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128. Verordnung: Landwirtschaftliche Kontingentierungsverordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 128. Verordnung: Landwirtschaftliche Kontingentierungsverordnung.

Auf Grund des Gesetzes vom 3. Juli 1945,

St. G. Bl. Nr. 69, über das Verordnungsrecht

des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft,

betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse, in der

geltenden Fassung, des Gesetzes vom 5. September

1945, St. G. Bl. Nr. 15S, über das Verordnungsrecht

des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft,

betreffend Zucht- und Nutztiere, des

Gesetzes vom 12. September 1945, St. G. Bl.

Nr. 173, über das Verordnungsrecht des Staatsamtes

für Land- und Forstwirtschaft, betreffend

Schlachttiere, und des Gesetzes vom 10. Juli 1945,

St. G. Bl. Nr. 63, über das Verordnungsrecht des

Staatsamtes für Volksernährung, betreffend die

Bewirtschaftung von Lebensmitteln, in der geltenden

Fassung wird verordnet

§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung

gelten für

a) Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais;

b) Kartoffeln;

c) Kuhmilch und deren Erzeugnisse;

d) Rinder, Schweine und Schafe beiderlei Geschlechtes

(und jeden Alters;

e) Eier und

f) Obst.

§ 2. (1) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft setzt nach Anhörung der Landwirtschaftskammern

im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Volksernährung fest

welche Gesamtmenge (Landeskontingente) der in

§ 1 genannten Erzeug misse die Erzeuger jedes

Bundeslandes zu den für ablieferungspflichtige

Erzeugnisse festgesetzten Erzeugerpreisen abzuliefern

haben.

(2) Gleichzeitig mit der Festsetzung der Landeskontingente

wird der Endtermin bestimmt, bis

zu dem diese aufzubringen sind.

(3) Solange die jährlichen Landeskontingente

nicht festgesetzt sind, dürfen die landwirtschaftlichen

Erzeuger hinsichtlich der in § 1 genannten

Erzeugnisse für ihren Selbstverbrauch nur

über jene Mengen verfügen, die als Selbstversorgerrationen

bestimmt sind.

§ 3. (1) Die Aufteilung der Landeskontingente

auf die Bezirke, die Gemeinden und die einzelnen

landwirtschaftlichen Erzeuger erfolgt

durch die im Landwirtschaftlichen Aufbringungsgesetze

vom 19. März 1947, B. G. Bl. Nr. 77,

vorgesehenen Stellen nach Anhörung der Landwirtschaftskammern.

(2) Die Aufteilung der Landeskontingente

auf die Bezirke, die Gemeinden und die einzelnen

landwirtschaftlichen Erzeuger hat auf Grundlage

der mit den einzelnen Erzeugnissen bebauten

Flächen, des Viehstandes oder anderer geeigneter

Merkmale derart zu erfolgen, daß die Landeskontingente

auf die Bezirke, die Gemeinden und

schließlich auf die einzelnen in Betracht kommenden

Betriebe entsprechend ihrer Ertragsfähigkeit

verteilt werden.

(3) Bei Bemessung dar Kontingente sind die

für die Ernährung des Betiebsinhabers, seiner

Haushaltsangehörigen und des Gesindes, für

Deputate, Prämien für landwirtschaftliche

Arbeiter, Leibgedinge oder Altenteile und

für Saatgut erforderlichen Mengen zu berücksichtigen.

Diese Leistungen und Aufwendungen

werden nicht auf das Kontingent angerechnet.

(4) Die Aufteilung der Kontingente auf die

einzelnen Betriebe hat durch einen an den einzelnen

Betriebsinhaber gerichteten schriftlichen

Bescheid zu erfolgen.

§ 4. (1) Jeder landwirtschaftliche Erzeuger hat

die ihm zur Ablieferung vorgeschriebenen Erzeugnisse

(das Einzelkontingent) innerhalb der

gesetzten Ablieferungsfrist an einem zum Aufkaufe

Berechtigten (zugelassenen Aufkäufer) abzugeben.

(2) Die Erfüllung des Einzelkontingentes ist dem

landwirtschaftlichen Erzeuger von dem zugelassenen

Aufkäufer auf dem vorgeschriebenen

Formulare schriftlich zu bescheinigen. Diese Bescheinigung

hat der landwirtschaftliche Erzeuger

durch mindestens ein Jahr nach der Ausstellung

aufzubewahren.

§ 5. (1) Landwirtschaftliche Erzeuger, die das

ihnen aufgetragene Einzelkontinigent fristgerecht

abgeliefert haben und über einen Mehrertrag

verfügen, können — sofern diese Verordnung

nichts anderes bestimmt — diesen Mehrertrag

a) innerhalb ihres Haushaltes oder landwirtschaftlichen

Betriebes verwenden oder

b) an einen zum Aufkaufe Berechtigten zur

Ablieferung bringen, wobei neben dem

Erzeugerpreis eine Prämie gewährt wird.

(2) Landwirtschaftliche Erzeuger, die die vorgeschriebenen

Einzelkontingente schuldhaft nicht

oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abliefern,

haben — unbeschadet einer Bestrafung

— für das betreffende Produkt keinen Anspruch

auf eine Prämie und haben das gesamte Produktionsergebnis

des betreffenden Produktes abzuliefern,

soweit in. den §§ 8, Abs. (5), 9, Abs. (3),

10, Abs. (4), 11, Abs. (7), und 12, Abs. (4), nichts

anderes bestimmt ist.

(3) Ablieferungen nach Abs. (2) werden auf

das Landeskontingent angerechnet. Eine Minderung

des Landeskontingentes durch nicht vollständige

oder nicht rechtzeitige Erfüllung der

Ablieferungspflicht nach Abs. (1) darf nicht eintreten.

§ 6. (1) Auf Ansuchen des Landeshauptmannes

kann das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Volksernährung eine Minderung

des vorgeschriebenen Landeskontingentes

verfügen, wenn durch ausgedehntere Elementarkatastrophen

oder Ereignisse höherer Gewalt

die Voraussetzungen, die der Erstellung des Landeskontingentes

zugrunde gelegt wurden, sich

nachweisbar wesentlich geändert haben. Wird

durch einen solchen Ausfall die Volksernährung

bedrohlich gefährdet, so kann zugleich mit der

Kontingentherabsetzung das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Volksernährung

nach Anhörung der Landwirtschaftskammern

bestimmen, daß der Ausfall des einen

Bundesland von den anderen Bundesländern ganz

oder zum Teile aufzubringen ist.

(2) Haben sich in einem Bezirke, einer Gemeinde

oder bei dem einzelnen landwirtschaftlichen

Erzeuger durch Elementarkatastrophen

oder durch Ereignisse höherer Gewalt die Voraussetzungen,

die der Erstellung des Kontingentes

zugrunde gelegt wurden, wesentlich geändert,

können die Landesstellen für die Bezirke

und die Bezirksverwaltungsbehörden für die

Gemeinden und die einzelnen landwirtschaftlichen

Erzeuger nach Anhörung der zuständigen

Landwirtschaftskammern eine entsprechende

Minderung des Kontingentes vornehmen. Eine

Minderung des Landeskontingentes darf hiedurch

nur soweit eintreten, als eine solche

entsprechend den Bestimmungen des Abs. (1)

bewilligt wurde. Die Bestimmungen des Abs. (1),

zweiter Satz, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 7. (1) Bei gänzlicher oder teilweiser Unmöglichkeit

der Erfüllung eines Einzelkontingentes

kann der landwirtschaftliche Erzeuger mit Zustimmung

der Landesstelle dieses ganz oder teilweise

durch eine erhöhte Lieferung eines anderen

kalorienmäßig und ernährungsphysiologisch

höherwertigen oder zumindest gleichwertigen

Erzeugnisses des § 1 erfüllen (Ersatzlieferung).

(2) Eine Minderung des Landeskontingentes

hinsichtlich der einzelnen in § 1 aufgezählten

Erzeugnisse darf durch eine Ersatzlieferung nach

Abs. (1) nicht eintreten, sofern eine solche nicht

nach § 6, Abs. (1), bewilligt wurde.

§ 8. (1) Für Roggen, Gerste, Weizen, Hafer,

Mais (§ 1, lit. a) werden Landeskontingente erstmalig

für den Ernteertrag 1947 festgesetzt.

(2) Landwirtschaftlichen Erzeugern, die nachweislich

das ihnen aufgetragene Einzelkontingent

hinsichtlich der in Abs. (1) aufgezählten Erzeugnisse

fristgerecht erfüllt haben und hinsichtlich

der Ablieferung der in § 1, lit. b bis d, genannten

Erzeugnisse nicht in Rückstand sind, sind über

Verlangen zusätzliche Mahlkarten auszufolgen.

Das auf Grund solcher Mahlkarten erworbene

Mehl darf nur im eigenen Haushalte oder landwirtschaftlichen

Betriebe des Berechtigten verwendet

werden.

(3) Bewilligungen zur Venschrotung von

Gerste, Hafer und Mais werden erst erteilt, wenn

das vorgeschriebene Einzelkontingent an Gerste,

Hafer und Mais zur Ablieferung gelangt ist.

(4) Brotgetreide (Roggen, Weizen und deren

Gemenge) darf, soweit es für den menschlichen

Genuß geeignet ist, weder verfüttert, noch mit

anderem Getreide oder mit Futtermitteln vermischt

oder verarbeitet werden.

(6) In allen Fällen des § 5, Abs. (2), ist das

gesamte Produktionsergebnis abzuliefern, soweit

es nicht im erzeugenden Betriebe

a) für die menschliche Ernährung im Rahmen

der festgesetzten Selbstversorgerquoten,

b) zur Viehaufzucht oder Viehhaltung innerhalb

der hiefür zugelassenen Mengen und

Bedingungen verwendet werden darf,

c) als Saatgut benötigt wird oder

d) in Erfüllung eines Deputates, Leihgedinges

oder Altenteiles zu liefern ist und von dem

Berechtigten nach lit. a bis c verwendet

werden darf.

§ 9. (1) Für Kartoffeln (§ 1, lit. b) werden Landdeskontingente

erstmalig für den Ernteertrag

1947 festgesetzt.

(2) Inwieweit Siedler, Kleingärtner und sonstige

Personen, die auf kleineren Grundstücken

Kartoffeln angebaut haben, zur Ablieferung heranzuziehen

sind, bestimmt der Landeshauptmann.

(3) Die Bestimmungen des § 8, Abs. (4), finden

sinngemäße Anwendung.

§ 10. (1) Für Kuhmilch und deren Erzeugnisse

(§ 1, lit. c) werden Landeskontingente erstmalig

für das Kalenderjahr 1947 festgesetzt.

(2) Lieferungen von Kuhmilch und deren Erzeugnissen

nach dem 31. Dezember 1946 werden

auf die Landeskontingente und die Einzelkontingente

für das Kalenderjahr 1947 angerechnet.

(3) Bei Kuhmilch und deren Erzeugnissen finden

die Bestimmungen des § 5, Abs. (1), lit. a,

erst Anwendung, wenn der Tagesdurchschnitt

der Lieferungen seit dem 1. Jänner 1947 nicht

unter dem Tagesdurchschnitt des Einzelkontingentes

liegt.

(4) Auf Milcherzeuger, deren Milchablieferung

innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen im

Tagesdurchschnitte unter dem Tagesdurchschnitte

des Einzelkontingentes bleibt und die diese Minderablieferung

nicht rechtfertigen können, sind

die Bestimmungen des § 5, Abs. (2), anzuwenden.

Durch geeignete Kontrollmaßnahmen ist dafür

zu sorgen, daß die gesamte erzeugte Milch, soweit

sie nicht

a) für die menschliche Ernährung im Rahmen

der festgesetzten Selbstversorgerquoten

oder

b) zur Kälberaufzucht innerhalb der hiefür

bestimmten Mengen Verwendung finden

darf oder

c) in Erfüllung eines Deputates, Leibgedinges

oder Altenteiles zu liefern ist und von

dem Berechtigten nach lit a und b verwendet

werden darf, zur Ablieferung gelangt.

(5) Ist Gewähr gegeben, daß die in Abs. (4)

genannten Milcherzeuger künftig ihrer Ablieferungspflicht

nachkommen werden, können sie

über ihr Ansuchen von der Bezirksverwaltungsbehörde

im Einvernehmen mit der zuständigen

Molkerei wieder zur Kontingentierung zugelassen

werden. Für das Einzelkontingent überschreitende

Ablieferungen während der nach

Abs. (4) getroffenen Maßnahmen steht eine

Prämie nicht zu.

§ 11. (1) Für Rinder, Schweine und Schafe

werden Landeskontingente erstmalig für das

Kalenderjahr 1947 festgesetzt.

(2) Lieferungen nach dem 31. Dezember 1946

werden auf das Jahreskontingent für das Kalenderjahr

1947 angerechnet, wenn es sich nicht um

Rückstände aus dem Jahre 1946 handelt.

(3) Landwirtschaftlichen Erzeugern, die nachweislich

das ihnen aufgetragene Einzelkontingent

hinsichtlich aller der in Abs. (1) aufgezählten

Erzeugnisse fristgerecht erfüllt halben und

hinsichtlich der Ablieferung der in § 1, lit. a

bis c, genannten Erzeugnisse nicht im Rückstand

sind, sind über Verlangen zusätzliche Hausschlachtungsbewilligungen

zu erteilen. Das auf

Grund solcher zusätzlichen Hausschlachtungsbewilligungen

gewonnene Fleisch darf nur im

eigenen landwirtschaftlichen Betriebe oder Haushalte

des Berechtigten verwendet werden.

(4) Die Erteilung von Hausschlachtungsbewilligungen

kann davon abhängig gemacht werden,

daß ein Teil des dabei gewonnenen Fleisches,

Speckes oder Fettes an einen zugelassenen Aufkäufer

zu dem vorgesehenen Erzeugerpreis abgegeben

wird.

(5) Nach fristgerechter Erfüllung aller Kontingente

nach Abs. (1) können

a) Zucht- und Nutztiere unter Einhaltung der

jeweils geltenden Preisbestimmungen an

Personen oder Betriebe, die auf Grund der

Vorschriften über den Verkehr mit Zucht-

und Nutztieren ankaufsberechtigt sind, abgegeben

werden und

b) Schlachttiere an die zugelassenen Aufkäufer

abgegeben werden, wobei neben dem Erzeugerpreis

eine Prämie gewährt wird.

(6) Mit Genehmigung des Ortsaufbringungsausschusses

dürfen landwirtschaftliche Erzeuger,

die Gewähr bieten, daß sie die ihnen aufgetragenen

Viehkontingente fristgerecht erfüllen werden,

Zucht- und Nutzvieh nach Abs. (5), lit. a,

schon vor Erfüllung ihres Viehkontingentes abgeben.

Eine Minderung des Viehkontingentes

darf durch solche Abgaben nicht erfolgen.

(7) In den Fällen des § 5, Abs. (2), kann der

Ablieferungspflichtige verhalten werden, seine

sämtlichen schlachtreifen Schweine mit Ausnahme

von Zuchtschweinen, soweit sie nicht für die

menschliche Ernährung im Rahmen der Selbstversorgerquoten

verwendet werden dürfen, abzuliefern.

§ 12. (1) Für Eier (§ 1, lit. e) werden Landeskontingente

erstmalig für das Kalenderjahr 1947

festgesetzt.

(2) Lieferungen nach dem 31. Dezember 1946

werden auf das Jahreskontingent 1947 angerechnet,

soweit es sich nicht um Rückstände aus dem

Jahre 1946 handelt.

(3) Eiererzeuger, die ihr Eierkontingent fristgerecht

abgeliefert haben, können über das Mehrerzeugnis

unter Einhaltung der jeweils geltenden

Preisbestimmungen frei verfügen.

(4) In den Fällen des § 5, Abs. (2), kann dem

Ablieferungspflichtigen, ungeachtet der sonstigen

Straffolgen, ein erhöhtes Kontingent vorgeschrieben

werden.

§ 13. (1) Für Obst (§ 1, lit. f) werden Landeskontingente

erstmalig für die Ernte des Jahres

1947 getrennt nach einzelnen Obstarten festgesetzt.

(2) Hinsichtlich jener Obstarten, für die eine

Verfügung nach Abs. (1) nicht getroffen wurde,

kann über das Produktionsergebnis, unter Einhaltung

der jeweils geltenden Preisbestimmungen frei

verfügt werden. Desgleichen können Obsterzeuger,

die ihr Obstkontingent fristgerecht abgeliefert

haben, über das Mehrerzeugnis, unter Einhaltung

der jeweils geltenden Preisbestimmungen, frei

verfügen.

(3) In den Fällen des § 5, Abs .(2), kann der Ablieferungspflichtige

verhalten werden, von den

ablieferungspflichtigen Obstarten seine gesamte

Ernte abzuliefern.

(4) Eine Mehrlieferung von Obst gilt nicht als

Ersatzlieferung im Sinne des § 7, Abs. (1).

§ 14. (1) Alle mit dieser Verordnung in Widerspruch

stehenden bisherigen Vorschriften über

die Ablieferung von Tieren sowie landwirtschaftlichen

und tierischen Erzeugnissen treten außer

Kraft.

(2) Die bisherigen Vorschriften über die Ablieferung

jener landwirtschaftlichen und tierischen

Erzeugnisse, die in § 1 nicht genannt sind, bleiben

unverändert.

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