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128_1946 AT

128. Verordnung: 1. Verordnung zum Bazillenauscheidergesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 128. Verordnung: 1. Verordnung zum Bazillenauscheidergesetz.

Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 22. August

1945, St. G. Bl. Nr. 153, über die gesundheitliche

Überwachung der mit der Herstellung und Abgabe

von Nahrungs- und Genußmitteln befaßten

Personen (Bazillenausscheidergesetz) wird verordnet

§ 1. Unter die im § 1, Abs. (1), des Gesetzes

genannten Betriebe und Unternehmungen fallen

1. Alle der Massenausspeisung dienenden Einrichtungen,

wie Speiseabgabestellen, Gaststätten,

Werks- und Betriebsküchen, Schülerausspeisungen,

Küchen von Sammellagern usw., gleichgültig, ob

die Speiseabgabe gegen Entgelt oder unentgeltlich

erfolgt,

2. Meiereien,

3. Molkereien und deren Kleinabgabestellen,

4. Käsereien und Käseabgabestellen,

5. Sammel- und Verteilungsstellen für Milch,

Butter und Topfen,

6. Schlachthäuser, Unternehmungen, welche

Fleischwaren erzeugen und Abgabestellen, welche

Fleischerzeugnisse verkaufen.

§ 2. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des Gesetzes

finden Anwendung auf alle Personen, die

mit der Gewinnung, Zubereitung, Verpackung

und Abgabe von Nahrungs- und Genußmitteln

in den im § 1 dieser Verordnung aufgezählten

Betrieben und Unternehmungen beschäftigt sind

(wie Köche, Küchenhilfskräfte, Küchenfleischhauer,

Melker usw.) sowie auf alle Personen, die mit

der unmittelbaren Abgabe von Milch, Molkerei-

und Fleischprodukten befaßt sind.

§ 3. Die im § 2 dieser Verordnung angeführten

Personen dürfen ab 1. September 1946 gemäß

§ 1, Abs. (1), des Gesetzes von den verantwortlichen

Leitern der im § 1 dieser Verordnung aufgezählten

Betrieben und Unternehmungen nur

dann zu dieser Beschäftigung neu aufgenommen,

erstmalig herangezogen oder weiterverwendet

werden, wenn auf Grund eines nach § 1, Abs. (2),

beziehungsweise § 4 des Gesetzes durch den zuständigen

Amtsarzt vorgenommenen Untersuchung

ausgestellten amtsärztlichen Zeugnisses

festgestellt wird, daß gegen die erstmalige Beschäftigung

oder gegen die Weiterverwendung

keine Bedenken obwalten.

§ 4. Wiederholungsuntersuchungen im Sinne

der Bestimmungen des § 2 des Gesetzes haben im

Geltungsbereiche dieser Verordnung in Zeitabständen

von je drei Monaten, erstmalig am

1. Dezember 1946, zu erfolgen.

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