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127_1999 AT

127. Verordnung: Änderung der Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung 1996

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 127. Verordnung: Änderung der Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung 1996

Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung BGBl. I

Nr. 147/1998 (LFG) wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über die zulässigen Ein-

und Ausflüge nach und von Flugfeldern (Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung 1996 – F-GÜV 1996),

BGBl. Nr. 372/1996, wird wie folgt geändert

1. Der Titel lautet

„Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die zulässigen Ein- und

Ausflüge nach und von Flugfeldern (Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung 1996 – F-GÜV 1996)“

2. Im § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort „Mauterndorf,“ das Wort „Mayerhofen,“ und nach dem Wort

„Trieben,“ das Wort „Völtendorf,“ eingefügt.

3. In § 2 erhält der bisherige Abs. 2 die Bezeichnung „(6)“ und der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung

„(2)“. § 2 Abs. 3 lautet nunmehr

„(3) Abs. 1 und Abs. 2 gelten, ausgenommen im Falle einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 2

Grenzkontrollgesetz, BGBl. Nr. 435/1996, nicht für Einflüge in das und Ausflüge aus dem Bundesgebiet

von und nach Staaten, die Vertragspartei der am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen

zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den

Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der

Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen

sind, das Übereinkommen in Kraft gesetzt und die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen vollständig

abgebaut haben.“

4. Im § 2 Abs. 4 werden die Worte „(§ 22 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl.

Nr. 659/1994)“ durch die Worte „(§ 22 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994)“

ersetzt.

5. In § 2 wird folgender Abs. 5 eingefügt

„(5) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus

Anlaß des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetz – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, in der jeweils

geltenden Fassung bleiben unberührt.“

6. Im § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 127/1999 treten mit 1. Mai

1999 in Kraft.“

BGBlPdf 127. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über den Eisenbahndurchgangsverkehr des österreichisch-ungarischen Industrieparks in der Umgebung der Stadt Szentgotthárd samt Beilage

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Beilage wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Ungarn (im folgenden

Vertragsparteien) sind,

vom Wunsche geleitet,

– die zwischen den beiden Staaten bestehenden gutnachbarlichen Beziehungen weiterzuentwickeln

und

– den in der Umgebung der Stadt Szentgotthárd verlaufenden Eisenbahnverkehr des ungarisch-

österreichischen Industrieparks zu fördern,

sowie unter Berücksichtigung

– des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über den

Grenzübergang der Eisenbahnen (im folgenden: Eisenbahngrenzverkehrsabkommen), das am

14. September 1978 in Budapest unterzeichnet wurde, und

– des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), das am 9. Mai 1980

in Bern abgeschlossen wurde, sowie der Anhang B des COTIF bildenden Einheitlichen

Rechtsvorschriften (CIM) vorgeschriebenen Frachtbedingungen und unter besonderer Beachtung

der Bedingungen der Anlage I zum Anhang B des COTIF bildenden Ordnung für die internationale

Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID),

wie folgt übereingekommen

Artikel 1

(1) Die österreichischen Eisenbahnen sind berechtigt, auf der Strecke zwischen Szentgotthárd/

Mogersdorf (Nagyfalva) und Szentgotthárd/Heiligenkreuz (Szentkereszt) Industriepark Heiligenkreuz

(Grenzzeichen C 100/2 – C 100/3) den Verkehr unter Bahnverschluß (im folgenden: grenzüberschreitender

nicht öffentlicher Eisenbahnverkehr) über den Bahnhof Szentgotthárd durch das Gebiet der

Republik Ungarn abzuwickeln.

(2) Unter Bahnverschluß sind sämtliche Maßnahmen zu verstehen, deren Zweck darin besteht, zu

verhindern, daß auf die im grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr eingesetzten Züge

auf dem Staatsgebiet der Republik Ungarn Waren gelangen oder diese verlassen, beziehungsweise

Personen in diese Züge einsteigen oder aus diesen aussteigen.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien betrachten den im Rahmen des grenzüberschreitenden nicht öffentlichen

Eisenbahnverkehrs abgewickelten Gütertransport nicht als Teil des internationalen Gütertransportes. Bei

der Anwendung des vorliegenden Abkommens hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Eisenbahnen

sind jedoch das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) 1), das am 9. Mai

1980 in Bern abgeschlossen wurde, sowie die durch Anhang B des COTIF bildenden Einheitlichen

Rechtsvorschriften (CIM) vorgeschriebenen Frachtbedingungen unter besonderer Berücksichtigung der

Anlage I zum Anhang B des COTIF bildenden Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung

gefährlicher Güter (RID) anzuwenden und einzuhalten. Beide Vertragsparteien gehören diesen

internationalen Verträgen an.

(2) Unter Anwendung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 sind die österreichischen Eisenbahnen

verpflichtet, im grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr nur solche Eisenbahn-Triebfahrzeuge,

beförderte Fahrzeuge, Eisenbahn-Arbeitsmaschinen und Ladungen zu verwenden, die den für

den internationalen Eisenbahnverkehr vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen.

(3) Die ungarischen Eisenbahnen gewährleisten zum Zwecke der Abwicklung des grenzüberschreitenden

nicht öffentlichen Eisenbahnverkehrs den sicheren und störungsfreien Betrieb der ungarischen

Eisenbahnstrecke und deren Anlagen gegen Entgelt.

(4) Die am grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr beteiligten Triebfahrzeuge

und beförderten Fahrzeuge sowie deren Ladungen werden durch die Eisenbahnen nicht übernommen und

keine Übergabe-Übernahmeprüfungen vorgenommen.

Artikel 3

(1) Für Schäden, die bei einer Beförderung im grenzüberschreitenden Eisenbahndurchgangsverkehr

beim Betrieb der Eisenbahnen zugefügt werden, richtet sich die Schadenersatzpflicht nach den Haftungsbestimmungen,

die anwendbar wären, wenn die Beförderung von den österreichischen Eisenbahnen auf

dem Gebiet der Republik Österreich durchgeführt worden wäre. Die österreichischen Eisenbahnen haben

dabei für die ungarischen Eisenbahnen und deren Leute einzustehen.

(2) Den österreichischen Eisenbahnen steht gegen die ungarischen Eisenbahnen ein Rückgriffsanspruch

zu, wenn das schädigende Ereignis durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der ungarischen

Eisenbahnen oder deren Leute oder durch einen Mangel der ungarischen Eisenbahnstrecke oder deren

Anlagen verursacht wurde.

(3) Zur Entscheidung über die aus einem Schadensfall abgeleiteten außervertraglichen Ansprüche

sind auch die Gerichte des Staates jener Vertragspartei zuständig, in dessen Gebiet der Anspruchsberechtigte

seinen Wohnsitz (Sitz) oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Rechtskräftige Entscheidungen und Vergleiche, die über Schadenersatzansprüche nach Absatz 3

dieses Artikels von einem Gericht des Staates einer Vertragspartei gefällt oder vor einem solchen Gericht

geschlossen worden sind, werden im Staat der anderen Vertragspartei anerkannt und vollstreckt. Hat sich

die unterlegene Partei auf das Verfahren nicht eingelassen, so ist ein Nachweis darüber vorzulegen, daß

der dieses Verfahren einleitende Schriftsatz oder ein gleichwertiges Schriftstück dieser Partei ordnungsgemäß

und rechtzeitig zugestellt wurde. Die Anerkennung und Vollstreckung ist zu versagen,

– wenn die Entscheidung einer früher zwischen denselben Parteien über denselben Anspruch

ergangenen rechtskräftigen Entscheidung widerspricht, die von einem Gericht des Staates der

Vertragspartei gefällt worden ist, in dem die Entscheidung anzuerkennen und zu vollstrecken ist;

– wenn die Entscheidung die Grundsätze der Gesetzgebung (öffentliche Ordnung) der Vertragspartei,

in der sie vollstreckt werden soll, verletzt;

– oder wenn die Entscheidung nicht auf die Rechtsvorschriften gegründet worden ist, die nach

diesem Abkommen anzuwenden gewesen wären; diese Bestimmung steht jedoch der

Anerkennung und Vollstreckung nicht entgegen, wenn die Entscheidung den im Sinne dieses

Abkommens anzuwendenden Rechtsvorschriften entspricht.

Artikel 4

Hinsichtlich der zwischen den Eisenbahnen erwiesenen gegenseitigen Hilfeleistung und des Schutzes

ist Artikel 12 des Eisenbahngrenzverkehrsabkommens anzuwenden.

Artikel 5

(1) Für das Dienstverhältnis der Bediensteten der österreichischen Eisenbahnen – besonders in

dienststrafrechtlicher Hinsicht – sind die in der Republik Österreich geltenden Vorschriften maßgebend.

1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 225/1985, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 13/1999

(2) Die zuständigen ungarischen Organe sind verpflichtet, die zuständigen österreichischen Organe

unverzüglich über durch die in Absatz 1 genannten Bediensteten im Staatsgebiet der Republik Ungarn

begangenen Straftaten zu unterrichten.

Artikel 6

(1) Im grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr führt im allgemeinen keine der

Vertragsparteien Grenzabfertigungskontrollen durch. Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor,

durch ihre die Grenzabfertigung durchführenden Organe im Sinne des am 5. Juli 1991 2) in Wien

unterzeichneten Abkommens über die Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr zwischen der Republik

Österreich und der Republik Ungarn sowie der am 14. April 1993 3) in Budapest über dessen Durchführung

unterzeichneten Vereinbarung auf dem Bahnhof Szentgotthárd Kontrollen des Grenzverkehrs

durchzuführen. Die die Zugbeförderung durchführende Eisenbahn ist verpflichtet, die für die Grenzabfertigungskontrolle

erforderliche Aufenthaltszeit zu gewährleisten.

(2) Die Eisenbahnbediensteten müssen über einen die Beilage zu dem vorliegenden Abkommen

bildenden und dem darin festgelegten Muster entsprechenden Grenzübertrittsausweis verfügen, welcher

die Eisenbahnbediensteten zur Durchführung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Abkommens berechtigt. Die

im grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr ihren Dienst versehenden und über einen

Grenzübertrittsausweis verfügenden Eisenbahnbediensteten sind berechtigt, im Dienst ihre Dienstkleidung

und ihre Dienstabzeichen zu tragen und die Staatsgrenze mit der für die Versehung des Dienstes

erforderlichen Dienstausrüstung zu überschreiten.

(3) Im Interesse der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und

der Verhinderung von Handlungen, die dessen Vorschriften zuwiderlaufen, sind die ungarischen Grenzabfertigungsorgane

berechtigt, die unter Bahnverschluß verkehrenden Züge im Staatsgebiet der Republik

Ungarn zu begleiten und zu beaufsichtigen. Weiters sind sie berechtigt, im Interesse der Verhinderung

geplanter oder der Aufklärung begangener Straftaten vorzugehen.

Artikel 7

(1) Die im grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr beförderten Waren sind von

der Bezahlung und Sicherung der Zölle, Einfuhrumsatzsteuer, Abgaben, Gebühren und anderen von einer

Rechtsnorm festgelegten Zahlungen sowie von wirtschaftlichen Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten und

-beschränkungen befreit, wenn die für den Eisenbahndurchgangsverkehr geltenden Bestimmungen des

vorliegenden Abkommens eingehalten werden.

Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen wird von der Erhebung der Zölle, der Einfuhrumsatzsteuer, der

Gebühren und Abgaben und anderer von einer Rechtsvorschrift festgelegten Einzahlungen abgesehen,

wenn zweifelsfrei glaubhaft gemacht wird, daß die Ware in unverändertem Zustand in das Gebiet der

Republik Österreich zurückgebracht worden ist.

(2) Hinsichtlich der im grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr beförderten Güter

üben die Zollbehörden die Aufsicht aus. Unter der durch die Zollbehörden ausgeübten Aufsicht sind alle

Maßnahmen zu verstehen, die ergriffen werden, damit zollabfertigungspflichtige Waren dieser Pflicht

nicht entzogen werden können. Die Zollorgane der Vertragsparteien erkennen die jeweiligen Zoll-

beziehungsweise Eisenbahnverschlüsse an. Bei Bedarf sorgen die Eisenbahnen dafür, daß die Waren dem

Zoll vorgeführt werden, und stellen die erforderlichen Dokumente zur Verfügung.

Artikel 8

(1) Im Interesse der Durchführung des vorliegenden Abkommens vereinbaren die Eisenbahnen die

mit der Abwicklung des Eisenbahnverkehrs verbundenen detaillierten Regeln, insbesondere hinsichtlich

der Art und Weise und des Zeitpunktes der vorherigen Ankündigung.

(2) In der zwischen den Eisenbahnen abzuschließenden Vereinbarung sind die im grenzüberschreitenden

nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr gegenseitig zu erbringenden Dienstleistungen zu regeln.

(3) Die Höhe des in Artikel 2 Absatz 3 angeführten Entgeltes wird auf privatrechtlichem Wege von

den Eisenbahnen festgelegt.

2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 134/1992

3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 327/1993 idF BGBl. Nr. 636/1995

Artikel 9

Bei der Auslegung sowie Anwendung des vorliegenden Abkommens entstehende Streitfragen sind

durch Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien beziehungsweise – wenn

auf diesem Wege keine Einigung erzielt werden kann – auf diplomatischem Weg beizulegen.

Artikel 10

Die Vertragsparteien bringen ihre Bereitschaft zum Ausdruck, über eine mögliche Ausdehnung des

vorliegenden Abkommens erforderlichenfalls gesonderte Vereinbarungen zu treffen.

Artikel 11

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt am ersten Tag des ersten

Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf

diplomatischem Wege mitteilen, daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das

Inkrafttreten gegeben sind.

(2) Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien jederzeit schriftlich auf diplomatischem

Wege gekündigt werden. Es tritt mit Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Kündigung bei der

anderen Vertragspartei außer Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 24. November 1998, in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer

Sprache. Beide Texte sind gleichermaßen authentisch.

Für die Regierung der Republik Österreich

Dr. Wolfgang Schüssel

Für die Regierung der Republik Ungarn

Dr. János Martonyi

Beilage

Deckblatt

REPUBLIK ÖSTERREICH

Wappen

Grenzübertrittsausweis

Nummer

REPUBLIK ÖSTERREICH

Wappen

Grenzübertrittsausweis

Zur Versehung der in dem zwischen der Regierung der Republik Österreich und der

Regierung der Republik Ungarn abgeschlossenen Abkommen über den Eisenbahndurchgangsverkehr

des österreichisch-ungarischen Industrieparks in der Umgebung der

Stadt Szentgotthárd festgelegten eisenbahndienstlichen Aufgaben.

Der Ausweis enthält zehn numerierte Seiten

– 1 –

Familienname ..................................................................................................................................................................................................................................................................

Vorname ..........................................................................................................................................................................................................................................................................

Bei Frauen Geburtsname .................................................................................................................................................................................................................................................

Geschlecht .......................................................................................................................................................................................................................................................................

Geburtsort und Geburtsdatum .........................................................................................................................................................................................................................................

Ständiger Wohnsitz .........................................................................................................................................................................................................................................................

Zu versehender Aufgabenbereich ...................................................................................................................................................................................................................................

– 2 –

(Raum für Lichtbild)

(.............................................)

Siegel

Unterschrift..............................................

– 3 –

Ausstellungsbehörde .......................................................................................................................................................................................................................................................

Ausstellungsort und -datum ............................................................................................................................................................................................................................................

Gültigkeit ........................................................................................................................................................................................................................................................................

Unterschrift der Amtsperson........................................................

Siegel

– 4 –

Verlängernde Behörde ....................................................................................................................................................................................................................................................

Zeit der Verlängerung .....................................................................................................................................................................................................................................................

Gültig bis .........................................................................................................................................................................................................................................................................

Unterschrift der Amtsperson........................................................

Siegel

– 5 –

Amtliche Eintragungen

– 6 –

Amtliche Eintragungen

– 7 –

Amtliche Eintragungen

– 8 –

Erläuterungen

Der Inhaber dieses Grenzübertrittsausweises ist berechtigt, die Staatsgrenze an den im

Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich

und der Regierung der Republik Ungarn über den Eisenbahndurchgangsverkehr des

österreichisch-ungarischen Industrieparks in der Umgebung der Stadt Szentgotthárd

angeführten Stellen mehrmals zu überschreiten und sich für die Dauer seiner

Dienstverrichtung auf der Eisenbahnstrecke von der Staatsgrenze bis zum Bahnhof

Szentgotthárd sowie auf dem Gebiet des Bahnhofes Szentgotthárd aufzuhalten.

– 9 –

Erläuterungen

– 10 –

Tudnivalók

Die Mitteilungen gemäß Art. 11 Abs. 1 des Abkommens wurden am 12. April bzw. 25. Juni 1999

abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Juli 1999 in Kraft.

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