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127_2001 AT

127. Bundesgesetz: Änderung des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 127. Bundesgesetz: Änderung des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 91/1998, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert

1. Dem § 1 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt

„Für den Schulentlassjahrgang 2001 sind beginnend im Ausbildungsjahr 2001/2002 insbesondere in jenen

Bundesländern, in denen auf dem Ausbildungsmarkt ein besonderes Ungleichgewicht herrscht, vom

Arbeitsmarktservice unter Mitwirkung und angemessener finanzieller Beteiligung des jeweiligen

Bundeslandes Projekte zur Akquisition von Lehrplätzen und zur Ausbildung in Lehrgängen und diesen

vorgelagerten Maßnahmen mit verstärkter Ausrichtung auf die neuen Technologien bereitzustellen und

durchzuführen; Abs. 2 und § 2 Abs. 1 bis 5 sind auf diese Projekte nicht anzuwenden.“

2. Dem § 8 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2001 tritt mit 15. November

2001 in Kraft.“

BGBlPdf 127. Verordnung: Änderung der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung

Auf Grund der §§ 15 Abs. 7 und 16 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, BGBl.

Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2001, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet

Die Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 747/1995, zuletzt geändert

durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 438/1999, wird wie folgt geändert

1. Die §§ 1 bis 7 werden wie folgt ersetzt

„§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf Lebensmittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs anzuwenden,

soweit sich auf oder in ihnen Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln befinden.

(2) Diese Verordnung gilt auch für die in Abs. 1 genannten Erzeugnisse, wenn sie getrocknet,

verarbeitet oder einem zusammengesetzten Lebensmittel beigefügt wurden.

§ 2. (1) Gemäß dieser Verordnung sind „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln“ Rückstände

von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Stoffe) und ihrer Abbau- und Reaktionsprodukte, die sich auf

oder in Lebensmitteln pflanzlicher oder tierischer Herkunft befinden.

(2) Unter „In-Verkehr-Bringen“ ist auch die unentgeltliche Abgabe von Lebensmitteln pflanzlicher

oder tierischer Herkunft zu verstehen.

§ 3. (1) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die in der Anlage 1A genannt sind, in

Verkehr zu bringen, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Mengen der dort angeführten Stoffe die

festgesetzten Höchstwerte überschreiten.

(2) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf

ihnen ein in der Anlage 1B angeführter Stoff vorhanden ist.

(3) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die bei einem in der Anlage 1A angeführten

Stoff nicht genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen der betreffende Stoff in einer

Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden ist.

§ 4. (1) Es ist verboten, Lebensmittel tierischer Herkunft, die in der Anlage 2 genannt sind, in

Verkehr zu bringen, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Mengen der dort angeführten Stoffe die

festgesetzten Höchstwerte überschreiten.

(2) Es ist verboten, Lebensmittel tierischer Herkunft, die bei einem in der Anlage 2 angeführten Stoff

nicht genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen der betreffende Stoff in einer Menge

von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden ist.

§ 5. Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf

Obst und Gemüse ist gemäß Anlage 1C (Probenahmeverfahren) vorzugehen.

§ 6. (1) Zusammengesetzte, getrocknete oder verarbeitete Lebensmittel dürfen nur dann in Verkehr

gebracht werden, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Rückstände von in den Anlagen 1A und 2

genannten Stoffen die auf Grund dieser Verordnung für ihre Ausgangsprodukte jeweils festgelegten

Höchstwerte unter Berücksichtigung des Produktionsprozesses anteilsmäßig nicht überschreiten, soweit in

der Anlage 1A oder 2 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Bei getrockneten und verarbeiteten Erzeugnissen, für die in den Anlagen 1A und 2 nicht

ausdrücklich Höchstgehalte festgelegt wurden, gilt der in den Anlagen 1A und 2 festgesetzte

Rückstandshöchstwert unter Berücksichtigung der auf Grund des Trocknungsprozesses bzw. der auf

Grund des Verarbeitungsprozesses eingetretenen Rückstandskonzentration oder -verdünnung.

§ 7. In Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß § 1 der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung

und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen

Rückstände einzelner Schädlingsbekämpfungsmittel im verbrauchsfertig angebotenen oder nach den

Anweisungen des Herstellers zubereiteten Erzeugnis nicht die Menge von 0,01 mg/kg überschreiten.“

2. Nach § 7 werden die §§ 8, 9, 10 und 11 angefügt

„§ 8. In Getreidebeikost und anderer Beikost gemäß § 1 der Beikostverordnung, BGBl. II

Nr. 133/1998, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen Rückstände einzelner Schädlingsbekämpfungsmittel

im verbrauchsfertig angebotenen oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereiteten

Erzeugnis nicht die Menge von 0,01 mg/kg überschreiten.

§ 9. (1) Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung können nach vorhergehender

Meldung beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Lebensmittel pflanzlichen

oder tierischen Ursprungs aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(Ursprungsmitgliedstaaten) für die Dauer von höchstens fünf Jahren mit höheren Rückstandshöchstwerten

oder Rückständen von nicht genannten Wirkstoffen in Verkehr gebracht werden, sofern

diese Erzeugnisse

1. nicht die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen geeignet sind und

2. die im Ursprungsmitgliedstaat geltenden Rückstandshöchstwerte einhalten.

(2) Mit der Meldung sind neben einer Verkehrfähigkeitsbescheinigung insbesondere jene Unterlagen

und Daten im Sinne der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von

Pflanzenschutzmitteln vorzulegen, die eine Beurteilung im Sinne des Abs. 1 ermöglichen.

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat das Inverkehrbringen von

Erzeugnissen gemäß Abs. 1 zu untersagen, wenn sie den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht

oder nicht mehr entsprechen.

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat im Sinne der Richtlinie

97/41/EG zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG über

die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst

und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen

Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse der

Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich die gemäß

Abs. 3 getroffene Maßnahme zu melden. Weiters ist nach dem dort angeführten Schlichtungsverfahren

vorzugehen.

§ 10. Folgende Lebensmittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 127/2001, jedoch der

Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 747/1995, in der Fassung BGBl. II

Nr. 438/1999, entsprechen, dürfen bis zum nachstehend angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht

werden

– Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft bis 31. Mai 2001,

– tiefgekühlte und eingedoste Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft bis 31. Dezember

2001 und

– Lebensmittel gemäß §§ 7 und 8 bis 30. Juni 2002.

§ 11. (1) Durch die Verordnung BGBl. II Nr. 127/2001, werden nachstehende Richtlinien umgesetzt

– 97/41/EG ABl. L 184/33 vom 12. Juli 1997

– 98/82/EG ABl. L 290/25 vom 29. Oktober 1998

– 99/39/EG ABl. L 124/8 vom 18. Mai 1999

– 99/50/EG ABl. L 139/29 vom 2. Juni 1999

– 99/71/EG ABl. L 194/36 vom 27. Juli 1999

– 2000/48/EG ABl. L 197/26 vom 3. August 2000.

(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 127/2001, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der

Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen

Vorschriften unter der Notifikationsnummer 2000/113/A notifiziert.“

3. In der Anlage 1A werden folgende Stoffe in alphabetischer Reihenfolge eingefügt bzw. geändert

Anlage 1A

Lebensmittel pflanzlicher Herkunft

BGBlPdf 127. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende

weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zum Schutz der

Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBl. Nr. 294/1982,

letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 219/1999) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Estland 28. Februar 2000

Kasachstan 3. Mai 2001

Kroatien 20. Jänner 2000

Moldau 17. April 2000

Nicaragua 10. Mai 2000

St. Lucia 2. Jänner 2001

Ukraine 18. November 1999

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