128. Bundesgesetz: Abänderung des Außenhandelsverkehrsgesetzes 1951.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 4. April 1951, BGBl.
Nr. 105, über die Regelung des Warenverkehrs
mit dem Ausland (Außenhandelsverkehrsgesetz
1951) wird abgeändert wie folgt
1. Im Anhang wird unterhalb der Bezeichnung
„Warenliste A" der Ausdruck „(Genehmigungsliste
für die Ausfuhr)" und nach der Bezeichnung
„Warenliste B" der Ausdruck „(Genehmigungsliste
für die Einfuhr)" hinzugefügt.
2. Die Warenliste A wird abgeändert und ergänzt
wie folgt
a) In der Gruppe Eisen und Eisenwaren statt
Zolltarif-Nr.
„404 Waffen und Waffenbestandteile,
auch in Verbindung mit feinen
Stoffen" nunmehr
„ex 404 Waffen und Waffenbestandteile,
auch in Verbindung mit feinen
Stoffen, mit Ausnahme von Jagdgewehren";
b) in der Gruppe Maschinen und Apparate
ist einzuschalten
„440 Maschinen und Apparate für die
Vorbereitung, Verarbeitung oder
Veredlung von Gespinststoffen
und Gespinstwaren".
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
wird das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau betraut.