127. Bundesgesetz: Änderung des Versammlungsgesetzes 1953
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert
1. § 9 (neu) lautet wie folgt
„§ 9. (1) An einer Versammlung dürfen keine Personen teilnehmen,
1. die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um
ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern oder
2. die Gegenstände mit sich führen, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der
Identität zu verhindern.
(2) Von der Festnahme einer Person gemäß § 35 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 wegen eines
Verstoßes gegen Abs. l ist abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch Anwendung eines gelinderen
Mittels hergestellt werden kann; § 81 Abs. 3 bis 6 des Sicherheitspolizeigesetzes gilt sinngemäß.
(3) Darüber hinaus kann von der Durchsetzung der Verbote nach Abs. l abgesehen werden, wenn eine
Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit nicht zu besorgen ist.“
2. Nach § 9 (neu) wird folgender § 9a eingefügt
„§ 9a. An den im § 2 erwähnten Versammlungen dürfen Bewaffnete nicht teilnehmen; ebenso dürfen
Personen nicht teilnehmen, die Gegenstände bei sich haben, die geeignet sind und den Umständen
nach nur dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben.“
3. In § 19 wird der Ausdruck „360 Euro“ durch den Ausdruck „720 Euro“ ersetzt.
4. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt
„§ 19a. Wer an einer Versammlung entgegen dem Verbot des § 9 Abs. l teilnimmt und bewaffnet ist
oder andere Gegenstände gemäß § 9a bei sich hat, wird vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, im Wiederholungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.“
4a. § 20 lautet wie folgt
„§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen des § 19a, ist der Bundesminister
für Inneres betraut; mit der Vollziehung des § 19a ist der Bundesminister für Justiz betraut.“
5. § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die §§ 9, 9a, 19 und 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2002 treten mit
1. September 2002 in Kraft.“
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38, wird verordnet
§ 1. (1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Truppenübungsplatzes Hochfilzen werden, soweit im
Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen im Bereich der Gemeinden
Leogang, St. Martin bei Lofer, Hochfilzen und St. Ulrich am Pillersee.
(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5000 durch eine
rote Linie gekennzeichnet.
§ 2. (1) Von der Erklärung zum Sperrgebiet sind die im Übersichtsplan durch eine blaue Linie gekennzeichneten
Wander- und Fahrwege ausgenommen.
(2) Diese Ausnahmen gelten nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine
Gefährdung dieser Gebiete bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich
militärische Nutzung dieser Gebiete erfordern.
§ 3. (1) Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen
1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt),
2. beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Amt der Tiroler Landesregierung und
3. bei den Gemeinden Leogang, St. Martin bei Lofer, Hochfilzen und St. Ulrich am Pillersee.
(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach § 2 Abs. 2 sind bekannt zu geben
1. durch Anschlag beim Kommando des Truppenübungsplatzes Hochfilzen und
2. durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2002 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. März 2002 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung
vom 19. September 1973, mit der der Truppenübungsplatz Hochfilzen zum Sperrgebiet erklärt wird,
BGBl. Nr. 498/1973, außer Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Albanien am 31. Oktober 2001 seine Ratifikationsurkunde
zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung
von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 18/2002) hinterlegt.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Schweiz am 29. Jänner 2002 zu den
anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalten Kundgemacht in BGBl. III Nr. 153/1997 folgende Änderung bekanntgegeben
Artikel 21 und Artikel 32
Die Bezeichnung „Office fédéral de la police“ ist jeweils durch „Office fédéral de la justice“ zu ersetzen.
Ferner hat Zypern am 7. November 2001 seine Vorbehalte zu Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 153/1997 teilweise
zurückgezogen bzw. wie folgt abgeändert
Artikel 2 – Einziehungsmaßnahmen
In Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Zypern, dass Abs. 1 dieses Artikels
nur auf Straftaten Anwendung findet, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind.
Artikel 6 – Straftaten der Geldwäsche
In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt Zypern, dass Abs. 1 dieses Artikels
nur auf die im einschlägigen staatlichen Recht angeführten Haupttaten Anwendung findet, die mit
mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind.