128. Verordnung: 1. Verordnung zum Bazillenauscheidergesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 22. August
1945, St. G. Bl. Nr. 153, über die gesundheitliche
Überwachung der mit der Herstellung und Abgabe
von Nahrungs- und Genußmitteln befaßten
Personen (Bazillenausscheidergesetz) wird verordnet
§ 1. Unter die im § 1, Abs. (1), des Gesetzes
genannten Betriebe und Unternehmungen fallen
1. Alle der Massenausspeisung dienenden Einrichtungen,
wie Speiseabgabestellen, Gaststätten,
Werks- und Betriebsküchen, Schülerausspeisungen,
Küchen von Sammellagern usw., gleichgültig, ob
die Speiseabgabe gegen Entgelt oder unentgeltlich
erfolgt,
2. Meiereien,
3. Molkereien und deren Kleinabgabestellen,
4. Käsereien und Käseabgabestellen,
5. Sammel- und Verteilungsstellen für Milch,
Butter und Topfen,
6. Schlachthäuser, Unternehmungen, welche
Fleischwaren erzeugen und Abgabestellen, welche
Fleischerzeugnisse verkaufen.
§ 2. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des Gesetzes
finden Anwendung auf alle Personen, die
mit der Gewinnung, Zubereitung, Verpackung
und Abgabe von Nahrungs- und Genußmitteln
in den im § 1 dieser Verordnung aufgezählten
Betrieben und Unternehmungen beschäftigt sind
(wie Köche, Küchenhilfskräfte, Küchenfleischhauer,
Melker usw.) sowie auf alle Personen, die mit
der unmittelbaren Abgabe von Milch, Molkerei-
und Fleischprodukten befaßt sind.
§ 3. Die im § 2 dieser Verordnung angeführten
Personen dürfen ab 1. September 1946 gemäß
§ 1, Abs. (1), des Gesetzes von den verantwortlichen
Leitern der im § 1 dieser Verordnung aufgezählten
Betrieben und Unternehmungen nur
dann zu dieser Beschäftigung neu aufgenommen,
erstmalig herangezogen oder weiterverwendet
werden, wenn auf Grund eines nach § 1, Abs. (2),
beziehungsweise § 4 des Gesetzes durch den zuständigen
Amtsarzt vorgenommenen Untersuchung
ausgestellten amtsärztlichen Zeugnisses
festgestellt wird, daß gegen die erstmalige Beschäftigung
oder gegen die Weiterverwendung
keine Bedenken obwalten.
§ 4. Wiederholungsuntersuchungen im Sinne
der Bestimmungen des § 2 des Gesetzes haben im
Geltungsbereiche dieser Verordnung in Zeitabständen
von je drei Monaten, erstmalig am
1. Dezember 1946, zu erfolgen.