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128_1951 AT

128. Bundesgesetz: Abänderung des Außenhandelsverkehrsgesetzes 1951.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 128. Bundesgesetz: Abänderung des Außenhandelsverkehrsgesetzes 1951.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 4. April 1951, BGBl.

Nr. 105, über die Regelung des Warenverkehrs

mit dem Ausland (Außenhandelsverkehrsgesetz

1951) wird abgeändert wie folgt

1. Im Anhang wird unterhalb der Bezeichnung

„Warenliste A" der Ausdruck „(Genehmigungsliste

für die Ausfuhr)" und nach der Bezeichnung

„Warenliste B" der Ausdruck „(Genehmigungsliste

für die Einfuhr)" hinzugefügt.

2. Die Warenliste A wird abgeändert und ergänzt

wie folgt

a) In der Gruppe Eisen und Eisenwaren statt

Zolltarif-Nr.

„404 Waffen und Waffenbestandteile,

auch in Verbindung mit feinen

Stoffen" nunmehr

„ex 404 Waffen und Waffenbestandteile,

auch in Verbindung mit feinen

Stoffen, mit Ausnahme von Jagdgewehren";

b) in der Gruppe Maschinen und Apparate

ist einzuschalten

„440 Maschinen und Apparate für die

Vorbereitung, Verarbeitung oder

Veredlung von Gespinststoffen

und Gespinstwaren".

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

wird das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau betraut.

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