127. Bundesgesetz: Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetz 1997
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Bundesgesetz über die Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
(Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 – GenRevG 1997)
Erster Abschnitt
Revision
Pflicht zur Revision
§ 1. (1) Genossenschaften sind durch einen unabhängigen und weisungsfreien Revisor mindestens in
jedem zweiten Geschäftsjahr auf die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer
Einrichtungen, ihrer Rechnungslegung und ihrer Geschäftsführung, insbesondere auf die Erfüllung des
Förderungsauftrags und die Wirtschaftlichkeit, sowie auf Zweckmäßigkeit, Stand und Entwicklung ihrer
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu prüfen. Bei Genossenschaften, die mindestens zwei der in § 221
Abs. 1 HGB bezeichneten Merkmale überschreiten, und bei Genossenschaften, die nach § 24 des
Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, einen Aufsichtsrat zu
bestellen haben, ist die Revision in jedem Geschäftsjahr durchzuführen.
(2) Stehen Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Genossenschaft (Mutterunternehmen)
mit Sitz im Inland und gehört dem Mutterunternehmen eine Beteiligung gemäß § 228 HGB an dem oder
den anderen unter der einheitlichen Leitung stehenden Unternehmen (Tochterunternehmen), so hat sich
die Revision auch auf diese Unternehmen zu erstrecken. Dasselbe gilt, wenn der Genossenschaft bei
einem Unternehmen die Rechte nach § 244 Abs. 2 HGB zustehen. Ist das Tochterunternehmen durch
einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat sich die Revision auf die Gebarung der Tochter einschließlich
ihrer Förderungsleistung für die Mitglieder des Mutterunternehmens zu beschränken.
Bestellung und Enthebung des Revisors
§ 2. (1) Der Revisor einer Genossenschaft, die einem anerkannten Revisionsverband angehört, wird
durch den Revisionsverband bestellt. Wird die Durchführung der Revision nicht spätestens 27 Monate
oder, wenn die Genossenschaft zur jährlichen Revision verpflichtet ist (§ 1 Abs. 1 letzter Satz), 15
Monate nach Abschluß der letzten Revision zum Firmenbuch angemeldet, so hat das Gericht den
Revisionsverband zur Bekanntgabe der Gründe der Verzögerung aufzufordern und ihm eine angemessene
Nachfrist zur Durchführung der Revision zu setzen. Wird die Durchführung der Revision auch nach
Ablauf dieser Nachfrist nicht zum Firmenbuch angemeldet, so hat das Gericht den Revisor von Amts
wegen zu bestellen und dies der für die Anerkennung zuständigen Behörde mitzuteilen.
(2) Gehört die Genossenschaft keinem Revisionsverband an, so hat das Gericht auf Antrag der
Genossenschaft den Revisor zu bestellen. Beantragt die Genossenschaft nicht spätestens 18 Monate oder,
wenn die Genossenschaft zur jährlichen Revision verpflichtet ist (§ 1 Abs. 1 letzter Satz), sechs Monate
nach Abschluß der letzten Revision die Bestellung eines Revisors, so hat das Gericht den Revisor von
Amts wegen zu bestellen.
(3) Auf Antrag der Genossenschaft oder von Amts wegen hat das Gericht nach Anhörung der
Beteiligten und des bestellten Revisors einen anderen Revisor zu bestellen, wenn dies aus einem in der
Person des bestellten Revisors liegenden wichtigen Grund geboten erscheint, insbesondere wenn
Besorgnis der Befangenheit besteht. Der Antrag ist binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Person
des Revisors zu stellen.
(4) Der Revisor kann seine Enthebung bei Gericht aus wichtigem Grund beantragen. Meinungsverschiedenheiten
zwischen Genossenschaft und Revisor (§ 11) sind nicht als wichtiger Grund anzusehen.
Der Revisor hat über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu berichten.
(5) Der Antrag, einen von einem Revisionsverband bestellten Revisor gemäß den Abs. 3 oder 4 zu
entheben, kann erst gestellt werden, wenn die Genossenschaft beziehungsweise der Revisor den
Revisionsverband um die Bestellung eines anderen Revisors ersucht hat und der Revisionsverband dieses
Ersuchen abgelehnt oder nicht binnen drei Wochen hierüber entschieden hat. Im Fall des Abs. 3 ist dieses
Ersuchen binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe des Revisors zu stellen. Der Antrag bei Gericht ist
binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Entscheidung des Revisionsverbands oder ab dem Ablauf der für
diese Entscheidung offenen Frist zu stellen. Im Verfahren ist dem Revisionsverband Gelegenheit zu
geben, einen anderen Revisor zu bestellen oder dem Gericht für den Fall, daß dem Antrag auf Enthebung
stattgegeben wird, andere Revisoren namhaft zu machen. Soweit gegen die namhaft gemachten
Revisoren keine Bedenken im Sinn des Abs. 3 bestehen, ist der Revisor aus deren Kreis zu bestellen.
Auswahl des Revisors
§ 3. (1) Als Revisor darf nur ein eingetragener Revisor, ein Beeideter Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater, eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, ein Beeideter Buchprüfer und
Steuerberater oder eine Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft bestellt werden.
(2) Gesetzliche Vertreter, Mitglieder des Aufsichtsrats, Arbeitnehmer oder Mitglieder der zu
prüfenden Genossenschaft sowie sonstige Personen, bei denen ein zureichender Grund vorliegt, ihre
Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, dürfen nicht als Revisoren bestellt werden. Ein Revisor hat
derartige Umstände dem Vorstand des Revisionsverbands, der ihn bestellt hat, oder dem Gericht, das ihn
bestellt hat, unverzüglich bekanntzugeben.
Durchführung der Revision
§ 4. (1) Der Revisor hat das Recht, die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie die
Vermögensgegenstände und Schulden zu prüfen; zu diesem Zweck sind ihm alle Aufklärungen und
Nachweise zu geben, die er für eine sorgfältige Revision benötigt. Er kann insbesondere alle Geschäfts-
und Betriebsräume der Genossenschaft betreten und sämtliche Bestände prüfen, alle Unterlagen einschließlich
Datenträger einsehen und Ablichtungen herstellen, von Mitgliedern des Vorstands und
Aufsichtsrats, Beschäftigten sowie sonstigen Beauftragten der Genossenschaft Aufklärungen, in Einzelfällen
von Mitgliedern, Gläubigern oder Schuldnern Auskünfte mündlich oder schriftlich einholen und
zur Feststellung wichtiger Umstände jederzeit ein Protokoll aufnehmen. Soweit es für eine sorgfältige
Revision erforderlich ist, hat der Revisor diese Rechte auch gegenüber Unternehmen im Sinn des § 1
Abs. 2.
(2) Der Revisor hat dem Vorstand der Genossenschaft den Beginn der Revision spätestens mit deren
Beginn anzuzeigen. Der Vorstand hat den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, wenn ein solcher besteht, vom
Beginn der Revision unverzüglich zu unterrichten und auf dessen Verlangen oder auf Verlangen des
Revisors den Aufsichtsrat der Revision zuzuziehen.
(3) Stellt der Revisor bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand der
geprüften Genossenschaft oder eines Unternehmens im Sinn des § 1 Abs. 2 gefährden oder ihre
Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße des Vorstands oder
des Aufsichtsrats gegen Gesetz oder Genossenschaftsvertrag erkennen lassen, so hat er darüber
unverzüglich dem Vorstand und dem Aufsichtsrat, wenn ein solcher besteht, zu berichten. Er hat auch
unverzüglich zu berichten, wenn er die Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs
(§ 22 Abs. 1 Z 1 URG) feststellt; im Bericht sind die Eigenmittelquote (§ 23 URG) und die fiktive
Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) anzugeben. Der Revisor hat den gesetzlichen Vertretern eines
Tochterunternehmens im Sinn des § 1 Abs. 2 mitzuteilen, daß er den Organen der geprüften
Genossenschaft von der Bestandsgefährdung oder Entwicklungsbeeinträchtigung des Unternehmens
berichtet hat. Der Vorstand der geprüften Genossenschaft hat bei Vorliegen einer Bestandsgefährdung
oder wesentlichen Entwicklungsbeeinträchtigung unverzüglich eine Generalversammlung zur
Beschlußfassung über die festgestellten Tatsachen einzuberufen, es sei denn, daß die festgestellten
Tatsachen ein Unternehmen im Sinn des § 1 Abs. 2 betreffen und eine Gefahr für die Genossenschaft
nicht besteht. Wenn der Revisionsbericht nicht rechtzeitig vor der Generalversammlung fertiggestellt
werden kann, hat der Revisor einen schriftlichen Zwischenbericht über die festgestellten Tatsachen zu
erstellen; für den Zwischenbericht gelten § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(4) Vor Abschluß der Revision hat der Revisor dem Vorstand der Genossenschaft über das voraussichtliche
Ergebnis der Revision mündlich zu berichten (Prüfungsabschlußsitzung). Der Vorstand hat den
Vorsitzenden des Aufsichtsrats, wenn ein solcher besteht, von der Prüfungsabschlußsitzung unverzüglich
zu unterrichten und auf dessen Verlangen oder auf Verlangen des Revisors den Aufsichtsrat der Sitzung
zuzuziehen. Von der Prüfungsabschlußsitzung kann abgesehen werden, wenn keine Mängel von Belang
festgestellt wurden.
Revisionsbericht
§ 5. (1) Der Revisor hat über das Ergebnis der Revision schriftlich zu berichten. Im Bericht sind
insbesondere das Ergebnis der Prüfung der Einrichtungen, der Rechnungslegung und der Geschäftsführung
der Genossenschaft auf ihre Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit,
insbesondere auf die Erfüllung des Förderungsauftrags und die Wirtschaftlichkeit, darzulegen, die für die
Beurteilung der Geschäftsführung der Genossenschaft wesentlichen Umstände festzuhalten und Veränderungen
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Genossenschaft gegenüber dem letzten
Prüfungszeitraum sowie deren Zweckmäßigkeit anzuführen und zu erläutern. Werden Mängel von
Belang oder Tatsachen nach § 4 Abs. 3 festgestellt, so sind diese einschließlich allfälliger
zwischenzeitlicher Abhilfemaßnahmen und den Stellungnahmen in der Prüfungsabschlußsitzung (§ 4
Abs. 4) im Bericht ausdrücklich festzuhalten. Im Bericht ist ferner die Zeit des Beginns und der
Beendigung der Revision anzugeben.
(2) Der Revisor hat eine zur Information der Mitglieder geeignete Kurzfassung des Revisionsberichts
für die Generalversammlung zu erstellen, in die jedenfalls alle Mängel von Belang und
Feststellungen gemäß § 4 Abs. 3 aufzunehmen sind. Feststellungen, deren Bekanntgabe nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen erheblichen Nachteil
zuzufügen, müssen in die Kurzfassung nicht aufgenommen werden, wenn dadurch das getreue Bild von
der Gesamtlage der Genossenschaft nicht beeinträchtigt wird.
(3) Der Revisor hat den Bericht und dessen Kurzfassung zu unterzeichnen und dem Vorstand und
den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Genossenschaft, wenn ein solcher besteht, vorzulegen.
(4) Wurde der Revisor von einem Revisionsverband bestellt, so hat der Revisor den von ihm
unterfertigten Bericht und dessen Kurzfassung dem Vorstand des Revisionsverbands vorzulegen. Dieser
hat den Bericht zu prüfen, das Ergebnis seiner Prüfung dem Bericht beizufügen, den Revisionsbericht,
dessen Kurzfassung und das Ergebnis seiner Prüfung dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der
Genossenschaft vorzulegen.
(5) Die Genossenschaft hat die Durchführung der Revision und die Zeit, während welcher sie
vorgenommen wurde, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
Behandlung des Revisionsberichts
§ 6. (1) Der Vorstand der Genossenschaft hat nach Empfang des Revisionsberichts, wenn ein
Aufsichtsrat besteht, in gemeinsamer Sitzung mit diesem unverzüglich über den Bericht zu beraten, die
erforderlichen Beschlüsse zu fassen und bei der Einberufung der nächsten Generalversammlung die
Behandlung des Revisionsberichts als Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen.
(2) Von der Einberufung der Generalversammlung sind der Revisor und der Revisionsverband unter
Anschluß der Tagesordnung unverzüglich zu verständigen. Der Revisor und der Revisionsverband sind
berechtigt, an der Generalversammlung beratend teilzunehmen.
(3) Mit der Einberufung der Generalversammlung ist den Genossenschaftern bekanntzugeben, daß
die Kurzfassung des Revisionsberichts zur Einsicht während der gewöhnlichen Geschäftsstunden bei der
Genossenschaft aufliegt. Jedem Genossenschafter ist auf Verlangen eine Abschrift der Kurzfassung des
Revisionsberichts zu erteilen.
(4) In der Generalversammlung sind die Kurzfassung des Revisionsberichts und die Stellungnahme
des Revisionsverbands zu verlesen. Im Anschluß daran hat sich der Aufsichtsrat oder, wenn ein solcher
nicht besteht, der Vorstand über das Ergebnis der Revision zu erklären.
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung durch den Revisor
§ 7. (1) Wenn die Beschlußfassung über den Revisionsbericht verzögert wird, die Generalversammlung
bei der Beschlußfassung unzulänglich über wesentliche Feststellungen oder Beanstandungen
im Revisionsbericht unterrichtet war oder der Vorstand nicht unverzüglich eine Generalversammlung zur
Beschlußfassung über festgestellte Mängel im Sinn des § 4 Abs. 3 einberuft, so hat das Gericht auf
Antrag des Revisors oder des Revisonsverbands den Revisor zu ermächtigen, eine außerordentliche
Generalversammlung der Genossenschaft auf deren Kosten einzuberufen, und zu bestimmen, über welche
Gegenstände zwecks Beseitigung festgestellter Mängel verhandelt und beschlossen werden soll. Zugleich
hat das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung zu bestimmen. Auf die Ermächtigung muß bei der
Einberufung hingewiesen werden.
Mängelbehebung
§ 8. (1) Die Genossenschaft hat geeignete Maßnahmen zur Behebung der im Revisionsbericht
angeführten Mängel einzuleiten und dem Revisor hierüber sowie auf sein Verlangen über die Behebung
von im einzelnen bezeichneten Mängeln innerhalb einer vom ihm angemessen zu bestimmenden Frist
Bericht zu erstatten.
(2) Wird dem Revisor nicht unverzüglich die Einleitung geeigneter Maßnahmen beziehungsweise
nicht fristgerecht die Behebung von Mängeln nachgewiesen, die den Bestand der geprüften Genossenschaft
gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende
Verstöße der gesetzlichen Vertreter gegen Gesetz oder Genossenschaftsvertrag bedeuten, so hat der
Revisor selbst oder, wenn er durch einen Revisionsverband bestellt wurde, im Weg des Revisionsverbands
der Genossenschaft eine angemessene Nachfrist zur Behebung oder zur Einleitung geeigneter
Maßnahmen zur Behebung zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf einen Bericht über die Mängel
zum Firmenbuch einzureichen.
(3) Der Revisor oder, wenn der Revisor durch einen Revisionsverband bestellt wurde, der
Revisionsverband hat überdies dem Gericht binnen der Nachfrist nicht abgestellte Mängel anzuzeigen,
die ein Einschreiten des Gerichts gemäß den §§ 87 bis 89 des Gesetzes über Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften begründen könnten.
Revisionskosten
§ 9. (1) Ist die geprüfte Genossenschaft Mitglied eines Revisionsverbands, so hat sie die auf
Grundlage des Verbandsstatuts festgesetzten Revisionskosten zu bezahlen. Die Revisionskosten müssen
angemessen sein.
(2) Der vom Gericht bestellte Revisor hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen baren Auslagen und
auf angemessene Entlohnung für seine Tätigkeit. Diese von der geprüften Genossenschaft zu entrichtenden
Beträge bestimmt das Gericht unter Bedachtnahme auf die Honorarempfehlungen der Kammer
der Wirtschaftstreuhänder (§ 17 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes, BGBl. Nr. 20/1948).
Verantwortlichkeit des Revisors und des Revisionsverbands
§ 10. (1) Der Revisor, seine Gehilfen, die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer
Prüfungsgesellschaft, die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter des Revisionsverbands
und deren Gehilfen sind zur gewissenhaften und unparteiischen Revision und zur Verschwiegenheit
verpflichtet. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verwerten oder weitergeben,
die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Ist eine Prüfungsgesellschaft Revisor, so besteht die
Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch gegenüber dem Aufsichtsrat der Prüfungsgesellschaft und
dessen Mitgliedern.
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Genossenschaft und, wenn ein
Unternehmen im Sinn des § 1 Abs. 2 geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus
entstandenen Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht von
Personen, die fahrlässig gehandelt haben, beschränkt sich auf fünf Millionen Schilling für eine Revision;
dies gilt auch, wenn an der Revision mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz
verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte
vorsätzlich gehandelt haben.
(3) Die Ersatzpflicht kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Sie
verjährt in fünf Jahren ab Schadenseintritt.
Meinungsverschiedenheiten zwischen Genossenschaft und Revisor oder Revisionsverband
§ 11. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Revisor oder dem Revisionsverband und der
Genossenschaft oder einem Unternehmen im Sinn des § 1 Abs. 2 über die Auslegung und Anwendung
von gesetzlichen Vorschriften sowie von Bestimmungen des Verbandsstatuts oder des Genossenschaftsvertrags
über die Revision entscheidet auf Antrag des Revisors, des Revisionsverbands, der gesetzlichen
Vertreter der Genossenschaft oder der gesetzlichen Vertreter des Unternehmens im Sinn des § 1 Abs. 2
das Gericht.
Zwangsstrafen
§ 12. (1) Die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler sind zur Befolgung
der §§ 4 und 6 vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50000 S anzuhalten.
(2) Kommen die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler ihrer im
Abs. 1 erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses über die
Verhängung der Zwangsstrafe nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu 50000 S zu verhängen. Eine
wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.
Zweiter Abschnitt
Zulassung als Revisor
Zulassung als Revisor, Voraussetzungen und Zuständigkeit
§ 13. (1) Der Bundesminister für Justiz hat eine Person als Revisor zuzulassen, wenn sie den
Nachweis der Hochschulreife erbringt sowie über ausreichende praktische Erfahrung und fachliche
Befähigung verfügt. Die fachliche Befähigung ist durch eine Fachprüfung nachzuweisen. Die praktische
Erfahrung ist mit einer zumindest dreijährigen Tätigkeit bei einem Revisionsverband oder bei einem
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
oder bei einem Buchprüfer und Steuerberater oder einer Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
als gegeben anzusehen, wenn sich die Tätigkeit insbesondere auf die Prüfung von Jahresabschlüssen und
der Gebarung von Genossenschaften oder Kapitalgesellschaften erstreckt.
(2) Das Bundesministerium für Justiz hat im Rahmen der Firmenbuchdatenbank eine Liste der
zugelassenen Revisoren zu führen. §§ 33 und 34 FBG sind sinngemäß anzuwenden. Eine Abfrage über
Namen ist erlaubt.
(3) Der Bundesminister für Justiz hat eine Person, die die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor
erfolgreich abgelegt hat, auf deren Antrag in die Liste aufzunehmen. In die Liste sind der Name und das
Geburtsdatum des Revisors, die Anschrift seines Arbeitsplatzes, das Datum der Zulassung und, wenn er
bei einem Revisionsverband angestellt ist, Name und Anschrift dieses Revisionsverbands einzutragen.
Änderungen dieser Daten sind dem Bundesministerium für Justiz zur amtswegigen Richtigstellung der
Liste unverzüglich bekanntzugeben.
Zulassung zur Fachprüfung
§ 14. Die anerkannten Revisionsverbände haben eine Person, die die Hochschulreife und eine
ausreichende praktische Erfahrung (§ 13 Abs. 1) nachweist, auf deren Antrag zur Fachprüfung zum
Genossenschaftsrevisor zuzulassen.
Prüfungsausschüsse
§ 15. (1) Für die Abhaltung der Prüfung haben die anerkannten Revisionsverbände Prüfungsausschüsse
zu bestellen. Gehören anerkannte Revisionsverbände ihrerseits einem anerkannten Revisionsverband
an, so ist der zur Bestellung von Revisoren für diese Revisionsverbände befugte Revisionsverband
an deren Stelle zur Bestellung von Prüfungsausschüssen verpflichtet.
(2) Die Funktionsdauer dieser Ausschüsse beträgt fünf Jahre. Als Ausschußmitglieder können
Revisoren, Wirtschaftsprüfer und Hochschullehrer derjenigen Fächer bestellt werden, die als Sachgebiete
in § 16 aufgezählt sind. Für ihre Prüfungstätigkeit erhalten die Mitglieder Entschädigungen.
(3) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären. Für
jedes Ausschußmitglied ist mindestens ein Stellvertreter mit denselben fachlichen Voraussetzungen und
auf dieselbe Art und Weise wie die ordentlichen Mitglieder zu bestellen.
(4) Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. Die
Mitglieder können sich von ihren Stellvertretern vertreten lassen.
Inhalt und Ablauf der Prüfung
§ 16. (1) Die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor umfaßt alle im folgenden genannten
Sachgebiete, besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil und dient der Feststellung, ob der
Prüfungskandidat eine theoretische Ausbildung auf dem Niveau eines Universitätsabschlusses erhalten
hat. Die Prüfung hat überdies die Fähigkeit des Prüfungskandidaten zur praktischen Anwendung der
erforderlichen theoretischen Kenntnisse bei der Revision und der Abschlußprüfung zu gewährleisten.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Klausurarbeiten in der Dauer von je sechs Stunden. Ein
Thema hat sich auf fachliche Fragen im Zusammenhang mit der Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen
und Konzernabschlüssen von Genossenschaften zu beziehen.
(3) Die Prüfung der theoretischen Kenntnisse muß unter besonderer Beachtung des Genossenschafts-
und Revisionsrechts folgende Sachgebiete umfassen
1. wirtschaftliches Prüfungswesen,
Analyse des Jahresabschlusses,
allgemeines Rechnungswesen,
konsolidierter Abschluß,
betriebliches Rechnungswesen und Kostenrechnung,
interne Kontrollsysteme,
Vorschriften über die Aufstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses
sowie Bewertung und Erfolgsermittlung,
2. soweit die Rechnungsprüfung und die Revision davon berührt werden
Gesellschaftsrecht,
Insolvenzrecht,
Steuerrecht,
Bürgerliches Recht und Handelsrecht,
Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht,
Informationssysteme und Informatik,
Betriebswirtschaft,
Volkswirtschaft und Finanzwissenschaft,
Mathematik und Statistik,
wesentliche Grundlagen der betrieblichen Finanzverwaltung.
(4) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis auszustellen, das von allen
Ausschußmitgliedern zu unterfertigen ist.
Prüfungsverordnung
§ 17. (1) Der Bundesminister für Justiz hat die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens nach Anhörung
der in § 15 genannten Verbände mit Verordnung zu regeln.
(2) Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Pflicht der Mitglieder der Prüfungsausschüsse
zur Gewährleistung eines unparteiischen und sachgerechten Prüfungsverfahrens, über die
Durchführung und die Dauer der schriftlichen und mündlichen Prüfung, über die den Prüfungsverlauf
darlegende Niederschrift sowie über die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse
und der von den Prüfungskandidaten dem Revisionsverband zu entrichtenden Prüfungsgebühren
zu enthalten.
Widerruf der Zulassung
§ 18. Der Bundesminister für Justiz hat die Zulassung als Revisor auf dessen Antrag oder, wenn
Umstände eintreten, auf Grund derer die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr
gewährleistet ist, von Amts wegen zu widerrufen und den Revisor aus der Liste der zugelassenen
Revisoren zu streichen; Revisionsverbände und Gerichte haben das Bundesministerium für Justiz von
derartigen Umständen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Dritter Abschnitt
Revisionsverbände
Anerkennung als Revisionsverband
§ 19. (1) Ein Verein oder eine Genossenschaft, deren Zweck nach ihrem Statut die Revision der ihr
angehörigen Genossenschaften ist (Revisionsverband), ist als berechtigt anzuerkennen, für die diesem
Verband angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, wenn
1. der Verband nach dem Inhalt des Verbandsstatuts und in Hinblick auf seine Mitglieder Gewähr
für die Erfüllung der von ihm zu übernehmenden Aufgaben bietet,
2. er glaubhaft macht, daß er unter Berücksichtigung der Anzahl, der wirtschaftlichen Tätigkeit und
der Unternehmensgröße seiner Mitglieder wirtschaftlich und organisatorisch zur Erfüllung seiner
Aufgaben in der Lage ist, und
3. die Erfüllung von Ersatzansprüchen gegen die vom Verband bestellten Revisoren oder gegen den
Revisionsverband ausreichend sichergestellt ist.
(2) Das Verbandsstatut hat
1. den örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich sowie Bestimmungen über die Bestellung der
Revisoren sowie die Durchführung der Revisionen zu enthalten;
2. die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Revisionsverband und den Ausschluß aus diesem
festzulegen und dabei Genossenschaften, die nach ihrem Sitz und dem Gegenstand ihres
Unternehmens in seinen örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich fallen, Anspruch auf
Aufnahme und Verbleib zur Durchführung der Pflichtrevision einzuräumen, wenn deren
Aufnahme und Verbleib keine wichtigen Gründe entgegenstehen; und
3. sicherzustellen, daß die durch den Verband bestellten Revisoren in Fragen der Revision
unabhängig und weisungsfrei sind.
(3) Der Revisionsverband kann neben der Revision die gemeinsame Wahrnehmung der Interessen
seiner Mitglieder sowie deren Beratung und Betreuung bezwecken. Andere Zwecke darf er nicht
verfolgen.
(4) Die für die Anerkennung zuständige Behörde kann die Anerkennung von der Erfüllung von
Auflagen abhängig machen.
(5) Das Dienstverhältnis eines Revisors, der Angestellter eines anerkannten Revisionsverbands im
Sinn des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, ist, kann vom Verband nur aus wichtigem Grund
gekündigt werden. Unbeschadet des Rechts zur vorzeitigen Entlassung gemäß § 27 Angestelltengesetz
sind als wichtige Gründe, die den Verband zur Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigen,
insbesondere anzusehen
1. mangelnde Aktivität zur beruflichen Weiterbildung;
2. grobe und nachhaltige Vernachlässigung der dienstrechtlichen Pflichten als Revisor;
3. der Eintritt einer Änderung des Arbeitsumfangs oder der Organisation der Revisionstätigkeit;
4. die Erreichung des Anspruchs auf eine gesetzliche Alterspension.
Revisionsverband und zuständige Behörde
§ 20. (1) Änderungen des Verbandsstatuts, welche die in § 19 Abs. 2 und 3 angeführten
Gegenstände betreffen, bedürfen der Zustimmung der für die Anerkennung zuständigen Behörde.
(2) Die Revisionsverbände haben Änderungen der Anzahl, der wirtschaftlichen Tätigkeit und der
Unternehmensgröße ihrer Mitglieder, die ihre wirtschaftliche und organisatorische Fähigkeit zur
Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigen können, unverzüglich der für die Anerkennung zuständigen
Behörde mitzuteilen.
(3) Die für die Anerkennung zuständige Behörde ist berechtigt, die Revisionsverbände darauf zu
prüfen, ob sie ihre Aufgaben erfüllen; sie kann sie durch Auflagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben anhalten.
Werden der Behörde Umstände bekannt, die erhebliche Bedenken an der ordnungsgemäßen Erfüllung der
Aufgaben eines Revisionsverbands begründen, so ist die Behörde zu einer Prüfung des Revisionsverbands
verpflichtet.
Anmeldung der Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband zum Firmenbuch
§ 21. Der Revisionsverband hat die Aufnahme und das Ausscheiden einer Genossenschaft unverzüglich
zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
Entzug der Anerkennung
§ 22. Die für die Anerkennung zuständige Behörde kann dem Verband das Recht, für die ihm
angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, entziehen,
1. wenn der Verband seinen Pflichten bezüglich der Revision nicht genügt;
2. wenn es infolge einer Veränderung der Anzahl, der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Unternehmensgröße
der dem Verband angehörigen Genossenschaften ausgeschlossen erscheint, daß
der Verband wirtschaftlich und organisatorisch zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Lage ist;
3. wenn der Verband seine Tätigkeit auf andere als die im Statut bezeichneten Gegenstände
ausdehnt;
4. wenn der Verband Auflagen der für die Anerkennung zuständigen Behörde nicht erfüllt.
Zuständige Behörde
§ 23. Für die Anerkennung der Berechtigung von Revisionsverbänden, für die ihnen angehörigen
Genossenschaften Revisoren zu bestellen, ist der Bundesminister für Justiz zuständig, und zwar im
Einvernehmen mit
1.dem Bundesminister für Finanzen, wenn der Revisionsverband nach seinem Statut die
Bestellung von Revisoren für Kredit- oder Finanzinstitute bezweckt, beziehungsweise
2. dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn der Revisionsverband nach
seinem Statut die Revision von Wohnungsgenossenschaften, die als gemeinnützige Bauvereinigungen
anerkannt sind, bezweckt.
Vierter Abschnitt
Verbandszugehörigkeit
Verbandszugehörigkeit als Voraussetzung der Eintragung einer Genossenschaft
§ 24. (1) Die Eintragung einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft in das Firmenbuch darf vom
Gericht nur bewilligt werden, wenn ihr für den Fall der Eintragung die Aufnahme in einen anerkannten
Revisionsverband, in dessen örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich die Genossenschaft nach ihrem
Sitz und dem Gegenstand ihres Unternehmens fällt, zugesichert worden ist.
(2) Der Nachweis der Zusicherung der Aufnahme in einen Revisionsverband ist durch eine
schriftliche Erklärung des Revisionsverbands zu erbringen.
Aufnahmeansuchen an den Revisionsverband
§ 25. (1) Die zu gründende Genossenschaft hat dem Aufnahmeansuchen an den Revisionsverband
den Genossenschaftsvertrag anzuschließen und darzulegen, daß nach einer begründeten Wirtschaftlichkeitsprognose
sowie auf Grund der persönlichen Verhältnisse der Mitglieder des ersten Vorstands oder,
wenn ein solcher noch nicht gewählt worden ist, der Gründer zu erwarten ist, daß die Genossenschaft
ihren im Genossenschaftsvertrag vorgesehenen Förderungsauftrag dauerhaft erfüllt.
(2) Der Revisionsverband hat über das Aufnahmeansuchen binnen acht Wochen schriftlich zu
entscheiden; eine Ablehnung des Ansuchens ist zu begründen. Das Ansuchen darf nicht deshalb
abgelehnt werden, weil sich die zu gründende Genossenschaft weigert, einem anderen, die Vertretung
ihrer Interessen oder die Förderung ihrer Mitglieder bezweckenden Verband oder einer sonstigen
derartigen Einrichtung beizutreten, sofern es sich nicht um eine gesetzlich gebotene Einrichtung handelt.
Befreiung von der Verbandspflicht
§ 26. (1) Das Gericht hat eine zu gründende Genossenschaft oder eine aus einem Revisionsverband
ausgeschiedene Genossenschaft auf deren Antrag von der Verbandspflicht zu befreien, wenn
1. a) ein zuständiger Revisionsverband (§ 24 Abs. 1) das ausreichend begründete (§ 25 Abs. 1)
Aufnahmeansuchen der Genossenschaft abgelehnt hat,
b) über dieses nicht binnen acht Wochen nach dessen Einlangen entschieden hat,
c) ein für die Genossenschaft zuständiger Revisionsverband (§ 24 Abs. 1) nicht besteht oder
d) die Genossenschaft aus einem Revisionsverband ausgeschlossen wurde oder sie aus einem
Revisionsverband aus wichtigen Gründen ausgetreten ist und neben dem Revisionsverband,
aus dem sie ausgeschieden ist, kein für sie zuständiger Revisionsverband (§ 24 Abs. 1) besteht
und
2. nach einer begründeten Wirtschaftlichkeitsprognose sowie auf Grund der persönlichen Verhältnisse
der Mitglieder des Vorstands oder, wenn ein solcher noch nicht gewählt worden ist, der
Gründer zu erwarten ist, daß die Genossenschaft ihren im Genossenschaftsvertrag vorgesehenen
Förderungsauftrag dauerhaft erfüllt.
(2) Das Gericht hat die Befreiung von der Verbandspflicht von Amts wegen in das Firmenbuch
einzutragen. Die Eintragung der Befreiung einer zu gründenden Genossenschaft ist gleichzeitig mit der
Eintragung der Genossenschaft in das Firmenbuch vorzunehmen.
(3) Die Eintragung einer den Gegenstand des Unternehmens betreffenden Änderung des Genossenschaftsvertrags
einer Genossenschaft, die von der Verbandspflicht befreit ist, in das Firmenbuch darf vom
Gericht nur bewilligt werden, wenn ihr für den Fall der Eintragung der Änderung des Genossenschaftsvertrags
die Aufnahme in einen für den geänderten Genossenschaftsvertrag zuständigen Revisions-
verband zugesichert worden ist (§ 24) oder wenn die Genossenschaft in sinngemäßer Anwendung des
Abs. 1 die Befreiung von der Verbandspflicht auch für den geänderten Genossenschaftsvertrag erwirkt
hat.
Änderungen des Genossenschaftsvertrags
§ 27. (1) Die Eintragung einer den Gegenstand des Unternehmens betreffenden Änderung des
Genossenschaftsvertrags einer Genossenschaft, die einem Revisionsverband angehört, in das Firmenbuch
darf vom Gericht nur bewilligt werden, wenn der Revisionsverband schriftlich seine Zustimmung zur
Änderung des Genossenschaftsvertrags erklärt hat.
(2) Für das Ansuchen um diese Zustimmung und die Befreiung von der Zustimmung gelten §§ 25
und 26 sinngemäß.
Auflösung einer Genossenschaft nach Ausscheiden aus einem Revisionsverband
§ 28. (1) Scheidet eine Genossenschaft aus einem Revisionsverband aus, so hat sie dem Gericht
ehestens nachzuweisen, daß sie in einen zuständigen Revisionsverband aufgenommen ist, oder den
Antrag auf Befreiung von der Verbandspflicht (§ 26) zu stellen.
(2) Erfüllt die Genossenschaft die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht binnen sechs Monaten nach
Einlangen der Anmeldung des Ausscheidens aus dem Revisionsverband zum Firmenbuch (§ 21) oder
wird der Antrag der Genossenschaft, sie von der Verbandspflicht zu befreien, abgewiesen, so bewirkt
dies die Auflösung der Genossenschaft. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist vom Gericht mit Beschluß
festzustellen; im Beschluß ist der Tag anzugeben, an dem die Rechtsfolge eingetreten ist.
Wirkungen der Anerkennung als Revisionsverband und des Entzugs der Anerkennung auf
Mitgliedsgenossenschaften
§ 29. Die Genossenschaften, die einem Revisionsverband vor dessen Anerkennung angehören,
gelten mit der Zustellung der Entscheidung über die Anerkennung des Revisionsverbands an diesen als in
diesen im Sinn des § 24 aufgenommen; wird einem Revisionsverband die Anerkennung entzogen, gelten
die dem Verband angehörigen Genossenschaften mit dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung an den
Revisionsverband als aus diesem im Sinn des § 28 ausgeschieden; die Genossenschaften sind durch die
Behörde (§ 23) vom Entzug der Anerkennung zu verständigen.
Fünfter Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Gericht und Verfahren
§ 30. Über Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Gericht zugewiesen sind, verhandelt und
entscheidet, sofern es sich nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt, die dem Prozeßgericht
zugewiesen sind, der für den Sitz der Genossenschaft zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in
Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen.
Verweisungen
§ 31. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die mit
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgehoben oder geändert werden, erhält die Verweisung ihren
Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Artikel II
Änderungen des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 625/1991, wird wie folgt geändert
1. § 22 hat zu lauten
„§ 22. (1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die Bücher der Genossenschaft geführt werden.
(2) Er hat ferner in den ersten fünf Monaten eines jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene
Geschäftsjahr einen Abschluß (Jahresabschluß oder sonstiger Rechnungsabschluß) sowie einen Bericht
zu erstellen, der Angaben über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens, über die
Entwicklung des Mitgliederstandes, der Geschäftsanteile und der darauf entfallenden Haftsummen und
geleisteten Beträge enthält, und dem Aufsichtsrat der Genossenschaft, falls ein solcher besteht, zur
Prüfung und Weiterleitung an die Generalversammlung vorzulegen. Im Bericht ist auch auf die Erfüllung
des Genossenschaftszwecks einzugehen.
(3) Für Genossenschaften, die einen nach Art und Umfang kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb
erfordern, ohne ein Vollhandelsgewerbe zu betreiben und aufsichtsratspflichtig zu sein, gelten die
Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Buches des HGB.
(4) Für Genossenschaften, die mindestens zwei der in § 221 Abs. 1 HGB bezeichneten Merkmale
überschreiten, gelten die ergänzenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des HGB
mit der Maßgabe, daß das „Nennkapital“ im Sinn des § 224 Abs. 3 HGB als „Gesamtnennbetrag der
Geschäftsanteile“ zu bezeichnen ist. Von den in Abs. 2 vorgesehenen Berichtsangaben sind jene über den
Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens in den Lagebericht, die übrigen in den Anhang
aufzunehmen.
(5) Stehen Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Genossenschaft (Mutterunternehmen)
mit Sitz im Inland und gehört dem Mutterunternehmen eine Beteiligung gemäß § 228 HGB an dem oder
den anderen unter der einheitlichen Leitung stehenden Unternehmen (Tochterunternehmen), oder stehen
ihr bei diesen Unternehmen die Rechte nach § 244 Abs. 2 HGB zu, so gelten die Bestimmungen des
Dritten Abschnitts des Dritten Buches des HGB und die Bestimmungen über die Offenlegung und
Prüfung des Konzernabschlusses nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Buches einschließlich des
§ 283 HGB mit der Maßgabe, daß Abschlußprüfer des Konzerns der für das Mutterunternehmen bestellte
Revisor ist, sofern nicht von dem für die Bestellung des Revisors des Mutterunternehmens zuständigen
Revisionsverband oder dem für die Bestellung des Revisors des Mutterunternehmens zuständigen Gericht
ein anderer Revisor als Abschlußprüfer des Konzerns gemäß den §§ 2 und 3 GenRevG 1997 bestellt
wird. Für Betriebe, die unter die Bestimmungen des II. Teils des ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, fallen, gilt
überdies § 108 Abs. 4 ArbVG.
(6) Für Genossenschaften, die mindestens zwei der im § 221 Abs. 1 HGB bezeichneten Merkmale
überschreiten, und für Genossenschaften, die nach § 24 einen Aufsichtsrat zu bestellen haben, gelten die
Vorschriften des Vierten Abschnitts des Dritten Buches des HGB über die Prüfung, Offenlegung,
Veröffentlichung und Zwangsstrafen mit der Maßgabe, daß Abschlußprüfer und Gutachter im Sinn des
§ 26 Abs. 1 URG die gemäß §§ 2 und 3 GenRevG 1997 bestellten Revisoren sind.“
2. § 24b hat zu lauten
„§ 24b. Der Vorstand hat jede Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich
nach § 5 Z 11 zu veröffentlichen und die Veröffentlichung zum Firmenbuch einzureichen. Die
Veröffentlichung muß die Angaben nach § 5b enthalten.“
3. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt
„§ 27a. Die Generalversammlung hat in den ersten acht Monaten jedes Geschäftsjahrs für das
abgeschlossene Geschäftsjahr über den Abschluß und den Bericht des Vorstands (§ 22 Abs. 2), über die
Ergebnisverwendung und über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats zu beschließen.“
Artikel III
Änderungen des Firmenbuchgesetzes
Das Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 304/1996, wird wie folgt geändert
1. § 6 wird wie folgt geändert
a) Der bisherige § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
b) In Abs. 1 Z 4 werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 bis 7 angefügt
„5.die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Revisionsverband oder die Befreiung von der
Verbandspflicht;
6. die Durchführung der Revision und die Zeit, während welcher sie vorgenommen wurde, sowie
der Tag der Einreichung eines Mängelberichts;
7. der Abschlußstichtag sowie der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses
(§§ 277 bis 280 HGB), falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses
vorgeschrieben ist.“
c) Folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 gelten als bekanntgemacht und müssen nicht
veröffentlicht werden.“
2. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen
Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen anzuordnen, daß diese Benachrichtigungen auf elektronischem Wege
erfolgen; er kann hiebei zur Vereinfachung von Verwaltungsabläufen bestimmen, auf welche Daten die
Benachrichtigungspflicht beschränkt wird und an welche Organisationseinheiten diese Daten zu
übermitteln sind.“
Artikel IV
Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 114/1997, wird wie folgt geändert
1. § 2 Z 6 und 7 haben zu lauten
„6. hinsichtlich der Pauschalgebühren, die in Tarifpost 14 Z 1, 2 und 7 angeführt sind, mit der
Abgabe der Erledigung des Antrags an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung;
7. hinsichtlich der in Tarifpost 14 Z 4, 5 und 6 angeführten Anträge mit deren Überreichung, bei
Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;“
2. In § 7 Abs. 1
a) hat die Z 2 zu lauten
„2.bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen die einschreitende Partei
(Ausnahme Z 2b);“
b) werden nach der Z 2 folgende Z 2a und Z 2b eingefügt
„2a. bei Eintragungen der Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu einem Revisionsverband oder zu
einer sonstigen Revisionseinrichtung oder der Befreiung einer Genossenschaft von der Verbandspflicht
sowie der Durchführung der Revision, die betroffene Gesellschaft;
2b. bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen, mit denen eine in Z 2a angeführte
Eintragung begehrt wird, die betroffene Genossenschaft;“
3. In der Tarifpost 10
a) hat in der Spalte „Gegenstand“ die Z 1 lit. c Z 12 zu lauten
„12. Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu einem Revisionsverband oder zu einer sonstigen
Revisionseinrichtung oder Befreiung einer Genossenschaft von der Verbandspflicht;“
b) entfallen in der Anmerkung 6 erster Satz die Worte „oder nur die Durchführung der Revision“;
c) wird nach der Anmerkung 17 folgende Anmerkung 17a eingefügt
„17a. Ausdrucke aus der durch das Bundesministerium für Justiz im Rahmen der Firmenbuchdatenbank
geführten Liste der zugelassenen Revisoren gemäß § 13 Abs. 2 GenRevG 1997
unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III. Die Anmerkung 17 und die auf Grund dieser
Anmerkung erlassene Verordnung gelten auch für diese Ausdrucke.“
4. In Tarifpost 14 werden nach Z 5 folgende Z 6 und 7 angefügt
„6. für Anträge um Eintragung in die Liste der zugelassenen Revisoren (§ 13 Abs. 2
GenRevG 1997) .............................................................................................................. 530 S
7. für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Revisionsverband (§ 19
Abs. 1 GenRevG 1997)................................................................................................... 10000 S.“
Artikel V
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
Anpassung der Verbandsstatuten der Revisionsverbände
§ 2. (1) Die Revisionsverbände, denen gemäß § 2 des Gesetzes betreffend die Revision der Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, RGBl. Nr. 133/1903, im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes die Berechtigung zuerkannt ist, für die ihnen angehörigen Genossenschaften
und Vereine den Revisor zu bestellen, haben spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes ihre Verbandsstatuten an Art. I § 19 dieses Bundesgesetzes anzupassen und der
zuständigen Behörde (Art. I § 23) vorzulegen.
(2) Ein Revisionsverband, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zumindest ein
Jahr lang die Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen im Interesse seiner Mitglieder zum Zweck gehabt
hat, kann diesen Zweck beibehalten, sofern dadurch nicht die Wahrnehmung der Aufgaben der Revision
(Art. I § 1 Abs. 1) beeinträchtigt wird.
(3) Revisionsverbänden, die ein den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechendes Verbandsstatut
nicht rechtzeitig vorlegen, ist eine Nachfrist von sechs Monaten mit der Androhung zu
setzen, daß ihnen nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist die Anerkennung entzogen wird. Die
Anerkennung darf nur wegen solcher Mängel entzogen werden, die im Beschluß, mit dem die Nachfrist
gesetzt wurde, bezeichnet worden sind. Revisionsverbänden, deren innerhalb der Nachfrist vorgelegtes
Verbandsstatut nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht oder deren, wenn auch an
dieses Bundesgesetz angepaßtes Verbandsstatut nicht innerhalb der Nachfrist vorgelegt wird, ist durch
die Behörde die Anerkennung zu entziehen.
Revision durch die Landesregierung und andere Einrichtungen
§ 3. Den gemäß § 14 des Gesetzes betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
und anderer Vereine, RGBl. Nr. 133/1903, und den gemäß § 1 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes,
womit Vorschriften für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erlassen werden, BGBl. 1934 II 195
idF BGBl. Nr. 386/1936, zuständigen Einrichtungen kommen die Rechte und Pflichten eines Revisionsverbands
gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes ihre Revisionsbefugnis zumindest ein Jahr lang tatsächlich in Anspruch genommen haben. Auf
die Revision durch diese Einrichtungen ist Art. I dieses Bundesgesetzes unter Bedachtnahme auf die
organisationsrechtlichen Besonderheiten dieser Einrichtungen sinngemäß anzuwenden.
Zulassung nach bisherigen Bestimmungen bestellter Revisoren, Eintragung in die Liste der
zugelassenen Revisoren
§ 4. (1) Personen, die gemäß den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen
als Revisoren bestellt wurden, gelten als zugelassene Revisoren im Sinn des Art. I § 13 dieses
Bundesgesetzes.
(2) Die Revisionsverbände, die Landesregierungen, die Landwirtschaftskammern und der Bürgermeister
von Wien haben die von ihnen im Sinn des Abs. 1 als Revisoren bestellten Personen dem
Bundesministerium für Justiz zur amtswegigen Eintragung in die Liste nach Art. I § 13 Abs. 2 dieses
Bundesgesetzes binnen sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bekanntzugeben.
(3) Art. I § 13 Abs. 2 und 3 sind ab 1. Juli 1998 anzuwenden.
(4) Bis 30. Juni 1998 darf auch ein im Sinn des Abs. 1 oder des Art. I § 13 Abs. 1 zugelassener
Revisor als Revisor bestellt werden.
Von der Verbandspflicht befreite Genossenschaften
§ 5. Auf Genossenschaften, die durch Entscheidung der Behörde gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes,
womit Vorschriften für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erlassen werden, BGBl. 1934
II 195, oder unmittelbar auf Grund des Gesetzes von der Verbandspflicht befreit sind, ist Art. I § 26
Abs. 3 anzuwenden.
Anhängige Verfahren und in Gang befindliche Revisionen
§ 6. (1) Verfahren, die die Erteilung der Berechtigung, den Revisor zu bestellen, oder den Entzug
dieses Rechts, die Befreiung von der Verbandspflicht, die Nachsicht von der Vorlage der Zustimmungserklärung
des Revisionsverbands zu einer Änderung des Genossenschaftsvertrags, die Auflösung einer
Genossenschaft nach Ausscheiden aus einem Revisionsverband oder die Bestellung eines Revisors
betreffen und vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig geworden sind, sind von
den bisher zuständigen Behörden und Gerichten nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften
durchzuführen.
(2) Dasselbe gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Gang befindliche
Revisionen einschließlich der Verfahren nach §§ 9, 10 Abs. 2, § 11 des Gesetzes betreffend die Revision
der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, RGBl. Nr. 133/1903, und nach
§§ 22 bis 26 der Verordnung des Justizministeriums und des Ministeriums des Inneren im Einvernehmen
mit dem Handelsministerium, womit Durchführungsvorschriften zum Gesetz, betreffend die Revision der
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, erlassen werden, RGBl. Nr. 134/1903.
Auch in diesen Fällen sind aber die Durchführung der Revision und die Zeit, während welcher sie
vorgenommen wurde, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften
§ 7. § 22 Abs. 2 bis 5 und § 27a des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der
Fassung dieses Bundesgesetzes sind erstmalig auf das nach dem 31. Dezember 1997 beginnende
Geschäftsjahr anzuwenden. Die neuen Vorschriften können auch schon auf ein früheres Geschäftsjahr
angewendet werden, jedoch nur insgesamt.
Eintritt der Rechtsfolgen der Größenmerkmale gemäß § 221 und § 246 HGB
§ 8. Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale gemäß § 221 und § 246 HGB treten ein, wenn diese
Merkmale an den beiden dem 31. Dezember 1997 vorangehenden Abschlußstichtagen zutreffen.
Umstellung auf jährliche Revision
§ 9. Genossenschaften, die gemäß Art. I § 1 Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit Art. V § 8 dieses
Bundesgesetzes zur jährlichen Revision verpflichtet sind, sind beginnend mit dem dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes folgenden Geschäftsjahr jährlich zu prüfen.
Übergangsbestimmung zu Art. IV dieses Bundesgesetzes
§ 10. § 31a GGG ist für die in Artikel IV Z 4 dieses Bundesgesetzes zahlenmäßig angeführten
Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in dieser
Gesetzesstelle angeführten Gebühren die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 1986 ist.
Andere Rechtsvorschriften
§ 11. (1) Die in anderen Rechtsvorschriften, wie insbesondere im BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I,
und im WGG, BGBl. Nr. 139/1979, enthaltenen Bestimmungen betreffend die Revision und Rechnungslegung
von Genossenschaften und anderen Unternehmen bleiben unberührt.
(2) Artikel XII Abs. 12 des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, hat zu
lauten
„Art. VIII Z 1 bis 6 (§ 2 Z 1 lit. f, § 6b Abs. 1 und 4, § 22, Tarifpost 5 und Tarifpost 6 lit. a bis c GGG)
und Z 8 (Anmerkung 6a zu Tarifpost 15 GGG) ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden,
bei denen der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. September 1997 begründet wird. Art. VIII Z 7
(Tarifpost 10 GGG) ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Vornahme der Amtshandlung nach dem
30. September 1997 beim Firmenbuchgericht eingelangt ist. Rechtsmittel in Firmenbuchsachen unterliegen
nicht der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit. a GGG in der Fassung des Art. VIII Z 7, wenn
die angefochtene Entscheidung auf Grund eines vor dem 1. Oktober 1997 beim Firmenbuchgericht
eingebrachten Antrags ergangen ist.“
Aufgehobene Vorschriften
§ 12. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten folgende Vorschriften außer Kraft
1. das Gesetz betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer
Vereine, RGBl. Nr. 133/1903;
2. die Verordnung des Justizministeriums und des Ministeriums des Inneren im Einvernehmen mit
dem Handelsministerium, womit Durchführungsvorschriften zum Gesetz, betreffend die
Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, erlassen werden,
RGBl. Nr. 134/1903;
3. das Bundesgesetz, womit Vorschriften für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erlassen
werden, BGBl. 1934 II 195;
4. das Bundesgesetz, womit die Genossenschaftsnovelle 1934 ergänzt wird, BGBl. Nr. 386/1936.
Vollziehung
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Artikels I §§ 1 bis 18 sowie 21
und §§ 24 bis 30 und der Artikel II und III der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der Artikel I §§ 19,
20, 22 und 23 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
beziehungsweise dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich des Art. IV
sowie Art. V § 11 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen betraut.
Artikel 1
(1) Das Internationale Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (Zentrum), seine Vermögenswerte,
Einkünfte und anderes Eigentum sind von jeder Form der Besteuerung befreit; eine solche Steuerbefreiung
bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer oder Bestandgeber des vom Zentrum in Bestand
genommenen Eigentums.
(2) Lieferungen und sonstige Leistungen, die an das Zentrum im Zusammenhang mit seiner
amtlichen Tätigkeit in Österreich erbracht werden, werden von der Umsatzsteuer entlastet; dies jedoch
nur im gleichen Ausmaß und nur unter den gleichen Bedingungen wie für in Österreich errichtete
diplomatische Vertretungsbehörden. Die Umsatzsteuerentlastung wird gemäß den österreichischen
gesetzlichen Bestimmungen herbeigeführt.
(3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen das Zentrum beteiligt ist, und alle Urkunden über solche
Rechtsgeschäfte sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.
Artikel 2
(1) Der Direktor des Zentrums und diejenigen Bediensteten, die von einem anderen Staat oder einer
zwischenstaatlichen Organisation entsandt werden und zu diesem Staat oder der Organisation weiterhin
in einem Dienstverhältnis stehen, genießen folgende Privilegien und Immunitäten
1. Befreiung von der Besteuerung im Hinblick auf die Gehälter, Bezüge, Vergütungen und
Ruhegenüssen, die sie für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Zentrum erhalten, sowie
von der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialversicherung
hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Zentrum;
2. Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, ausgenommen jener auf in der Republik
Österreich befindliche Liegenschaften, sofern die Verpflichtung zur Leistung solcher Steuern
allein aus der Tatsache entsteht, daß die Bediensteten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich
genommen haben oder beibehalten;
3. Befreiung von Ein- und Ausreisebeschränkungen für sich selbst, ihre Ehegatten und ihre
unterhaltsberechtigten Kinder; allenfalls erforderliche Sichtvermerke werden gebührenfrei
erteilt. Dies gilt auch für die Vertreter anderer Organisationen und andere Personen, die vom
Zentrum in amtlicher Eigenschaft eingeladen werden. Der Direktor hat der Regierung der
Republik Österreich die Namen dieser Personen vor ihrer beabsichtigten Einreise bekanntzugeben;
4. Anläßlich ihres Dienstantrittes Befreiung von Steuern und Abgaben, sowie von wirtschaftlichen
Einfuhrverboten und -beschränkungen bei der Einfuhr ihrer Einrichtungsgegenstände und
persönlicher Habe in einem oder mehreren Transporten und innerhalb von sechs Monaten der
notwendigen Ergänzungen.
(2) Österreichische Staatsbürger und Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich genießen nur die in
Abs. 1 Z 1 dieses Artikels erwähnten Befreiungen.
Artikel 3
Das Übereinkommen tritt 20 Tage nach der Unterzeichnung in Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 31. Juli 1997 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Österreichische Bundesregierung
Benita Ferrero-Waldner
Für das Internationale Zentrum für Migrationspolitikentwicklung
Jonas Widgren
Das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates gemäß § 1 Abs. 5 Bundesgesetz vom
14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen,
BGBl. Nr. 677, wurde hergestellt.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 3 mit 20. August 1997 in Kraft.