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128. Bundesgesetz: Tierseuchengesetznovelle 1954.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 128. Bundesgesetz: Tierseuchengesetznovelle 1954.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gesetz vom 6. August 1909, RGBl.

Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von

Tierseuchen, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 26. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 384, des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 441/1935, und der

Tierseuchengesetznovelle, BGBl. Nr. 122/1949,

wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. Der vierte Absatz des § 2 hat zu lauten

„Allgemeine Verfügungen im Sinne des vorstehenden

Absatzes, die vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft erlassen werden,

sind im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen.

Sie treten am Tage nach ihrer Kundmachung

in Wirksamkeit, sofern nicht in der

Verfügung ein anderer Wirksamkeitsbeginn festgesetzt

ist."

2. An Stelle des § 4 treten folgende Bestimmungen

„§ 4. Sendungen.

Sendungen im Sinne der folgenden Bestimmungen

sind Tiere, tierische Rohstoffe und Produkte

sowie Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes

einer Tierseuche sein können.

§ 4 a. Veterinärbehördliche Grenzkontrolle.

Sendungen, die ein- oder durchgeführt werden

sollen, sind an der Eintrittstelle durch Organe des

Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

(Grenztierärzte) einer Kontrolle zu unterziehen

(veterinärbehördliche Grenzkontrolle).

Hinsichtlich der Einfuhr und Durchfuhr der

Sendungen kann das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit

den Bundesministerien für soziale Verwaltung,

für Handel und Wiederaufbau, für Finanzen und

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe zwecks

Hintanhaltung der Einschleppung von Tierseuchen

in das Bundesgebiet durch Verordnung

folgende Regelungen treffen

1. Die Einfuhr und Durchfuhr bestimmter

Arten der Sendungen kann verboten werden.

2. Die Zulässigkeit der Einfuhr und Durchfuhr

kann an eine Bewilligung oder an die Beobachtung

von veterinärpolizeilichen Anordnungen

(zum Beispiel Beibringung von Ursprungszeugnissen,

Gesundheitszeugnissen, Kennzeichnung

der Tiere) gebunden werden.

3. Die Einfuhr und Durchfuhr kann auf bestimmte

Eintrittstellen beschränkt werden.

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

kann verfügen, daß der Absender und

der Empfänger die Sendung am Inlandsbestimmungsort

bestimmten, zur Verhütung der Einschleppung

von Tierseuchen erforderlichen Maßnahmen

zu unterwerfen beziehungsweise die

Durchführung solcher Maßnahmen durch Organe

der Veterinärpolizei zu dulden haben.

Sendungen, die einer allenfalls auf Grund des

zweiten Absatzes erlassenen Verordnung nicht

entsprechen, Tiere, die mit einer Seuche behaftet,

einer solchen oder der Ansteckung verdächtig erkannt

werden oder verendet sind, ferner tierische

Rohstoffe, Produkte und Gegenstände, die Träger

des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sind

oder als solche verdächtig erkannt werden, sind

vom Grenztierarzt zur Einfuhr und Durchfuhr

nicht zuzulassen.

Die Bestimmungen des vierten Absatzes finden

auf Sendungen keine Anwendung, für die vom

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

eine veterinärbehördliche Zulassungserklärung

abgegeben wurde. Diese enthält die

Zusicherung an einen Nachbarstaat, eine Sendung,

deren Durchfuhr dieser Staat gestattet,

ohne Rücksicht auf den Zustand der Sendung in

veterinärpolizeilicher Hinsicht zur Einfuhr oder

Durchfuhr zuzulassen.

Die Verkehrsunternehmungen und die Postdienststellen

haben den Grenztierärzten in

den Angelegenheiten der veterinärbehördlichen

Grenzkontrolle Hilfe zu leisten. Insbesondere

haben sie erforderlichenfalls den Grenztierarzt

zu benachrichtigen, wenn eine veterinärbehördliche

Grenzkontrolle durchzuführen ist.

§ 4 b. Grenzkontrollgebühren.

Für die Durchführung der tierärztlichen Grenzkontrolle

haben der Absender und der Empfänger

als Gesamtschuldner eine Gebühr zu entrichten

(Grenzkontrollgebühr). Die Höhe der

Gebühr wird vom Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen durch Verordnung

festgestellt. Sie darf je Tier den Betrag von

S 40'— und je 100 kg anderer Sendungen den

Betrag von S 20'— nicht übersteigen.

Im Eisenbahnverkehr haben die Eisenbahnen

die fällig gewordenen Grenzkontrollgebühren an

der Grenzeintrittstelle der Sendung anzulasten

und bis zum Fünften des Kalendermonates, der

dem Kalendermonat der Grenzkontrolle folgt,

an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

abzuführen.

Für Sendungen, die nicht unter die Bestimmungen

des vorhergehenden Absatzes fallen, ist

die Grenzkontrollgebühr beim Zollamt der Ein-

trittstelle zu erlegen. Die von den Zollämtern

vereinnahmten Grenzkontrollgebühren sind an

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

abzuführen.

Ausstehende Grenzkontrollgebühren werden

auf Grund von Rückstandsausweisen des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft im

Verwaltungswege eingebracht. Im Streitfalle entscheidet

in Gebührenangelegenheiten das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft.

Für das Verfahren in den Angelegenheiten der

Grenzkontrollgebühren gelten die Bestimmungen

der Verwaltungsverfahrensgesetze.

§ 4 c. Kosten der veterinärpolizeilichen

Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort.

Die Kosten der veterinärpolizeilichen Maßnahmen,

die auf Grund des dritten Absatzes des

§ 4 a getroffen werden, haben der Absender und

der Empfänger als Gesamtschuldner der Gebietskörperschaft

zu ersetzen, der die Kosten erwachsen

sind. Sie sind durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde,

die für den Bestimmungsort

zuständig ist, vorzuschreiben. Auf das Verfahren

finden die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze

Anwendung."

3. Der § 6 hat zu lauten

„§ 6. Besondere Bestimmungen

hinsichtlich jener Staaten, mit

denen Vereinbarungen bestehen.

Die Bestimmungen der §§ 4, 4 a, 4 b und 4 c

gelten auch hinsichtlich jener Staaten, mit denen

zwischenstaatliche Übereinkommen (Tierseuchenübereinkommen)

bestehen, sofern nicht in diesen

Übereinkommen abweichende Vereinbarungen

getroffen sind."

4. Der § 12 wird abgeändert wie folgt

Nach dem zweiten Absatz sind nachstehende

Absätze einzufügen

„Die Einfuhr von Tierimpfstoffen und Erregern

von Tierkrankheiten, ferner die Einfuhr

von Arzneimitteln, Arzneizubereitungen und

Desinfektionsmitteln, die für veterinärmedizinische

Zwecke verwendet werden sollen, bedarf der

Bewilligung durch das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft.

Die Einfuhr von Arzneimitteln, Arzneizubereitungen

und Desinfektionsmitteln der genannten

Art darf nur im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für soziale Verwaltung bewilligt

werden.

Die Bewilligung kann erteilt werden

a) für Tierimpfstoffe, wenn ein Gutachten der

Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung

ergibt, daß sie wirksam und schädliche

Wirkungen mit ihrer Anwendung nicht

verbunden sind;

b) für Erreger von Tierkrankheiten, wenn

mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann,

daß durch ihre Einfuhr der einheimische

Tierbestand gefährdet wird;

c) für Arzneimittel, Arzneizubereitungen und

Desinfektionsmittel, die für veterinärmedizinische

Zwecke verwendet werden sollen,

wenn diese Waren den Bestimmungen des

Gesetzes vom 18. Dezember 1906, betreffend

die Regelung des Apothekenwesens,

RGBl. Nr. 5/1907, der Apothekenbetriebsordnung,

BGBl. II Nr. 171/1934, und der

Spezialitätenordnung, BGBl. Nr. 99/1947,

in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen."

5. Der § 13 wird abgeändert wie folgt

Dem zweiten Absatz ist nachstehender Absatz

anzufügen

„In Zeiten bestehender Seuchengefahr hat der

Landeshauptmann auf die Dauer der Seuchengefahr

für das bedrohte Gebiet nach Anhörung

der Landwirtschaftskammer anzuordnen, daß

alle Hausschlachtungen der Vieh- und Fleischbeschau

unterliegen und daß zur Durchführung

der Vieh- und Fleischbeschau nach Möglichkeit

ein Tierarzt heranzuziehen ist."

6. Der § 43 wird abgeändert wie folgt

a) Im ersten. Absatz haben an Stelle des Wortes

„Seuche" die Worte „Schweinepest oder

der Schweineseuche" zu treten;

b) im zweiten Absatz sind die Worte „der

Seuche" durch die Worte „der vorangeführten

Seuchen" zu ersetzen.

7. Der § 43 a wird abgeändert wie folgt

a) Dem dritten Absatz ist als letzter Satz anzufügen

„Die auf behördliche Anordnung

wegen ansteckender Schweinelähmung getöteten

sowie an dieser Seuche verendeten

Schweine dürfen nicht enthäutet werden."

b) Im sechsten Absatz sind die Worte „ohne

vorherige Enthäutung" zu streichen.

8. Dem § 46 werden als weitere Absätze angefügt

„Für Gebiete, in denen ein vom Bunde oder

vom Lande gefördertes Tuberkulosebekämpfungsverfahren

durchgeführt wird (Bekämpfungsgebiet),

kann der Landeshauptmann nach

Anhörung der Landwirtschaftskammer durch

Verordnung untersagen

1. Das gemeinsame Tränken und Weiden von

Rindern, bei denen Tuberkulose, auch in anderer

als in der durch Verordnung gemäß dem ersten

Absatz bezeichneten Form, mittels einer zugelassenen

diagnostischen Impfung (§ 12) festgegestellt

wurde (Reagenten), mit nicht untersuchten

Tieren oder Nichtreagenten;

2. den Auftrieb und das Weiden von Reagenten

oder nicht untersuchten Tieren auf Almen

oder Weiden, wenn die Gefahr besteht, daß hiedurch

Nichtreagenten mit solchen Tieren in Berührung

kommen;

3. den gemeinsamen Auftrieb und das gemeinsame

Weiden von Reagenten mit nicht untersuchten

Tieren oder Nichtreagenten auf

bestimmten Almen und Weiden;

4. das Einstellen von Rindern aus anderen Gebieten,

es sei denn, daß diese Rinder aus Beständen

stammen, die von einem Beauftragten

des Amtes der Landesregierung auf Grund einer

innerhalb von sechs Monaten vor der Einstellung

vorgenommenen Untersuchung als tuberkulosefrei

befunden wurden.

Bei jeder Impfung zur Feststellung der Tuberkulose

im Rahmen eines vom Bunde oder vom

Lande geförderten Tuberkulosebekämpfungsverfahrens

sind die Reagenten zu kennzeichnen.

Die näheren Vorschriften über die Kennzeichnung

werden durch Verordnung erlassen.

Der Landeshauptmann hat, wenn bereits ein

verhältnismäßig hoher Hundertsatz des Rinderbestandes

eines. Bekämpfungsgebietes tuberkulosefrei

ist, zu verordnen, daß

1. in diesem Bekämpfungsgebiete das Bekämpfungsverfahren

auf alle Rinder auszudehnen ist;

2. die Tiereigentümer Reagenten bis zu einem

nach dem Grade der Verseuchung zu bestimmenden

Zeitpunkte, aus ihren Beständen auszuscheiden

haben."

9. Der § 48 hat zu lauten

„§ 48. Entschädigungen aus

Bundesmitteln.

Eine Entschädigung nach Maßgabe der §§ 50

bis 58 wird vom Bunde gewährt

1. für Einhufer, Wiederkäuer, Schweine und

Hausgeflügel, ausgenommen die Fälle der §§ 39

(Räude der Einhufer), 41 und 42 (Wutkrankheit),

wenn die Tiere

a) auf Grund einer behördlichen Anordnung

getötet worden oder

b) nach Anordnung der Tötung verendet sind

oder

c) infolge einer behördlich angeordneten

Impfung verendet sind;

2. für Gegenstände, mit Ausnahme von Dünger,

die im Zuge einer Desinfektion (§ 24 Z. 8)

vernichtet wurden;

3. für Erwerbsbehinderung infolge Verhängung

einer Sperre wegen Maul- und Klauenseuche.

Für die Bemessung der Entschädigung ist der

Zeitpunkt, in dem die Maßnahme angeordnet

wurde, im Falle des ersten Absatzes Z. 1 lit. c

jener, in welchem das Tier verendet ist, maßgebend."

10. Der erste und zweite Absatz des § 51

haben zu lauten

„Für Wiederkäuer und Einhufer, die auf

Grund einer behördlichen Anordnung getötet

werden oder nach der behördlichen Anordnung

der Tötung oder infolge einer behördlich angeordneten

Impfung verenden, ist eine Entschädigung

in der Höhe des gemeinen Wertes zu

leisten, wenn die Obduktion ergibt, daß das

Tier von der Seuche, wegen der die Tötung

angeordnet wurde, frei gewesen ist.

Ergibt die Obduktion, daß das Tier mit der

Seuche, wegen der die Tötung angeordnet wurde,

behaftet war, so ist die Entschädigung in den

Fällen des § 31 (Maul- und Klauenseuche) mit

neun Zehntel, in den Fällen des § 34 (Rotz) und

des § 46 (Tuberkulose der Rinder) für Einhufer

und Wiederkäuer mit zwei Drittel des gemeinen

Wertes zu bemessen."

11. Der § 52 wird abgeändert wie folgt

a) Der Einleitungssatz hat zu lauten

„Für Schweine, die auf Grund einer behördlichen

Anordnung getötet worden, sowie für

Schweine, die nach Anordnung der Tötung oder

infolge einer behördlich angeordneten Impfung

verendet sind, ist die Entschädigung wie folgt

zu bemessen:".

b) Der vierte Absatz hat zu lauten

„Wurde die Tötung wegen Schweinepest oder

Schweineseuche angeordnet, so beträgt die Entschädigung

für seuchenkranke und seuchenverdächtige

Schweine 50 v. H., für ansteckungsverdächtige

oder infolge einer behördlich angeordneten

Impfung verendete Schweine 100 v. H.

des Betrages, der auf Grund der vorstehenden

Bestimmungen zu leisten wäre."

c) Der letzte Absatz hat zu lauten

„Wurde die Tötung wegen ansteckender

Schweinelähmung angeordnet, so beträgt die

Entschädigung für seuchenkranke und seuchenverdächtige

Schweine 80 v. H., für ansteckungsverdächtige

oder infolge einer behördlich angeordneten

Impfung verendete Schweine 100 v. H.

des Betrages, der nach dem ersten bis dritten Absatz

zu leisten wäre. Für Zuchtschweine ist ein

Zuschlag von 50 v. H., für Saugferkel (bis acht

Wochen) und trächtige Schweine ein Zuschlag

von 100 v. H. zu den gemäß lit. b ermittelten

Beträgen zu gewähren."

12. Im ersten Absatz des § 52 a ist nach dem

Worte „getötetes" ein Beistrich zu setzen; nach

diesem Beistrich und vor dem Worte „oder"

sind die Worte „nach Anordnung der Tötung"

einzufügen.

13. Nach § 52 a wird folgende Bestimmung

eingeschaltet

„§ 52 b. Entschädigung für Erwerbsbehinderung

infolge Verhängung

einer Sperre wegen Maul- und

Klauenseuche.

Allen in einem Dienst- oder Lehrverhältnis

stehenden Personen, die ihren Lebensunterhalt

ausschließlich oder überwiegend aus den Einkünften

einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

bestreiten und denen infolge Verhängung einer

Sperre wegen Maul- und Klauenseuche die Ausübung

einer Erwerbstätigkeit unmöglich gemacht

wurde, wird für die Zeit der Erwerbsbehinderung

eine Entschädigung aus Bundesmitteln

gewährt, sofern durch die Erwerbsbehinderung

ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Die Entschädigung ist in der Höhe des kollektivvertraglichen

Grundlohnes zu bemessen.

Erforderlichenfalls ist ein angemessener Vorschuß

zu gewähren.

Die dem Anspruchsberechtigten gebührende

Entschädigung verringert sich um jene Beträge,

die ihm als Entschädigung für Erwerbsbehinderung

nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen

zukommen.

Der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung

gemäß den vorstehenden Absätzen ist

spätestens am 30. Tage nach Aufhebung der

Sperre bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in

deren Bereich diese Sperre getroffen wurde, einzubringen,

widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht,

wenn dem Anspruchsberechitigten eine mit dem

Seuchenfall im sachlichen Zusammenhange stehende

Übertretung einer veterinärpolizeilichen

Vorschrift zur Last fällt oder wenn er zu einer

solchen Übertretung beigetragen hat."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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