127. Verordnung: Änderung der Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung 1996
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung BGBl. I
Nr. 147/1998 (LFG) wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über die zulässigen Ein-
und Ausflüge nach und von Flugfeldern (Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung 1996 – F-GÜV 1996),
BGBl. Nr. 372/1996, wird wie folgt geändert
1. Der Titel lautet
„Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die zulässigen Ein- und
Ausflüge nach und von Flugfeldern (Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung 1996 – F-GÜV 1996)“
2. Im § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort „Mauterndorf,“ das Wort „Mayerhofen,“ und nach dem Wort
„Trieben,“ das Wort „Völtendorf,“ eingefügt.
3. In § 2 erhält der bisherige Abs. 2 die Bezeichnung „(6)“ und der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung
„(2)“. § 2 Abs. 3 lautet nunmehr
„(3) Abs. 1 und Abs. 2 gelten, ausgenommen im Falle einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 2
Grenzkontrollgesetz, BGBl. Nr. 435/1996, nicht für Einflüge in das und Ausflüge aus dem Bundesgebiet
von und nach Staaten, die Vertragspartei der am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen
zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den
Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der
Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
sind, das Übereinkommen in Kraft gesetzt und die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen vollständig
abgebaut haben.“
4. Im § 2 Abs. 4 werden die Worte „(§ 22 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl.
Nr. 659/1994)“ durch die Worte „(§ 22 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994)“
ersetzt.
5. In § 2 wird folgender Abs. 5 eingefügt
„(5) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus
Anlaß des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetz – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, in der jeweils
geltenden Fassung bleiben unberührt.“
6. Im § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 127/1999 treten mit 1. Mai
1999 in Kraft.“
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Beilage wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Ungarn (im folgenden
Vertragsparteien) sind,
vom Wunsche geleitet,
– die zwischen den beiden Staaten bestehenden gutnachbarlichen Beziehungen weiterzuentwickeln
und
– den in der Umgebung der Stadt Szentgotthárd verlaufenden Eisenbahnverkehr des ungarisch-
österreichischen Industrieparks zu fördern,
sowie unter Berücksichtigung
– des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über den
Grenzübergang der Eisenbahnen (im folgenden: Eisenbahngrenzverkehrsabkommen), das am
14. September 1978 in Budapest unterzeichnet wurde, und
– des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), das am 9. Mai 1980
in Bern abgeschlossen wurde, sowie der Anhang B des COTIF bildenden Einheitlichen
Rechtsvorschriften (CIM) vorgeschriebenen Frachtbedingungen und unter besonderer Beachtung
der Bedingungen der Anlage I zum Anhang B des COTIF bildenden Ordnung für die internationale
Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID),
wie folgt übereingekommen
Artikel 1
(1) Die österreichischen Eisenbahnen sind berechtigt, auf der Strecke zwischen Szentgotthárd/
Mogersdorf (Nagyfalva) und Szentgotthárd/Heiligenkreuz (Szentkereszt) Industriepark Heiligenkreuz
(Grenzzeichen C 100/2 – C 100/3) den Verkehr unter Bahnverschluß (im folgenden: grenzüberschreitender
nicht öffentlicher Eisenbahnverkehr) über den Bahnhof Szentgotthárd durch das Gebiet der
Republik Ungarn abzuwickeln.
(2) Unter Bahnverschluß sind sämtliche Maßnahmen zu verstehen, deren Zweck darin besteht, zu
verhindern, daß auf die im grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr eingesetzten Züge
auf dem Staatsgebiet der Republik Ungarn Waren gelangen oder diese verlassen, beziehungsweise
Personen in diese Züge einsteigen oder aus diesen aussteigen.
Artikel 2
(1) Die Vertragsparteien betrachten den im Rahmen des grenzüberschreitenden nicht öffentlichen
Eisenbahnverkehrs abgewickelten Gütertransport nicht als Teil des internationalen Gütertransportes. Bei
der Anwendung des vorliegenden Abkommens hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Eisenbahnen
sind jedoch das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) 1), das am 9. Mai
1980 in Bern abgeschlossen wurde, sowie die durch Anhang B des COTIF bildenden Einheitlichen
Rechtsvorschriften (CIM) vorgeschriebenen Frachtbedingungen unter besonderer Berücksichtigung der
Anlage I zum Anhang B des COTIF bildenden Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung
gefährlicher Güter (RID) anzuwenden und einzuhalten. Beide Vertragsparteien gehören diesen
internationalen Verträgen an.
(2) Unter Anwendung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 sind die österreichischen Eisenbahnen
verpflichtet, im grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr nur solche Eisenbahn-Triebfahrzeuge,
beförderte Fahrzeuge, Eisenbahn-Arbeitsmaschinen und Ladungen zu verwenden, die den für
den internationalen Eisenbahnverkehr vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen.
(3) Die ungarischen Eisenbahnen gewährleisten zum Zwecke der Abwicklung des grenzüberschreitenden
nicht öffentlichen Eisenbahnverkehrs den sicheren und störungsfreien Betrieb der ungarischen
Eisenbahnstrecke und deren Anlagen gegen Entgelt.
(4) Die am grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr beteiligten Triebfahrzeuge
und beförderten Fahrzeuge sowie deren Ladungen werden durch die Eisenbahnen nicht übernommen und
keine Übergabe-Übernahmeprüfungen vorgenommen.
Artikel 3
(1) Für Schäden, die bei einer Beförderung im grenzüberschreitenden Eisenbahndurchgangsverkehr
beim Betrieb der Eisenbahnen zugefügt werden, richtet sich die Schadenersatzpflicht nach den Haftungsbestimmungen,
die anwendbar wären, wenn die Beförderung von den österreichischen Eisenbahnen auf
dem Gebiet der Republik Österreich durchgeführt worden wäre. Die österreichischen Eisenbahnen haben
dabei für die ungarischen Eisenbahnen und deren Leute einzustehen.
(2) Den österreichischen Eisenbahnen steht gegen die ungarischen Eisenbahnen ein Rückgriffsanspruch
zu, wenn das schädigende Ereignis durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der ungarischen
Eisenbahnen oder deren Leute oder durch einen Mangel der ungarischen Eisenbahnstrecke oder deren
Anlagen verursacht wurde.
(3) Zur Entscheidung über die aus einem Schadensfall abgeleiteten außervertraglichen Ansprüche
sind auch die Gerichte des Staates jener Vertragspartei zuständig, in dessen Gebiet der Anspruchsberechtigte
seinen Wohnsitz (Sitz) oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) Rechtskräftige Entscheidungen und Vergleiche, die über Schadenersatzansprüche nach Absatz 3
dieses Artikels von einem Gericht des Staates einer Vertragspartei gefällt oder vor einem solchen Gericht
geschlossen worden sind, werden im Staat der anderen Vertragspartei anerkannt und vollstreckt. Hat sich
die unterlegene Partei auf das Verfahren nicht eingelassen, so ist ein Nachweis darüber vorzulegen, daß
der dieses Verfahren einleitende Schriftsatz oder ein gleichwertiges Schriftstück dieser Partei ordnungsgemäß
und rechtzeitig zugestellt wurde. Die Anerkennung und Vollstreckung ist zu versagen,
– wenn die Entscheidung einer früher zwischen denselben Parteien über denselben Anspruch
ergangenen rechtskräftigen Entscheidung widerspricht, die von einem Gericht des Staates der
Vertragspartei gefällt worden ist, in dem die Entscheidung anzuerkennen und zu vollstrecken ist;
– wenn die Entscheidung die Grundsätze der Gesetzgebung (öffentliche Ordnung) der Vertragspartei,
in der sie vollstreckt werden soll, verletzt;
– oder wenn die Entscheidung nicht auf die Rechtsvorschriften gegründet worden ist, die nach
diesem Abkommen anzuwenden gewesen wären; diese Bestimmung steht jedoch der
Anerkennung und Vollstreckung nicht entgegen, wenn die Entscheidung den im Sinne dieses
Abkommens anzuwendenden Rechtsvorschriften entspricht.
Artikel 4
Hinsichtlich der zwischen den Eisenbahnen erwiesenen gegenseitigen Hilfeleistung und des Schutzes
ist Artikel 12 des Eisenbahngrenzverkehrsabkommens anzuwenden.
Artikel 5
(1) Für das Dienstverhältnis der Bediensteten der österreichischen Eisenbahnen – besonders in
dienststrafrechtlicher Hinsicht – sind die in der Republik Österreich geltenden Vorschriften maßgebend.
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 225/1985, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 13/1999
(2) Die zuständigen ungarischen Organe sind verpflichtet, die zuständigen österreichischen Organe
unverzüglich über durch die in Absatz 1 genannten Bediensteten im Staatsgebiet der Republik Ungarn
begangenen Straftaten zu unterrichten.
Artikel 6
(1) Im grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr führt im allgemeinen keine der
Vertragsparteien Grenzabfertigungskontrollen durch. Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor,
durch ihre die Grenzabfertigung durchführenden Organe im Sinne des am 5. Juli 1991 2) in Wien
unterzeichneten Abkommens über die Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr zwischen der Republik
Österreich und der Republik Ungarn sowie der am 14. April 1993 3) in Budapest über dessen Durchführung
unterzeichneten Vereinbarung auf dem Bahnhof Szentgotthárd Kontrollen des Grenzverkehrs
durchzuführen. Die die Zugbeförderung durchführende Eisenbahn ist verpflichtet, die für die Grenzabfertigungskontrolle
erforderliche Aufenthaltszeit zu gewährleisten.
(2) Die Eisenbahnbediensteten müssen über einen die Beilage zu dem vorliegenden Abkommen
bildenden und dem darin festgelegten Muster entsprechenden Grenzübertrittsausweis verfügen, welcher
die Eisenbahnbediensteten zur Durchführung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Abkommens berechtigt. Die
im grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr ihren Dienst versehenden und über einen
Grenzübertrittsausweis verfügenden Eisenbahnbediensteten sind berechtigt, im Dienst ihre Dienstkleidung
und ihre Dienstabzeichen zu tragen und die Staatsgrenze mit der für die Versehung des Dienstes
erforderlichen Dienstausrüstung zu überschreiten.
(3) Im Interesse der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und
der Verhinderung von Handlungen, die dessen Vorschriften zuwiderlaufen, sind die ungarischen Grenzabfertigungsorgane
berechtigt, die unter Bahnverschluß verkehrenden Züge im Staatsgebiet der Republik
Ungarn zu begleiten und zu beaufsichtigen. Weiters sind sie berechtigt, im Interesse der Verhinderung
geplanter oder der Aufklärung begangener Straftaten vorzugehen.
Artikel 7
(1) Die im grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr beförderten Waren sind von
der Bezahlung und Sicherung der Zölle, Einfuhrumsatzsteuer, Abgaben, Gebühren und anderen von einer
Rechtsnorm festgelegten Zahlungen sowie von wirtschaftlichen Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten und
-beschränkungen befreit, wenn die für den Eisenbahndurchgangsverkehr geltenden Bestimmungen des
vorliegenden Abkommens eingehalten werden.
Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen wird von der Erhebung der Zölle, der Einfuhrumsatzsteuer, der
Gebühren und Abgaben und anderer von einer Rechtsvorschrift festgelegten Einzahlungen abgesehen,
wenn zweifelsfrei glaubhaft gemacht wird, daß die Ware in unverändertem Zustand in das Gebiet der
Republik Österreich zurückgebracht worden ist.
(2) Hinsichtlich der im grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr beförderten Güter
üben die Zollbehörden die Aufsicht aus. Unter der durch die Zollbehörden ausgeübten Aufsicht sind alle
Maßnahmen zu verstehen, die ergriffen werden, damit zollabfertigungspflichtige Waren dieser Pflicht
nicht entzogen werden können. Die Zollorgane der Vertragsparteien erkennen die jeweiligen Zoll-
beziehungsweise Eisenbahnverschlüsse an. Bei Bedarf sorgen die Eisenbahnen dafür, daß die Waren dem
Zoll vorgeführt werden, und stellen die erforderlichen Dokumente zur Verfügung.
Artikel 8
(1) Im Interesse der Durchführung des vorliegenden Abkommens vereinbaren die Eisenbahnen die
mit der Abwicklung des Eisenbahnverkehrs verbundenen detaillierten Regeln, insbesondere hinsichtlich
der Art und Weise und des Zeitpunktes der vorherigen Ankündigung.
(2) In der zwischen den Eisenbahnen abzuschließenden Vereinbarung sind die im grenzüberschreitenden
nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr gegenseitig zu erbringenden Dienstleistungen zu regeln.
(3) Die Höhe des in Artikel 2 Absatz 3 angeführten Entgeltes wird auf privatrechtlichem Wege von
den Eisenbahnen festgelegt.
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 134/1992
3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 327/1993 idF BGBl. Nr. 636/1995
Artikel 9
Bei der Auslegung sowie Anwendung des vorliegenden Abkommens entstehende Streitfragen sind
durch Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien beziehungsweise – wenn
auf diesem Wege keine Einigung erzielt werden kann – auf diplomatischem Weg beizulegen.
Artikel 10
Die Vertragsparteien bringen ihre Bereitschaft zum Ausdruck, über eine mögliche Ausdehnung des
vorliegenden Abkommens erforderlichenfalls gesonderte Vereinbarungen zu treffen.
Artikel 11
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt am ersten Tag des ersten
Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf
diplomatischem Wege mitteilen, daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das
Inkrafttreten gegeben sind.
(2) Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien jederzeit schriftlich auf diplomatischem
Wege gekündigt werden. Es tritt mit Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Kündigung bei der
anderen Vertragspartei außer Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 24. November 1998, in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer
Sprache. Beide Texte sind gleichermaßen authentisch.
Für die Regierung der Republik Österreich
Dr. Wolfgang Schüssel
Für die Regierung der Republik Ungarn
Dr. János Martonyi
Beilage
Deckblatt
REPUBLIK ÖSTERREICH
Wappen
Grenzübertrittsausweis
Nummer
REPUBLIK ÖSTERREICH
Wappen
Grenzübertrittsausweis
Zur Versehung der in dem zwischen der Regierung der Republik Österreich und der
Regierung der Republik Ungarn abgeschlossenen Abkommen über den Eisenbahndurchgangsverkehr
des österreichisch-ungarischen Industrieparks in der Umgebung der
Stadt Szentgotthárd festgelegten eisenbahndienstlichen Aufgaben.
Der Ausweis enthält zehn numerierte Seiten
– 1 –
Familienname ..................................................................................................................................................................................................................................................................
Vorname ..........................................................................................................................................................................................................................................................................
Bei Frauen Geburtsname .................................................................................................................................................................................................................................................
Geschlecht .......................................................................................................................................................................................................................................................................
Geburtsort und Geburtsdatum .........................................................................................................................................................................................................................................
Ständiger Wohnsitz .........................................................................................................................................................................................................................................................
Zu versehender Aufgabenbereich ...................................................................................................................................................................................................................................
– 2 –
(Raum für Lichtbild)
(.............................................)
Siegel
Unterschrift..............................................
– 3 –
Ausstellungsbehörde .......................................................................................................................................................................................................................................................
Ausstellungsort und -datum ............................................................................................................................................................................................................................................
Gültigkeit ........................................................................................................................................................................................................................................................................
Unterschrift der Amtsperson........................................................
Siegel
– 4 –
Verlängernde Behörde ....................................................................................................................................................................................................................................................
Zeit der Verlängerung .....................................................................................................................................................................................................................................................
Gültig bis .........................................................................................................................................................................................................................................................................
Unterschrift der Amtsperson........................................................
Siegel
– 5 –
Amtliche Eintragungen
– 6 –
Amtliche Eintragungen
– 7 –
Amtliche Eintragungen
– 8 –
Erläuterungen
Der Inhaber dieses Grenzübertrittsausweises ist berechtigt, die Staatsgrenze an den im
Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich
und der Regierung der Republik Ungarn über den Eisenbahndurchgangsverkehr des
österreichisch-ungarischen Industrieparks in der Umgebung der Stadt Szentgotthárd
angeführten Stellen mehrmals zu überschreiten und sich für die Dauer seiner
Dienstverrichtung auf der Eisenbahnstrecke von der Staatsgrenze bis zum Bahnhof
Szentgotthárd sowie auf dem Gebiet des Bahnhofes Szentgotthárd aufzuhalten.
– 9 –
Erläuterungen
– 10 –
Tudnivalók
Die Mitteilungen gemäß Art. 11 Abs. 1 des Abkommens wurden am 12. April bzw. 25. Juni 1999
abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Juli 1999 in Kraft.