127. Bundesgesetz: Übernahmegesetz
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Übernahmegesetz – ÜbG
1. Teil
Allgemeines
Begriffe
§ 1. Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten
1. Übernahmeangebot (Angebot): ein öffentliches Angebot an die Inhaber von Beteiligungspapieren
einer Aktiengesellschaft zum Erwerb eines Teils oder aller Beteiligungspapiere gegen Barzahlung
oder im Austausch gegen andere Wertpapiere.
2. Zielgesellschaft: die Aktiengesellschaft, deren Beteiligungspapiere Gegenstand eines Angebots
sind.
3. Bieter: jede natürliche oder juristische Person und jede Personengesellschaft, die ein Angebot
stellt, beabsichtigt, ein solches zu stellen, oder hiezu verpflichtet ist.
4. Beteiligungspapiere: börsenotierte Aktien und sonstige übertragbare börsenotierte Wertpapiere,
die mit einer Gewinnbeteiligung oder einer Abwicklungsbeteiligung verbunden sind; weiters
übertragbare Wertpapiere, die zum Erwerb solcher Wertpapiere berechtigen, wenn diese von der
Zielgesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Sinn des § 228 Abs. 3 HGB
ausgegeben wurden.
5. Börsetag: ein Tag, an dem das Handelssystem der Wiener Börse zum Geschäftsabschluß zur
Verfügung steht.
Geltungsbereich
§ 2. Dieses Bundesgesetz gilt für öffentliche Angebote zum Erwerb von Beteiligungspapieren, die
von einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ausgegeben wurden und an einer österreichischen Börse
zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind.
Allgemeine Grundsätze für öffentliche Übernahmeangebote
§ 3. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind Ausdruck folgender allgemeiner Grundsätze
1. Alle Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft, die sich in gleichen Verhältnissen
befinden, müssen gleich behandelt werden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt ist.
2. Die Empfänger des Angebots müssen über genügend Zeit und hinreichende Informationen
verfügen, um in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden zu können.
3. Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft müssen im Interesse aller Aktionäre und sonstigen
Inhaber von Beteiligungspapieren wie auch im Interesse der Arbeitnehmer, der Gläubiger und im
öffentlichen Interesse handeln.
4. Beim Handel mit Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft, der Bietergesellschaft oder anderer
durch das Angebot betroffener Gesellschaften dürfen keine Marktverzerrungen geschaffen
werden.
5. Das Übernahmeverfahren ist rasch durchzuführen; insbesondere darf die Zielgesellschaft in ihrer
Geschäftstätigkeit durch ein Übernahmeangebot nicht über einen angemessenen Zeitraum hinaus
behindert werden.
2. Teil
Freiwillige öffentliche Übernahmeangebote
Allgemeine Pflichten des Bieters
§ 4. Der Bieter hat im gesamten Übernahmeverfahren, insbesondere bei der Vorbereitung,
inhaltlichen Gestaltung und Veröffentlichung des Angebots sowie bei seinen sonstigen Verlautbarungen,
folgendes zu beachten
1. Er darf ein Übernahmeangebot nur dann stellen, wenn er nach sorgfältiger Prüfung überzeugt ist,
daß ihm die zur vollständigen Erfüllung notwendigen Mittel rechtzeitig zur Verfügung stehen
werden.
2. Insiderhandel und Marktverzerrungen (§ 5 Abs. 2) sind hintanzuhalten.
3. Informationen und Erklärungen sind sorgfältig, genau und vollständig auszuarbeiten; unrichtige
oder irreführende Informationen und Erklärungen sind unzulässig.
Geheimhaltungs- und Bekanntmachungspflichten zur Vermeidung von Marktverzerrungen und
des Mißbrauchs von Insiderinformationen
§ 5. (1) Der Bieter hat für Geheimhaltung zu sorgen, um ein vorzeitiges und ungleichmäßiges
Bekanntwerden seiner Überlegungen und seiner Absicht, ein Angebot zu stellen, zu verhindern; dasselbe
gilt sinngemäß für Überlegungen und die Absicht, Tatsachen herbeizuführen, die den Bieter zur Stellung
eines Angebots verpflichten (§§ 22 bis 25 Abs. 2). Der Bieter hat insbesondere alle für ihn im
Zusammenhang mit dem Übernahmeverfahren tätigen Personen über ihre Geheimhaltungspflichten und
das Verbot des Mißbrauchs von Insiderinformationen (§ 48a BörseG) zu unterrichten, interne Richtlinien
für die Informationsweitergabe zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen sowie geeignete
organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung der Weitergabe von Insiderinformationen und ihrer
mißbräuchlichen Verwendung zu treffen. Die Übernahmekommission (§ 28) kann durch Verordnung
Grundsätze für die Informationsweitergabe und für geeignete organisatorische Maßnahmen festsetzen.
Diese Grundsätze haben unter Beachtung des § 2 und der §§ 11 bis 18 WAG der Möglichkeit der
Entstehung von Sachverhalten gemäß § 48a BörseG entgegenzuwirken und zur Nachvollziehbarkeit
solcher Sachverhalte beizutragen.
(2) Der Bieter hat Überlegungen oder die Absicht, ein Angebot zu stellen oder Tatsachen
herbeizuführen, die ihn zur Stellung eines Angebots verpflichten, unverzüglich bekanntzumachen und den
Verwaltungsorganen der Zielgesellschaft mitzuteilen, wenn erhebliche Kursbewegungen oder Gerüchte
und Spekulationen betreffend ein bevorstehendes Angebot auftreten und anzunehmen ist, daß diese auf
die Vorbereitung des Angebots oder diesbezügliche Überlegungen oder auf Aktienkäufe durch den Bieter
zurückzuführen sind (Marktverzerrungen).
(3) Der Bieter hat jedenfalls unverzüglich bekanntzumachen und den Verwaltungsorganen der
Zielgesellschaft mitzuteilen,
1. daß sein Vorstand und Aufsichtsrat die Entscheidung, ein Angebot zu stellen, getroffen haben
oder
2. daß Tatsachen eingetreten sind, die ihn zur Stellung eines Angebots verpflichten (§§ 22 und 25
Abs. 2).
(4) Die Bekanntmachung nach Abs. 2 und Abs. 3 hat so zu erfolgen, daß dadurch Insidergeschäfte
und Marktverzerrungen tunlichst hintangehalten werden. Die Übernahmekommission kann auf Antrag des
Bieters unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligungspapierinhaber von der Verpflichtung zur
Bekanntmachung gemäß Abs. 3 für eine kurze Frist befreien, wenn dadurch die Schädigung berechtigter
Interessen des Bieters oder mit ihm gemeinsam vorgehender Rechtsträger (§ 23 Abs. 1) verhindert werden
kann und der Bieter bescheinigt, daß die Geheimhaltung gewährleistet ist.
Verhandlungen mit der Zielgesellschaft
§ 6. (1) Der Bieter kann seine Überlegungen und seine Absicht, ein Angebot zu stellen, auch vor
deren Bekanntmachung oder Veröffentlichung den Verwaltungsorganen der Zielgesellschaft bekanntgeben
und hierüber mit diesen verhandeln.
(2) Die Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft haben für Geheimhaltung zu sorgen; die Bestimmungen
des § 5 Abs. 1 über die Pflichten des Bieters gelten auch für die Verwaltungsorgane der
Zielgesellschaft. Der Vorstand der Zielgesellschaft ist jedoch unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 4 erster
Satz zur Bekanntmachung verpflichtet, wenn bei Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft erhebliche
Kursbewegungen oder Gerüchte und Spekulationen betreffend ein bevorstehendes Angebot auftreten und
anzunehmen ist, daß diese auf die Vorbereitung des Angebots oder diesbezügliche Überlegungen
zurückzuführen sind.
(3) Zur Geheimhaltung sind auch Aktionäre der Zielgesellschaft verpflichtet, mit denen der Bieter
unter Hinweis auf die Vertraulichkeit über den Erwerb von Anteilsrechten verhandelt oder die sonst vom
Bieter oder von der Zielgesellschaft Kenntnis von geheimzuhaltenden Tatsachen erlangen.
Angebotsunterlage
§ 7. Der Bieter hat eine Angebotsunterlage zu erstellen, die mindestens folgende Angaben enthalten
muß
1. den Inhalt des Angebots;
2. Angaben zum Bieter, insbesondere, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, Rechtsform,
Firma und Sitz der Gesellschaft; weiters Angaben über mittelbare und unmittelbare Beteiligungen
am Bieter im Sinn der §§ 91f BörseG und seine Zugehörigkeit zu einem Konzern;
3. die Beteiligungspapiere, die Gegenstand des Angebots sind;
4. die für jedes Beteiligungspapier gebotene Gegenleistung sowie die bei der Bestimmung der
Gegenleistung angewandte Bewertungsmethode, in den Fällen des § 26 die Grundlagen der
Berechnung; weiters Angaben über die Durchführung des Angebots, insbesondere über die zur
Entgegennahme von Annahmeerklärungen und zur Erbringung der Gegenleistung beauftragten
Stellen;
5. gegebenenfalls den prozentuellen Mindest- und Höchstanteil oder die Mindest- und Höchstzahl
der Beteiligungspapiere, zu deren Erwerb sich der Bieter verpflichtet, sowie eine Darstellung der
Zuteilungsregelung im Sinn des § 20;
6. die Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft, über die der Bieter bereits verfügt;
7. die Bedingungen und Rücktrittsvorbehalte, an die das Angebot gebunden ist;
8. die Absichten des Bieters über seine künftige Geschäftspolitik, insbesondere in bezug auf die
künftige Tätigkeit der Zielgesellschaft, auf ihre Beschäftigten einschließlich geplanter Änderungen
der Beschäftigungsbedingungen und auf das Management;
9. die Frist für die Annahme des Angebots und für die Erbringung der Gegenleistung;
10. im Fall einer Gegenleistung in Form von Wertpapieren Angaben zu diesen Wertpapieren gemäß
§ 7 KMG und §§ 74 ff BörseG;
11. die Bedingungen der Finanzierung des Angebots durch den Bieter.
Bedingungen, Rücktrittsvorbehalte
§ 8. Eine Bedingung des Angebots und ein Vorbehalt des Rücktritts sind nur zulässig, wenn sie
sachlich gerechtfertigt sind, insbesondere wenn sie auf Rechtspflichten des Bieters beruhen, oder der
Eintritt der Bedingung oder die Geltendmachung des Rücktrittsrechts nicht ausschließlich vom Ermessen
des Bieters abhängt.
Prüfung des Angebots, Beiziehung eines Sachverständigen durch den Bieter
§ 9. (1) Der Bieter hat zu seiner Beratung während des gesamten Verfahrens und zur Prüfung der
Angebotsunterlage einen hiefür geeigneten, von ihm unabhängigen Sachverständigen zu bestellen. Dieser
hat die Vollständigkeit und Gesetzmäßigkeit der Angebotsunterlage insbesondere hinsichtlich der
angebotenen Gegenleistung zu prüfen. Er hat darüber einen schriftlichen Bericht zu erstellen und das
Ergebnis seiner Prüfung in einer abschließenden Bestätigung zusammenzufassen; in dieser hat er auch
eine Erklärung darüber abzugeben, daß dem Bieter die zur vollständigen Erfüllung des Angebots
notwendigen Mittel zur Verfügung stehen (§ 4 Z 1).
(2) Als Sachverständige geeignet sind
a) Beeidete Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die bei einem im Inland
zur Geschäftsausübung berechtigten Versicherungsunternehmen eine Haftpflichtversicherung
abgeschlossen haben, welche das Risiko aus der Berater- und Prüfertätigkeit für Übernahmeangebote
mit mindestens 100 Millionen Schilling für eine einjährige Versicherungsperiode
abdeckt, vorausgesetzt, daß die Versicherungsprämie vor Ausfolgung des Prüfungsberichts
bezahlt ist; der Versicherer hat das Bestehen der Versicherung und den Erhalt der Prämie der
Übernahmekommission schriftlich zu bestätigen;
b) Kreditinstitute im Sinn des § 1 Abs. 1 und 3 BWG mit der Berechtigung zum Betrieb von
Geschäften gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 BWG mit anrechenbaren Eigenmitteln von mindestens
250 Millionen Schilling sowie Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 BWG mit Eigenmitteln
von mindestens 250 Millionen Schilling; und
c) Kredit- oder Finanzinstitute, die ihre Tätigkeit in Österreich auf Grund der §§ 9, 11 oder 13
BWG über eine Zweigstelle oder im Weg des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, sofern
sie im Herkunftsmitgliedstaat (§ 2 Z 6 BWG) zur Erbringung vergleichbarer Geschäfte, wie sie
in § 1 Abs. 1 Z 11 BWG genannt sind, berechtigt sind und über anrechenbare Eigenmittel
beziehungsweise Eigenmittel von mindestens 250 Millionen Schilling verfügen.
Anzeige des Angebots
§ 10. (1) Der Bieter hat der Übernahmekommission das Angebot unter Vorlage der Angebotsunterlage
und des Berichts samt der Bestätigung des Sachverständigen gemäß § 9 anzuzeigen. Nach
Bekanntgabe der Absicht, ein Angebot zu stellen (§ 5 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1), hat der Bieter das Angebot
innerhalb von zehn Börsetagen anzuzeigen; die Übernahmekommission kann auf Antrag des Bieters diese
Frist mit höchstens 40 Börsetagen festsetzen. Die Übernahmekommission hat das Einlangen der Anzeige
unter Angabe des Datums zu bestätigen.
(2) Ein Bieter mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland hat gleichzeitig mit der
Anzeige einen Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz, Wohnsitz oder Zweigstelle im Inland namhaft zu
machen. Dieser muß die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 2 erfüllen oder Rechtsanwalt oder Notar sein.
(3) Die Übernahmekommission kann zum Angebot und zur Angebotsunterlage schriftlich Stellung
nehmen und diese Stellungnahme ergänzen oder abändern; sie kann durch Bescheid die Gesetzwidrigkeit
des Angebots oder der Angebotsunterlage feststellen sowie die Veröffentlichung der Angebotsunterlage
und die Durchführung des Angebots untersagen.
Veröffentlichung und Information der Zielgesellschaft
§ 11. (1) Der Bieter hat die Angebotsunterlage gemeinsam mit der Bestätigung des Sachverständigen
(§ 9 Abs. 1) frühestens am zwölften und spätestens am fünfzehnten Börsetag nach Einlangen bei der
Übernahmekommission zu veröffentlichen, es sei denn, daß die Übernahmekommission die Veröffentlichung
des Angebots untersagt. Die Übernahmekommission kann in begründeten Fällen, insbesondere
zum Zweck der näheren Prüfung der Angebotsunterlage, anordnen, daß die Veröffentlichung vorläufig zu
unterbleiben hat; sie kann die Frist zur Veröffentlichung im Einvernehmen mit dem Bieter auch
verkürzen. Für die Veröffentlichung ist § 78 Abs. 1 erster und zweiter Satz BörseG sinngemäß
anzuwenden. Wurde die Angebotsunterlage in einer oder mehreren Zeitungen mit Verbreitung im
gesamten Bundesgebiet veröffentlicht, so sind spätere Veröffentlichungen des Bieters betreffend das
Übernahmeangebot in derselben Weise vorzunehmen; wurde die Angebotsunterlage nur in Form einer
Broschüre vollständig veröffentlicht, so genügt für spätere Veröffentlichungen die Bekanntmachung im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung“.
(2) Der Bieter ist verpflichtet, die Unterlagen gemäß Abs. 1 erster Satz dem Vorstand sowie dem
Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Zielgesellschaft und dessen Stellvertreter vor der Veröffentlichung zur
Kenntnis zu bringen.
(3) Der Vorstand der Zielgesellschaft hat den Betriebsrat von Bekanntmachungen gemäß §§ 5 und 6
unverzüglich zu unterrichten und ihm die Unterlagen gemäß Abs. 1 erster Satz unverzüglich nach Erhalt
zu übermitteln.
Neutralitätsgebot für die Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft
§ 12. Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft dürfen keine Maßnahmen setzen, die geeignet
sind, den Aktionären die Gelegenheit zur freien und informierten Entscheidung über das Angebot zu
nehmen; § 4 Z 2 und 3 gilt sinngemäß. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Zielgesellschaft die Absicht des
Bieters, ein Angebot abzugeben, bekannt wurde, bis zur Veröffentlichung des Ergebnisses, bei Zustandekommen
der Übernahme bis zur Durchführung des Angebots, haben Vorstand und Aufsichtsrat der
Zielgesellschaft Maßnahmen zu unterlassen, durch die das Angebot vereitelt werden könnte. Diese
Einschränkung gilt nicht für Maßnahmen, zu deren Vornahme die Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft
bereits verpflichtet sind oder die auf Beschlüssen der Hauptversammlung beruhen, die nach Bekanntwerden
der Absicht des Bieters, ein Angebot zu stellen, gefaßt worden sind.
Beiziehung eines Sachverständigen durch die Zielgesellschaft
§ 13. Die Zielgesellschaft hat zu ihrer Beratung während des gesamten Verfahrens und zur Prüfung
der Äußerung ihrer Verwaltungsorgane (§ 14) einen hiefür geeigneten (§ 9 Abs. 2), von der Ziel-
gesellschaft unabhängigen Sachverständigen zu bestellen. Die Bestellung des Sachverständigen bedarf der
Zustimmung des Aufsichtsrats.
Äußerung der Zielgesellschaft, Prüfung und Veröffentlichung
§ 14. (1) Der Vorstand der Zielgesellschaft hat unverzüglich nach der Veröffentlichung der Angebotsunterlage
eine Äußerung zum Angebot zu verfassen. Diese hat insbesondere eine Beurteilung
darüber zu enthalten, ob die angebotene Gegenleistung und der sonstige Inhalt des Angebots dem
Interesse aller Aktionäre und sonstigen Inhaber von Beteiligungspapieren wie auch dem Interesse der
Arbeitnehmer, der Gläubiger und dem öffentlichen Interesse angemessen Rechnung tragen; falls sich der
Vorstand nicht in der Lage sieht, eine abschließende Empfehlung abzugeben, hat er jedenfalls die
Argumente für die Annahme und für die Ablehnung des Angebots unter Betonung der wesentlichen
Gesichtspunkte darzustellen.
(2) Der Sachverständige (§ 13) hat seine Beurteilung des Angebots, der Äußerung des Vorstands der
Zielgesellschaft sowie einer allfälligen Äußerung des Aufsichtsrats schriftlich zu erstatten.
(3) Der Vorstand hat seine Äußerung sowie eine allfällige Äußerung des Aufsichtsrats und die
Beurteilung des Sachverständigen der Übernahmekommission innerhalb von zehn Börsetagen ab
Veröffentlichung der Angebotsunterlage anzuzeigen und gleichzeitig dem Betriebsrat zu übermitteln; sie
sind unverzüglich nach Anzeige an die Übernahmekommission von der Zielgesellschaft unter Beachtung
des § 11 Abs. 1 dritter Satz sowie des § 18 AktG zu veröffentlichen.
Verbesserungen und sonstige Änderungen des Angebots
§ 15. (1) Der Bieter kann die in seinem Angebot vorgesehene Gegenleistung während dessen Laufzeit
verbessern und das Angebot zugunsten der Beteiligungspapierinhaber auch sonst ändern. Die §§ 9 bis
11 gelten sinngemäß; der Bieter hat das verbesserte oder sonst geänderte Angebot frühestens am vierten
und spätestens am siebten Börsetag nach Einlangen der Anzeige bei der Übernahmekommission zu
veröffentlichen.
(2) Verbesserungen der Gegenleistung gelten auch für zu diesem Zeitpunkt bereits erklärte Annahmen,
ebenso sonstige Änderungen zugunsten des Beteiligungspapierinhabers, es sei denn, daß dieser
widerspricht.
Transaktionen in Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft
§ 16. (1) Sobald eine Bekanntmachung betreffend ein Angebot (§ 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2) oder
eine Anzeige (§ 10 Abs. 1) erfolgt ist, dürfen der Bieter und die mit ihm gemeinsam vorgehenden
Rechtsträger (§ 23 Abs. 1) keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die auf den Erwerb von Beteiligungspapieren
der Zielgesellschaft zu besseren Bedingungen als im Angebot gerichtet sind, abgeben, es sei
denn, der Bieter verbessert das öffentliche Angebot (§ 15) oder die Übernahmekommission gestattet aus
wichtigem Grund eine Ausnahme; solche Erklärungen sind jedenfalls unverzüglich zu veröffentlichen
(§ 11 Abs. 1 dritter und vierter Satz).
(2) Gibt der Bieter oder ein mit ihm gemeinsam vorgehender Rechtsträger (§ 23 Abs. 1) entgegen
Abs. 1 eine Erklärung auf Erwerb zu besseren Bedingungen ab, so gilt dies als Verbesserung des
öffentlichen Angebots zugunsten aller Empfänger (§ 15).
(3) Sobald eine Bekanntmachung betreffend ein Angebot (§ 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2) oder eine
Anzeige (§ 10 Abs. 1) erfolgt ist, dürfen der Bieter und die mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträger
(§ 23 Abs. 1) keine Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft verkaufen.
(4) Die Übernahmekommission hat durch Verordnung für die Tätigkeit von Kreditinstituten im
Rahmen ihrer Wertpapiergeschäfte Ausnahmen von Abs. 1 bis 3 vorzusehen, soweit dies ohne Beeinträchtigung
der Vermögensinteressen der Beteiligungspapierinhaber möglich und für die ordnungsgemäße
Führung dieser Bankgeschäfte notwendig oder zweckmäßig ist. Die Verordnung kann Bedingungen und
Auflagen für derartige Ausnahmen festlegen.
(5) Sobald eine Bekanntmachung betreffend ein Angebot (§ 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2) oder eine
Anzeige (§ 10 Abs. 1) erfolgt ist, haben alle am Ausgang des Übernahmeangebots besonders
interessierten Rechtsträger den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft
und von Optionen, die Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zum Gegenstand haben, der
Übernahmekommission unverzüglich bekanntzugeben. Dasselbe gilt für Beteiligungspapiere und
Optionen auf Beteiligungspapiere einer anderen Gesellschaft, wenn der Bieter Beteiligungspapiere dieser
anderen Gesellschaft zum Tausch angeboten hat. Besonders interessierte Rechtsträger sind insbesondere
der Bieter, alle mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträger (§ 23 Abs. 1), die Zielgesellschaft und die
mit ihr gemäß § 228 Abs. 3 HGB konzernmäßig verbundenen Unternehmen, Mitglieder der
Verwaltungsorgane dieser Unternehmen, Berater der genannten Unternehmen und Aktionäre, die über
stimmberechtigte Aktien im Umfang von mindestens zwei vom Hundert des Grundkapitals verfügen. Die
Übernahmekommission kann durch Verordnung die Form der Offenlegung, die Frist und die besonders
interessierten Rechtsträger näher bestimmen.
Rechtsfolgen von konkurrierenden Angeboten
§ 17. Wird ein konkurrierendes Angebot gemacht, so sind die Inhaber von Beteiligungspapieren
berechtigt, von vorangegangenen Annahmeerklärungen hinsichtlich eines anderen Angebots zurückzutreten.
Weitere Äußerungen des Bieters und der Zielgesellschaft, Anordnungen der Übernahmekommisson
betreffend die Information der Öffentlichkeit
§ 18. Die Übernahmekommission kann in einer Stellungnahme empfehlen oder durch Bescheid
anordnen, daß der Bieter oder die Zielgesellschaft ergänzende Äußerungen oder Berichtigungen gemäß
§ 11 Abs. 1 dritter und vierter Satz zu veröffentlichen oder in anderer geeigneter Weise bekanntzumachen
oder bestimmte Maßnahmen zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung zu unterlassen hat. Sie kann die
Anzeige von Äußerungen vor ihrer Veröffentlichung verlangen.
Frist für die Annahme des Angebots, Veröffentlichung des Ergebnisses
§ 19. (1) Die Frist zur Annahme des Angebots darf nicht weniger als 20 Börsetage und nicht mehr als
50 Börsetage betragen. Sie endet jedoch frühestens 15 Börsetage nach Veröffentlichung der Äußerung des
Vorstands der Zielgesellschaft gemäß § 14 Abs. 3; falls diese nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlicht
wird, 25 Börsetage nach Veröffentlichung des Angebots.
(2) Der Bieter hat das Ergebnis des Übernahmeangebots nach Ablauf der Angebotsfrist unverzüglich
zu veröffentlichen (§ 11 Abs. 1 dritter Satz und vierter Satz); er hat dabei auf die Rechtsfolgen gemäß
Abs. 3 hinzuweisen.
(3) Beim Pflichtangebot (§ 22 Abs. 1 und Abs. 11) und für den Fall, daß der Bieter das Angebot von
der Erreichung einer bestimmten Mindestzahl von Beteiligungspapieren abhängig gemacht hat und diese
Bedingung erfüllt wurde, verlängert sich die Angebotsfrist für diejenigen Inhaber von Beteiligungspapieren,
die bisher das Angebot nicht angenommen haben, um zehn Börsetage ab Bekanntgabe des
Ergebnisses.
(4) Die Übernahmekommission hat die Angebotsfristen durch Verordnung zu regeln, insbesondere
die für das ursprüngliche Angebot geltenden Fristen im Rahmen des Abs. 1, die für konkurrierende und
verbesserte Angebote geltenden Fristen, weiters die Fristen für Verlängerungen von Angeboten und für
Rücktrittserklärungen gemäß § 17 sowie in diesem Zusammenhang erforderliche Veröffentlichungen.
Zuteilungsregelung beim Teilangebot
§ 20. Ist bei einem Teilangebot, das auf den Erwerb eines bestimmten Anteils oder einer bestimmten
Zahl von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft gerichtet ist, die Menge der Beteiligungspapiere,
hinsichtlich derer Annahmeerklärungen abgegeben werden, größer als die Menge der Beteiligungspapiere,
die der Bieter erwerben wollte (§ 7 Z 5), so sind die Annahmerklärungen verhältnismäßig zu
berücksichtigen. Die Annahmeerklärung jedes Beteiligungspapierinhabers ist in dem Verhältnis zu
berücksichtigen, in dem das Teilangebot zur Gesamtheit der zugegangenen Annahmeerklärungen steht.
Der Bieter kann in der Angebotsunterlage Ausnahmen zur Vermeidung unrunder Aktienbestände
festlegen.
Sperrfrist
§ 21. (1) Wenn ein Angebot zum Erwerb von Beteiligungspapieren gescheitert ist, dürfen der Bieter
sowie alle mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträger (§ 23 Abs. 1) innerhalb eines Jahres ab
Veröffentlichung des Ergebnisses des Angebots kein weiteres Angebot für Beteiligungspapiere der
Zielgesellschaft abgeben. Während derselben Frist ist ihnen auch jeder Erwerb von Aktien untersagt, der
eine Angebotspflicht (§§ 22 und 25 Abs. 2) auslösen würde.
(2) Dasselbe gilt, wenn der Bieter kein Angebot stellt, obwohl er
1. Überlegungen oder die Absicht, ein Angebot zu stellen oder Tatsachen herbeizuführen, die zur
Stellung eines Angebots verpflichten (§ 5 Abs. 2), bekanntgemacht hat;
2. die Entscheidung seines Vorstands und Aufsichtsrats, ein Angebot zu stellen (§ 5 Abs. 3 Z 1),
bekanntgemacht hat;
3. öffentlich erklärt hat, daß ein Angebot nicht ausgeschlossen werde.
Die Sperrfrist beginnt in diesen Fällen 40 Börsetage nach der Bekanntgabe oder der öffentlichen
Erklärung.
(3) Weiters ist die Stellung eines Angebots für die Dauer eines Jahres untersagt, wenn der Bieter
öffentlich erklärt hat, daß ein Angebot nicht abgegeben werde oder die Herbeiführung von Tatsachen, die
zur Stellung eines Angebots verpflichten, nicht erwogen werde.
(4) Die Übernahmekommission hat auf Antrag des Bieters und nach Anhörung der Zielgesellschaft
die Sperrfrist zu verkürzen, wenn dies die Interessen der Zielgesellschaft und der Inhaber von
Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft nicht verletzt.
3. Teil
Pflichtangebote
Pflicht zur Stellung eines Angebots bei kontrollierender Beteiligung
§ 22. (1) Wer eine kontrollierende Beteiligung an einer Gesellschaft (Zielgesellschaft) erlangt, muß
ein den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechendes Angebot für alle Beteiligungspapiere der
Zielgesellschaft stellen und dies innerhalb von 20 Börsetagen der Übernahmekommission anzeigen (§ 10
Abs. 1).
(2) Eine kontrollierende Beteiligung ist eine Beteiligung, die es dem Bieter allein oder gemeinsam
mit anderen Rechtsträgern (§ 23 Abs. 1) ermöglicht, einen beherrschenden Einfluß auf die Zielgesellschaft
auszuüben.
(3) Eine kontrollierende Beteiligung liegt auch dann vor, wenn Anteilsrechte oder sonstige Rechte an
einem anderen Rechtsträger als der Zielgesellschaft bestehen, die mittelbar einen beherrschenden Einfluß
auf die Zielgesellschaft ermöglichen.
(4) Eine kontrollierende Beteiligung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Beteiligte allein oder
gemeinsam mit anderen Rechtsträgern (§ 23 Abs. 1) die Voraussetzungen eines der Tatbestände des § 244
Abs. 2 Z 1 bis 3 HGB erfüllt.
(5) Die Übernahmekommission hat durch Verordnung nähere Voraussetzungen für das Entstehen
einer kontrollierenden Beteiligung zu umschreiben. Hiebei ist auf die für die Entstehung eines
beherrschenden Einflusses wesentlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten Bedacht zu
nehmen, insbesondere auf
1. die Höhe des Hundertsatzes der Beteiligung am stimmberechtigten Grundkapital,
2. die Streuung des sonstigen stimmberechtigten Aktienbesitzes,
3. das üblicherweise in den Hauptversammlungen vertretene stimmberechtigte Grundkapital und
4. die Bestimmungen der Satzung.
Die Verordnung hat einen Hundertsatz der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden
Stimmrechte festzulegen, bei dessen Erreichen durch den Bieter allein oder gemeinsam mit anderen
Rechtsträgern (§ 23 Abs. 1) das Vorliegen einer kontrollierenden Beteiligung vermutet wird; die Satzung
kann einen niedrigeren Hundertsatz als den in der Verordnung festgelegten vorsehen, jedoch nicht
weniger als 20 vom Hundert (§ 27 Abs. 1 Z 1). Diese Vermutung kann insbesondere durch den Nachweis
widerlegt werden, daß ein anderer Aktionär gemeinsam mit den mit ihm konzernmäßig verbundenen
Aktionären über mehr Stimmrechte an der Zielgesellschaft als der Bieter und die mit ihm gemeinsam
vorgehenden Rechtsträger (§ 23 Abs. 1) verfügt.
(6) Die Verordnung kann weiters vorsehen, daß ein Angebot nach Abs. 1 auch zu stellen hat, wer zu
einer kontrollierenden Beteiligung, ohne daß ihm die Mehrheit der Stimmrechte der Zielgesellschaft
zusteht (§ 244 Abs. 2 Z 1 HGB), innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten Aktien hinzuerwirbt, die
ihm zusätzlich zwei vom Hundert oder einen höheren in der Verordnung festgelegten Hundertsatz der
Stimmrechte der Gesellschaft verschaffen.
(7) Auf Pflichtangebote sind die Bestimmungen des zweiten Teils anzuwenden, soweit in diesem
Teil nichts anderes bestimmt wird.
(8) Das Angebot muß auf Erwerb durch Kauf gegen Barzahlung einer bestimmten, spätestens zehn
Börsetage nach der unbedingten Verbindlichkeit des Angebots zu entrichtenden Geldsumme lauten. Der
Bieter kann daneben auch den Tausch in andere Wertpapiere anbieten. Beteiligungspapierinhaber, die von
der Nachfrist gemäß § 19 Abs. 3 Gebrauch gemacht haben, haben Anspruch auf Barzahlung spätestens
zehn Börsetage nach Ablauf der Nachfrist.
(9) Ein Erwerb von Aktien, der eine Verpflichtung zum Angebot auslösen würde, ist unzulässig,
wenn der Erwerber bei sorgfältiger Prüfung nicht überzeugt ist, daß ihm die zur vollständigen Erfüllung
seiner Verpflichtung notwendigen Mittel rechtzeitig zur Verfügung stehen.
(10) Das Angebot darf nicht bedingt sein, es sei denn, daß die Bedingung gesetzlich geboten ist.
(11) Auf freiwillige Angebote, nach deren Inhalt der Bieter zusammen mit gemeinsam mit ihm
vorgehenden Rechtsträgern (§ 23 Abs. 1) eine kontrollierende Beteiligung erlangen könnte, finden –
abgesehen von Abs. 10 – die Bestimmungen dieses Teils sinngemäß Anwendung. Diese Angebote sind
kraft Gesetzes dadurch bedingt, daß der Bieter und mit ihm gemeinsam vorgehende Rechtsträger nach
Ablauf der Angebotsfrist über mehr als 50 vom Hundert der auf die ständig stimmberechtigten Aktionäre
entfallenden Stimmrechte verfügen; Aktien, für die bis zu diesem Zeitpunkt das Angebot bereits
angenommen wurde, werden dem Bieter zugerechnet.
Gemeinsames Vorgehen
§ 23. (1) Die Pflicht zur Stellung eines Angebots sowie die sonstigen Pflichten eines Bieters gelten
für alle Rechtsträger, die im Hinblick auf den Erwerb ständig stimmberechtigter Aktien oder auf die
Ausübung der Stimmrechte gemeinsam vorgehen, sei es auf Grund der Zugehörigkeit zu demselben
Konzern, auf Grund eines Vertrags oder sonst auf Grund abgestimmten Verhaltens.
(2) Die Übernahmekommission kann den Tatbestand gemäß Abs. 1 durch Verordnung näher regeln.
Ausnahmen von der Angebotspflicht kraft Gesetzes
§ 24. (1) Die Pflicht zur Stellung eines Angebots gemäß § 22 besteht nicht, wenn
1. Aktien durch Schenkung zwischen Angehörigen (§ 32 KO), Erbgang oder Teilung von
Vermögen aus Anlaß einer Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe erworben
werden;
2. Aktien auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden, an dem mittelbar oder unmittelbar
ausschließlich dieselben Gesellschafter oder deren Angehörige (§ 32 KO) im selben Beteiligungsverhältnis
beteiligt sind; dies gilt sinngemäß, wenn Aktien auf den Alleingesellschafter des
bisherigen Aktionärs übertragen werden;
3. Aktien auf eine Privatstiftung übertragen werden, deren Begünstigte ausschließlich bisherige
Gesellschafter oder Angehörige (§ 32 KO) der Gesellschafter sind.
(2) Die Übernahmekommission hat durch Verordnung für die Tätigkeit von Kreditinstituten im
Rahmen ihrer Wertpapiergeschäfte Ausnahmen von der Pflicht zur Stellung eines Angebots gemäß § 22
vorzusehen, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Vermögensinteressen der Beteiligungspapierinhaber
möglich und für die ordnungsgemäße Führung dieser Bankgeschäfte notwendig oder zweckmäßig ist. Die
Verordnung kann Bedingungen und Auflagen für derartige Ausnahmen festlegen.
Anzeigepflicht bei kontrollierender Beteiligung
§ 25. (1) Abweichend von § 22 genügt eine innerhalb von 20 Börsetagen zu erstattende Mitteilung
über den Sachverhalt an die Übernahmekommission, wenn
1. bei Erlangen einer mittelbaren Beteiligung (§ 22 Abs. 3) der Buchwert der unmittelbaren
Beteiligung an der Zielgesellschaft weniger als 25 vom Hundert des buchmäßigen Nettoaktivvermögens
des Rechtsträgers gemäß § 22 Abs. 3 beträgt;
2. Aktien innerhalb einer Gruppe von Aktionären im Sinne des § 23 Abs. 1 übertragen werden und
sich die Zusammensetzung der Gruppe nur geringfügig ändert;
3. die für das Entstehen einer kontrollierenden Beteiligung erforderliche Zahl an Stimmrechten
geringfügig sowie nur vorübergehend oder unbeabsichtigt überschritten wird;
4. Aktien zu bloßen Sanierungszwecken oder zur Sicherung von Forderungen erworben werden.
Die Übernahmekommission kann durch Verordnung die Tatbestände der Z 1 bis 4 näher umschreiben und
weitere Fälle bestimmen, in denen abweichend von § 22 eine Mitteilung des Sachverhalts genügt, wenn
eine Gefährdung von Vermögensinteressen der Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft
nicht zu besorgen ist oder wenn überwiegende gesamtwirtschaftliche Interessen für die Befreiung vom
Pflichtangebot sprechen.
(2) Die Übernahmekommission kann in den Fällen des Abs. 1 die Stellung eines Pflichtangebots an
die Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft anordnen; sieht sie davon ab, so kann sie ihre
Entscheidung von Bedingungen abhängig machen und Auflagen aussprechen. Die Übernahmekommission
hat ihre Entscheidung insbesondere davon abhängig zu machen, ob nach den tatsächlichen Verhältnissen
des Einzelfalls eine Gefährdung der Vermögensinteressen der Inhaber von Beteiligungspapieren der
Zielgesellschaft zu besorgen ist. Auf Antrag des Bieters hat die Übernahmekommission möglichst rasch,
längstens innerhalb eines Monats ab Einlangen des Antrags zu entscheiden, ob ein Pflichtangebot gestellt
werden muß. Ordnet die Übernahmekommission die Stellung eines Angebots an, so hat sie gleichzeitig
die Frist festzulegen, innerhalb welcher die Anzeige gemäß § 10 Abs. 1 zu erstatten ist.
(3) Die Übernahmekommission kann durch Verordnung nähere Voraussetzungen für Entscheidungen
gemäß Abs. 2 umschreiben. Hiebei hat sie insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob die Möglichkeit,
einen beherrschenden Einfluß auf die Zielgesellschaft auszuüben, in zuverlässiger und dauerhafter Weise
abgesichert ist, ob der Erwerbsvorgang vorrangig auf die Erlangung eines beherrschenden Einflusses über
die Zielgesellschaft gerichtet war, ob der Erwerber oder ein konzernmäßig mit ihm verbundener
Rechtsträger eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen mit gleichem oder
verwandtem Unternehmensgegenstand hält, ob eine einheitliche Leitung besteht und ob im Fall des Abs. 1
Z 1 die Beteiligung einen wesentlichen Teil der Aktiva des Rechtsträgers darstellt.
Preis des Pflichtangebots
§ 26. (1) Der Preis des Pflichtangebots muß mindestens dem durchschnittlichen Börsekurs des
jeweiligen Beteiligungspapiers während der letzten sechs Monate vor Erlangen der kontrollierenden
Beteiligung entsprechen und darf die höchste vom Bieter oder von einem mit ihm gemeinsam vorgehenden
Rechtsträger (§ 23 Abs. 1) innerhalb der letzten zwölf Monate in Geld gewährte oder vereinbarte
Gegenleistung für dieses Beteiligungspapier der Zielgesellschaft um höchstens 15 vom Hundert unterschreiten.
Dasselbe gilt in Bezug auf Gegenleistungen für Beteiligungspapiere, zu deren zukünftigem
Erwerb der Bieter oder ein mit ihm gemeinsam vorgehender Rechtsträger berechtigt oder verpflichtet ist.
(2) Betrifft das Pflichtangebot andere Beteiligungspapiere als Stammaktien und hat der Bieter oder
ein mit ihm gemeinsam vorgehender Rechtsträger innerhalb der letzten zwölf Monate Stammaktien
erworben, so muß der für diese anderen Beteiligungspapiere gebotene Preis überdies in einem angemessenen
Verhältnis zu der für die Stammaktien gewährten Gegenleistung stehen; für die Bestimmung
der Angemessenheit ist insbesondere der jeweilige Inhalt der verbrieften Rechte zu berücksichtigen.
Dasselbe gilt in Bezug auf Gegenleistungen für Stammaktien, zu deren zukünftigem Erwerb der Bieter
oder ein mit ihm gemeinsam vorgehender Rechtsträger berechtigt oder verpflichtet ist.
(3) Bestand die Gegenleistung nicht oder nicht nur in Bargeld, so ist ihr Gesamtwert der Berechnung
des Preises zugrunde zu legen; bei der Ermittlung des Gesamtwertes sind auch weitere zugewendete oder
zugesagte Zahlungen oder sonstige vermögenswerte Vorteile einzubeziehen, wenn diese in wirtschaftlichem
Zusammenhang mit der erlangten kontrollierenden Beteiligung stehen. Im übrigen ist der
Preis des Pflichtangebots unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 3 Z 1) und unter
Berücksichtigung des Abs. 1 und 2 angemessen festzulegen, wenn
1. die Angebotspflicht durch Erwerb von Anteilsrechten oder sonstigen Rechten an einem Rechtsträger,
der an der Zielgesellschaft unmittelbar oder mittelbar eine kontrollierende Beteiligung
hält, ausgelöst worden ist (§ 22 Abs. 3) und dieser Rechtsträger auch andere Vermögensgegenstände
außer der Beteiligung an der Zielgesellschaft hält oder Schulden hat;
2. die vom Bieter innerhalb der letzten zwölf Monate gewährte oder vereinbarte Gegenleistung
unter Berücksichtigung besonderer Umstände festgelegt wurde;
3. sich die Verhältnisse innerhalb der letzten zwölf Monate wesentlich geändert haben.
(4) Der Bieter sowie die mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträger haben alle für die Angemessenheit
des Preises erheblichen Umstände dem Sachverständigen (§ 9) unverzüglich nach seiner
Bestellung sowie der Übernahmekommission gleichzeitig mit der Anzeige gemäß § 10 Abs. 1 offenzulegen.
(5) Inhaber von Beteiligungspapieren im Sinn des § 33 Abs. 2 Z 4 können einen Antrag auf
Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des angebotenen Preises innerhalb von drei Monaten ab Veröffentlichung
des Ergebnisses eines Übernahmeangebots stellen.
(6) Die Übernahmekommission kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ermittlung
des Mindestpreises des Pflichtangebots erlassen.
Abweichende Satzungsbestimmungen
§ 27. (1) Die Zielgesellschaft kann in ihrer Satzung vorsehen, daß
1. eine kontrollierende Beteiligung anzunehmen ist, wenn die Beteiligung den Bieter in die Lage
versetzt, allein oder gemeinsam mit anderen Rechtsträgern (§ 23 Abs. 1) einen bestimmten
Hundertsatz der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte auszuüben
oder über die Ausübung der Stimmrechte zu entscheiden (§ 22 Abs. 5);
2. der in § 26 Abs. 1 vorgesehene Abschlag von 15 vom Hundert bei Bestimmung des Preises für
das Pflichtangebot ausgeschlossen oder mit einem niedrigeren Hundertsatz festgelegt wird;
3. die Verpflichtung zur Stellung eines Angebots hinsichtlich erst zu begebender Vorzugsaktien,
Wandelschuldverschreibungen, Genußscheine und Optionen nicht besteht.
(2) Beschlüsse der Hauptversammlung im Sinn des Abs. 1 sowie Beschlüsse zu deren Änderung
bedürfen einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals
umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine andere Kapitalmehrheit ersetzen.
(3) Beschlüsse zur Änderung von Satzungsbestimmungen im Sinn des Abs. 1 Z 1 und 2 bedürfen
überdies der Zustimmung aller Inhaber von Beteiligungspapieren, wenn damit die Stimmrechtsgrenze
nach Abs. 1 Z 1 oder der Abschlag nach Abs. 1 Z 2 angehoben wird.
4. Teil
Verfahren und Sanktionen
Übernahmekommission
§ 28. (1) Bei dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen wird eine Übernahmekommission
eingerichtet.
(2) Die Übernahmekommission besteht aus
1. dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern des Vorsitzenden,
2. drei Mitgliedern, die Richter sein müssen,
3. drei Mitgliedern, die auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich bestellt werden,
4. drei Mitgliedern, die auf Vorschlag der Österreichischen Bundesarbeitskammer bestellt werden.
Die Mitglieder müssen über die erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des Kapitalmarkt- und
Wertpapierwesens, des Gesellschaftsrechts oder der Unternehmensbewertung verfügen. Die vorschlagsberechtigten
Stellen haben ihre Vorschläge an den Bundesminister für Justiz zu richten. Sie haben in
ihrem Vorschlag für jedes Mitglied wenigstens drei Personen aufzunehmen. Das Vorschlagsrecht erlischt,
wenn es nicht binnen einer angemessenen, vom Bundesminister für Justiz zu bestimmenden Frist ausgeübt
wird. Die vorschlagsberechtigte Stelle hat die Voraussetzungen für die Bestellung und die Bereitschaft der
vorgeschlagenen Personen zur Übernahme der Funktion glaubhaft zu machen.
(3) Die Mitglieder der Übernahmekommission sind in Ausübung dieses Amtes unabsetzbar und an
keine Weisungen gebunden. Wenn in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, entscheidet die
Übernahmekommission in Senaten von vier Mitgliedern, wobei jedem Senat je ein Mitglied aus den in
Abs. 2 Z 1 bis 4 aufgezählten Gruppen angehören muß. Im übrigen wird die Zusammensetzung der Senate
und die Verteilung der Geschäfte durch eine Geschäftsordnung geregelt, welche die Übernahmekommission
zu erlassen hat; dabei ist auf das Erfordernis rascher Entscheidungen Bedacht zu nehmen.
Dem Vorsitzenden können verfahrensleitende Verfügungen vorbehalten bleiben. Der Senat entscheidet
mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Der Bundesminister für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den
Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder für jeweils fünf Jahre zu bestellen. Eine
Wiederbestellung ist zulässig. Ist ein Mitglied dauernd verhindert oder scheidet es vorzeitig aus, so ist für
seine restliche Amtsperiode ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Der Übernahmekommission dürfen nicht angehören
1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;
2. Personen, die das für die Wählbarkeit zum Nationalrat erforderliche Alter noch nicht erreicht
haben oder von der Wählbarkeit wegen einer Vorstrafe ausgeschlossen sind.
(6) Die Mitgliedschaft in der Übernahmekommission erlischt
1. bei Tod,
2. bei Verzicht,
3. bei Ende der Funktionsperiode,
4. wenn das Mitglied zur ordentlichen Funktionsausübung unfähig wird,
5. wenn das Mitglied eine grobe Pflichtverletzung begangen hat oder sonst ein Verhalten gesetzt
hat, das mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist,
6. wenn das Mitglied Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende
Entschuldigung keine Folge geleistet hat.
In den Fällen der Z 4 bis 6 erlischt die Mitgliedschaft erst mit der Feststellung durch die Übernahmekommission,
die darüber nach Anhörung der betreffenden Person zu entscheiden hat.
(7) Über die Erlassung der Geschäftsordnung (Abs. 3), die Feststellung des Erlöschens der Mitgliedschaft
(Abs. 6 Z 4 bis 6), ihre Stellungnahme zur Gebührenordnung (§ 31 Abs. 3) und über die Erlassung
von Verordnungen entscheidet die Vollversammlung aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit; die
Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder ist zur Beschlußfähigkeit ausreichend. Die Stimme des Vorsitzenden
gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. In gleicher Weise entscheidet die Vollversammlung, wenn
sie zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder zu Rechtsfragen, die unterschiedlich entschieden
wurden, ohne Anlaßfall allgemein Stellung nimmt.
(8) Die Geschäftsordnung der Übernahmekommission und die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Verordnungen sind nach Anhörung des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für Finanzen und
des die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmens zu erlassen, soweit diese nicht
selbst für die Erlassung zuständig sind. Unbeschadet sonstiger Veröffentlichungspflichten sind alle in
diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verordnungen im Veröffentlichungsblatt des die Wiener Börse
leitenden und verwaltenden Börseunternehmens zu veröffentlichen.
Aufgaben der Übernahmekommission, Vorfragenentscheidung
§ 29. (1) Die Zuständigkeit für alle in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten liegt
ausschließlich bei der Übernahmekommission. Sie überwacht die Anwendung dieses Bundesgesetzes und
entscheidet über alle nach diesem Bundesgesetz zu beurteilenden Angelegenheiten. Die Übernahmekommission
kann die Einleitung eines Verfahrens jederzeit von Amts wegen beschließen. Sie ist auch zur
Erstattung von Stellungnahmen, zur Beratung und zur gütlichen Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes zuständig.
(2) Hängt die Entscheidung in einem zivilgerichtlichen Verfahren von der noch nicht vorliegenden
Entscheidung einer Vorfrage ab, die nach diesem Bundesgesetz zu treffen ist, so hat das Gericht das
Verfahren zu unterbrechen und einen Feststellungsbescheid der Übernahmekommission betreffend die
Vorfrage herbeizuführen. Parteien des Feststellungsverfahrens sind die Parteien des zivilgerichtlichen
Verfahrens, der Bieter und die Zielgesellschaft. An den Bescheid, der über die Vorfrage abspricht, ist das
Gericht gebunden.
Verfahren
§ 30. (1) Die Entscheidung ist möglichst rasch, längstens innerhalb eines Monats, in Verfahren
gemäß § 33 binnen angemessener Frist zu treffen; dies gilt nicht für Entscheidungen gemäß § 35. Die
Bescheide der Übernahmekommission unterliegen mit Ausnahme der Bescheide gemäß § 35 keiner
Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
(2) Das Verfahren vor der Übernahmekommission ist nach dem AVG zu führen, wobei auch der
Zweite Abschnitt des Vierten Teils (Besondere Bestimmungen über das Verfahren vor den unabhängigen
Verwaltungssenaten) sinngemäß anzuwenden ist. Strafverfahren gemäß § 35 sind nach dem VStG zu
führen.
(3) Die Übernahmekommission kann auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn anzunehmen
ist, daß sie auf Grund der Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis kommen kann, insbesondere wenn es
sich um einen klaren Sachverhalt sowie eine klare Rechtsfrage handelt und die Notwendigkeit einer
raschen Entscheidung die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung untunlich erscheinen läßt. Eine
mündliche Verhandlung ist jedenfalls im Verwaltungsstrafverfahren (§ 35) durchzuführen, weiters wenn
die Parteien nicht auf die mündliche Verhandlung verzichtet haben und die Entscheidung einen der
folgenden Gegenstände betrifft
1. die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des Angebots oder der Angebotsunterlage, die Untersagung
der Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder der Durchführung des Angebots (§ 10 Abs. 3);
2. die Verpflichtung zur Stellung eines Angebots oder zur Erstattung einer Mitteilung (§§ 22 bis
25);
3. die Überprüfung der Angemessenheit des Preises des Pflichtangebots (§ 26 Abs. 5);
4. zivilrechtliche Sanktionen (§ 34).
(4) Der Bieter, die mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträger (§ 23 Abs. 1), die Verwaltungsorgane
der Zielgesellschaft und die Sachverständigen (§§ 9 und 13) sowie alle sonstigen Berater haben
der Übernahmekommission die zur Beurteilung des Angebots zweckdienlichen Angaben zu machen und
jederzeit auf ihr Verlangen alle verfügbaren Informationen über das Angebot mitzuteilen sowie die
Auskünfte zu geben und Unterlagen auszufolgen, welche die Übernahmekommission zur Erfüllung ihrer
Aufgaben für notwendig erachtet. Bei Erfüllung dieser Pflicht besteht die Verpflichtung zur Wahrung des
Bankgeheimnisses nicht, soweit ein Kreditinstitut Sachverständiger im Sinn der §§ 9 und 13 ist.
(5) Alle Veröffentlichungen, Bekanntmachungen, in die Öffentlichkeit gelangten Stellungnahmen
und sonstigen Äußerungen des Bieters, der Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft, der Sachverständigen
und aller sonstigen Berater sind der Übernahmekommission unverzüglich zur Kenntnis zu bringen, soweit
sie ihr nicht vor der Veröffentlichung anzuzeigen sind.
(6) Die Übernahmekommission kann ihre Stellungnahmen und Bescheide veröffentlichen, wenn dies
zur Information der Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft zweckmäßig ist.
(7) Das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen hat den Sach- und Personalaufwand
der Übernahmekommission zu tragen; es hat ihr ein Sekretariat und entsprechend qualifizierte
Fachkräfte im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.
(8) Die mit den Angelegenheiten der Übernahmekommission befaßten Mitarbeiter des die Wiener
Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmens sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; alle ihnen
aus ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz bekanntgewordenen Tatsachen dürfen sie nur zur Erfüllung
ihrer Aufgaben verwenden.
Auslagenersatz, Kosten und Gebühren
§ 31. (1) Die Mitglieder der Übernahmekommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen
Reisekosten und Barauslagen sowie auf eine Vergütung für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand. Die
Vergütung ist in einer Verordnung des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen unter Bedachtnahme auf Bedeutung und Umfang der Aufgaben der Übernahmekommission
zu regeln.
(2) Das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen ist verpflichtet, die Ansprüche
der Mitglieder der Übernahmekommission auf Auslagenersatz und Vergütungen gemäß Abs. 1 zu
erfüllen.
(3) Das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen kann eine Gebührenordnung
für das Verfahren vor der Übernahmekommission erlassen; die darin vorzusehenden vom Bieter und von
der Zielgesellschaft zu entrichtenden Gebühren sollen den Aufwand gemäß Abs. 1 und gemäß § 30 Abs. 7
decken. Die Gebührenordnung hat den Erlag von angemessenen Kosten- und Gebührenvorschüssen
vorzusehen. Die Übernahmekommission ist vor Erlassung der Gebührenordnung zu hören.
(4) Der Bieter gilt hinsichtlich allfälliger Barauslagen als Antragsteller im Sinn des § 76 AVG.
Veröffentlichung von Stellungnahmen und Entscheidungen
§ 32. Der Vorsitzende der Übernahmekommission hat allgemeine Stellungnahmen (§ 28 Abs. 7
letzter Satz), die einer im Einzelfall ergangenen Stellungnahme zugrundeliegende Rechtsauffassung sowie
Entscheidungen (§ 29 Abs. 1) in geeigneter Weise zu veröffentlichen, soweit diese über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung haben; hiebei sind berechtigte Interessen des Bieters, der Zielgesellschaft und
sonstiger Beteiligter an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen tunlichst zu berücksichtigen.
Besondere Vorschriften über das Pflichtangebot, die Preisbildung und zivilrechtliche Sanktionen
§ 33. (1) Die Übernahmekommission kann von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei mit
Wirkung für und gegen den Bieter, die gemeinsam mit ihm vorgehenden Rechtsträger (§ 23 Abs. 1), die
Zielgesellschaft und die Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft feststellen, ob
1. ein Angebot unter Verletzung der Bestimmungen des 2. oder 3. Teils dieses Bundesgesetzes
durchgeführt wurde, inbesondere ob bei einem Pflichtangebot der angebotene Preis den
gesetzlichen Vorschriften (§ 26) nicht entsprochen hat;
2. ein Pflichtangebot zu Unrecht nicht gestellt oder nicht angeordnet wurde oder eine gebotene
Mitteilung unterlassen wurde (§§ 22 bis 25);
3. zivilrechtliche Sanktionen nach § 34 eingetreten sind.
Für diese Verfahren gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 7.
(2) Parteien des Verfahrens sind
1. der Bieter;
2. mit dem Bieter gemeinsam vorgehende Rechtsträger (§ 23 Abs. 1), wenn diese Eigenschaft vom
Rechtsträger selbst bejaht wird, bereits festgestellt wurde oder Gegenstand des anhängigen
Verfahrens ist;
3. die Zielgesellschaft (ausgenommen in einem Verfahren nach § 26 Abs. 5);
4. Beteiligungspapierinhaber der Zielgesellschaft, die allein oder gemeinsam mit anderen Beteiligungspapierinhabern
über Aktien mit einem Nennbetrag oder anteiligen Betrag von einem
Hundertstel des Grundkapitals verfügen, oder über Beteiligungspapiere im anteiligen Betrag von
mindestens einer Million Schilling, wenn sie diese Voraussetzung glaubhaft machen und – falls
es sich um mehrere Beteiligungspapierinhaber handelt – einen gemeinsamen Vertreter bestellt
haben. Ab Anpassung der Aktiennennbeträge an Euro-Nennbeträge tritt an die Stelle des Betrags
von einer Million Schilling der Betrag von 70000 Euro.
(3) Die Übernahmekommission hat die Einleitung des Verfahrens unverzüglich zu veröffentlichen
(§ 11 Abs. 1 dritter Satz). Sie hat in dieser Veröffentlichung den Bieter und mit ihm gemeinsam
vorgehende Rechtsträger (§ 23 Abs. 1) mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
aufzufordern, Zustellungsbevollmächtigte gemäß § 10 Abs. 2 zu bestellen. Weiters hat sie in der
Veröffentlichung Inhaber von Beteiligungspapieren unter Setzung einer Frist von einem Monat darauf
hinzuweisen, daß sie sich dem Verfahren unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 4 anschließen können.
Nach Ablauf dieser Frist sind Anträge weiterer Beteiligungspapierinhaber unzulässig; darauf ist in der
Veröffentlichung hinzuweisen.
(4) Die Übernahmekommission hat zur Wahrung der Rechte der Inhaber von Beteiligungspapieren
der Zielgesellschaft die beantragte Entscheidung auch dann zu treffen, wenn alle Parteien gemäß Abs. 2
ihre allfälligen Anträge zurückziehen.
(5) Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Gebühren der Sachverständigen, trägt der Bieter.
Sie sind jedoch insoweit der Zielgesellschaft ganz oder zum Teil nach Billigkeit aufzuerlegen, als diese
einen Antrag oder Gegenantrag gestellt hat und überhaupt oder ab einem bestimmten Zeitpunkt
voraussehen konnte, daß ihr Antrag einen nicht zweckentsprechenden Verfahrensaufwand verursacht;
unter den gleichen Voraussetzungen können den Beteiligungspapierinhabern Verfahrenskosten auferlegt
werden. Die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung der Zielgesellschaft und der Beteiligungspapierinhaber
sind nach Billigkeit ganz oder zum Teil dem Bieter aufzuerlegen, insbesondere wenn ihren Anträgen
stattgegeben wird.
(6) Die Übernahmekommission kann zur Überprüfung der Angemessenheit des Preises des
Pflichtangebots ein Gutachten des Gremiums gemäß § 225g AktG einholen. § 225g und § 225 h AktG
gelten sinngemäß. Die Übernahmekommission darf jedoch einen Vergleich vor dem Gremium nur dann
genehmigen, wenn damit die Rechte der Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft angemessen
berücksichtigt werden.
(7) Hat ein Bieter (ein mit ihm gemeinsam vorgehender Rechtsträger gemäß § 23 Abs. 1) mit Sitz,
Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nach der Veröffentlichung gemäß Abs. 3 keinen
Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht, kann die Übernahmekommission auf Kosten des Bieters
einen Zustellungsbevollmächtigten bestellen.
Zivilrechtliche Sanktionen
§ 34. (1) Hat ein Aktionär
1. Beteiligungspapiere unter Verletzung der Vorschriften des 2. Teils dieses Bundesgesetzes erworben
oder
2. seiner Verpflichtung zur Stellung eines Angebots (§§ 22 bis 25) oder zur Mitteilung (§ 25 Abs. 1)
nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen, so ruht sein Stimmrecht.
(2) Auf Antrag des Bieters (jedes mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträgers gemäß § 23
Abs. 1) kann die Übernahmekommission in Fällen geringfügiger Verletzungen dieses Bundesgesetzes
eine Ausnahme vom Ruhen der Stimmrechte gewähren; sie kann ihre Entscheidung von Bedingungen
abhängig machen und Auflagen aussprechen.
(3) Bei schweren Verletzungen der Vorschriften dieses Bundesgesetzes kann die Übernahmekommission
auch das Ruhen der sonstigen Rechte des Beteiligungspapierinhabers verfügen; solange
Vermögensrechte ruhen, verfallen die entsprechenden Zahlungen zugunsten der Gesellschaft.
(4) Weiters kann jeder Verkäufer bei schweren Verletzungen der Vorschriften dieses Bundesgesetzes
von einem in Durchführung des Angebots geschlossenen Vertrag innerhalb von sechs Monaten ab
Bekanntmachung der Entscheidung der Übernahmekommission durch Erklärung gegenüber dem Käufer
zurücktreten und bereits abgewickelte Verkäufe rückgängig machen. Dabei hat der Verkäufer Zug um
Zug gegen Rückgabe der Aktien nach seiner Wahl
a) den seinerzeit erhaltenen Kaufpreis oder
b) den Geldwert der Aktien zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung oder
c) den Geldwert der Aktien zum Zeitpunkt der Rückabwicklung
zu erstatten.
(5) Eine schwere Verletzung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn
1. der Bieter das Übernahmeangebot durchgeführt hat, obwohl die Übernahmekommission auf die
Verletzung bestimmter Vorschriften hingewiesen und die Untersagung des Übernahmeangebots
angedroht oder tatsächlich ausgesprochen hat;
2. der Bieter der Aufforderung der Übernahmekommission, die von ihr festgelegten geeigneten
Maßnahmen zur Wiedergutmachung der Folgen seines gesetzwidrigen Verhaltens zu setzen, nicht
entspricht.
(6) Die Übernahmekommission hat die Sanktionen gemäß Abs. 1, 3 und 4 sowie gemäß Abs. 2
festgesetzte Bedingungen und Auflagen aufzuheben, wenn sie
1. feststellt, daß die unter Verletzung von Vorschriften des 2. Teils dieses Bundesgesetzes erworbenen
Aktien wieder abgegeben wurden oder die Folgen des rechtswidrigen Verhaltens in
anderer Weise wiedergutgemacht wurden;
2. im Fall der Verletzung von Vorschriften des 3. Teils feststellt, daß ein den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes entsprechendes Angebot gemacht wurde oder daß eine nach § 25 zu erstattende
Mitteilung gemacht wurde und eine Angebotspflicht nicht besteht oder daß die Folgen des
rechtwidrigen Verhaltens in anderer Weise wiedergutgemacht wurden.
Die Übernahmekommission kann ihre Entscheidungen unter Bedingungen und Auflagen erlassen.
Strafbestimmungen
§ 35. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, begehen
eine Verwaltungsübertretung
1. der Bieter, die Mitglieder der vertretungsbefugten Organe des Bieters sowie jeder, der mit dem
Bieter gemeinsam vorgeht (§ 23 Abs. 1), ebenso die Mitglieder der vertretungsbefugten Organe
eines Rechtsträgers, die gemeinsam mit dem Bieter vorgehen (§ 23 Abs. 1), wenn sie einer der
folgenden Bestimmungen zuwiderhandeln: § 4 Z 3 zweiter Halbsatz, § 5 Abs. 1, Abs. 2 sowie
Abs. 3, die letztgenannten beiden Absätze in Verbindung mit Abs. 4 erster Satz, § 11 Abs. 1 und
Abs. 2, § 16 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 25
Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie § 30 Abs. 4 und Abs. 5;
2. die Mitglieder der vertretungsbefugten Organe der Zielgesellschaft, wenn sie einer der folgenden
Bestimmungen zuwiderhandeln: § 4 Z 3 zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 12, § 6 Abs. 2,
§ 11 Abs. 3, § 14 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 30 Abs. 4 und Abs. 5.
(2) Die Tat ist mit einer Geldstrafe von 50000 Schilling bis 500000 Schilling zu bestrafen.
(3) Für das Strafverfahren ist in erster Instanz die Übernahmekommission zuständig, über
Berufungen entscheidet gemäß § 51 VStG der Unabhängige Verwaltungssenat Wien.
(4) Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundesminister für Finanzen.
Verweisungen
§ 36. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Artikel II
Änderungen des Börsegesetzes
Das Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 126/1998, wird
geändert wie folgt
1. Im § 91 Abs. 1
a) werden die Prozentsätze „5 vH, 10 vH, 25 vH, 50 vH, 75 vH und 90 vH“ durch die Prozentsätze „5 vH,
10 vH, 15 vH, 20 vH, 25 vH, 30 vH, 35 vH, 40 vH, 45 vH, 50 vH, 75 vH und 90 vH“ ersetzt und
b) wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt: „Dies gilt auch für die Anteilsschwelle, die eine
solche Gesellschaft in Ansehung des § 27 Abs. 1 Z 1 Übernahmegesetz in ihrer Satzung vorgesehen hat“.
2. Im § 92
a) wird am Ende der Z 8 nach dem Wort „erforderlich“ ein Strichpunkt gesetzt und
b) der Z 8 die folgende Z 9 angefügt
„9. Stimmrechte aus Aktien, die nach § 23 Übernahmegesetz mit den Stimmrechten des Erwerbers
zusammenzuzählen sind.“
Artikel III
Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991
Das EGVG, BGBl. Nr. 50/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/1998, wird
wie folgt geändert
In Art. II Abs. 2 wird in Z 28a der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 28b wird
angefügt
„28b. der Übernahmekommission;“.
Artikel IV
Inkrafttreten, Schluß- und Übergangsbestimmungen, Vollziehungsklausel
Inkrafttreten
§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
Anwendbarkeit
§ 2. (1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind auf freiwillige Übernahmeangebote anzuwenden,
die nach seinem Inkrafttreten gestellt werden.
(2) Die Bestimmungen über das Pflichtangebot sind anzuwenden, wenn der das Pflichtangebot
auslösende Tatbestand (Art. I § 22) nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verwirklicht wird.
Ausnahme von der Angebotspflicht kraft Satzung (Opting-out)
§ 3. (1) Die Hauptversammlung kann bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
durch Satzungsänderung beschließen, daß die Vorschriften des Art. I 3. Teil (Pflichtangebote)
auf den Erwerber einer kontrollierenden Beteiligung und die gemeinsam mit ihm vorgehenden
Rechtsträger (Art. I § 23 Abs. 1) keine Anwendung finden.
(2) Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei
der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann diese Mehrheit durch eine
größere Kapitalmehrheit ersetzen. Die Anfechtung des Beschlusses kann nicht auf § 195 Abs. 2 AktG
gestützt werden. Für den Beschluß der Hauptversammlung zur Aufhebung einer Satzungsbestimmung
nach Abs. 1 genügt die einfache Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals.
(3) Beteiligungspapiere solcher Gesellschaften dürfen nicht im amtlichen Handel (§ 66 BörseG)
notieren. Der Vorstand einer Gesellschaft, deren Beteiligungspapiere bisher im amtlichen Handel an der
Wiener Börse notieren, hat eine notariell beglaubigte Abschrift des Hauptversammlungsbeschlusses über
die Satzungsänderung im Sinn des Abs. 1 dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden
Börseunternehmen zu übermitteln. Dieses hat mit Bescheid die Umreihung vom amtlichen Handel (§ 66
BörseG) in den geregelten Freiverkehr (§ 68 BörseG) auszusprechen. Die Satzungsänderung gemäß
Abs. 1 darf im Firmenbuch erst nach Vorlage dieses Bescheides eingetragen werden. Gegen diesen
Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Verordnungen
§ 4. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verordnungen können bereits ab dem auf die
Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit
dem 1. Jänner 1999 in Kraft gesetzt werden.
(2) Die Übernahmekommission hat die Verordnungen gemäß Art. I § 16 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 22
Abs. 5, § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 bis 1. März 1999 zu erlassen.
Errichtung der Übernahmekommission
§ 5. Schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können die Mitglieder der Übernahmekommission
bestellt sowie andere personelle und organisatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit
der Errichtung der Übernahmekommission getroffen werden.
Vollziehungsklausel
§ 6. Mit der Vollziehung des Art. I § 9 Abs. 2 lit. a ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
mit der Vollziehung des Art. I § 35 ist der Bundesminister für Finanzen, im übrigen ist mit der
Vollziehung des Art. I der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen betraut; mit der Vollziehung des Art. II ist der Bundesminister für Finanzen, mit der
Vollziehung des Art. III ist der Bundeskanzler betraut.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Ukraine am 11. März 1998 ihre
Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl.
Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 79/1998) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Ukraine nachstehende Vorbehalte
erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Artikel 2
Die Ukraine behält sich das Recht vor, einem Rechtshilfeersuchen nicht zu entsprechen, wenn
a) ernstliche Gründe für die Annahmen bestehen, daß es auf die Verfolgung, Aburteilung oder
Bestrafung einer Person wegen seiner/ihrer Rasse, Hautfarbe, politischen, religiösen oder anderen
Überzeugungen, Geschlechts, ethnischen oder sozialen Herkunft, sozialen Status, Aufenthaltsorts,
Sprache oder anderer Merkmale abzielen;
b) die Erledigung des Ersuchens mit dem Grundsatz „non bis in idem“ („es darf nicht zwei Strafen
für dieselbe Handlung geben“) unvereinbar ist;
c) das Ersuchen eine Handlung betrifft, die Gegenstand einer Untersuchung oder justizbehördlichen
Überprüfung in der Ukraine ist.
Artikel 5 Absatz 1
Die Ukraine wird justizbehördlichen Entscheidungen betreffend Durchsuchung und Beschlagnahme
von Gegenständen unter den in Art. 5 Abs. 1 lit. c vorgesehenen Bedingungen entsprechen.
Artikel 7 Absatz 3
Ladungen für einen Beschuldigten, der sich im Hoheitsgebiet der Ukraine aufhält, dürfen den
betreffenden Behörden nicht später als 40 Tage vor dem für das Erscheinen vor dem Gericht festgesetzten
Zeitpunkt übermittelt werden.
Artikel 16 Absatz 2
Ersuchen und beigeschlossene Schriftstücke werden der Ukraine zusammen mit einer Übersetzung
ins Ukrainische oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarates übermittelt, sofern diese nicht in
einer dieser Sprachen abgefaßt sind.
Artikel 24
Für die Zwecke dieses Übereinkommens sind die Gerichte mit allgemeiner Zuständigkeit,
Staatsanwälte auf allen Ebenen und Behörden der vorgerichtlichen Erhebungen als „Justizbehörden“ der
Ukraine zu betrachten.