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128_1953 AT

128. Kundmachung: Aufhebung des Bundesgesetzes, mit dem das Grundverkehrsgesetz neuerlich in Kraft gesetzt wurde, durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 128. Kundmachung: Aufhebung des Bundesgesetzes, mit dem das Grundverkehrsgesetz neuerlich in Kraft gesetzt wurde, durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

des § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 24. Juni 1953, G 4/53-10, das

Bundesgesetz vom 18. Juni 1946, BGBl. Nr. 123,

womit das Grundverkehrsgesetz, BGBl. Nr. 251/

1937, neuerlich in Kraft gesetzt wurde, zur

Gänze als verfassungswidrig aufgehoben und

ferner erkannt, daß ältere gesetzliche Bestimmungen

an Stelle des aufgehobenen Gesetzes

nicht wieder in Kraft treten.

(2) Die Aufhebung tritt am 20. Juni 1954 in

Wirksamkeit.

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