hauptausschusses
des Nationalrates vom 22. Juni 1955
(Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180)
wird kundgemacht
Einziger Paragraph.
(1) In der Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember
1955 kann das Bundesministerium für Verkehr
und verstaatlichte Betriebe, Generaldirektion
der Österreichischen Bundesbahnen, im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt und dem
Bundesministerium für Finanzen, für Beamte des
Dienststandes eine für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbare besondere Personalzulage
als Härteausgleich zuerkennen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß
auch für die Lohnbediensteten.
(3) Verfügungen nach Abs. 1 und 2 können
mit Wirkung frühestens vom 1. Juni 1955 getroffen
werden.
(4) Die Härteausgleiche nach Abs. 1 und 2 sind
bei der Bemessung von Teuerungszuschlägen
(Sonderzahlungen) in Anschlag zu bringen.