128. Verordnung: Erfassung, Aufbringung und Ablieferung von Ölsamen der Ernte 1945.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Gesetzes vom 3. Juli 1945,
St. G. BI. Nr. 69, über das Verordnungsrecht
des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft,
betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse, wird
verordnet
Ablieferung von Ölsamen.
§ 1. (1) Der gesamte Ölsamenertrag der Ernte
1945 — ausgenommen Mohn — ist von den Erzeugern
abzuliefern.
(2) Ölsamen im Sinne dieser Verordnung sind
Raps, Rübsen, Senf, Lein, Saflor und Mohn.
(3) Von der Ablieferungspflicht ist Saatgut ausgenommen;
im Zweifel bestimmt die Bezirksbauernkammer,
ob es sich um Saatgut handelt.
Ablieferung von Mohn.
§ 2. (1) Von der Mohnernte 1945 ist ein vom
Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft noch
festzusetzendes Kontingent abzuliefern. Bis zur
Festsetzung des Kontingentes ist der Verkehr mit
Mohn gesperrt.
(2) Alle landwirtschaftlichen Betriebe, die Mohn
angebaut haben, müssen dies unter Bekanntgabe
der Anbaufläche und des voraussichtlichen Ertrages
der zuständigen Bezirksbauernkammer
innerhalb 14 Tagen bekanntgeben.
(3) Die Bezirksbauernkammern haben auf
Grund dieser Angaben eine Bezirksübersicht anzufertigen
und sie in je einer Ausfertigung an
die zuständige Landes-Landwirtschaftskammer
und den Milch- und Fettwirtschaftsverband bis
15. September 1945 vorzulegen.
Erfüllung der Ablieferungspflicht.
§ 3. (1) Die abzuliefernden Ölsamen (§ 1)
dürfen nur an die gemäß § 4 der Verordnung
des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft
vom 31. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 108, über die
Erfassung, Aufbringung und Ablieferung von Getreide,
Hülsenfrüchten und Kartoffeln zugelassenen
Aufkäufer abgeliefert werden.
(2) Bis zur Übernahme durch die Aufkäufer
sind die geernteten Ölsamen pfleglich zu behandeln.
Ablieferungsprämien.
§ 4. Für die Ablieferung van Ölsamen (§ 1)
eigener Ernte werden Sonderprämien an Speiseöl
oder Speisefett in derselben Höhe wie im abgelaufenen
Wirtschaftsjahre durch den Milch- und
Fettwirtschaftsverband gewährt.
Ablieferungsschein.
§ 5. (1) Der Erzeuger ist verpflichtet, sich die
Ablieferung vom Empfänger bescheinigen zu
lassen. Der Empfänger hat jede Lieferung zu
bestätigen. Hiebei sind Ablieferungsscheine zu
verwenden, die vom Milch- und Fettwirtschaftsverband
oder der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer
zu beziehen sind. Die Ablieferungsscheine
sind vollständig und mit deutlicher
Schrift auszufüllen. Sie sind jeweils in dreifacher
Ausfertigung auszustellen. Die erste Ausfertigung
erhält die Bezirksbauernkammer des Erzeugers,
die zweite der Erzeuger und die dritte behält der
Aufkäufer.
(2) Der Aufkäufer hat am 1. und 15. jeden
Monats die hiefür bestimmten Ausfertigungen
der nach dem Erzeugungsort zuständigen Bezirksbauernkammer
vorzulegen. Hiebei sind die Ausfertigungen
nach Warengattungen zu sondern und
mit je einer Übersicht zu versehen.
(3) Zu den gleichen Terminen hat der Aufkäufer
eine summarische Übersicht der in der Berichtszeit
aufgekauften, weiters der an die Ölmühle
abgefertigten und der am Stichtag noch
bei ihm lagernden Mengen jeder Samengattung
dem Milch- und Fettwirtschaftsverband mitzuteilen.
Anbotspflicht.
§ 6. Der Milch- und Fettwirtschaftsverband
verpflichtet gebietsweise Ölmühlen, die ihnen angebotenen
Ölsamen (§ 1) zu den festgesetzten
Preisen zu übernehmen. Den Ölmühlen haben die
Aufkäufer die Waren binnen längstens 14 Tagen
nach Übernahme anzubieten. Jede andere eigenmächtige
Verwendung oder Verfügung über sie
ist zu unterlassen. Als eigenmächtig gilt auch die
Verwendung für den Eigenbedarf.
Übertragung von Aufgaben.
§ 7. Gemäß § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1945,
St. G. Bl. Nr. 69, wird die Durchführung der Erfassung
und Aufbringung der Ölsamenernte im
Sinne dieser Verordnung dem Milch- und Fettwirtschaftsverband
übertragen.
Preise und Lieferungsbedingungen.
§ 8. Die für das Wirtschaftsjahr 1944/45 getroffenen
Regelungen über Preise (einschließlich
Qualitätsbestimmungen), Lieferungsbedingungen
u. dgl. gelten unverändert auch für das Wirtschaftsjahr
1945/46.
Verbote.
§ 9. Jede mit den Bestimmungen dieser Verordnung
in Widerspruch stehende Veräußerung
oder Verwendung von Ölsamen ist verboten.
Strafen.
§ 10. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung
werden nach § 4 des Gesetzes vom 3. Juli
1945, St. G. Bl. Nr. 69, bestraft.