128. Bundesgesetz: Tierseuchengesetznovelle 1954.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gesetz vom 6. August 1909, RGBl.
Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von
Tierseuchen, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 26. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 384, des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 441/1935, und der
Tierseuchengesetznovelle, BGBl. Nr. 122/1949,
wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. Der vierte Absatz des § 2 hat zu lauten
„Allgemeine Verfügungen im Sinne des vorstehenden
Absatzes, die vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft erlassen werden,
sind im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen.
Sie treten am Tage nach ihrer Kundmachung
in Wirksamkeit, sofern nicht in der
Verfügung ein anderer Wirksamkeitsbeginn festgesetzt
ist."
2. An Stelle des § 4 treten folgende Bestimmungen
„§ 4. Sendungen.
Sendungen im Sinne der folgenden Bestimmungen
sind Tiere, tierische Rohstoffe und Produkte
sowie Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes
einer Tierseuche sein können.
§ 4 a. Veterinärbehördliche Grenzkontrolle.
Sendungen, die ein- oder durchgeführt werden
sollen, sind an der Eintrittstelle durch Organe des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
(Grenztierärzte) einer Kontrolle zu unterziehen
(veterinärbehördliche Grenzkontrolle).
Hinsichtlich der Einfuhr und Durchfuhr der
Sendungen kann das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit
den Bundesministerien für soziale Verwaltung,
für Handel und Wiederaufbau, für Finanzen und
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe zwecks
Hintanhaltung der Einschleppung von Tierseuchen
in das Bundesgebiet durch Verordnung
folgende Regelungen treffen
1. Die Einfuhr und Durchfuhr bestimmter
Arten der Sendungen kann verboten werden.
2. Die Zulässigkeit der Einfuhr und Durchfuhr
kann an eine Bewilligung oder an die Beobachtung
von veterinärpolizeilichen Anordnungen
(zum Beispiel Beibringung von Ursprungszeugnissen,
Gesundheitszeugnissen, Kennzeichnung
der Tiere) gebunden werden.
3. Die Einfuhr und Durchfuhr kann auf bestimmte
Eintrittstellen beschränkt werden.
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
kann verfügen, daß der Absender und
der Empfänger die Sendung am Inlandsbestimmungsort
bestimmten, zur Verhütung der Einschleppung
von Tierseuchen erforderlichen Maßnahmen
zu unterwerfen beziehungsweise die
Durchführung solcher Maßnahmen durch Organe
der Veterinärpolizei zu dulden haben.
Sendungen, die einer allenfalls auf Grund des
zweiten Absatzes erlassenen Verordnung nicht
entsprechen, Tiere, die mit einer Seuche behaftet,
einer solchen oder der Ansteckung verdächtig erkannt
werden oder verendet sind, ferner tierische
Rohstoffe, Produkte und Gegenstände, die Träger
des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sind
oder als solche verdächtig erkannt werden, sind
vom Grenztierarzt zur Einfuhr und Durchfuhr
nicht zuzulassen.
Die Bestimmungen des vierten Absatzes finden
auf Sendungen keine Anwendung, für die vom
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
eine veterinärbehördliche Zulassungserklärung
abgegeben wurde. Diese enthält die
Zusicherung an einen Nachbarstaat, eine Sendung,
deren Durchfuhr dieser Staat gestattet,
ohne Rücksicht auf den Zustand der Sendung in
veterinärpolizeilicher Hinsicht zur Einfuhr oder
Durchfuhr zuzulassen.
Die Verkehrsunternehmungen und die Postdienststellen
haben den Grenztierärzten in
den Angelegenheiten der veterinärbehördlichen
Grenzkontrolle Hilfe zu leisten. Insbesondere
haben sie erforderlichenfalls den Grenztierarzt
zu benachrichtigen, wenn eine veterinärbehördliche
Grenzkontrolle durchzuführen ist.
§ 4 b. Grenzkontrollgebühren.
Für die Durchführung der tierärztlichen Grenzkontrolle
haben der Absender und der Empfänger
als Gesamtschuldner eine Gebühr zu entrichten
(Grenzkontrollgebühr). Die Höhe der
Gebühr wird vom Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen durch Verordnung
festgestellt. Sie darf je Tier den Betrag von
S 40'— und je 100 kg anderer Sendungen den
Betrag von S 20'— nicht übersteigen.
Im Eisenbahnverkehr haben die Eisenbahnen
die fällig gewordenen Grenzkontrollgebühren an
der Grenzeintrittstelle der Sendung anzulasten
und bis zum Fünften des Kalendermonates, der
dem Kalendermonat der Grenzkontrolle folgt,
an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
abzuführen.
Für Sendungen, die nicht unter die Bestimmungen
des vorhergehenden Absatzes fallen, ist
die Grenzkontrollgebühr beim Zollamt der Ein-
trittstelle zu erlegen. Die von den Zollämtern
vereinnahmten Grenzkontrollgebühren sind an
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
abzuführen.
Ausstehende Grenzkontrollgebühren werden
auf Grund von Rückstandsausweisen des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft im
Verwaltungswege eingebracht. Im Streitfalle entscheidet
in Gebührenangelegenheiten das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft.
Für das Verfahren in den Angelegenheiten der
Grenzkontrollgebühren gelten die Bestimmungen
der Verwaltungsverfahrensgesetze.
§ 4 c. Kosten der veterinärpolizeilichen
Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort.
Die Kosten der veterinärpolizeilichen Maßnahmen,
die auf Grund des dritten Absatzes des
§ 4 a getroffen werden, haben der Absender und
der Empfänger als Gesamtschuldner der Gebietskörperschaft
zu ersetzen, der die Kosten erwachsen
sind. Sie sind durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde,
die für den Bestimmungsort
zuständig ist, vorzuschreiben. Auf das Verfahren
finden die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze
Anwendung."
3. Der § 6 hat zu lauten
„§ 6. Besondere Bestimmungen
hinsichtlich jener Staaten, mit
denen Vereinbarungen bestehen.
Die Bestimmungen der §§ 4, 4 a, 4 b und 4 c
gelten auch hinsichtlich jener Staaten, mit denen
zwischenstaatliche Übereinkommen (Tierseuchenübereinkommen)
bestehen, sofern nicht in diesen
Übereinkommen abweichende Vereinbarungen
getroffen sind."
4. Der § 12 wird abgeändert wie folgt
Nach dem zweiten Absatz sind nachstehende
Absätze einzufügen
„Die Einfuhr von Tierimpfstoffen und Erregern
von Tierkrankheiten, ferner die Einfuhr
von Arzneimitteln, Arzneizubereitungen und
Desinfektionsmitteln, die für veterinärmedizinische
Zwecke verwendet werden sollen, bedarf der
Bewilligung durch das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft.
Die Einfuhr von Arzneimitteln, Arzneizubereitungen
und Desinfektionsmitteln der genannten
Art darf nur im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für soziale Verwaltung bewilligt
werden.
Die Bewilligung kann erteilt werden
a) für Tierimpfstoffe, wenn ein Gutachten der
Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung
ergibt, daß sie wirksam und schädliche
Wirkungen mit ihrer Anwendung nicht
verbunden sind;
b) für Erreger von Tierkrankheiten, wenn
mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann,
daß durch ihre Einfuhr der einheimische
Tierbestand gefährdet wird;
c) für Arzneimittel, Arzneizubereitungen und
Desinfektionsmittel, die für veterinärmedizinische
Zwecke verwendet werden sollen,
wenn diese Waren den Bestimmungen des
Gesetzes vom 18. Dezember 1906, betreffend
die Regelung des Apothekenwesens,
RGBl. Nr. 5/1907, der Apothekenbetriebsordnung,
BGBl. II Nr. 171/1934, und der
Spezialitätenordnung, BGBl. Nr. 99/1947,
in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen."
5. Der § 13 wird abgeändert wie folgt
Dem zweiten Absatz ist nachstehender Absatz
anzufügen
„In Zeiten bestehender Seuchengefahr hat der
Landeshauptmann auf die Dauer der Seuchengefahr
für das bedrohte Gebiet nach Anhörung
der Landwirtschaftskammer anzuordnen, daß
alle Hausschlachtungen der Vieh- und Fleischbeschau
unterliegen und daß zur Durchführung
der Vieh- und Fleischbeschau nach Möglichkeit
ein Tierarzt heranzuziehen ist."
6. Der § 43 wird abgeändert wie folgt
a) Im ersten. Absatz haben an Stelle des Wortes
„Seuche" die Worte „Schweinepest oder
der Schweineseuche" zu treten;
b) im zweiten Absatz sind die Worte „der
Seuche" durch die Worte „der vorangeführten
Seuchen" zu ersetzen.
7. Der § 43 a wird abgeändert wie folgt
a) Dem dritten Absatz ist als letzter Satz anzufügen
„Die auf behördliche Anordnung
wegen ansteckender Schweinelähmung getöteten
sowie an dieser Seuche verendeten
Schweine dürfen nicht enthäutet werden."
b) Im sechsten Absatz sind die Worte „ohne
vorherige Enthäutung" zu streichen.
8. Dem § 46 werden als weitere Absätze angefügt
„Für Gebiete, in denen ein vom Bunde oder
vom Lande gefördertes Tuberkulosebekämpfungsverfahren
durchgeführt wird (Bekämpfungsgebiet),
kann der Landeshauptmann nach
Anhörung der Landwirtschaftskammer durch
Verordnung untersagen
1. Das gemeinsame Tränken und Weiden von
Rindern, bei denen Tuberkulose, auch in anderer
als in der durch Verordnung gemäß dem ersten
Absatz bezeichneten Form, mittels einer zugelassenen
diagnostischen Impfung (§ 12) festgegestellt
wurde (Reagenten), mit nicht untersuchten
Tieren oder Nichtreagenten;
2. den Auftrieb und das Weiden von Reagenten
oder nicht untersuchten Tieren auf Almen
oder Weiden, wenn die Gefahr besteht, daß hiedurch
Nichtreagenten mit solchen Tieren in Berührung
kommen;
3. den gemeinsamen Auftrieb und das gemeinsame
Weiden von Reagenten mit nicht untersuchten
Tieren oder Nichtreagenten auf
bestimmten Almen und Weiden;
4. das Einstellen von Rindern aus anderen Gebieten,
es sei denn, daß diese Rinder aus Beständen
stammen, die von einem Beauftragten
des Amtes der Landesregierung auf Grund einer
innerhalb von sechs Monaten vor der Einstellung
vorgenommenen Untersuchung als tuberkulosefrei
befunden wurden.
Bei jeder Impfung zur Feststellung der Tuberkulose
im Rahmen eines vom Bunde oder vom
Lande geförderten Tuberkulosebekämpfungsverfahrens
sind die Reagenten zu kennzeichnen.
Die näheren Vorschriften über die Kennzeichnung
werden durch Verordnung erlassen.
Der Landeshauptmann hat, wenn bereits ein
verhältnismäßig hoher Hundertsatz des Rinderbestandes
eines. Bekämpfungsgebietes tuberkulosefrei
ist, zu verordnen, daß
1. in diesem Bekämpfungsgebiete das Bekämpfungsverfahren
auf alle Rinder auszudehnen ist;
2. die Tiereigentümer Reagenten bis zu einem
nach dem Grade der Verseuchung zu bestimmenden
Zeitpunkte, aus ihren Beständen auszuscheiden
haben."
9. Der § 48 hat zu lauten
„§ 48. Entschädigungen aus
Bundesmitteln.
Eine Entschädigung nach Maßgabe der §§ 50
bis 58 wird vom Bunde gewährt
1. für Einhufer, Wiederkäuer, Schweine und
Hausgeflügel, ausgenommen die Fälle der §§ 39
(Räude der Einhufer), 41 und 42 (Wutkrankheit),
wenn die Tiere
a) auf Grund einer behördlichen Anordnung
getötet worden oder
b) nach Anordnung der Tötung verendet sind
oder
c) infolge einer behördlich angeordneten
Impfung verendet sind;
2. für Gegenstände, mit Ausnahme von Dünger,
die im Zuge einer Desinfektion (§ 24 Z. 8)
vernichtet wurden;
3. für Erwerbsbehinderung infolge Verhängung
einer Sperre wegen Maul- und Klauenseuche.
Für die Bemessung der Entschädigung ist der
Zeitpunkt, in dem die Maßnahme angeordnet
wurde, im Falle des ersten Absatzes Z. 1 lit. c
jener, in welchem das Tier verendet ist, maßgebend."
10. Der erste und zweite Absatz des § 51
haben zu lauten
„Für Wiederkäuer und Einhufer, die auf
Grund einer behördlichen Anordnung getötet
werden oder nach der behördlichen Anordnung
der Tötung oder infolge einer behördlich angeordneten
Impfung verenden, ist eine Entschädigung
in der Höhe des gemeinen Wertes zu
leisten, wenn die Obduktion ergibt, daß das
Tier von der Seuche, wegen der die Tötung
angeordnet wurde, frei gewesen ist.
Ergibt die Obduktion, daß das Tier mit der
Seuche, wegen der die Tötung angeordnet wurde,
behaftet war, so ist die Entschädigung in den
Fällen des § 31 (Maul- und Klauenseuche) mit
neun Zehntel, in den Fällen des § 34 (Rotz) und
des § 46 (Tuberkulose der Rinder) für Einhufer
und Wiederkäuer mit zwei Drittel des gemeinen
Wertes zu bemessen."
11. Der § 52 wird abgeändert wie folgt
a) Der Einleitungssatz hat zu lauten
„Für Schweine, die auf Grund einer behördlichen
Anordnung getötet worden, sowie für
Schweine, die nach Anordnung der Tötung oder
infolge einer behördlich angeordneten Impfung
verendet sind, ist die Entschädigung wie folgt
zu bemessen:".
b) Der vierte Absatz hat zu lauten
„Wurde die Tötung wegen Schweinepest oder
Schweineseuche angeordnet, so beträgt die Entschädigung
für seuchenkranke und seuchenverdächtige
Schweine 50 v. H., für ansteckungsverdächtige
oder infolge einer behördlich angeordneten
Impfung verendete Schweine 100 v. H.
des Betrages, der auf Grund der vorstehenden
Bestimmungen zu leisten wäre."
c) Der letzte Absatz hat zu lauten
„Wurde die Tötung wegen ansteckender
Schweinelähmung angeordnet, so beträgt die
Entschädigung für seuchenkranke und seuchenverdächtige
Schweine 80 v. H., für ansteckungsverdächtige
oder infolge einer behördlich angeordneten
Impfung verendete Schweine 100 v. H.
des Betrages, der nach dem ersten bis dritten Absatz
zu leisten wäre. Für Zuchtschweine ist ein
Zuschlag von 50 v. H., für Saugferkel (bis acht
Wochen) und trächtige Schweine ein Zuschlag
von 100 v. H. zu den gemäß lit. b ermittelten
Beträgen zu gewähren."
12. Im ersten Absatz des § 52 a ist nach dem
Worte „getötetes" ein Beistrich zu setzen; nach
diesem Beistrich und vor dem Worte „oder"
sind die Worte „nach Anordnung der Tötung"
einzufügen.
13. Nach § 52 a wird folgende Bestimmung
eingeschaltet
„§ 52 b. Entschädigung für Erwerbsbehinderung
infolge Verhängung
einer Sperre wegen Maul- und
Klauenseuche.
Allen in einem Dienst- oder Lehrverhältnis
stehenden Personen, die ihren Lebensunterhalt
ausschließlich oder überwiegend aus den Einkünften
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
bestreiten und denen infolge Verhängung einer
Sperre wegen Maul- und Klauenseuche die Ausübung
einer Erwerbstätigkeit unmöglich gemacht
wurde, wird für die Zeit der Erwerbsbehinderung
eine Entschädigung aus Bundesmitteln
gewährt, sofern durch die Erwerbsbehinderung
ein Verdienstentgang eingetreten ist.
Die Entschädigung ist in der Höhe des kollektivvertraglichen
Grundlohnes zu bemessen.
Erforderlichenfalls ist ein angemessener Vorschuß
zu gewähren.
Die dem Anspruchsberechtigten gebührende
Entschädigung verringert sich um jene Beträge,
die ihm als Entschädigung für Erwerbsbehinderung
nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen
zukommen.
Der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung
gemäß den vorstehenden Absätzen ist
spätestens am 30. Tage nach Aufhebung der
Sperre bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in
deren Bereich diese Sperre getroffen wurde, einzubringen,
widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht,
wenn dem Anspruchsberechitigten eine mit dem
Seuchenfall im sachlichen Zusammenhange stehende
Übertretung einer veterinärpolizeilichen
Vorschrift zur Last fällt oder wenn er zu einer
solchen Übertretung beigetragen hat."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
betraut.