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127. Bundesgesetz: Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetz 1997

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 127. Bundesgesetz: Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetz 1997 – GenRevRÄG 1997

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Bundesgesetz über die Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

(Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 – GenRevG 1997)

Erster Abschnitt

Revision

Pflicht zur Revision

§ 1. (1) Genossenschaften sind durch einen unabhängigen und weisungsfreien Revisor mindestens in

jedem zweiten Geschäftsjahr auf die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer

Einrichtungen, ihrer Rechnungslegung und ihrer Geschäftsführung, insbesondere auf die Erfüllung des

Förderungsauftrags und die Wirtschaftlichkeit, sowie auf Zweckmäßigkeit, Stand und Entwicklung ihrer

Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu prüfen. Bei Genossenschaften, die mindestens zwei der in § 221

Abs. 1 HGB bezeichneten Merkmale überschreiten, und bei Genossenschaften, die nach § 24 des

Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, einen Aufsichtsrat zu

bestellen haben, ist die Revision in jedem Geschäftsjahr durchzuführen.

(2) Stehen Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Genossenschaft (Mutterunternehmen)

mit Sitz im Inland und gehört dem Mutterunternehmen eine Beteiligung gemäß § 228 HGB an dem oder

den anderen unter der einheitlichen Leitung stehenden Unternehmen (Tochterunternehmen), so hat sich

die Revision auch auf diese Unternehmen zu erstrecken. Dasselbe gilt, wenn der Genossenschaft bei

einem Unternehmen die Rechte nach § 244 Abs. 2 HGB zustehen. Ist das Tochterunternehmen durch

einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat sich die Revision auf die Gebarung der Tochter einschließlich

ihrer Förderungsleistung für die Mitglieder des Mutterunternehmens zu beschränken.

Bestellung und Enthebung des Revisors

§ 2. (1) Der Revisor einer Genossenschaft, die einem anerkannten Revisionsverband angehört, wird

durch den Revisionsverband bestellt. Wird die Durchführung der Revision nicht spätestens 27 Monate

oder, wenn die Genossenschaft zur jährlichen Revision verpflichtet ist (§ 1 Abs. 1 letzter Satz), 15

Monate nach Abschluß der letzten Revision zum Firmenbuch angemeldet, so hat das Gericht den

Revisionsverband zur Bekanntgabe der Gründe der Verzögerung aufzufordern und ihm eine angemessene

Nachfrist zur Durchführung der Revision zu setzen. Wird die Durchführung der Revision auch nach

Ablauf dieser Nachfrist nicht zum Firmenbuch angemeldet, so hat das Gericht den Revisor von Amts

wegen zu bestellen und dies der für die Anerkennung zuständigen Behörde mitzuteilen.

(2) Gehört die Genossenschaft keinem Revisionsverband an, so hat das Gericht auf Antrag der

Genossenschaft den Revisor zu bestellen. Beantragt die Genossenschaft nicht spätestens 18 Monate oder,

wenn die Genossenschaft zur jährlichen Revision verpflichtet ist (§ 1 Abs. 1 letzter Satz), sechs Monate

nach Abschluß der letzten Revision die Bestellung eines Revisors, so hat das Gericht den Revisor von

Amts wegen zu bestellen.

(3) Auf Antrag der Genossenschaft oder von Amts wegen hat das Gericht nach Anhörung der

Beteiligten und des bestellten Revisors einen anderen Revisor zu bestellen, wenn dies aus einem in der

Person des bestellten Revisors liegenden wichtigen Grund geboten erscheint, insbesondere wenn

Besorgnis der Befangenheit besteht. Der Antrag ist binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Person

des Revisors zu stellen.

(4) Der Revisor kann seine Enthebung bei Gericht aus wichtigem Grund beantragen. Meinungsverschiedenheiten

zwischen Genossenschaft und Revisor (§ 11) sind nicht als wichtiger Grund anzusehen.

Der Revisor hat über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu berichten.

(5) Der Antrag, einen von einem Revisionsverband bestellten Revisor gemäß den Abs. 3 oder 4 zu

entheben, kann erst gestellt werden, wenn die Genossenschaft beziehungsweise der Revisor den

Revisionsverband um die Bestellung eines anderen Revisors ersucht hat und der Revisionsverband dieses

Ersuchen abgelehnt oder nicht binnen drei Wochen hierüber entschieden hat. Im Fall des Abs. 3 ist dieses

Ersuchen binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe des Revisors zu stellen. Der Antrag bei Gericht ist

binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Entscheidung des Revisionsverbands oder ab dem Ablauf der für

diese Entscheidung offenen Frist zu stellen. Im Verfahren ist dem Revisionsverband Gelegenheit zu

geben, einen anderen Revisor zu bestellen oder dem Gericht für den Fall, daß dem Antrag auf Enthebung

stattgegeben wird, andere Revisoren namhaft zu machen. Soweit gegen die namhaft gemachten

Revisoren keine Bedenken im Sinn des Abs. 3 bestehen, ist der Revisor aus deren Kreis zu bestellen.

Auswahl des Revisors

§ 3. (1) Als Revisor darf nur ein eingetragener Revisor, ein Beeideter Wirtschaftsprüfer und

Steuerberater, eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, ein Beeideter Buchprüfer und

Steuerberater oder eine Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft bestellt werden.

(2) Gesetzliche Vertreter, Mitglieder des Aufsichtsrats, Arbeitnehmer oder Mitglieder der zu

prüfenden Genossenschaft sowie sonstige Personen, bei denen ein zureichender Grund vorliegt, ihre

Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, dürfen nicht als Revisoren bestellt werden. Ein Revisor hat

derartige Umstände dem Vorstand des Revisionsverbands, der ihn bestellt hat, oder dem Gericht, das ihn

bestellt hat, unverzüglich bekanntzugeben.

Durchführung der Revision

§ 4. (1) Der Revisor hat das Recht, die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie die

Vermögensgegenstände und Schulden zu prüfen; zu diesem Zweck sind ihm alle Aufklärungen und

Nachweise zu geben, die er für eine sorgfältige Revision benötigt. Er kann insbesondere alle Geschäfts-

und Betriebsräume der Genossenschaft betreten und sämtliche Bestände prüfen, alle Unterlagen einschließlich

Datenträger einsehen und Ablichtungen herstellen, von Mitgliedern des Vorstands und

Aufsichtsrats, Beschäftigten sowie sonstigen Beauftragten der Genossenschaft Aufklärungen, in Einzelfällen

von Mitgliedern, Gläubigern oder Schuldnern Auskünfte mündlich oder schriftlich einholen und

zur Feststellung wichtiger Umstände jederzeit ein Protokoll aufnehmen. Soweit es für eine sorgfältige

Revision erforderlich ist, hat der Revisor diese Rechte auch gegenüber Unternehmen im Sinn des § 1

Abs. 2.

(2) Der Revisor hat dem Vorstand der Genossenschaft den Beginn der Revision spätestens mit deren

Beginn anzuzeigen. Der Vorstand hat den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, wenn ein solcher besteht, vom

Beginn der Revision unverzüglich zu unterrichten und auf dessen Verlangen oder auf Verlangen des

Revisors den Aufsichtsrat der Revision zuzuziehen.

(3) Stellt der Revisor bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand der

geprüften Genossenschaft oder eines Unternehmens im Sinn des § 1 Abs. 2 gefährden oder ihre

Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße des Vorstands oder

des Aufsichtsrats gegen Gesetz oder Genossenschaftsvertrag erkennen lassen, so hat er darüber

unverzüglich dem Vorstand und dem Aufsichtsrat, wenn ein solcher besteht, zu berichten. Er hat auch

unverzüglich zu berichten, wenn er die Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs

(§ 22 Abs. 1 Z 1 URG) feststellt; im Bericht sind die Eigenmittelquote (§ 23 URG) und die fiktive

Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) anzugeben. Der Revisor hat den gesetzlichen Vertretern eines

Tochterunternehmens im Sinn des § 1 Abs. 2 mitzuteilen, daß er den Organen der geprüften

Genossenschaft von der Bestandsgefährdung oder Entwicklungsbeeinträchtigung des Unternehmens

berichtet hat. Der Vorstand der geprüften Genossenschaft hat bei Vorliegen einer Bestandsgefährdung

oder wesentlichen Entwicklungsbeeinträchtigung unverzüglich eine Generalversammlung zur

Beschlußfassung über die festgestellten Tatsachen einzuberufen, es sei denn, daß die festgestellten

Tatsachen ein Unternehmen im Sinn des § 1 Abs. 2 betreffen und eine Gefahr für die Genossenschaft

nicht besteht. Wenn der Revisionsbericht nicht rechtzeitig vor der Generalversammlung fertiggestellt

werden kann, hat der Revisor einen schriftlichen Zwischenbericht über die festgestellten Tatsachen zu

erstellen; für den Zwischenbericht gelten § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

(4) Vor Abschluß der Revision hat der Revisor dem Vorstand der Genossenschaft über das voraussichtliche

Ergebnis der Revision mündlich zu berichten (Prüfungsabschlußsitzung). Der Vorstand hat den

Vorsitzenden des Aufsichtsrats, wenn ein solcher besteht, von der Prüfungsabschlußsitzung unverzüglich

zu unterrichten und auf dessen Verlangen oder auf Verlangen des Revisors den Aufsichtsrat der Sitzung

zuzuziehen. Von der Prüfungsabschlußsitzung kann abgesehen werden, wenn keine Mängel von Belang

festgestellt wurden.

Revisionsbericht

§ 5. (1) Der Revisor hat über das Ergebnis der Revision schriftlich zu berichten. Im Bericht sind

insbesondere das Ergebnis der Prüfung der Einrichtungen, der Rechnungslegung und der Geschäftsführung

der Genossenschaft auf ihre Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit,

insbesondere auf die Erfüllung des Förderungsauftrags und die Wirtschaftlichkeit, darzulegen, die für die

Beurteilung der Geschäftsführung der Genossenschaft wesentlichen Umstände festzuhalten und Veränderungen

der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Genossenschaft gegenüber dem letzten

Prüfungszeitraum sowie deren Zweckmäßigkeit anzuführen und zu erläutern. Werden Mängel von

Belang oder Tatsachen nach § 4 Abs. 3 festgestellt, so sind diese einschließlich allfälliger

zwischenzeitlicher Abhilfemaßnahmen und den Stellungnahmen in der Prüfungsabschlußsitzung (§ 4

Abs. 4) im Bericht ausdrücklich festzuhalten. Im Bericht ist ferner die Zeit des Beginns und der

Beendigung der Revision anzugeben.

(2) Der Revisor hat eine zur Information der Mitglieder geeignete Kurzfassung des Revisionsberichts

für die Generalversammlung zu erstellen, in die jedenfalls alle Mängel von Belang und

Feststellungen gemäß § 4 Abs. 3 aufzunehmen sind. Feststellungen, deren Bekanntgabe nach vernünftiger

kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen erheblichen Nachteil

zuzufügen, müssen in die Kurzfassung nicht aufgenommen werden, wenn dadurch das getreue Bild von

der Gesamtlage der Genossenschaft nicht beeinträchtigt wird.

(3) Der Revisor hat den Bericht und dessen Kurzfassung zu unterzeichnen und dem Vorstand und

den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Genossenschaft, wenn ein solcher besteht, vorzulegen.

(4) Wurde der Revisor von einem Revisionsverband bestellt, so hat der Revisor den von ihm

unterfertigten Bericht und dessen Kurzfassung dem Vorstand des Revisionsverbands vorzulegen. Dieser

hat den Bericht zu prüfen, das Ergebnis seiner Prüfung dem Bericht beizufügen, den Revisionsbericht,

dessen Kurzfassung und das Ergebnis seiner Prüfung dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der

Genossenschaft vorzulegen.

(5) Die Genossenschaft hat die Durchführung der Revision und die Zeit, während welcher sie

vorgenommen wurde, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

Behandlung des Revisionsberichts

§ 6. (1) Der Vorstand der Genossenschaft hat nach Empfang des Revisionsberichts, wenn ein

Aufsichtsrat besteht, in gemeinsamer Sitzung mit diesem unverzüglich über den Bericht zu beraten, die

erforderlichen Beschlüsse zu fassen und bei der Einberufung der nächsten Generalversammlung die

Behandlung des Revisionsberichts als Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen.

(2) Von der Einberufung der Generalversammlung sind der Revisor und der Revisionsverband unter

Anschluß der Tagesordnung unverzüglich zu verständigen. Der Revisor und der Revisionsverband sind

berechtigt, an der Generalversammlung beratend teilzunehmen.

(3) Mit der Einberufung der Generalversammlung ist den Genossenschaftern bekanntzugeben, daß

die Kurzfassung des Revisionsberichts zur Einsicht während der gewöhnlichen Geschäftsstunden bei der

Genossenschaft aufliegt. Jedem Genossenschafter ist auf Verlangen eine Abschrift der Kurzfassung des

Revisionsberichts zu erteilen.

(4) In der Generalversammlung sind die Kurzfassung des Revisionsberichts und die Stellungnahme

des Revisionsverbands zu verlesen. Im Anschluß daran hat sich der Aufsichtsrat oder, wenn ein solcher

nicht besteht, der Vorstand über das Ergebnis der Revision zu erklären.

Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung durch den Revisor

§ 7. (1) Wenn die Beschlußfassung über den Revisionsbericht verzögert wird, die Generalversammlung

bei der Beschlußfassung unzulänglich über wesentliche Feststellungen oder Beanstandungen

im Revisionsbericht unterrichtet war oder der Vorstand nicht unverzüglich eine Generalversammlung zur

Beschlußfassung über festgestellte Mängel im Sinn des § 4 Abs. 3 einberuft, so hat das Gericht auf

Antrag des Revisors oder des Revisonsverbands den Revisor zu ermächtigen, eine außerordentliche

Generalversammlung der Genossenschaft auf deren Kosten einzuberufen, und zu bestimmen, über welche

Gegenstände zwecks Beseitigung festgestellter Mängel verhandelt und beschlossen werden soll. Zugleich

hat das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung zu bestimmen. Auf die Ermächtigung muß bei der

Einberufung hingewiesen werden.

Mängelbehebung

§ 8. (1) Die Genossenschaft hat geeignete Maßnahmen zur Behebung der im Revisionsbericht

angeführten Mängel einzuleiten und dem Revisor hierüber sowie auf sein Verlangen über die Behebung

von im einzelnen bezeichneten Mängeln innerhalb einer vom ihm angemessen zu bestimmenden Frist

Bericht zu erstatten.

(2) Wird dem Revisor nicht unverzüglich die Einleitung geeigneter Maßnahmen beziehungsweise

nicht fristgerecht die Behebung von Mängeln nachgewiesen, die den Bestand der geprüften Genossenschaft

gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende

Verstöße der gesetzlichen Vertreter gegen Gesetz oder Genossenschaftsvertrag bedeuten, so hat der

Revisor selbst oder, wenn er durch einen Revisionsverband bestellt wurde, im Weg des Revisionsverbands

der Genossenschaft eine angemessene Nachfrist zur Behebung oder zur Einleitung geeigneter

Maßnahmen zur Behebung zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf einen Bericht über die Mängel

zum Firmenbuch einzureichen.

(3) Der Revisor oder, wenn der Revisor durch einen Revisionsverband bestellt wurde, der

Revisionsverband hat überdies dem Gericht binnen der Nachfrist nicht abgestellte Mängel anzuzeigen,

die ein Einschreiten des Gerichts gemäß den §§ 87 bis 89 des Gesetzes über Erwerbs- und

Wirtschaftsgenossenschaften begründen könnten.

Revisionskosten

§ 9. (1) Ist die geprüfte Genossenschaft Mitglied eines Revisionsverbands, so hat sie die auf

Grundlage des Verbandsstatuts festgesetzten Revisionskosten zu bezahlen. Die Revisionskosten müssen

angemessen sein.

(2) Der vom Gericht bestellte Revisor hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen baren Auslagen und

auf angemessene Entlohnung für seine Tätigkeit. Diese von der geprüften Genossenschaft zu entrichtenden

Beträge bestimmt das Gericht unter Bedachtnahme auf die Honorarempfehlungen der Kammer

der Wirtschaftstreuhänder (§ 17 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes, BGBl. Nr. 20/1948).

Verantwortlichkeit des Revisors und des Revisionsverbands

§ 10. (1) Der Revisor, seine Gehilfen, die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer

Prüfungsgesellschaft, die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter des Revisionsverbands

und deren Gehilfen sind zur gewissenhaften und unparteiischen Revision und zur Verschwiegenheit

verpflichtet. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verwerten oder weitergeben,

die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Ist eine Prüfungsgesellschaft Revisor, so besteht die

Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch gegenüber dem Aufsichtsrat der Prüfungsgesellschaft und

dessen Mitgliedern.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Genossenschaft und, wenn ein

Unternehmen im Sinn des § 1 Abs. 2 geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus

entstandenen Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht von

Personen, die fahrlässig gehandelt haben, beschränkt sich auf fünf Millionen Schilling für eine Revision;

dies gilt auch, wenn an der Revision mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz

verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte

vorsätzlich gehandelt haben.

(3) Die Ersatzpflicht kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Sie

verjährt in fünf Jahren ab Schadenseintritt.

Meinungsverschiedenheiten zwischen Genossenschaft und Revisor oder Revisionsverband

§ 11. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Revisor oder dem Revisionsverband und der

Genossenschaft oder einem Unternehmen im Sinn des § 1 Abs. 2 über die Auslegung und Anwendung

von gesetzlichen Vorschriften sowie von Bestimmungen des Verbandsstatuts oder des Genossenschaftsvertrags

über die Revision entscheidet auf Antrag des Revisors, des Revisionsverbands, der gesetzlichen

Vertreter der Genossenschaft oder der gesetzlichen Vertreter des Unternehmens im Sinn des § 1 Abs. 2

das Gericht.

Zwangsstrafen

§ 12. (1) Die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler sind zur Befolgung

der §§ 4 und 6 vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50000 S anzuhalten.

(2) Kommen die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler ihrer im

Abs. 1 erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses über die

Verhängung der Zwangsstrafe nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu 50000 S zu verhängen. Eine

wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.

Zweiter Abschnitt

Zulassung als Revisor

Zulassung als Revisor, Voraussetzungen und Zuständigkeit

§ 13. (1) Der Bundesminister für Justiz hat eine Person als Revisor zuzulassen, wenn sie den

Nachweis der Hochschulreife erbringt sowie über ausreichende praktische Erfahrung und fachliche

Befähigung verfügt. Die fachliche Befähigung ist durch eine Fachprüfung nachzuweisen. Die praktische

Erfahrung ist mit einer zumindest dreijährigen Tätigkeit bei einem Revisionsverband oder bei einem

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft

oder bei einem Buchprüfer und Steuerberater oder einer Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft

als gegeben anzusehen, wenn sich die Tätigkeit insbesondere auf die Prüfung von Jahresabschlüssen und

der Gebarung von Genossenschaften oder Kapitalgesellschaften erstreckt.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat im Rahmen der Firmenbuchdatenbank eine Liste der

zugelassenen Revisoren zu führen. §§ 33 und 34 FBG sind sinngemäß anzuwenden. Eine Abfrage über

Namen ist erlaubt.

(3) Der Bundesminister für Justiz hat eine Person, die die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor

erfolgreich abgelegt hat, auf deren Antrag in die Liste aufzunehmen. In die Liste sind der Name und das

Geburtsdatum des Revisors, die Anschrift seines Arbeitsplatzes, das Datum der Zulassung und, wenn er

bei einem Revisionsverband angestellt ist, Name und Anschrift dieses Revisionsverbands einzutragen.

Änderungen dieser Daten sind dem Bundesministerium für Justiz zur amtswegigen Richtigstellung der

Liste unverzüglich bekanntzugeben.

Zulassung zur Fachprüfung

§ 14. Die anerkannten Revisionsverbände haben eine Person, die die Hochschulreife und eine

ausreichende praktische Erfahrung (§ 13 Abs. 1) nachweist, auf deren Antrag zur Fachprüfung zum

Genossenschaftsrevisor zuzulassen.

Prüfungsausschüsse

§ 15. (1) Für die Abhaltung der Prüfung haben die anerkannten Revisionsverbände Prüfungsausschüsse

zu bestellen. Gehören anerkannte Revisionsverbände ihrerseits einem anerkannten Revisionsverband

an, so ist der zur Bestellung von Revisoren für diese Revisionsverbände befugte Revisionsverband

an deren Stelle zur Bestellung von Prüfungsausschüssen verpflichtet.

(2) Die Funktionsdauer dieser Ausschüsse beträgt fünf Jahre. Als Ausschußmitglieder können

Revisoren, Wirtschaftsprüfer und Hochschullehrer derjenigen Fächer bestellt werden, die als Sachgebiete

in § 16 aufgezählt sind. Für ihre Prüfungstätigkeit erhalten die Mitglieder Entschädigungen.

(3) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären. Für

jedes Ausschußmitglied ist mindestens ein Stellvertreter mit denselben fachlichen Voraussetzungen und

auf dieselbe Art und Weise wie die ordentlichen Mitglieder zu bestellen.

(4) Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. Die

Mitglieder können sich von ihren Stellvertretern vertreten lassen.

Inhalt und Ablauf der Prüfung

§ 16. (1) Die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor umfaßt alle im folgenden genannten

Sachgebiete, besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil und dient der Feststellung, ob der

Prüfungskandidat eine theoretische Ausbildung auf dem Niveau eines Universitätsabschlusses erhalten

hat. Die Prüfung hat überdies die Fähigkeit des Prüfungskandidaten zur praktischen Anwendung der

erforderlichen theoretischen Kenntnisse bei der Revision und der Abschlußprüfung zu gewährleisten.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Klausurarbeiten in der Dauer von je sechs Stunden. Ein

Thema hat sich auf fachliche Fragen im Zusammenhang mit der Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen

und Konzernabschlüssen von Genossenschaften zu beziehen.

(3) Die Prüfung der theoretischen Kenntnisse muß unter besonderer Beachtung des Genossenschafts-

und Revisionsrechts folgende Sachgebiete umfassen

1. wirtschaftliches Prüfungswesen,

Analyse des Jahresabschlusses,

allgemeines Rechnungswesen,

konsolidierter Abschluß,

betriebliches Rechnungswesen und Kostenrechnung,

interne Kontrollsysteme,

Vorschriften über die Aufstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses

sowie Bewertung und Erfolgsermittlung,

2. soweit die Rechnungsprüfung und die Revision davon berührt werden

Gesellschaftsrecht,

Insolvenzrecht,

Steuerrecht,

Bürgerliches Recht und Handelsrecht,

Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht,

Informationssysteme und Informatik,

Betriebswirtschaft,

Volkswirtschaft und Finanzwissenschaft,

Mathematik und Statistik,

wesentliche Grundlagen der betrieblichen Finanzverwaltung.

(4) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis auszustellen, das von allen

Ausschußmitgliedern zu unterfertigen ist.

Prüfungsverordnung

§ 17. (1) Der Bundesminister für Justiz hat die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens nach Anhörung

der in § 15 genannten Verbände mit Verordnung zu regeln.

(2) Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Pflicht der Mitglieder der Prüfungsausschüsse

zur Gewährleistung eines unparteiischen und sachgerechten Prüfungsverfahrens, über die

Durchführung und die Dauer der schriftlichen und mündlichen Prüfung, über die den Prüfungsverlauf

darlegende Niederschrift sowie über die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse

und der von den Prüfungskandidaten dem Revisionsverband zu entrichtenden Prüfungsgebühren

zu enthalten.

Widerruf der Zulassung

§ 18. Der Bundesminister für Justiz hat die Zulassung als Revisor auf dessen Antrag oder, wenn

Umstände eintreten, auf Grund derer die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr

gewährleistet ist, von Amts wegen zu widerrufen und den Revisor aus der Liste der zugelassenen

Revisoren zu streichen; Revisionsverbände und Gerichte haben das Bundesministerium für Justiz von

derartigen Umständen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Dritter Abschnitt

Revisionsverbände

Anerkennung als Revisionsverband

§ 19. (1) Ein Verein oder eine Genossenschaft, deren Zweck nach ihrem Statut die Revision der ihr

angehörigen Genossenschaften ist (Revisionsverband), ist als berechtigt anzuerkennen, für die diesem

Verband angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, wenn

1. der Verband nach dem Inhalt des Verbandsstatuts und in Hinblick auf seine Mitglieder Gewähr

für die Erfüllung der von ihm zu übernehmenden Aufgaben bietet,

2. er glaubhaft macht, daß er unter Berücksichtigung der Anzahl, der wirtschaftlichen Tätigkeit und

der Unternehmensgröße seiner Mitglieder wirtschaftlich und organisatorisch zur Erfüllung seiner

Aufgaben in der Lage ist, und

3. die Erfüllung von Ersatzansprüchen gegen die vom Verband bestellten Revisoren oder gegen den

Revisionsverband ausreichend sichergestellt ist.

(2) Das Verbandsstatut hat

1. den örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich sowie Bestimmungen über die Bestellung der

Revisoren sowie die Durchführung der Revisionen zu enthalten;

2. die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Revisionsverband und den Ausschluß aus diesem

festzulegen und dabei Genossenschaften, die nach ihrem Sitz und dem Gegenstand ihres

Unternehmens in seinen örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich fallen, Anspruch auf

Aufnahme und Verbleib zur Durchführung der Pflichtrevision einzuräumen, wenn deren

Aufnahme und Verbleib keine wichtigen Gründe entgegenstehen; und

3. sicherzustellen, daß die durch den Verband bestellten Revisoren in Fragen der Revision

unabhängig und weisungsfrei sind.

(3) Der Revisionsverband kann neben der Revision die gemeinsame Wahrnehmung der Interessen

seiner Mitglieder sowie deren Beratung und Betreuung bezwecken. Andere Zwecke darf er nicht

verfolgen.

(4) Die für die Anerkennung zuständige Behörde kann die Anerkennung von der Erfüllung von

Auflagen abhängig machen.

(5) Das Dienstverhältnis eines Revisors, der Angestellter eines anerkannten Revisionsverbands im

Sinn des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, ist, kann vom Verband nur aus wichtigem Grund

gekündigt werden. Unbeschadet des Rechts zur vorzeitigen Entlassung gemäß § 27 Angestelltengesetz

sind als wichtige Gründe, die den Verband zur Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigen,

insbesondere anzusehen

1. mangelnde Aktivität zur beruflichen Weiterbildung;

2. grobe und nachhaltige Vernachlässigung der dienstrechtlichen Pflichten als Revisor;

3. der Eintritt einer Änderung des Arbeitsumfangs oder der Organisation der Revisionstätigkeit;

4. die Erreichung des Anspruchs auf eine gesetzliche Alterspension.

Revisionsverband und zuständige Behörde

§ 20. (1) Änderungen des Verbandsstatuts, welche die in § 19 Abs. 2 und 3 angeführten

Gegenstände betreffen, bedürfen der Zustimmung der für die Anerkennung zuständigen Behörde.

(2) Die Revisionsverbände haben Änderungen der Anzahl, der wirtschaftlichen Tätigkeit und der

Unternehmensgröße ihrer Mitglieder, die ihre wirtschaftliche und organisatorische Fähigkeit zur

Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigen können, unverzüglich der für die Anerkennung zuständigen

Behörde mitzuteilen.

(3) Die für die Anerkennung zuständige Behörde ist berechtigt, die Revisionsverbände darauf zu

prüfen, ob sie ihre Aufgaben erfüllen; sie kann sie durch Auflagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben anhalten.

Werden der Behörde Umstände bekannt, die erhebliche Bedenken an der ordnungsgemäßen Erfüllung der

Aufgaben eines Revisionsverbands begründen, so ist die Behörde zu einer Prüfung des Revisionsverbands

verpflichtet.

Anmeldung der Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband zum Firmenbuch

§ 21. Der Revisionsverband hat die Aufnahme und das Ausscheiden einer Genossenschaft unverzüglich

zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

Entzug der Anerkennung

§ 22. Die für die Anerkennung zuständige Behörde kann dem Verband das Recht, für die ihm

angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, entziehen,

1. wenn der Verband seinen Pflichten bezüglich der Revision nicht genügt;

2. wenn es infolge einer Veränderung der Anzahl, der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Unternehmensgröße

der dem Verband angehörigen Genossenschaften ausgeschlossen erscheint, daß

der Verband wirtschaftlich und organisatorisch zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Lage ist;

3. wenn der Verband seine Tätigkeit auf andere als die im Statut bezeichneten Gegenstände

ausdehnt;

4. wenn der Verband Auflagen der für die Anerkennung zuständigen Behörde nicht erfüllt.

Zuständige Behörde

§ 23. Für die Anerkennung der Berechtigung von Revisionsverbänden, für die ihnen angehörigen

Genossenschaften Revisoren zu bestellen, ist der Bundesminister für Justiz zuständig, und zwar im

Einvernehmen mit

1.dem Bundesminister für Finanzen, wenn der Revisionsverband nach seinem Statut die

Bestellung von Revisoren für Kredit- oder Finanzinstitute bezweckt, beziehungsweise

2. dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn der Revisionsverband nach

seinem Statut die Revision von Wohnungsgenossenschaften, die als gemeinnützige Bauvereinigungen

anerkannt sind, bezweckt.

Vierter Abschnitt

Verbandszugehörigkeit

Verbandszugehörigkeit als Voraussetzung der Eintragung einer Genossenschaft

§ 24. (1) Die Eintragung einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft in das Firmenbuch darf vom

Gericht nur bewilligt werden, wenn ihr für den Fall der Eintragung die Aufnahme in einen anerkannten

Revisionsverband, in dessen örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich die Genossenschaft nach ihrem

Sitz und dem Gegenstand ihres Unternehmens fällt, zugesichert worden ist.

(2) Der Nachweis der Zusicherung der Aufnahme in einen Revisionsverband ist durch eine

schriftliche Erklärung des Revisionsverbands zu erbringen.

Aufnahmeansuchen an den Revisionsverband

§ 25. (1) Die zu gründende Genossenschaft hat dem Aufnahmeansuchen an den Revisionsverband

den Genossenschaftsvertrag anzuschließen und darzulegen, daß nach einer begründeten Wirtschaftlichkeitsprognose

sowie auf Grund der persönlichen Verhältnisse der Mitglieder des ersten Vorstands oder,

wenn ein solcher noch nicht gewählt worden ist, der Gründer zu erwarten ist, daß die Genossenschaft

ihren im Genossenschaftsvertrag vorgesehenen Förderungsauftrag dauerhaft erfüllt.

(2) Der Revisionsverband hat über das Aufnahmeansuchen binnen acht Wochen schriftlich zu

entscheiden; eine Ablehnung des Ansuchens ist zu begründen. Das Ansuchen darf nicht deshalb

abgelehnt werden, weil sich die zu gründende Genossenschaft weigert, einem anderen, die Vertretung

ihrer Interessen oder die Förderung ihrer Mitglieder bezweckenden Verband oder einer sonstigen

derartigen Einrichtung beizutreten, sofern es sich nicht um eine gesetzlich gebotene Einrichtung handelt.

Befreiung von der Verbandspflicht

§ 26. (1) Das Gericht hat eine zu gründende Genossenschaft oder eine aus einem Revisionsverband

ausgeschiedene Genossenschaft auf deren Antrag von der Verbandspflicht zu befreien, wenn

1. a) ein zuständiger Revisionsverband (§ 24 Abs. 1) das ausreichend begründete (§ 25 Abs. 1)

Aufnahmeansuchen der Genossenschaft abgelehnt hat,

b) über dieses nicht binnen acht Wochen nach dessen Einlangen entschieden hat,

c) ein für die Genossenschaft zuständiger Revisionsverband (§ 24 Abs. 1) nicht besteht oder

d) die Genossenschaft aus einem Revisionsverband ausgeschlossen wurde oder sie aus einem

Revisionsverband aus wichtigen Gründen ausgetreten ist und neben dem Revisionsverband,

aus dem sie ausgeschieden ist, kein für sie zuständiger Revisionsverband (§ 24 Abs. 1) besteht

und

2. nach einer begründeten Wirtschaftlichkeitsprognose sowie auf Grund der persönlichen Verhältnisse

der Mitglieder des Vorstands oder, wenn ein solcher noch nicht gewählt worden ist, der

Gründer zu erwarten ist, daß die Genossenschaft ihren im Genossenschaftsvertrag vorgesehenen

Förderungsauftrag dauerhaft erfüllt.

(2) Das Gericht hat die Befreiung von der Verbandspflicht von Amts wegen in das Firmenbuch

einzutragen. Die Eintragung der Befreiung einer zu gründenden Genossenschaft ist gleichzeitig mit der

Eintragung der Genossenschaft in das Firmenbuch vorzunehmen.

(3) Die Eintragung einer den Gegenstand des Unternehmens betreffenden Änderung des Genossenschaftsvertrags

einer Genossenschaft, die von der Verbandspflicht befreit ist, in das Firmenbuch darf vom

Gericht nur bewilligt werden, wenn ihr für den Fall der Eintragung der Änderung des Genossenschaftsvertrags

die Aufnahme in einen für den geänderten Genossenschaftsvertrag zuständigen Revisions-

verband zugesichert worden ist (§ 24) oder wenn die Genossenschaft in sinngemäßer Anwendung des

Abs. 1 die Befreiung von der Verbandspflicht auch für den geänderten Genossenschaftsvertrag erwirkt

hat.

Änderungen des Genossenschaftsvertrags

§ 27. (1) Die Eintragung einer den Gegenstand des Unternehmens betreffenden Änderung des

Genossenschaftsvertrags einer Genossenschaft, die einem Revisionsverband angehört, in das Firmenbuch

darf vom Gericht nur bewilligt werden, wenn der Revisionsverband schriftlich seine Zustimmung zur

Änderung des Genossenschaftsvertrags erklärt hat.

(2) Für das Ansuchen um diese Zustimmung und die Befreiung von der Zustimmung gelten §§ 25

und 26 sinngemäß.

Auflösung einer Genossenschaft nach Ausscheiden aus einem Revisionsverband

§ 28. (1) Scheidet eine Genossenschaft aus einem Revisionsverband aus, so hat sie dem Gericht

ehestens nachzuweisen, daß sie in einen zuständigen Revisionsverband aufgenommen ist, oder den

Antrag auf Befreiung von der Verbandspflicht (§ 26) zu stellen.

(2) Erfüllt die Genossenschaft die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht binnen sechs Monaten nach

Einlangen der Anmeldung des Ausscheidens aus dem Revisionsverband zum Firmenbuch (§ 21) oder

wird der Antrag der Genossenschaft, sie von der Verbandspflicht zu befreien, abgewiesen, so bewirkt

dies die Auflösung der Genossenschaft. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist vom Gericht mit Beschluß

festzustellen; im Beschluß ist der Tag anzugeben, an dem die Rechtsfolge eingetreten ist.

Wirkungen der Anerkennung als Revisionsverband und des Entzugs der Anerkennung auf

Mitgliedsgenossenschaften

§ 29. Die Genossenschaften, die einem Revisionsverband vor dessen Anerkennung angehören,

gelten mit der Zustellung der Entscheidung über die Anerkennung des Revisionsverbands an diesen als in

diesen im Sinn des § 24 aufgenommen; wird einem Revisionsverband die Anerkennung entzogen, gelten

die dem Verband angehörigen Genossenschaften mit dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung an den

Revisionsverband als aus diesem im Sinn des § 28 ausgeschieden; die Genossenschaften sind durch die

Behörde (§ 23) vom Entzug der Anerkennung zu verständigen.

Fünfter Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Gericht und Verfahren

§ 30. Über Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Gericht zugewiesen sind, verhandelt und

entscheidet, sofern es sich nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt, die dem Prozeßgericht

zugewiesen sind, der für den Sitz der Genossenschaft zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in

Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen.

Verweisungen

§ 31. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die mit

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgehoben oder geändert werden, erhält die Verweisung ihren

Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Artikel II

Änderungen des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 625/1991, wird wie folgt geändert

1. § 22 hat zu lauten

„§ 22. (1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die Bücher der Genossenschaft geführt werden.

(2) Er hat ferner in den ersten fünf Monaten eines jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene

Geschäftsjahr einen Abschluß (Jahresabschluß oder sonstiger Rechnungsabschluß) sowie einen Bericht

zu erstellen, der Angaben über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens, über die

Entwicklung des Mitgliederstandes, der Geschäftsanteile und der darauf entfallenden Haftsummen und

geleisteten Beträge enthält, und dem Aufsichtsrat der Genossenschaft, falls ein solcher besteht, zur

Prüfung und Weiterleitung an die Generalversammlung vorzulegen. Im Bericht ist auch auf die Erfüllung

des Genossenschaftszwecks einzugehen.

(3) Für Genossenschaften, die einen nach Art und Umfang kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb

erfordern, ohne ein Vollhandelsgewerbe zu betreiben und aufsichtsratspflichtig zu sein, gelten die

Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Buches des HGB.

(4) Für Genossenschaften, die mindestens zwei der in § 221 Abs. 1 HGB bezeichneten Merkmale

überschreiten, gelten die ergänzenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des HGB

mit der Maßgabe, daß das „Nennkapital“ im Sinn des § 224 Abs. 3 HGB als „Gesamtnennbetrag der

Geschäftsanteile“ zu bezeichnen ist. Von den in Abs. 2 vorgesehenen Berichtsangaben sind jene über den

Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens in den Lagebericht, die übrigen in den Anhang

aufzunehmen.

(5) Stehen Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Genossenschaft (Mutterunternehmen)

mit Sitz im Inland und gehört dem Mutterunternehmen eine Beteiligung gemäß § 228 HGB an dem oder

den anderen unter der einheitlichen Leitung stehenden Unternehmen (Tochterunternehmen), oder stehen

ihr bei diesen Unternehmen die Rechte nach § 244 Abs. 2 HGB zu, so gelten die Bestimmungen des

Dritten Abschnitts des Dritten Buches des HGB und die Bestimmungen über die Offenlegung und

Prüfung des Konzernabschlusses nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Buches einschließlich des

§ 283 HGB mit der Maßgabe, daß Abschlußprüfer des Konzerns der für das Mutterunternehmen bestellte

Revisor ist, sofern nicht von dem für die Bestellung des Revisors des Mutterunternehmens zuständigen

Revisionsverband oder dem für die Bestellung des Revisors des Mutterunternehmens zuständigen Gericht

ein anderer Revisor als Abschlußprüfer des Konzerns gemäß den §§ 2 und 3 GenRevG 1997 bestellt

wird. Für Betriebe, die unter die Bestimmungen des II. Teils des ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, fallen, gilt

überdies § 108 Abs. 4 ArbVG.

(6) Für Genossenschaften, die mindestens zwei der im § 221 Abs. 1 HGB bezeichneten Merkmale

überschreiten, und für Genossenschaften, die nach § 24 einen Aufsichtsrat zu bestellen haben, gelten die

Vorschriften des Vierten Abschnitts des Dritten Buches des HGB über die Prüfung, Offenlegung,

Veröffentlichung und Zwangsstrafen mit der Maßgabe, daß Abschlußprüfer und Gutachter im Sinn des

§ 26 Abs. 1 URG die gemäß §§ 2 und 3 GenRevG 1997 bestellten Revisoren sind.“

2. § 24b hat zu lauten

„§ 24b. Der Vorstand hat jede Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich

nach § 5 Z 11 zu veröffentlichen und die Veröffentlichung zum Firmenbuch einzureichen. Die

Veröffentlichung muß die Angaben nach § 5b enthalten.“

3. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt

„§ 27a. Die Generalversammlung hat in den ersten acht Monaten jedes Geschäftsjahrs für das

abgeschlossene Geschäftsjahr über den Abschluß und den Bericht des Vorstands (§ 22 Abs. 2), über die

Ergebnisverwendung und über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats zu beschließen.“

Artikel III

Änderungen des Firmenbuchgesetzes

Das Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 304/1996, wird wie folgt geändert

1. § 6 wird wie folgt geändert

a) Der bisherige § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

b) In Abs. 1 Z 4 werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 bis 7 angefügt

„5.die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Revisionsverband oder die Befreiung von der

Verbandspflicht;

6. die Durchführung der Revision und die Zeit, während welcher sie vorgenommen wurde, sowie

der Tag der Einreichung eines Mängelberichts;

7. der Abschlußstichtag sowie der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses

(§§ 277 bis 280 HGB), falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses

vorgeschrieben ist.“

c) Folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 gelten als bekanntgemacht und müssen nicht

veröffentlicht werden.“

2. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen

Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen anzuordnen, daß diese Benachrichtigungen auf elektronischem Wege

erfolgen; er kann hiebei zur Vereinfachung von Verwaltungsabläufen bestimmen, auf welche Daten die

Benachrichtigungspflicht beschränkt wird und an welche Organisationseinheiten diese Daten zu

übermitteln sind.“

Artikel IV

Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 114/1997, wird wie folgt geändert

1. § 2 Z 6 und 7 haben zu lauten

„6. hinsichtlich der Pauschalgebühren, die in Tarifpost 14 Z 1, 2 und 7 angeführt sind, mit der

Abgabe der Erledigung des Antrags an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung;

7. hinsichtlich der in Tarifpost 14 Z 4, 5 und 6 angeführten Anträge mit deren Überreichung, bei

Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;“

2. In § 7 Abs. 1

a) hat die Z 2 zu lauten

„2.bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen die einschreitende Partei

(Ausnahme Z 2b);“

b) werden nach der Z 2 folgende Z 2a und Z 2b eingefügt

„2a. bei Eintragungen der Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu einem Revisionsverband oder zu

einer sonstigen Revisionseinrichtung oder der Befreiung einer Genossenschaft von der Verbandspflicht

sowie der Durchführung der Revision, die betroffene Gesellschaft;

2b. bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen, mit denen eine in Z 2a angeführte

Eintragung begehrt wird, die betroffene Genossenschaft;“

3. In der Tarifpost 10

a) hat in der Spalte „Gegenstand“ die Z 1 lit. c Z 12 zu lauten

„12. Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu einem Revisionsverband oder zu einer sonstigen

Revisionseinrichtung oder Befreiung einer Genossenschaft von der Verbandspflicht;“

b) entfallen in der Anmerkung 6 erster Satz die Worte „oder nur die Durchführung der Revision“;

c) wird nach der Anmerkung 17 folgende Anmerkung 17a eingefügt

„17a. Ausdrucke aus der durch das Bundesministerium für Justiz im Rahmen der Firmenbuchdatenbank

geführten Liste der zugelassenen Revisoren gemäß § 13 Abs. 2 GenRevG 1997

unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III. Die Anmerkung 17 und die auf Grund dieser

Anmerkung erlassene Verordnung gelten auch für diese Ausdrucke.“

4. In Tarifpost 14 werden nach Z 5 folgende Z 6 und 7 angefügt

„6. für Anträge um Eintragung in die Liste der zugelassenen Revisoren (§ 13 Abs. 2

GenRevG 1997) .............................................................................................................. 530 S

7. für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Revisionsverband (§ 19

Abs. 1 GenRevG 1997)................................................................................................... 10000 S.“

Artikel V

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

Anpassung der Verbandsstatuten der Revisionsverbände

§ 2. (1) Die Revisionsverbände, denen gemäß § 2 des Gesetzes betreffend die Revision der Erwerbs-

und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, RGBl. Nr. 133/1903, im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes die Berechtigung zuerkannt ist, für die ihnen angehörigen Genossenschaften

und Vereine den Revisor zu bestellen, haben spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes ihre Verbandsstatuten an Art. I § 19 dieses Bundesgesetzes anzupassen und der

zuständigen Behörde (Art. I § 23) vorzulegen.

(2) Ein Revisionsverband, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zumindest ein

Jahr lang die Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen im Interesse seiner Mitglieder zum Zweck gehabt

hat, kann diesen Zweck beibehalten, sofern dadurch nicht die Wahrnehmung der Aufgaben der Revision

(Art. I § 1 Abs. 1) beeinträchtigt wird.

(3) Revisionsverbänden, die ein den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechendes Verbandsstatut

nicht rechtzeitig vorlegen, ist eine Nachfrist von sechs Monaten mit der Androhung zu

setzen, daß ihnen nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist die Anerkennung entzogen wird. Die

Anerkennung darf nur wegen solcher Mängel entzogen werden, die im Beschluß, mit dem die Nachfrist

gesetzt wurde, bezeichnet worden sind. Revisionsverbänden, deren innerhalb der Nachfrist vorgelegtes

Verbandsstatut nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht oder deren, wenn auch an

dieses Bundesgesetz angepaßtes Verbandsstatut nicht innerhalb der Nachfrist vorgelegt wird, ist durch

die Behörde die Anerkennung zu entziehen.

Revision durch die Landesregierung und andere Einrichtungen

§ 3. Den gemäß § 14 des Gesetzes betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

und anderer Vereine, RGBl. Nr. 133/1903, und den gemäß § 1 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes,

womit Vorschriften für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erlassen werden, BGBl. 1934 II 195

idF BGBl. Nr. 386/1936, zuständigen Einrichtungen kommen die Rechte und Pflichten eines Revisionsverbands

gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Gesetzes ihre Revisionsbefugnis zumindest ein Jahr lang tatsächlich in Anspruch genommen haben. Auf

die Revision durch diese Einrichtungen ist Art. I dieses Bundesgesetzes unter Bedachtnahme auf die

organisationsrechtlichen Besonderheiten dieser Einrichtungen sinngemäß anzuwenden.

Zulassung nach bisherigen Bestimmungen bestellter Revisoren, Eintragung in die Liste der

zugelassenen Revisoren

§ 4. (1) Personen, die gemäß den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen

als Revisoren bestellt wurden, gelten als zugelassene Revisoren im Sinn des Art. I § 13 dieses

Bundesgesetzes.

(2) Die Revisionsverbände, die Landesregierungen, die Landwirtschaftskammern und der Bürgermeister

von Wien haben die von ihnen im Sinn des Abs. 1 als Revisoren bestellten Personen dem

Bundesministerium für Justiz zur amtswegigen Eintragung in die Liste nach Art. I § 13 Abs. 2 dieses

Bundesgesetzes binnen sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bekanntzugeben.

(3) Art. I § 13 Abs. 2 und 3 sind ab 1. Juli 1998 anzuwenden.

(4) Bis 30. Juni 1998 darf auch ein im Sinn des Abs. 1 oder des Art. I § 13 Abs. 1 zugelassener

Revisor als Revisor bestellt werden.

Von der Verbandspflicht befreite Genossenschaften

§ 5. Auf Genossenschaften, die durch Entscheidung der Behörde gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes,

womit Vorschriften für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erlassen werden, BGBl. 1934

II 195, oder unmittelbar auf Grund des Gesetzes von der Verbandspflicht befreit sind, ist Art. I § 26

Abs. 3 anzuwenden.

Anhängige Verfahren und in Gang befindliche Revisionen

§ 6. (1) Verfahren, die die Erteilung der Berechtigung, den Revisor zu bestellen, oder den Entzug

dieses Rechts, die Befreiung von der Verbandspflicht, die Nachsicht von der Vorlage der Zustimmungserklärung

des Revisionsverbands zu einer Änderung des Genossenschaftsvertrags, die Auflösung einer

Genossenschaft nach Ausscheiden aus einem Revisionsverband oder die Bestellung eines Revisors

betreffen und vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig geworden sind, sind von

den bisher zuständigen Behörden und Gerichten nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften

durchzuführen.

(2) Dasselbe gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Gang befindliche

Revisionen einschließlich der Verfahren nach §§ 9, 10 Abs. 2, § 11 des Gesetzes betreffend die Revision

der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, RGBl. Nr. 133/1903, und nach

§§ 22 bis 26 der Verordnung des Justizministeriums und des Ministeriums des Inneren im Einvernehmen

mit dem Handelsministerium, womit Durchführungsvorschriften zum Gesetz, betreffend die Revision der

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, erlassen werden, RGBl. Nr. 134/1903.

Auch in diesen Fällen sind aber die Durchführung der Revision und die Zeit, während welcher sie

vorgenommen wurde, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften

§ 7. § 22 Abs. 2 bis 5 und § 27a des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der

Fassung dieses Bundesgesetzes sind erstmalig auf das nach dem 31. Dezember 1997 beginnende

Geschäftsjahr anzuwenden. Die neuen Vorschriften können auch schon auf ein früheres Geschäftsjahr

angewendet werden, jedoch nur insgesamt.

Eintritt der Rechtsfolgen der Größenmerkmale gemäß § 221 und § 246 HGB

§ 8. Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale gemäß § 221 und § 246 HGB treten ein, wenn diese

Merkmale an den beiden dem 31. Dezember 1997 vorangehenden Abschlußstichtagen zutreffen.

Umstellung auf jährliche Revision

§ 9. Genossenschaften, die gemäß Art. I § 1 Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit Art. V § 8 dieses

Bundesgesetzes zur jährlichen Revision verpflichtet sind, sind beginnend mit dem dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes folgenden Geschäftsjahr jährlich zu prüfen.

Übergangsbestimmung zu Art. IV dieses Bundesgesetzes

§ 10. § 31a GGG ist für die in Artikel IV Z 4 dieses Bundesgesetzes zahlenmäßig angeführten

Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in dieser

Gesetzesstelle angeführten Gebühren die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 1986 ist.

Andere Rechtsvorschriften

§ 11. (1) Die in anderen Rechtsvorschriften, wie insbesondere im BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I,

und im WGG, BGBl. Nr. 139/1979, enthaltenen Bestimmungen betreffend die Revision und Rechnungslegung

von Genossenschaften und anderen Unternehmen bleiben unberührt.

(2) Artikel XII Abs. 12 des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, hat zu

lauten

„Art. VIII Z 1 bis 6 (§ 2 Z 1 lit. f, § 6b Abs. 1 und 4, § 22, Tarifpost 5 und Tarifpost 6 lit. a bis c GGG)

und Z 8 (Anmerkung 6a zu Tarifpost 15 GGG) ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden,

bei denen der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. September 1997 begründet wird. Art. VIII Z 7

(Tarifpost 10 GGG) ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Vornahme der Amtshandlung nach dem

30. September 1997 beim Firmenbuchgericht eingelangt ist. Rechtsmittel in Firmenbuchsachen unterliegen

nicht der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit. a GGG in der Fassung des Art. VIII Z 7, wenn

die angefochtene Entscheidung auf Grund eines vor dem 1. Oktober 1997 beim Firmenbuchgericht

eingebrachten Antrags ergangen ist.“

Aufgehobene Vorschriften

§ 12. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten folgende Vorschriften außer Kraft

1. das Gesetz betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer

Vereine, RGBl. Nr. 133/1903;

2. die Verordnung des Justizministeriums und des Ministeriums des Inneren im Einvernehmen mit

dem Handelsministerium, womit Durchführungsvorschriften zum Gesetz, betreffend die

Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, erlassen werden,

RGBl. Nr. 134/1903;

3. das Bundesgesetz, womit Vorschriften für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erlassen

werden, BGBl. 1934 II 195;

4. das Bundesgesetz, womit die Genossenschaftsnovelle 1934 ergänzt wird, BGBl. Nr. 386/1936.

Vollziehung

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Artikels I §§ 1 bis 18 sowie 21

und §§ 24 bis 30 und der Artikel II und III der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der Artikel I §§ 19,

20, 22 und 23 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

beziehungsweise dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich des Art. IV

sowie Art. V § 11 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen betraut.

BGBlPdf 127. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Internationalen Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD) über die Einräumung von Privilegien an das Internationale Zentrum für Migrationspolitikentwicklung

Artikel 1

(1) Das Internationale Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (Zentrum), seine Vermögenswerte,

Einkünfte und anderes Eigentum sind von jeder Form der Besteuerung befreit; eine solche Steuerbefreiung

bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer oder Bestandgeber des vom Zentrum in Bestand

genommenen Eigentums.

(2) Lieferungen und sonstige Leistungen, die an das Zentrum im Zusammenhang mit seiner

amtlichen Tätigkeit in Österreich erbracht werden, werden von der Umsatzsteuer entlastet; dies jedoch

nur im gleichen Ausmaß und nur unter den gleichen Bedingungen wie für in Österreich errichtete

diplomatische Vertretungsbehörden. Die Umsatzsteuerentlastung wird gemäß den österreichischen

gesetzlichen Bestimmungen herbeigeführt.

(3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen das Zentrum beteiligt ist, und alle Urkunden über solche

Rechtsgeschäfte sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.

Artikel 2

(1) Der Direktor des Zentrums und diejenigen Bediensteten, die von einem anderen Staat oder einer

zwischenstaatlichen Organisation entsandt werden und zu diesem Staat oder der Organisation weiterhin

in einem Dienstverhältnis stehen, genießen folgende Privilegien und Immunitäten

1. Befreiung von der Besteuerung im Hinblick auf die Gehälter, Bezüge, Vergütungen und

Ruhegenüssen, die sie für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Zentrum erhalten, sowie

von der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialversicherung

hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Zentrum;

2. Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, ausgenommen jener auf in der Republik

Österreich befindliche Liegenschaften, sofern die Verpflichtung zur Leistung solcher Steuern

allein aus der Tatsache entsteht, daß die Bediensteten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich

genommen haben oder beibehalten;

3. Befreiung von Ein- und Ausreisebeschränkungen für sich selbst, ihre Ehegatten und ihre

unterhaltsberechtigten Kinder; allenfalls erforderliche Sichtvermerke werden gebührenfrei

erteilt. Dies gilt auch für die Vertreter anderer Organisationen und andere Personen, die vom

Zentrum in amtlicher Eigenschaft eingeladen werden. Der Direktor hat der Regierung der

Republik Österreich die Namen dieser Personen vor ihrer beabsichtigten Einreise bekanntzugeben;

4. Anläßlich ihres Dienstantrittes Befreiung von Steuern und Abgaben, sowie von wirtschaftlichen

Einfuhrverboten und -beschränkungen bei der Einfuhr ihrer Einrichtungsgegenstände und

persönlicher Habe in einem oder mehreren Transporten und innerhalb von sechs Monaten der

notwendigen Ergänzungen.

(2) Österreichische Staatsbürger und Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich genießen nur die in

Abs. 1 Z 1 dieses Artikels erwähnten Befreiungen.

Artikel 3

Das Übereinkommen tritt 20 Tage nach der Unterzeichnung in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 31. Juli 1997 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Österreichische Bundesregierung

Benita Ferrero-Waldner

Für das Internationale Zentrum für Migrationspolitikentwicklung

Jonas Widgren

Das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates gemäß § 1 Abs. 5 Bundesgesetz vom

14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen,

BGBl. Nr. 677, wurde hergestellt.

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 3 mit 20. August 1997 in Kraft.

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