127. Bundesgesetz: Bundes-Jugendvertretungsgesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zielsetzung
§ 1. Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen soll die Vertretung der Anliegen der
Jugend gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene sichergestellt werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Als Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten alle jungen Menschen bis zur
Vollendung ihres 30. Lebensjahres.
(2) Als Jugendorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten freiwillige Vereinigungen mit
eigener Rechtspersönlichkeit, deren Mitglieder vorwiegend Jugendliche im Sinne des Abs. 1 sind, denen
gesamtösterreichische Bedeutung zukommt und deren Hauptzweck die Vertretung und die Förderung der
Interessen von Jugendlichen ist.
2. Abschnitt
Bundes-Jugendvertretung
Einrichtung der Bundes-Jugendvertretung
§ 3. (1) Zur Vertretung der Anliegen der Jugend gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf
Bundesebene ist eine Bundes-Jugendvertretung einzurichten. Die Mitglieder der Bundes-Jugendvertretung
sollen das 30. Lebensjahr nicht überschreiten und von den nach §§ 4 und 5 nominierungsberechtigten
Organisationen entsandt werden.
(2) In Angelegenheiten, welche die Interessen der österreichischen Jugend berühren können, ist die
Bundes-Jugendvertretung den gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer, der Wirtschaftstreibenden,
der Landwirte und des Österreichischen Seniorenrates gleichgestellt.
(3) Zur Konstituierung der Bundes-Jugendvertretung sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen die vorschlagsberechtigten Organisationen gemäß §§ 4 und 5 in geeigneter Weise auf
ihr Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.
(4) Die Organe der Bundes-Jugendvertretung sind die Vollversammlung und das Präsidium.
Zusammensetzung der Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung
§ 4. Die Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung besteht aus
1. je zwei Vertretern jeder verbandlich organisierten Jugendorganisation gemäß § 6 Abs. 1 bis 3
Bundes-Jugendförderungsgesetz,
2. zwei Vertretern der Österreichischen Hochschülerschaft,
3. zwei Vertretern der Bundesschülervertretung,
4. je zwei Vertretern aus den Landesjugendbeiräten,
5. zwei Vertretern aus dem Kreis der Einrichtungen der offenen Jugendarbeit,
6. je einem Vertreter einer verbandlich organisierten Jugendorganisation die außer der Mitgliederanzahl
die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 Bundes-Jugendförderungsgesetz erbringt und
7. je einem Vertreter der gesetzlich anerkannten Volksgruppen und Minderheiten Österreichs.
Zusammensetzung des Präsidiums der Bundes-Jugendvertretung
§ 5. Das Präsidium führt die Geschäfte der Bundes-Jugend und besteht aus
1. je einem Vertreter der beiden mitgliederstärksten verbandlich organisierten Jugendorganisationen,
die einer gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft zuzurechnen sind und aus
dem Kreis dieser Jugendorganisationen nominiert werden,
2. zwei Vertretern der verbandlich organisierten Jugendorganisationen gemäß § 6 Abs. 1 und 3
Bundes-Jugendförderungsgesetz, die nicht einer gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft
oder parteipolitischen Jugendorganisation noch der österreichischen Gewerkschaftsjugend
zuzurechnen sind und aus dem Kreis dieser Jugendorganisationen nominiert werden,
3. je einem Vertreter jeder parteipolitischen Jugendorganisation, die gemäß § 7 Abs. 2 Bundes-
Jugendförderungsgesetz gefördert wird,
4. einem Vertreter der Österreichischen Hochschülerschaft,
5. einem Vertreter der Bundesschülervertretung und
6. einem Vertreter der Österreichischen Gewerkschaftsjugend.
7. Wird vom Präsidium der Bundes-Jugendvertretung ein Geschäftsführer bestellt, so gehört dieser
dem Präsidium mit beratender Stimme an.
Wirkungsbereich der Bundes-Jugendvertretung
§ 6. Zum Wirkungsbereich der Vertretung der Anliegen und Interessen der Jugendlichen gegenüber
den politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsträgern auf Bundesebene nach diesem Bundesgesetz
zählen unter anderem
1. die Interessensvertretung der Jugendlichen gegenüber der Bundesregierung und deren Mitgliedern,
2. die Beratung der Bundesregierung und deren Mitglieder in allen jugendrelevanten Angelegenheiten,
3. die Erstattung von Stellungnahmen zu allen Gesetz- und Verordnungsentwürfen, die der Bundes-
Jugendvertretung relevant erscheinen,
4. die Behandlung von Fragen, wie sich geplante Vorhaben der Bundesregierung in jugendrelevanten
Bereichen auf die Lebensbedingungen von Jugendlichen auswirken können, wie die Erstattung
von
a) Vorschlägen zu Fragen, die die Stellung der Jugendlichen in der Gesellschaft betreffen,
b) Vorschlägen für Maßnahmen von jugendpolitischer Bedeutung,
c) Vorschlägen für soziale, bildungspolitische, wirtschaftliche und kulturelle Maßnahmen der
Regierungspolitik,
d) Vorschlägen zu Themen, die die Jugend sowie das Zusammenleben und Zusammenwirken der
Generationen betreffen,
e) Empfehlungen für die Erlassung von Richtlinien gemäß § 8 Bundesjugendförderungsgesetz
und
f) Empfehlungen für die Gewährung von Förderungen jugendspezifischer Projekte nach § 7
Abs. 5 und 6 Bundesjugendförderungsgesetz, deren Antragssumme den Betrag von 200000 S
übersteigt.
Vorsitz in der Bundes-Jugendvertretung
§ 7. (1) Der Vorsitz in der Bundesjugendvertretung wird mittels Losentscheid aus dem Kreis der ins
Präsidium entsandten Personen ermittelt. Das erste Los beschreibt den ersten stellvertretenden Vorsitzenden,
das zweite Los den Vorsitzenden und das dritte Los den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.
Alle weiteren gezogenen Lose beschreiben die Reihenfolge in der sich der Vorsitz innerhalb
der österreichischen Bundes-Jugendvertretung abwechselt. Die Vorsitzdauer beträgt jeweils sechs
Monate. Die Vorsitz-Troika bildet sich aus der jeweils entsandten Person jener Organisation, die den
Vorsitz zuletzt, aktuell und als nächstes inne hat.
(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und die Öffentlichkeit sind in
geeigneter Weise über das Ergebnis des Losentscheides und die daraus resultierende Reihenfolge der
Vorsitzführung zu informieren.
Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung
§ 8. (1) Die Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung tagt nach Bedarf auf Einberufung durch
den Vorsitzenden, jedoch zumindest einmal jährlich oder innerhalb von acht Wochen, wenn es zumindest
ein Drittel der Mitglieder verlangt.
(2) Der Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung obliegt die Beratung über grundsätzliche
Angelegenheiten der Bundes-Jugendvertretung und die Beschlussfassung über Resolutionen und Stellungnahmen
an das Präsidium.
(3) Die Führung des Vorsitzenden in der Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung obliegt
dem Vorsitzenden des Präsidiums, erforderlichenfalls einem seiner Stellvertreter.
Präsidium der Bundes-Jugendvertretung
§ 9. (1) Das Präsidium der Bundes-Jugendvertretung tagt nach Bedarf auf Einberufung durch den
Vorsitzenden, jedoch zumindest viermal jährlich oder innerhalb von 14 Tagen, wenn es zumindest ein
Drittel der Präsidiumsmitglieder verlangt.
(2) Dem Präsidium der Bundes-Jugendvertretung obliegt
1. die Geschäftsführung der Bundes-Jugendvertretung,
2. die Vertretung der Bundes-Jugendvertretung nach außen, insbesondere gegenüber der Bundesregierung,
den Gebietskörperschaften, der Öffentlichkeit und auf internationaler Ebene sowie
3. die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 für die Bundes-Jugendvertretung,
4. der Beschluss einer Geschäftsordnung für die Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung,
die unter anderem vorzusehen hat
a) als Beschlusserfordernis, nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder, die
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitgliedsorganisationen,
b) dass die Vollversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen hat,
c) die näheren Bestimmungen zur Entsendung, Abberufung und Nennung von Mitgliedern und
Ersatzmitgliedern in die Gremien der Vollversammlung, sowie
5. der Beschluss einer Geschäftsordnung für das Präsidium der Bundes-Jugendvertretung, die unter
anderem vorzusehen hat
a) als Beschlusserfordernis, nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder, die
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder,
b) dass das Präsidium seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder zu fassen hat,
c)die Möglichkeit einer Beiziehung von Gästen, Fachleuten und Auskunftspersonen zu
Präsidiumssitzungen und zur Vollversammlung,
d) die nähere Aufteilung der Geschäfte innerhalb des Präsidiums,
e) die näheren Bestimmungen zu den nach der ersten Konstituierung folgenden Nominierungen
und Nachnominierungen der Präsidiumsmitglieder, deren Entsendeorganisationen nicht unmittelbar
durch dieses Gesetz bestimmbar sind,
f) die näheren Bestimmungen zur Entsendung, Abberufung und Nennung von Mitgliedern und
Ersatzmitgliedern aus den Entsendeorganisationen in das Präsidium der Bundes-Jugendvertretung,
wobei die Entsendung und Abberufung den Mitgliedsorganisationen zu obliegen hat.
(3) Nach Abs. 2 Z 4 und 5 beschlossene Geschäftsordnungen der Bundes-Jugendvertretung sind dem
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen in der jeweils geltenden Fassung vom Vorsitzenden
unverzüglich zu übermitteln.
Geschäftsstelle der Bundes-Jugendvertretung
§ 10. (1) Schließen sich Jugendorganisationen zu einem Verein zusammen und wird dieser Verein
vom Präsidium der Bundes-Jugendvertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln mit der Einrichtung
einer Geschäftsstelle und der Führung seiner Bürogeschäfte betraut, so ist der Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen ermächtigt, mit diesem Verein einen Vertrag abzuschließen, nach dem
diesem gegen angemessenen Kostenersatz die Wahrnehmung der Führung der Bürogeschäfte zur
Erfüllung der Aufgaben der Bundes-Jugendvertretung abgegolten werden.
(2) Im Vertrag gemäß Abs. 1 ist insbesondere festzulegen
1. der Ersatz der Kosten für die Führung der Bürogeschäfte der Bundes-Jugendvertretung und für
die Mitglieder des Präsidiums die Abgeltung der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer
Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955,
2. die Beendigung des Vertrages mit Wegfall der im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen beim
Verein.
(3) Solange einem Verein die Aufgaben gemäß Abs. 1 übertragen sind, ist er berechtigt, die
Bezeichnung „Geschäftsstelle der Bundes-Jugendvertretung“ zu führen.
(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
den Verein kundzumachen, bei dem die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen.
(5) Soweit mit keinem Verein ein Vertrag nach Abs. 1 und 2 geschlossen ist, wird die Bundes-
Jugendvertretung bei der Führung der Bürogeschäfte vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und
Generationen unterstützt.
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
§ 11. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser
Verweis auf die jeweils geltende Fassung.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 12. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die
gewählte Form für beide Geschlechter.
Inkrafttreten
§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
Vollziehung
§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen betraut.
Auf Grund des § 93b des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze
BGBl. I Nr. 175/1998 und BGBl. I Nr. 191/1999, des § 16b des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl.
Nr. 211/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/1998, und des § 24 Abs. 2 des
Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 111/
1999 und BGBl. I Nr. 191/1999, wird kundgemacht, dass die Gegenseitigkeit bei der Einräumung von
Prioritätsrechten für Patent-, Gebrauchsmuster- und Markenanmeldungen zwischen dem Österreichischen
Patentamt und dem Intellectual Property Office in Taipeh mit Wirkung vom 15. Juni 2000 gegeben ist,
wobei die Voraussetzungen und die Wirkungen dieser Prioritätsrechte dem Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 399/1973, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 384/1984, entsprechen.
Die Multilaterale Vereinbarung RID 1/2000 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der
Richtlinie 96/49/EG über die Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihrer Lösungen und
Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder die anderen
Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können (BGBl. III Nr. 51/2000) wurde von den Niederlanden am
23. Juni 2000 unterzeichnet.