128_1949
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128. Kundmachung: Neufestsetzung der Verschleißpreise für das aus den staatlichen Salinen zum Verkaufe gelangende Salz und der bei der Einfuhr von Salz zu entrichtenden Monopolabgabe.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 128. Kundmachung: Neufestsetzung der Verschleißpreise für das aus den staatlichen Salinen zum Verkaufe gelangende Salz und der bei der Einfuhr von Salz zu entrichtenden Monopolabgabe.
1949_128_0 128. Kundmachung: Neufestsetzung der Verschleißpreise für das aus den staatlichen Salinen zum Verkaufe gelangende Salz und der bei der Einfuhr von Salz zu entrichtenden Monopolabgabe.
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(1) Auf Grund des zustimmenden Beschlusses
des Hauptausschusses des Nationalrates vom
18. Mai 1949 (Gesetz vom 13. April 1920,
St. G. Bl. Nr. 180) werden die Verschleißpreise
für das aus den staatlichen Salinen zum Verkaufe
gelangende Salz mit Gültigkeit von dem der
Kundmachung folgenden Tage neu festgesetzt
wie folgt
(2) Die gemäß § 4 des Gesetzes vom 24. März
1920, St. G. Bl. Nr. 152, nebst dem Zolle zu
entrichtende Monopolabgabe ist für die unter
Z. 1 bis 3 angeführten Speisesalzsorten im Ausmaße
der für sie festgesetzten Tarifpreise für
andere Salzsorten im Ausmaße des Tarifpreises
nach Z. 3 einzuheben.