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128_1955 AT

128. Kundmachung: Gewährung einer besonderen Personalzulage für Bedienstete, deren Bezüge nach der Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen oder nach der Dienst- und Lohnordnung für die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommenen Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen geregelt sind.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 128. Kundmachung: Gewährung einer besonderen Personalzulage für Bedienstete, deren Bezüge nach der Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen oder nach der Dienst- und Lohnordnung für die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommenen Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen geregelt sind.

Auf Grund des Beschlusses des Hauptausschusses

des Nationalrates vom 22. Juni 1955

(Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180)

wird kundgemacht

Einziger Paragraph.

(1) In der Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember

1955 kann das Bundesministerium für Verkehr

und verstaatlichte Betriebe, Generaldirektion

der Österreichischen Bundesbahnen, im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt und dem

Bundesministerium für Finanzen, für Beamte des

Dienststandes eine für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbare besondere Personalzulage

als Härteausgleich zuerkennen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß

auch für die Lohnbediensteten.

(3) Verfügungen nach Abs. 1 und 2 können

mit Wirkung frühestens vom 1. Juni 1955 getroffen

werden.

(4) Die Härteausgleiche nach Abs. 1 und 2 sind

bei der Bemessung von Teuerungszuschlägen

(Sonderzahlungen) in Anschlag zu bringen.

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