128. Verordnung: Landwirtschaftliche Kontingentierungsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Gesetzes vom 3. Juli 1945,
St. G. Bl. Nr. 69, über das Verordnungsrecht
des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft,
betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse, in der
geltenden Fassung, des Gesetzes vom 5. September
1945, St. G. Bl. Nr. 15S, über das Verordnungsrecht
des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft,
betreffend Zucht- und Nutztiere, des
Gesetzes vom 12. September 1945, St. G. Bl.
Nr. 173, über das Verordnungsrecht des Staatsamtes
für Land- und Forstwirtschaft, betreffend
Schlachttiere, und des Gesetzes vom 10. Juli 1945,
St. G. Bl. Nr. 63, über das Verordnungsrecht des
Staatsamtes für Volksernährung, betreffend die
Bewirtschaftung von Lebensmitteln, in der geltenden
Fassung wird verordnet
§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten für
a) Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais;
b) Kartoffeln;
c) Kuhmilch und deren Erzeugnisse;
d) Rinder, Schweine und Schafe beiderlei Geschlechtes
(und jeden Alters;
e) Eier und
f) Obst.
§ 2. (1) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft setzt nach Anhörung der Landwirtschaftskammern
im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Volksernährung fest
welche Gesamtmenge (Landeskontingente) der in
§ 1 genannten Erzeug misse die Erzeuger jedes
Bundeslandes zu den für ablieferungspflichtige
Erzeugnisse festgesetzten Erzeugerpreisen abzuliefern
haben.
(2) Gleichzeitig mit der Festsetzung der Landeskontingente
wird der Endtermin bestimmt, bis
zu dem diese aufzubringen sind.
(3) Solange die jährlichen Landeskontingente
nicht festgesetzt sind, dürfen die landwirtschaftlichen
Erzeuger hinsichtlich der in § 1 genannten
Erzeugnisse für ihren Selbstverbrauch nur
über jene Mengen verfügen, die als Selbstversorgerrationen
bestimmt sind.
§ 3. (1) Die Aufteilung der Landeskontingente
auf die Bezirke, die Gemeinden und die einzelnen
landwirtschaftlichen Erzeuger erfolgt
durch die im Landwirtschaftlichen Aufbringungsgesetze
vom 19. März 1947, B. G. Bl. Nr. 77,
vorgesehenen Stellen nach Anhörung der Landwirtschaftskammern.
(2) Die Aufteilung der Landeskontingente
auf die Bezirke, die Gemeinden und die einzelnen
landwirtschaftlichen Erzeuger hat auf Grundlage
der mit den einzelnen Erzeugnissen bebauten
Flächen, des Viehstandes oder anderer geeigneter
Merkmale derart zu erfolgen, daß die Landeskontingente
auf die Bezirke, die Gemeinden und
schließlich auf die einzelnen in Betracht kommenden
Betriebe entsprechend ihrer Ertragsfähigkeit
verteilt werden.
(3) Bei Bemessung dar Kontingente sind die
für die Ernährung des Betiebsinhabers, seiner
Haushaltsangehörigen und des Gesindes, für
Deputate, Prämien für landwirtschaftliche
Arbeiter, Leibgedinge oder Altenteile und
für Saatgut erforderlichen Mengen zu berücksichtigen.
Diese Leistungen und Aufwendungen
werden nicht auf das Kontingent angerechnet.
(4) Die Aufteilung der Kontingente auf die
einzelnen Betriebe hat durch einen an den einzelnen
Betriebsinhaber gerichteten schriftlichen
Bescheid zu erfolgen.
§ 4. (1) Jeder landwirtschaftliche Erzeuger hat
die ihm zur Ablieferung vorgeschriebenen Erzeugnisse
(das Einzelkontingent) innerhalb der
gesetzten Ablieferungsfrist an einem zum Aufkaufe
Berechtigten (zugelassenen Aufkäufer) abzugeben.
(2) Die Erfüllung des Einzelkontingentes ist dem
landwirtschaftlichen Erzeuger von dem zugelassenen
Aufkäufer auf dem vorgeschriebenen
Formulare schriftlich zu bescheinigen. Diese Bescheinigung
hat der landwirtschaftliche Erzeuger
durch mindestens ein Jahr nach der Ausstellung
aufzubewahren.
§ 5. (1) Landwirtschaftliche Erzeuger, die das
ihnen aufgetragene Einzelkontinigent fristgerecht
abgeliefert haben und über einen Mehrertrag
verfügen, können — sofern diese Verordnung
nichts anderes bestimmt — diesen Mehrertrag
a) innerhalb ihres Haushaltes oder landwirtschaftlichen
Betriebes verwenden oder
b) an einen zum Aufkaufe Berechtigten zur
Ablieferung bringen, wobei neben dem
Erzeugerpreis eine Prämie gewährt wird.
(2) Landwirtschaftliche Erzeuger, die die vorgeschriebenen
Einzelkontingente schuldhaft nicht
oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abliefern,
haben — unbeschadet einer Bestrafung
— für das betreffende Produkt keinen Anspruch
auf eine Prämie und haben das gesamte Produktionsergebnis
des betreffenden Produktes abzuliefern,
soweit in. den §§ 8, Abs. (5), 9, Abs. (3),
10, Abs. (4), 11, Abs. (7), und 12, Abs. (4), nichts
anderes bestimmt ist.
(3) Ablieferungen nach Abs. (2) werden auf
das Landeskontingent angerechnet. Eine Minderung
des Landeskontingentes durch nicht vollständige
oder nicht rechtzeitige Erfüllung der
Ablieferungspflicht nach Abs. (1) darf nicht eintreten.
§ 6. (1) Auf Ansuchen des Landeshauptmannes
kann das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Volksernährung eine Minderung
des vorgeschriebenen Landeskontingentes
verfügen, wenn durch ausgedehntere Elementarkatastrophen
oder Ereignisse höherer Gewalt
die Voraussetzungen, die der Erstellung des Landeskontingentes
zugrunde gelegt wurden, sich
nachweisbar wesentlich geändert haben. Wird
durch einen solchen Ausfall die Volksernährung
bedrohlich gefährdet, so kann zugleich mit der
Kontingentherabsetzung das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Volksernährung
nach Anhörung der Landwirtschaftskammern
bestimmen, daß der Ausfall des einen
Bundesland von den anderen Bundesländern ganz
oder zum Teile aufzubringen ist.
(2) Haben sich in einem Bezirke, einer Gemeinde
oder bei dem einzelnen landwirtschaftlichen
Erzeuger durch Elementarkatastrophen
oder durch Ereignisse höherer Gewalt die Voraussetzungen,
die der Erstellung des Kontingentes
zugrunde gelegt wurden, wesentlich geändert,
können die Landesstellen für die Bezirke
und die Bezirksverwaltungsbehörden für die
Gemeinden und die einzelnen landwirtschaftlichen
Erzeuger nach Anhörung der zuständigen
Landwirtschaftskammern eine entsprechende
Minderung des Kontingentes vornehmen. Eine
Minderung des Landeskontingentes darf hiedurch
nur soweit eintreten, als eine solche
entsprechend den Bestimmungen des Abs. (1)
bewilligt wurde. Die Bestimmungen des Abs. (1),
zweiter Satz, sind sinngemäß anzuwenden.
§ 7. (1) Bei gänzlicher oder teilweiser Unmöglichkeit
der Erfüllung eines Einzelkontingentes
kann der landwirtschaftliche Erzeuger mit Zustimmung
der Landesstelle dieses ganz oder teilweise
durch eine erhöhte Lieferung eines anderen
kalorienmäßig und ernährungsphysiologisch
höherwertigen oder zumindest gleichwertigen
Erzeugnisses des § 1 erfüllen (Ersatzlieferung).
(2) Eine Minderung des Landeskontingentes
hinsichtlich der einzelnen in § 1 aufgezählten
Erzeugnisse darf durch eine Ersatzlieferung nach
Abs. (1) nicht eintreten, sofern eine solche nicht
nach § 6, Abs. (1), bewilligt wurde.
§ 8. (1) Für Roggen, Gerste, Weizen, Hafer,
Mais (§ 1, lit. a) werden Landeskontingente erstmalig
für den Ernteertrag 1947 festgesetzt.
(2) Landwirtschaftlichen Erzeugern, die nachweislich
das ihnen aufgetragene Einzelkontingent
hinsichtlich der in Abs. (1) aufgezählten Erzeugnisse
fristgerecht erfüllt haben und hinsichtlich
der Ablieferung der in § 1, lit. b bis d, genannten
Erzeugnisse nicht in Rückstand sind, sind über
Verlangen zusätzliche Mahlkarten auszufolgen.
Das auf Grund solcher Mahlkarten erworbene
Mehl darf nur im eigenen Haushalte oder landwirtschaftlichen
Betriebe des Berechtigten verwendet
werden.
(3) Bewilligungen zur Venschrotung von
Gerste, Hafer und Mais werden erst erteilt, wenn
das vorgeschriebene Einzelkontingent an Gerste,
Hafer und Mais zur Ablieferung gelangt ist.
(4) Brotgetreide (Roggen, Weizen und deren
Gemenge) darf, soweit es für den menschlichen
Genuß geeignet ist, weder verfüttert, noch mit
anderem Getreide oder mit Futtermitteln vermischt
oder verarbeitet werden.
(6) In allen Fällen des § 5, Abs. (2), ist das
gesamte Produktionsergebnis abzuliefern, soweit
es nicht im erzeugenden Betriebe
a) für die menschliche Ernährung im Rahmen
der festgesetzten Selbstversorgerquoten,
b) zur Viehaufzucht oder Viehhaltung innerhalb
der hiefür zugelassenen Mengen und
Bedingungen verwendet werden darf,
c) als Saatgut benötigt wird oder
d) in Erfüllung eines Deputates, Leihgedinges
oder Altenteiles zu liefern ist und von dem
Berechtigten nach lit. a bis c verwendet
werden darf.
§ 9. (1) Für Kartoffeln (§ 1, lit. b) werden Landdeskontingente
erstmalig für den Ernteertrag
1947 festgesetzt.
(2) Inwieweit Siedler, Kleingärtner und sonstige
Personen, die auf kleineren Grundstücken
Kartoffeln angebaut haben, zur Ablieferung heranzuziehen
sind, bestimmt der Landeshauptmann.
(3) Die Bestimmungen des § 8, Abs. (4), finden
sinngemäße Anwendung.
§ 10. (1) Für Kuhmilch und deren Erzeugnisse
(§ 1, lit. c) werden Landeskontingente erstmalig
für das Kalenderjahr 1947 festgesetzt.
(2) Lieferungen von Kuhmilch und deren Erzeugnissen
nach dem 31. Dezember 1946 werden
auf die Landeskontingente und die Einzelkontingente
für das Kalenderjahr 1947 angerechnet.
(3) Bei Kuhmilch und deren Erzeugnissen finden
die Bestimmungen des § 5, Abs. (1), lit. a,
erst Anwendung, wenn der Tagesdurchschnitt
der Lieferungen seit dem 1. Jänner 1947 nicht
unter dem Tagesdurchschnitt des Einzelkontingentes
liegt.
(4) Auf Milcherzeuger, deren Milchablieferung
innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen im
Tagesdurchschnitte unter dem Tagesdurchschnitte
des Einzelkontingentes bleibt und die diese Minderablieferung
nicht rechtfertigen können, sind
die Bestimmungen des § 5, Abs. (2), anzuwenden.
Durch geeignete Kontrollmaßnahmen ist dafür
zu sorgen, daß die gesamte erzeugte Milch, soweit
sie nicht
a) für die menschliche Ernährung im Rahmen
der festgesetzten Selbstversorgerquoten
oder
b) zur Kälberaufzucht innerhalb der hiefür
bestimmten Mengen Verwendung finden
darf oder
c) in Erfüllung eines Deputates, Leibgedinges
oder Altenteiles zu liefern ist und von
dem Berechtigten nach lit a und b verwendet
werden darf, zur Ablieferung gelangt.
(5) Ist Gewähr gegeben, daß die in Abs. (4)
genannten Milcherzeuger künftig ihrer Ablieferungspflicht
nachkommen werden, können sie
über ihr Ansuchen von der Bezirksverwaltungsbehörde
im Einvernehmen mit der zuständigen
Molkerei wieder zur Kontingentierung zugelassen
werden. Für das Einzelkontingent überschreitende
Ablieferungen während der nach
Abs. (4) getroffenen Maßnahmen steht eine
Prämie nicht zu.
§ 11. (1) Für Rinder, Schweine und Schafe
werden Landeskontingente erstmalig für das
Kalenderjahr 1947 festgesetzt.
(2) Lieferungen nach dem 31. Dezember 1946
werden auf das Jahreskontingent für das Kalenderjahr
1947 angerechnet, wenn es sich nicht um
Rückstände aus dem Jahre 1946 handelt.
(3) Landwirtschaftlichen Erzeugern, die nachweislich
das ihnen aufgetragene Einzelkontingent
hinsichtlich aller der in Abs. (1) aufgezählten
Erzeugnisse fristgerecht erfüllt halben und
hinsichtlich der Ablieferung der in § 1, lit. a
bis c, genannten Erzeugnisse nicht im Rückstand
sind, sind über Verlangen zusätzliche Hausschlachtungsbewilligungen
zu erteilen. Das auf
Grund solcher zusätzlichen Hausschlachtungsbewilligungen
gewonnene Fleisch darf nur im
eigenen landwirtschaftlichen Betriebe oder Haushalte
des Berechtigten verwendet werden.
(4) Die Erteilung von Hausschlachtungsbewilligungen
kann davon abhängig gemacht werden,
daß ein Teil des dabei gewonnenen Fleisches,
Speckes oder Fettes an einen zugelassenen Aufkäufer
zu dem vorgesehenen Erzeugerpreis abgegeben
wird.
(5) Nach fristgerechter Erfüllung aller Kontingente
nach Abs. (1) können
a) Zucht- und Nutztiere unter Einhaltung der
jeweils geltenden Preisbestimmungen an
Personen oder Betriebe, die auf Grund der
Vorschriften über den Verkehr mit Zucht-
und Nutztieren ankaufsberechtigt sind, abgegeben
werden und
b) Schlachttiere an die zugelassenen Aufkäufer
abgegeben werden, wobei neben dem Erzeugerpreis
eine Prämie gewährt wird.
(6) Mit Genehmigung des Ortsaufbringungsausschusses
dürfen landwirtschaftliche Erzeuger,
die Gewähr bieten, daß sie die ihnen aufgetragenen
Viehkontingente fristgerecht erfüllen werden,
Zucht- und Nutzvieh nach Abs. (5), lit. a,
schon vor Erfüllung ihres Viehkontingentes abgeben.
Eine Minderung des Viehkontingentes
darf durch solche Abgaben nicht erfolgen.
(7) In den Fällen des § 5, Abs. (2), kann der
Ablieferungspflichtige verhalten werden, seine
sämtlichen schlachtreifen Schweine mit Ausnahme
von Zuchtschweinen, soweit sie nicht für die
menschliche Ernährung im Rahmen der Selbstversorgerquoten
verwendet werden dürfen, abzuliefern.
§ 12. (1) Für Eier (§ 1, lit. e) werden Landeskontingente
erstmalig für das Kalenderjahr 1947
festgesetzt.
(2) Lieferungen nach dem 31. Dezember 1946
werden auf das Jahreskontingent 1947 angerechnet,
soweit es sich nicht um Rückstände aus dem
Jahre 1946 handelt.
(3) Eiererzeuger, die ihr Eierkontingent fristgerecht
abgeliefert haben, können über das Mehrerzeugnis
unter Einhaltung der jeweils geltenden
Preisbestimmungen frei verfügen.
(4) In den Fällen des § 5, Abs. (2), kann dem
Ablieferungspflichtigen, ungeachtet der sonstigen
Straffolgen, ein erhöhtes Kontingent vorgeschrieben
werden.
§ 13. (1) Für Obst (§ 1, lit. f) werden Landeskontingente
erstmalig für die Ernte des Jahres
1947 getrennt nach einzelnen Obstarten festgesetzt.
(2) Hinsichtlich jener Obstarten, für die eine
Verfügung nach Abs. (1) nicht getroffen wurde,
kann über das Produktionsergebnis, unter Einhaltung
der jeweils geltenden Preisbestimmungen frei
verfügt werden. Desgleichen können Obsterzeuger,
die ihr Obstkontingent fristgerecht abgeliefert
haben, über das Mehrerzeugnis, unter Einhaltung
der jeweils geltenden Preisbestimmungen, frei
verfügen.
(3) In den Fällen des § 5, Abs .(2), kann der Ablieferungspflichtige
verhalten werden, von den
ablieferungspflichtigen Obstarten seine gesamte
Ernte abzuliefern.
(4) Eine Mehrlieferung von Obst gilt nicht als
Ersatzlieferung im Sinne des § 7, Abs. (1).
§ 14. (1) Alle mit dieser Verordnung in Widerspruch
stehenden bisherigen Vorschriften über
die Ablieferung von Tieren sowie landwirtschaftlichen
und tierischen Erzeugnissen treten außer
Kraft.
(2) Die bisherigen Vorschriften über die Ablieferung
jener landwirtschaftlichen und tierischen
Erzeugnisse, die in § 1 nicht genannt sind, bleiben
unverändert.