127. Bundesgesetz: Änderung des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 91/1998, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert
1. Dem § 1 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt
„Für den Schulentlassjahrgang 2001 sind beginnend im Ausbildungsjahr 2001/2002 insbesondere in jenen
Bundesländern, in denen auf dem Ausbildungsmarkt ein besonderes Ungleichgewicht herrscht, vom
Arbeitsmarktservice unter Mitwirkung und angemessener finanzieller Beteiligung des jeweiligen
Bundeslandes Projekte zur Akquisition von Lehrplätzen und zur Ausbildung in Lehrgängen und diesen
vorgelagerten Maßnahmen mit verstärkter Ausrichtung auf die neuen Technologien bereitzustellen und
durchzuführen; Abs. 2 und § 2 Abs. 1 bis 5 sind auf diese Projekte nicht anzuwenden.“
2. Dem § 8 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2001 tritt mit 15. November
2001 in Kraft.“
Auf Grund der §§ 15 Abs. 7 und 16 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, BGBl.
Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2001, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet
Die Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 747/1995, zuletzt geändert
durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 438/1999, wird wie folgt geändert
1. Die §§ 1 bis 7 werden wie folgt ersetzt
„§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf Lebensmittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs anzuwenden,
soweit sich auf oder in ihnen Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln befinden.
(2) Diese Verordnung gilt auch für die in Abs. 1 genannten Erzeugnisse, wenn sie getrocknet,
verarbeitet oder einem zusammengesetzten Lebensmittel beigefügt wurden.
§ 2. (1) Gemäß dieser Verordnung sind „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln“ Rückstände
von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Stoffe) und ihrer Abbau- und Reaktionsprodukte, die sich auf
oder in Lebensmitteln pflanzlicher oder tierischer Herkunft befinden.
(2) Unter „In-Verkehr-Bringen“ ist auch die unentgeltliche Abgabe von Lebensmitteln pflanzlicher
oder tierischer Herkunft zu verstehen.
§ 3. (1) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die in der Anlage 1A genannt sind, in
Verkehr zu bringen, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Mengen der dort angeführten Stoffe die
festgesetzten Höchstwerte überschreiten.
(2) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf
ihnen ein in der Anlage 1B angeführter Stoff vorhanden ist.
(3) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die bei einem in der Anlage 1A angeführten
Stoff nicht genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen der betreffende Stoff in einer
Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden ist.
§ 4. (1) Es ist verboten, Lebensmittel tierischer Herkunft, die in der Anlage 2 genannt sind, in
Verkehr zu bringen, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Mengen der dort angeführten Stoffe die
festgesetzten Höchstwerte überschreiten.
(2) Es ist verboten, Lebensmittel tierischer Herkunft, die bei einem in der Anlage 2 angeführten Stoff
nicht genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen der betreffende Stoff in einer Menge
von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden ist.
§ 5. Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf
Obst und Gemüse ist gemäß Anlage 1C (Probenahmeverfahren) vorzugehen.
§ 6. (1) Zusammengesetzte, getrocknete oder verarbeitete Lebensmittel dürfen nur dann in Verkehr
gebracht werden, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Rückstände von in den Anlagen 1A und 2
genannten Stoffen die auf Grund dieser Verordnung für ihre Ausgangsprodukte jeweils festgelegten
Höchstwerte unter Berücksichtigung des Produktionsprozesses anteilsmäßig nicht überschreiten, soweit in
der Anlage 1A oder 2 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Bei getrockneten und verarbeiteten Erzeugnissen, für die in den Anlagen 1A und 2 nicht
ausdrücklich Höchstgehalte festgelegt wurden, gilt der in den Anlagen 1A und 2 festgesetzte
Rückstandshöchstwert unter Berücksichtigung der auf Grund des Trocknungsprozesses bzw. der auf
Grund des Verarbeitungsprozesses eingetretenen Rückstandskonzentration oder -verdünnung.
§ 7. In Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß § 1 der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen
Rückstände einzelner Schädlingsbekämpfungsmittel im verbrauchsfertig angebotenen oder nach den
Anweisungen des Herstellers zubereiteten Erzeugnis nicht die Menge von 0,01 mg/kg überschreiten.“
2. Nach § 7 werden die §§ 8, 9, 10 und 11 angefügt
„§ 8. In Getreidebeikost und anderer Beikost gemäß § 1 der Beikostverordnung, BGBl. II
Nr. 133/1998, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen Rückstände einzelner Schädlingsbekämpfungsmittel
im verbrauchsfertig angebotenen oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereiteten
Erzeugnis nicht die Menge von 0,01 mg/kg überschreiten.
§ 9. (1) Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung können nach vorhergehender
Meldung beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Lebensmittel pflanzlichen
oder tierischen Ursprungs aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(Ursprungsmitgliedstaaten) für die Dauer von höchstens fünf Jahren mit höheren Rückstandshöchstwerten
oder Rückständen von nicht genannten Wirkstoffen in Verkehr gebracht werden, sofern
diese Erzeugnisse
1. nicht die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen geeignet sind und
2. die im Ursprungsmitgliedstaat geltenden Rückstandshöchstwerte einhalten.
(2) Mit der Meldung sind neben einer Verkehrfähigkeitsbescheinigung insbesondere jene Unterlagen
und Daten im Sinne der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln vorzulegen, die eine Beurteilung im Sinne des Abs. 1 ermöglichen.
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat das Inverkehrbringen von
Erzeugnissen gemäß Abs. 1 zu untersagen, wenn sie den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht
oder nicht mehr entsprechen.
(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat im Sinne der Richtlinie
97/41/EG zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG über
die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst
und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen
Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse der
Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich die gemäß
Abs. 3 getroffene Maßnahme zu melden. Weiters ist nach dem dort angeführten Schlichtungsverfahren
vorzugehen.
§ 10. Folgende Lebensmittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 127/2001, jedoch der
Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 747/1995, in der Fassung BGBl. II
Nr. 438/1999, entsprechen, dürfen bis zum nachstehend angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht
werden
– Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft bis 31. Mai 2001,
– tiefgekühlte und eingedoste Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft bis 31. Dezember
2001 und
– Lebensmittel gemäß §§ 7 und 8 bis 30. Juni 2002.
§ 11. (1) Durch die Verordnung BGBl. II Nr. 127/2001, werden nachstehende Richtlinien umgesetzt
– 97/41/EG ABl. L 184/33 vom 12. Juli 1997
– 98/82/EG ABl. L 290/25 vom 29. Oktober 1998
– 99/39/EG ABl. L 124/8 vom 18. Mai 1999
– 99/50/EG ABl. L 139/29 vom 2. Juni 1999
– 99/71/EG ABl. L 194/36 vom 27. Juli 1999
– 2000/48/EG ABl. L 197/26 vom 3. August 2000.
(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 127/2001, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der
Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften unter der Notifikationsnummer 2000/113/A notifiziert.“
3. In der Anlage 1A werden folgende Stoffe in alphabetischer Reihenfolge eingefügt bzw. geändert
Anlage 1A
Lebensmittel pflanzlicher Herkunft
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende
weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zum Schutz der
Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBl. Nr. 294/1982,
letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 219/1999) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Estland 28. Februar 2000
Kasachstan 3. Mai 2001
Kroatien 20. Jänner 2000
Moldau 17. April 2000
Nicaragua 10. Mai 2000
St. Lucia 2. Jänner 2001
Ukraine 18. November 1999