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128. Verordnung: Erfassung, Aufbringung und Ablieferung von Ölsamen der Ernte 1945.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 128. Verordnung: Erfassung, Aufbringung und Ablieferung von Ölsamen der Ernte 1945.

Auf Grund des Gesetzes vom 3. Juli 1945,

St. G. BI. Nr. 69, über das Verordnungsrecht

des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft,

betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse, wird

verordnet

Ablieferung von Ölsamen.

§ 1. (1) Der gesamte Ölsamenertrag der Ernte

1945 — ausgenommen Mohn — ist von den Erzeugern

abzuliefern.

(2) Ölsamen im Sinne dieser Verordnung sind

Raps, Rübsen, Senf, Lein, Saflor und Mohn.

(3) Von der Ablieferungspflicht ist Saatgut ausgenommen;

im Zweifel bestimmt die Bezirksbauernkammer,

ob es sich um Saatgut handelt.

Ablieferung von Mohn.

§ 2. (1) Von der Mohnernte 1945 ist ein vom

Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft noch

festzusetzendes Kontingent abzuliefern. Bis zur

Festsetzung des Kontingentes ist der Verkehr mit

Mohn gesperrt.

(2) Alle landwirtschaftlichen Betriebe, die Mohn

angebaut haben, müssen dies unter Bekanntgabe

der Anbaufläche und des voraussichtlichen Ertrages

der zuständigen Bezirksbauernkammer

innerhalb 14 Tagen bekanntgeben.

(3) Die Bezirksbauernkammern haben auf

Grund dieser Angaben eine Bezirksübersicht anzufertigen

und sie in je einer Ausfertigung an

die zuständige Landes-Landwirtschaftskammer

und den Milch- und Fettwirtschaftsverband bis

15. September 1945 vorzulegen.

Erfüllung der Ablieferungspflicht.

§ 3. (1) Die abzuliefernden Ölsamen (§ 1)

dürfen nur an die gemäß § 4 der Verordnung

des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft

vom 31. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 108, über die

Erfassung, Aufbringung und Ablieferung von Getreide,

Hülsenfrüchten und Kartoffeln zugelassenen

Aufkäufer abgeliefert werden.

(2) Bis zur Übernahme durch die Aufkäufer

sind die geernteten Ölsamen pfleglich zu behandeln.

Ablieferungsprämien.

§ 4. Für die Ablieferung van Ölsamen (§ 1)

eigener Ernte werden Sonderprämien an Speiseöl

oder Speisefett in derselben Höhe wie im abgelaufenen

Wirtschaftsjahre durch den Milch- und

Fettwirtschaftsverband gewährt.

Ablieferungsschein.

§ 5. (1) Der Erzeuger ist verpflichtet, sich die

Ablieferung vom Empfänger bescheinigen zu

lassen. Der Empfänger hat jede Lieferung zu

bestätigen. Hiebei sind Ablieferungsscheine zu

verwenden, die vom Milch- und Fettwirtschaftsverband

oder der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer

zu beziehen sind. Die Ablieferungsscheine

sind vollständig und mit deutlicher

Schrift auszufüllen. Sie sind jeweils in dreifacher

Ausfertigung auszustellen. Die erste Ausfertigung

erhält die Bezirksbauernkammer des Erzeugers,

die zweite der Erzeuger und die dritte behält der

Aufkäufer.

(2) Der Aufkäufer hat am 1. und 15. jeden

Monats die hiefür bestimmten Ausfertigungen

der nach dem Erzeugungsort zuständigen Bezirksbauernkammer

vorzulegen. Hiebei sind die Ausfertigungen

nach Warengattungen zu sondern und

mit je einer Übersicht zu versehen.

(3) Zu den gleichen Terminen hat der Aufkäufer

eine summarische Übersicht der in der Berichtszeit

aufgekauften, weiters der an die Ölmühle

abgefertigten und der am Stichtag noch

bei ihm lagernden Mengen jeder Samengattung

dem Milch- und Fettwirtschaftsverband mitzuteilen.

Anbotspflicht.

§ 6. Der Milch- und Fettwirtschaftsverband

verpflichtet gebietsweise Ölmühlen, die ihnen angebotenen

Ölsamen (§ 1) zu den festgesetzten

Preisen zu übernehmen. Den Ölmühlen haben die

Aufkäufer die Waren binnen längstens 14 Tagen

nach Übernahme anzubieten. Jede andere eigenmächtige

Verwendung oder Verfügung über sie

ist zu unterlassen. Als eigenmächtig gilt auch die

Verwendung für den Eigenbedarf.

Übertragung von Aufgaben.

§ 7. Gemäß § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1945,

St. G. Bl. Nr. 69, wird die Durchführung der Erfassung

und Aufbringung der Ölsamenernte im

Sinne dieser Verordnung dem Milch- und Fettwirtschaftsverband

übertragen.

Preise und Lieferungsbedingungen.

§ 8. Die für das Wirtschaftsjahr 1944/45 getroffenen

Regelungen über Preise (einschließlich

Qualitätsbestimmungen), Lieferungsbedingungen

u. dgl. gelten unverändert auch für das Wirtschaftsjahr

1945/46.

Verbote.

§ 9. Jede mit den Bestimmungen dieser Verordnung

in Widerspruch stehende Veräußerung

oder Verwendung von Ölsamen ist verboten.

Strafen.

§ 10. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung

werden nach § 4 des Gesetzes vom 3. Juli

1945, St. G. Bl. Nr. 69, bestraft.

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