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128_1949 AT

128. Kundmachung: Neufestsetzung der Verschleißpreise für das aus den staatlichen Salinen zum Verkaufe gelangende Salz und der bei der Einfuhr von Salz zu entrichtenden Monopolabgabe.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 128. Kundmachung: Neufestsetzung der Verschleißpreise für das aus den staatlichen Salinen zum Verkaufe gelangende Salz und der bei der Einfuhr von Salz zu entrichtenden Monopolabgabe.

(1) Auf Grund des zustimmenden Beschlusses

des Hauptausschusses des Nationalrates vom

18. Mai 1949 (Gesetz vom 13. April 1920,

St. G. Bl. Nr. 180) werden die Verschleißpreise

für das aus den staatlichen Salinen zum Verkaufe

gelangende Salz mit Gültigkeit von dem der

Kundmachung folgenden Tage neu festgesetzt

wie folgt

(2) Die gemäß § 4 des Gesetzes vom 24. März

1920, St. G. Bl. Nr. 152, nebst dem Zolle zu

entrichtende Monopolabgabe ist für die unter

Z. 1 bis 3 angeführten Speisesalzsorten im Ausmaße

der für sie festgesetzten Tarifpreise für

andere Salzsorten im Ausmaße des Tarifpreises

nach Z. 3 einzuheben.

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