127. Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE samt Finanzprotokoll nach Art. 13 des Übereinkommens und Vorbehalt der Republik Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Finanzprotokoll nach Artikel 13 des Übereinkommens
und Vorbehalt der Republik Österreich wird genehmigt.
Weiters hat der Nationalrat im Sinne des Art. 49 Abs. 2 B-VG beschlossen, daß die englische, französische,
italienische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrags durch öffentliche
Auflage im Völkerrechtsbüro des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten kundzumachen
ist.
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die Teilnehmerstaaten der Konferenz über Sicherheit
und Zusammenarbeit in Europa sind –
IM BEWUSSTSEIN ihrer Verpflichtung aus Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 33 der Charta der Vereinten
Nationen, ihre Streitigkeiten friedlich beizulegen;
HERVORHEBEND, daß sie in keiner Weise beabsichtigen, die Zuständigkeit anderer bestehender
Einrichtungen oder Mechanismen, einschließlich des Internationalen Gerichtshofs, des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte, des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Ständigen
Schiedshofs, zu beeinträchtigen;
IN BEKRÄFTIGUNG ihrer feierlichen Verpflichtung, Streitigkeiten mit friedlichen Mitteln beizulegen,
und ihres Beschlusses, Mechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Teilnehmerstaaten
zu entwickeln;
EINGEDENK DESSEN, daß allein schon die vollständige Verwirklichung aller KSZE-Prinzipien
und -Verpflichtungen ein wesentliches Element zur Verhinderung von Streitigkeiten zwischen den
KSZE-Teilnehmerstaaten ist;
BESTREBT, die Verpflichtungen zu erweitern und zu verstärken, die insbesondere im Bericht über
das Expertentreffen über die friedliche Regelung von Streitfällen, der in Valletta angenommen und von
dem KSZE-Rat der Außenminister auf seinem Treffen am 19. und 20. Juni 1991 in Berlin gebilligt wurde,
enthalten sind;
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Errichtung des Gerichtshofs
Es wird ein Vergleichs- und Schiedsgerichtshof errichtet, der die Aufgabe hat, durch das Mittel des
Vergleichs und gegebenenfalls der Schiedsgerichtsbarkeit die Streitigkeiten beizulegen, die ihm gemäß
den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterbreitet werden.
Artikel 2
Vergleichskomissionen und Schiedsgerichte
(1) Das Vergleichsverfahren wird von einer Vergleichskommission durchgeführt, die für jede einzelne
Streitigkeit gebildet wird. Die Kommission setzt sich aus Schlichtern zusammen, die anhand einer
gemäß Artikel 3 erstellten Liste bestellt werden.
(2) Das Schiedsverfahren wird von einem Schiedsgericht durchgeführt, das für jede einzelne Streitigkeit
gebildet wird. Das Gericht setzt sich aus Schiedsrichtern zusammen, die anhand einer gemäß Artikel
4 erstellten Liste bestellt werden.
(3) Die Gesamtheit der Schlichter und Schiedsrichter bildet den Vergleichs- und Schiedsgerichtshof
innerhalb der KSZE, im folgenden ,,Gerichtshof“ genannt.
Artikel 3
Ernennung der Schlichter
(1) Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens ernennt innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten
des Übereinkommens zwei Schlichter, von denen mindestens einer sein Staatsangehöriger ist.
Der andere kann Staatsangehöriger eines anderen KSZE-Teilnehmerstaats sein. Ein Staat, der nach
Inkrafttreten dieses Übereinkommens Vertragspartei wird, ernennt seine Schlichter innerhalb von zwei
Monaten, nachdem das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist.
(2) Die Schlichter müssen Personen sein, die hohe innerstaatliche oder internationale Funktionen
ausüben oder ausgeübt haben, und anerkannte Fachleute auf dem Gebiet des Völkerrechts, der internationalen
Beziehungen oder der Streitbeilegung sind.
(3) Die Schlichter werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt; Wiederernennung ist zulässig.
Während ihrer Amtszeit können sie vom ernennenden Staat nicht abberufen werden. Im Fall des
Todes, des Rücktritts oder einer vom Präsidium anerkannten Verhinderung ernennt der betreffende Staat
einen neuen Schlichter; dessen Amtszeit entspricht der verbleibenden Amtszeit seines Vorgängers.
(4) Nach Ablauf ihrer Amtszeit setzen die Schlichter die Behandlung aller Fälle fort, mit denen sie
bereits befaßt sind.
(5) Die Namen der Schlichter werden dem Kanzler notifiziert, der sie in eine Liste einträgt, welche
dem KSZE-Sekretariat zur Weiterleitung an die KSZE-Teilnehmerstaaten übermittelt wird.
Artikel 4
Ernennung der Schiedsrichter
(1) Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens ernennt innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten
des Übereinkommens einen Schiedsrichter und einen Stellvertreter, die seine eigenen Staatsangehörigen
oder Staatsangehörige eines anderen KSZE-Teilnehmerstaats sein können. Ein Staat, der nach
Inkrafttreten dieses Übereinkommens Vertragspartei wird, ernennt seinen Schiedsrichter und dessen
Stellvertreter innerhalb von zwei Monaten, nachdem das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist.
(2) Die Schiedsrichter und ihre Stellvertreter müssen die in ihrem Staat für die höchsten richterlichen
Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Völkerrechtsgelehrte von anerkanntem Ruf sein.
(3) Die Schiedsrichter und ihre Stellvertreter werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt;
einmalige Wiederernennung ist zulässig. Während ihrer Amtszeit können sie vom ernennenden Staat
nicht abberufen werden. Im Fall des Todes, des Rücktritts oder einer vom Präsidium anerkannten Verhinderung
eines Schiedsrichters tritt sein Stellvertreter an seine Stelle.
(4) Wenn ein Schiedsrichter und sein Stellvertreter sterben, zurücktreten oder beide verhindert sind,
wobei die Verhinderung vom Präsidium anerkannt ist, werden Neuernennungen gemäß Absatz 1 vorgenommen.
Der neue Schiedsrichter und sein Stellvertreter beenden die Amtszeit ihrer Vorgänger.
(5) Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs kann eine teilweise Neuernennung der Schiedsrichter
und ihrer Stellvertreter vorsehen.
(6) Nach Ablauf ihrer Amtszeit setzen die Schiedsrichter die Behandlung aller Fälle fort, mit denen
sie bereits befaßt sind.
(7) Die Namen der Schiedsrichter werden dem Kanzler notifiziert, der sie in eine Liste einträgt, welche
dem KSZE-Sekretariat zur Weiterleitung an die KSZE-Teilnehmerstaaten übermittelt wird.
Artikel 5
Unabhängigkeit der Mitglieder des Gerichtshofs und des Kanzlers
Die Schlichter, die Schiedsrichter und der Kanzler üben ihr Amt in völliger Unabhängigkeit aus.
Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit geben sie eine Erklärung ab, daß sie ihre Befugnisse unparteiisch und
gewissenhaft ausüben werden.
Artikel 6
Vorrechte und Immunitäten
Die Schlichter, die Schiedsrichter, der Kanzler sowie die Bevollmächtigten und die Rechtsbeistände
der Streitparteien genießen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten
dieses Übereinkommens die Vorrechte und Immunitäten, die den mit dem Internationalen Gerichtshof im
Zusammenhang stehenden Personen gewährt werden.
Artikel 7
Präsidium des Gerichtshofs
(1) Das Präsidium des Gerichtshofs besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und drei
weiteren Mitgliedern.
(2) Der Präsident des Gerichtshofs wird von den Mitgliedern des Gerichtshofs aus ihren eigenen
Reihen gewählt. Der Präsident führt den Vorsitz im Präsidium.
(3) Die Schlichter und die Schiedsrichter wählen aus ihren eigenen Reihen je zwei Mitglieder des
Präsidiums und deren Stellvertreter.
(4) Das Präsidium wählt seinen Vizepräsidenten aus den Reihen seiner Mitglieder. Ist der Präsident
ein Schiedsrichter, so wird ein Schlichter zum Vizepräsidenten gewählt; ist der Präsident ein Schlichter,
so wird ein Schiedsrichter zum Vizepräsidenten gewählt.
(5) Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs legt die Verfahren für die Wahl des Präsidenten und
der anderen Mitglieder des Präsidiums und deren Stellvertreter fest.
Artikel 8
Entscheidungsfindungsverfahren
(1) Die Entscheidungen des Gerichtshofs werden mit der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden
Mitglieder gefaßt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(2) Die Entscheidungen des Präsidiums werden mit der Mehrheit seiner Mitglieder gefaßt.
(3) Die Entscheidungen der Vergleichskommissionen und der Schiedsgerichte werden mit der
Mehrheit ihrer Mitglieder gefaßt; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Artikel 9
Kanzler
Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und kann für die Ernennung der erforderlichen sonstigen
Bediensteten sorgen. Die Personalordnung für die Kanzlei wird vom Präsidium ausgearbeitet und von
den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angenommen.
Artikel 10
Sitz
(1) Sitz des Gerichtshofs ist Genf.
(2) Auf Antrag der Streitparteien und mit Zustimmung des Präsidiums kann eine Vergleichskommission
oder ein Schiedsgericht an einem anderen Ort zusammentreten.
Artikel 11
Verfahrensordnung des Gerichtshofs
(1) Der Gerichtshof gibt sich eine Verfahrensordnung, die der Billigung durch die Vertragsstaaten
dieses Übereinkommens bedarf.
(2) Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs legt insbesondere die Verfahrensregeln fest, die von
den Vergleichskommissionen und den Schiedsgerichten anzuwenden sind, die auf Grund dieses Übereinkommens
gebildet werden. Sie bezeichnet die Regeln, von denen die Streitparteien auch einvernehmlich
nicht abweichen dürfen.
Artikel 12
Arbeitssprachen
Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs legt Regeln für die Verwendung der Sprachen fest.
Artikel 13
Finanzprotokoll
Vorbehaltlich des Artikels 17 werden alle Kosten des Gerichtshofs von den Vertragsstaaten dieses
Übereinkommens getragen. Die Bestimmungen über die Berechnung der Kosten, die Erstellung und
Billigung des Jahreshaushalts des Gerichtshofs, die Verteilung der Kosten auf die Vertragsstaaten dieses
Übereinkommens, die Prüfung der Bücher des Gerichtshofs und damit zusammenhängende Angelegenheiten
sind in einem vom Ausschuß Hoher Beamter anzunehmenden Finanzprotokoll enthalten. Ein Staat
ist an das Protokoll gebunden, sobald er Vertragspartei des Übereinkommens wird.
Artikel 14
Regelmäßiger Bericht
Das Präsidium legt dem KSZE-Rat über den Ausschuß Hoher Beamter alljährlich einen Bericht über
die Tätigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens vor.
Artikel 15
Mitteilung über Ersuchen um Vergleichs- oder Schiedsverfahren
Der Kanzler des Gerichtshofs teilt dem KSZE-Sekretariat alle Ersuchen um Vergleichs- oder
Schiedsverfahren zum Zweck der unverzüglichen Weiterleitung an die KSZE-Teilnehmerstaaten mit.
Artikel 16
Verhaltensregeln für die Parteien – Einstweilige Maßnahmen
(1) Während des Verfahrens enthalten sich die Streitparteien jeder Handlung, welche die Lage verschärfen
oder die Beilegung der Streitigkeit weiter erschweren oder verhindern kann.
(2) Die Vergleichskommission kann die Parteien der Streitigkeit, mit der sie befaßt ist, auf Maßnahmen
hinweisen, die diese ergreifen könnten, um eine Verschärfung der Streitigkeit oder eine Erschwerung
ihrer Beilegung zu verhindern.
(3) Das für eine Streitigkeit gebildete Schiedsgericht kann einstweilige Maßnahmen bezeichnen, die
von den Streitparteien gemäß Artikel 26 Absatz 4 ergriffen werden sollten.
Artikel 17
Verfahrenskosten
Die Streitparteien und jede einem Verfahren beitretende Partei tragen ihre eigenen Kosten.
KAPITEL II
ZUSTÄNDIGKEIT
Artikel 18
Zuständigkeit der Kommission und des Gerichts
(1) Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens kann einer Vergleichskommission jede Streitigkeit
mit einem anderen Vertragsstaat unterbreiten, die nicht in angemessener Frist durch Verhandlung beigelegt
worden ist.
(2) Streitigkeiten können einem Schiedsgericht unter den in Artikel 26 angeführten Voraussetzungen
unterbreitet werden.
Artikel 19
Wahrung bestehender Mittel der Streitbeilegung
(1) Eine Vergleichskommission oder ein Schiedsgericht, die für eine Streitigkeit gebildet wurden,
werden in dieser nicht weiter tätig
a) wenn die Streitigkeit, bevor sie der Kommission oder dem Gericht unterbreitet worden ist, einem
Gerichtshof oder einem Schiedsgericht vorgelegt worden war, dessen Zuständigkeit in der Streitigkeit
die beteiligten Parteien anzuerkennen rechtlich verpflichtet sind, oder wenn eine solche
Instanz bereits eine Sachentscheidung über die Streitigkeit getroffen hat;
b) wenn die Streitparteien im voraus die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Rechtsprechungsorgans
als des im Rahmen dieses Übereinkommens gebildeten Gerichts anerkannt haben,
das zuständig ist, über die ihm unterbreitete Streitigkeit verbindlich zu entscheiden, oder wenn
die beteiligten Parteien übereingekommen sind, die Beilegung der Streitigkeit ausschließlich mit
anderen Mitteln anzustreben.
(2) Eine für eine Streitigkeit gebildete Vergleichskommission wird nicht weiter tätig – selbst wenn
ihr die Streitigkeit bereits unterbreitet wurde –, wenn eine oder alle Parteien die Streitigkeit einem Gerichtshof
oder Schiedsgericht unterbreiten, dessen Zuständigkeit in der Streitigkeit die beteiligten Parteien
anzuerkennen rechtlich verpflichtet sind.
(3) Eine Vergleichskommission setzt die Prüfung einer Streitigkeit aus, wenn diese einem anderen
Organ vorgelegt worden ist, das die Zuständigkeit hat, Vorschläge zu derselben Streitigkeit abzugeben.
Kann die Streitigkeit durch diese vorherigen Bemühungen nicht beigelegt werden, so nimmt die Kommission
auf Ersuchen der Streitparteien oder einer von ihnen ihre Arbeit vorbehaltlich des Artikels 26
Absatz 1 wieder auf.
(4) Ein Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, Ratifikation oder des Beitritts zu diesem
Übereinkommen einen Vorbehalt anbringen, um die Vereinbarkeit des in diesem Übereinkommen festgelegten
Streitbeilegungsmechanismus mit anderen Mitteln der Streitbeilegung sicherzustellen, die sich
aus internationalen Verpflichtungen ergeben, die auf diesen Staat anwendbar sind.
(5) Gelangen die Parteien zu irgendeinem Zeitpunkt zu einer Beilegung ihrer Streitigkeit, so streicht
die Kommission oder das Gericht die Streitigkeit aus ihrer Liste, sobald eine schriftliche Bestätigung
aller beteiligten Parteien eingegangen ist, daß sie eine Beilegung der Streitigkeit erreicht haben.
(6) Haben die Streitparteien unterschiedliche Auffassungen über die Zuständigkeit der Kommission
oder des Gerichts, so entscheidet die Kommission oder das Gericht.
KAPITEL III
VERGLEICHSVERFAHREN
Artikel 20
Ersuchen um Bildung einer Vergleichskommission
(1) Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens kann einen Antrag an den Kanzler richten, in dem er
um Bildung einer Vergleichskommission für eine Streitigkeit zwischen sich und einem oder mehreren
anderen Vertragsstaaten ersucht. Zwei oder mehr Vertragsstaaten können auch gemeinsam einen Antrag
an den Kanzler richten.
(2) Die Bildung einer Vergleichskommission kann auch auf Grund einer Vereinbarung zwischen
zwei oder mehr Vertragsstaaten oder zwischen einem oder mehreren Vertragsstaaten und einem oder
mehreren anderen KSZE-Teilnehmerstaaten beantragt werden. Die Vereinbarung wird dem Kanzler notifiziert.
Artikel 21
Bildung der Vergleichskommission
(1) Jede Streitpartei bestellt anhand der gemäß Artikel 3 erstellten Liste der Schlichter einen
Schlichter zum Mitglied der Kommission.
(2) Sind mehr als zwei Staaten Parteien derselben Streitigkeit, so können die Staaten mit gleichen
Interessen einvernehmlich einen einzigen Schlichter bestellen. Wird ein solches Einvernehmen nicht
erzielt, so bestellt jede der beiden Seiten der Streitigkeit die gleiche Anzahl von Schlichtern bis zu einer
vom Präsidium bestimmten Höchstzahl.
(3) Ein Staat, der Partei einer der Vergleichskommission unterbreiteten Streitigkeit ist, ohne Vertragspartei
dieses Übereinkommens zu sein, kann eine Person entweder anhand der gemäß Artikel 3 erstellten
Liste der Schlichter oder unter anderen Personen, die Staatsangehörige eines KSZE-
Teilnehmerstaats sind, zum Mitglied der Kommission bestellen. In diesem Fall haben diese Personen zum
Zweck der Prüfung der Streitigkeit dieselben Rechte und Pflichten wie die anderen Mitglieder der Kommission.
Sie üben ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit aus und geben die in Artikel 5 vorgesehene
Erklärung ab, bevor sie ihren Sitz in der Kommission einnehmen.
(4) Sobald der Antrag oder die Vereinbarung eingegangen ist, mit denen die Streitparteien um Bildung
einer Vergleichskommission ersuchen, konsultiert der Präsident des Gerichtshofs die Streitparteien
hinsichtlich der Zusammensetzung der übrigen Kommission.
(5) Das Präsidium bestellt drei weitere Schlichter zu Mitgliedern der Kommission. Diese Zahl kann
vom Präsidium erhöht oder verringert werden, sie muß jedoch ungerade sein. Mitglieder des Präsidiums
und ihre Stellvertreter, die auf der Liste der Schlichter stehen, können zu Kommissionsmitgliedern bestellt
werden.
(6) Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden aus den Reihen der vom Präsidium bestellten Mitglieder.
(7) Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs legt die Verfahren fest, die Anwendung finden, wenn
eines der bestellten Kommissionsmitglieder abgelehnt wird oder zu Beginn oder im Verlauf des Verfahrens
verhindert ist oder sich weigert, als Kommissionsmitglied tätig zu sein.
(8) Jede Frage bezüglich der Anwendung dieses Artikels wird vom Präsidium als Vorfrage entschieden.
Artikel 22
Verfahren zur Bildung einer Vergleichskommission
(1) Wird mittels eines Antrags um Bildung einer Vergleichskommission ersucht, so sind in dem Antrag
der Streitgegenstand, die Partei oder die Parteien, gegen die sich der Antrag richtet, sowie der Name
des Schlichters oder der Schlichter anzugeben, die von der oder den antragstellenden Streitparteien bestellt
werden. In dem Antrag sind auch kurz die bereits in Anspruch genommenen Mittel der Streitbeilegung
anzugeben.
(2) Sobald ein Antrag eingegangen ist, notifiziert der Kanzler dies der oder den anderen in dem Antrag
angegebenen Streitparteien. Die andere oder anderen Streitparteien bestellen innerhalb von fünfzehn
Tagen nach der Notifikation den oder die Schlichter ihrer Wahl zum Mitglied der Kommission. Haben
eine oder mehrere Streitparteien innerhalb dieser Frist das oder die Kommissionsmitglieder, zu deren
Bestellung sie berechtigt sind, nicht bestellt, so bestellt das Präsidium die entsprechende Anzahl von
Schlichtern. Diese Bestellung wird aus den Reihen der gemäß Artikel 3 von der oder von jeder betroffenen
Partei ernannten Schlichter vorgenommen, oder, sollten diese Parteien noch keine Schlichter ernannt
haben, aus den Reihen der anderen Schlichter, die nicht von der oder den anderen Streitparteien ernannt
wurden.
(3) Wird mittels einer Vereinbarung um Bildung einer Vergleichskommission ersucht, so ist in der
Vereinbarung der Streitgegenstand anzugeben. Gibt es keine völlige oder teilweise Übereinstimmung
hinsichtlich des Streitgegenstandes, so kann jede beteiligte Partei ihren eigenen Standpunkt zu dem
Streitgegenstand darlegen.
(4) Gleichzeitig mit dem Ersuchen um Bildung einer Vergleichskommission mittels Vereinbarung
notifiziert jede Partei dem Kanzler den Namen des Schlichters oder der Schlichter, die sie zu Mitgliedern
der Kommission bestellt hat.
Artikel 23
Vergleichsverfahren
(1) Das Vergleichsverfahren ist vertraulich; alle Streitparteien haben das Recht, gehört zu werden.
Vorbehaltlich der Artikel 10 und 11 und der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bestimmt die Vergleichskommission
nach Konsultation der Streitparteien das Verfahren.
(2) Sofern die Streitparteien damit einverstanden sind, kann die Vergleichskommission jeden Vertragsstaat
dieses Übereinkommens, der ein Interesse an der Beilegung der Streitigkeit hat, zum Beitritt
zum Verfahren einladen.
Artikel 24
Ziel des Vergleichs
Die Vergleichskommission hilft den Parteien, eine Beilegung ihrer Streitigkeit gemäß dem Völkerrecht
und ihren KSZE-Verpflichtungen zu finden.
Artikel 25
Ergebnis des Vergleichs
(1) Gelangen die Streitparteien während des Verfahrens mit Hilfe der Vergleichskommission zu einer
für alle Seiten annehmbaren Lösung, so halten sie die Bedingungen dieser Lösung in einem Ergebnisprotokoll
fest, das von ihren Vertretern und den Mitgliedern der Kommission unterzeichnet wird. Mit
der Unterzeichnung dieser Urkunde ist das Verfahren abgeschlossen. Der KSZE-Rat wird über den Ausschuß
Hoher Beamter von dem erfolgreichen Vergleich unterrichtet.
(2) Gelangt die Vergleichskommission zu der Auffassung, daß alle Gesichtspunkte der Streitigkeit
und alle Möglichkeiten, eine Lösung herbeizuführen, geprüft worden sind, so arbeitet sie einen Schlußbericht
aus. Dieser Bericht enthält die Vorschläge der Kommission zur friedlichen Beilegung der Streitigkeit.
(3) Der Bericht der Vergleichskommission wird den Streitparteien notifiziert; diese verfügen über
eine Frist von dreißig Tagen, um den Bericht zu prüfen und dem Vorsitzenden der Kommission mitzuteilen,
ob sie bereit sind, die vorgeschlagene Lösung anzunehmen.
(4) Nimmt eine Streitpartei die vorgeschlagene Lösung nicht an, so sind die anderen Parteien nicht
länger an ihre eigene Annahme der Lösung gebunden.
(5) Haben die Streitparteien die vorgeschlagene Lösung nicht innerhalb der in Absatz 3 festgelegten
Frist angenommen, so wird der Bericht dem KSZE-Rat über den Ausschuß Hoher Beamter zugeleitet.
(6) Ein Bericht zur sofortigen Notifikation des KSZE-Rates über den Ausschuß Hoher Beamter wird
auch über die Umstände erstellt, unter denen eine Partei nicht zum Vergleichsverfahren erscheint oder ein
Verfahren nach dessen Beginn verläßt.
KAPITEL IV
SCHIEDSVERFAHREN
Artikel 26
Ersuchen um Bildung eines Schiedsgerichts
(1) Ein Ersuchen um ein Schiedsverfahren kann jederzeit auf Grund einer Vereinbarung zwischen
zwei oder mehr Vertragsstaaten dieses Übereinkommens oder zwischen einem oder mehreren Vertragsstaaten
des Übereinkommens und einem oder mehreren anderen KSZE-Teilnehmerstaaten gestellt werden.
(2) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens können jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete
Mitteilung erklären, daß sie unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit die Zuständigkeit eines
Schiedsgerichts ipso facto und ohne besondere Übereinkunft als obligatorisch anerkennen. Diese Erklärung
kann für unbestimmte Zeit oder für eine bestimmte Zeit abgegeben werden. Sie kann für alle Streitigkeiten
gelten oder Streitigkeiten ausschließen, die Fragen ihrer territorialen Integrität oder ihrer Landesverteidigung,
ihrer Hoheitsansprüche auf Landgebiete oder konkurrierende Ansprüche hinsichtlich der
Hoheitsgewalt über andere Gebiete berühren.
(3) Ein Ersuchen um ein Schiedsverfahren gegen einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der
eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat, kann erst nach Ablauf von dreißig Tagen mittels eines Antrags
an den Kanzler gestellt werden, nachdem der Bericht der mit der Streitigkeit befaßten Vergleichskommission
an den KSZE-Rat gemäß Artikel 25 Absatz 5 übermittelt worden ist.
(4) Wird eine Streitigkeit gemäß diesem Artikel einem Schiedsgericht unterbreitet, so kann das Gericht
von sich aus oder auf Ersuchen einer oder aller Streitparteien einstweilige Maßnahmen bezeichnen,
welche von den Streitparteien ergriffen werden sollten, um zu verhindern, daß sich die Streitigkeit verschärft,
ihre Beilegung erschwert oder durch das Verhalten einer oder mehrerer Streitparteien die Durchsetzbarkeit
eines künftigen Spruchs des Schiedsgerichts unmöglich gemacht wird.
Artikel 27
Einem Schiedsgericht unterbreitete Fälle
(1) Wird mittels Vereinbarung ein Ersuchen um ein Schiedsverfahren gestellt, so wird darin der
Streitgegenstand angegeben. Gibt es keine völlige oder teilweise Übereinstimmung hinsichtlich des
Streitgegenstands, so kann jede beteiligte Partei ihren eigenen Standpunkt zu dem Streitgegenstand darlegen.
(2) Wird mittels eines Antrags ein Ersuchen um ein Schiedsverfahren gestellt, so werden darin der
Streitgegenstand, der oder die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, gegen die sich der Antrag richtet,
sowie die wesentlichen Punkte in sachlicher und rechtlicher Hinsicht angegeben, auf denen der Antrag
beruht. Sobald der Antrag eingegangen ist, notifizert der Kanzler dies dem oder den anderen in dem Antrag
genannten Vertragsstaaten.
Artikel 28
Bildung des Schiedsgerichts
(1) Wird ein Ersuchen um ein Schiedsverfahren gestellt, so wird ein Schiedsgericht gebildet.
(2) Die von den Streitparteien gemäß Artikel 4 ernannten Schiedsrichter sind von Amts wegen Mitglieder
des Gerichts. Sind mehr als zwei Staaten Parteien derselben Streitigkeit, so können die Staaten
mit gleichen Interessen einvernehmlich einen einzigen Schiedsrichter bestellen.
(3) Das Präsidium bestellt aus den Reihen der Schiedsrichter eine Anzahl von Mitgliedern des
Schiedsgerichts, so daß die Anzahl der von ihm bestellten Mitglieder die der von Amts wegen tätigen um
mindestens eins übersteigt. Die Mitglieder des Präsidiums und ihre Stellvertreter, die auf der Liste der
Schiedsrichter stehen, können zu Mitgliedern des Gerichts bestellt werden.
(4) Ist ein von Amts wegen tätiges Mitglied verhindert oder hat es schon früher in irgendeiner Eigenschaft
an der Sache mitgewirkt, die Gegenstand der dem Gericht unterbreiteten Streitigkeit ist, so
wird dieses Mitglied duch seinen Stellvertreter ersetzt. Ist der Stellvertreter in derselben Lage, so bestellt
der betreffende Staat ein Mitglied zur Prüfung der Streitigkeit gemäß den in Absatz 5 festgelegten Bedingungen.
Bestehen Zweifel daran, ob ein Mitglied oder sein Stellvertreter dem Gericht angehören darf, so
entscheidet das Präsidium.
(5) Ein Staat, der Partei einer dem Schiedsgericht unterbreiteten Streitigkeit ist, ohne Partei dieses
Übereinkommens zu sein, kann eine Person seiner Wahl entweder anhand der gemäß Artikel 4 erstellten
Liste der Schiedsrichter oder unter anderen Personen, die Staatsangehörige eines KSZE-Teilnehmerstaats
sind, zum Mitglied des Gerichts bestellen. Eine so bestellte Person muß die in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten
Anforderungen erfüllen; zum Zwecke der Prüfung der Streitigkeit hat sie dieselben Rechte und
Pflichten wie die anderen Mitglieder des Gerichts. Die Person übt ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit
aus und gibt die in Artikel 5 vorgesehene Erklärung ab, bevor sie ihren Sitz im Gericht einnimmt.
(6) Das Gericht ernennt seinen Vorsitzenden aus den Reihen der vom Präsidium bestellten Mitglieder.
(7) Kann ein vom Präsidium bestelltes Mitglied des Gerichts am Verfahren nicht teilnehmen, so
wird dieses Mitglied nur dann ersetzt, wenn die Anzahl der vom Präsidium bestellten Mitglieder unter die
Anzahl der von Amts wegen tätigen Mitglieder beziehungsweise der von den Streitparteien gemäß Absatz
5 bestellten Mitglieder sinkt. In diesem Fall bestellt das Präsidium ein oder mehrere neue Mitglieder
nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 dieses Artikels. Im Falle der Bestellung eines oder mehrerer neuer
Mitglieder wird ein neuer Vorsitzender nur dann gewählt, wenn das verhinderte Mitglied der Vorsitzende
des Gerichts ist.
Artikel 29
Schiedsverfahren
(1) Während des Schiedsverfahrens, das den Grundsätzen eines gerechten Verfahrens entspricht, haben
alle Parteien das Recht, gehört zu werden. Das Verfahren besteht aus einem schriftlichen und einem
mündlichen Teil.
(2) Das Schiedsgericht besitzt gegenüber den Streitparteien die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen
Untersuchungs- und Ermittlungsbefugnisse.
(3) Jeder KSZE-Teilnehmerstaat, welcher der Auffassung ist, ein besonderes rechtliches Interesse zu
haben, das durch die Entscheidung des Gerichts berührt werden könnte, kann innerhalb von fünfzehn
Tagen nach der in Artikel 15 genannten Weiterleitung der Notifikation durch das KSZE-Sekretarit beim
Kanzler ein Ersuchen um Beitritt zum Verfahren stellen. Dieses Ersuchen wird den Streitparteien und
dem für die Streitigkeit gebildeten Gericht umgehend übermittelt.
(4) Weist der um Beitritt ersuchende Staat nach, daß er ein solches Interesse hat, so ist er befugt, in
dem zum Schutz dieses Interesses erforderlichen Umfang am Verfahren teilzunehmen. Der entsprechende
Teil der Entscheidung des Schiedsgerichts ist für den beitretenden Staat bindend.
(5) Die Streitparteien können dem Gericht ihre Stellungnahmen zu dem Ersuchen um Beitritt innerhalb
einer Frist von dreißig Tagen zukommen lassen. Das Gericht entscheidet über die Zulässigkeit des
Ersuchens.
(6) Die Verhandlungen vor dem Gericht erfolgen unter Ausschluß der Öffentlichkeit, sofern das Gericht
auf Antrag der Streitparteien nichts anderes beschließt.
(7) Erscheinen eine oder mehrere Streitparteien nicht, so können die anderen beteiligten Parteien das
Gericht ersuchen, im Sinne ihrer Anträge zu entscheiden. Bevor das Gericht diesem Ersuchen stattgibt,
muß es sich seiner Zuständigkeit und der Begründetheit der Anträge der am Verfahren beteiligten Partei
oder Parteien vergewissern.
Artikel 30
Aufgabe des Schiedsgerichts
Aufgabe des Schiedsgerichts ist es, die ihm unterbreiteten Streitigkeiten gemäß dem Völkerrecht zu
entscheiden. Diese Bestimmung berührt nicht die Befugnis des Gerichts, einen Fall ex aequo et bono zu
entscheiden, sofern die Streitparteien dies vereinbaren.
Artikel 31
Schiedsspruch
(1) Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts ist zu begründen. Gibt er weder ganz noch zum Teil die
übereinstimmende Auffassung der Mitglieder des Schiedsgerichts wieder, so hat jedes Mitglied das
Recht, eine persönliche oder abweichende Meinung zu äußern.
(2) Vorbehaltlich des Artikels 29 Absatz 4 ist der Schiedsspruch des Gerichts nur für die Streitparteien
und nur für den Fall bindend, auf den er sich bezieht.
(3) Der Schiedsspruch ist endgültig und unterliegt keinem Rechtsmittel. Die Streitparteien oder eine
von ihnen können jedoch das Gericht ersuchen, den Schiedsspruch hinsichtlich seiner Bedeutung oder
seiner Tragweite auszulegen. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, ist ein solcher Antrag
spätestens sechs Monte nach Übermittlung des Schiedsspruchs zu stellen. Nachdem das Gericht die Stellungnahmen
der Streitparteien erhalten hat, nimmt es diese Auslegung so bald wie möglich vor.
(4) Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Schiedsverfahrens kann nur gestellt werden, wenn eine Tatsache
von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor Verkündung des Schiedsspruchs dem Gericht
und der oder den die Wiederaufnahme beantragenden Streitparteien unbekannt war. Der Antrag auf Wiederaufnahme
muß spätestens sechs Monate nach Bekanntwerden der neuen Tatsache gestellt werden.
Nach Ablauf von zehn Jahren nach Übermittlung des Schiedsspruchs ist ein Wiederaufnahmeantrag nicht
mehr zulässig.
(5) Soweit möglich wird ein Auslegungsersuchen oder ein Wiederaufnahmeantrag von dem Gericht
geprüft, das den Schiedsspruch gefällt hat. Ist dies nach Auffassung des Präsidiums nicht möglich, so
wird ein anderes Gericht gemäß Artikel 28 gebildet.
Artikel 32
Veröffentlichung des Schiedsspruchs
Der Schiedsspruch wird durch den Kanzler veröffentlicht. Eine beglaubigte Abschrift wird den
Streitparteien und dem KSZE-Rat über den Ausschuß Hoher Beamter übermittelt.
KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 33
Unterzeichnung und Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen liegt für die KSZE-Teilnehmerstaaten bei der Regierung Schwedens bis
zum 31. März 1993 zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation.
(2) Die KSZE-Teilnehmerstaaten, die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, können
ihm später beitreten.
(3) Dieses Übereinkommen tritt zwei Monate nach Hinterlegung der zwölften Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde in Kraft.
(4) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zwölften Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen zwei Monate nach Hinterlegung
seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(5) Die Regierung Schwedens ist Verwahrer dieses Übereinkommens.
Artikel 34
Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig, sofern sie darin nicht ausdrücklich zugelassen
sind.
Artikel 35
Änderungen
(1) Änderungen dieses Übereinkommens müssen nach Maßgabe der folgenden Absätze beschlossen
werden.
(2) Änderungen dieses Übereinkommens können von jedem Vertragsstaat des Übereinkommens
vorgeschlagen werden; sie werden vom Verwahrer dem KSZE-Sekretariat zur Weiterleitung an die
KSZE-Teilnehmerstaaten übermittelt.
(3) Beschließt der KSZE-Rat den vorgeschlagenen Wortlaut der Änderung, so wird dieser vom
Verwahrer an die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens zur Annahme nach Maßgabe ihrer jeweiligen
verfassungsrechtlichen Erfordernisse weitergeleitet.
(4) Jede derartige Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle Vertragsstaaten
dieses Übereinkommens dem Verwahrer ihre Annahme der Änderung mitgeteilt haben.
Artikel 36
Kündigung
(1) Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens kann das Übereinkommen jederzeit durch eine an
den Verwahrer gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation bei dem Verwahrer wirksam.
(3) Dieses Übereinkommen bleibt jedoch für die kündigende Partei im Hinblick auf die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Kündigung laufenden Verfahren gültig. Diese Verfahren werden zu Ende
geführt.
Artikel 37
Notifikationen und Mitteilungen
Die vom Verwahrer vorzunehmenden Notifikationen und Mitteilungen werden dem Kanzler und
dem KSZE-Sekretariat zur Weiterleitung an die KSZE-Teilnehmerstaaten übermittelt.
Artikel 38
Nichtvertragsparteien
Im Einklang mit dem Völkerrecht wird bekräftigt, daß nichts in diesem Übereinkommen so auszulegen
ist, daß KSZE-Teilnehmerstaaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, Verpflichtungen
entstehen, sofern solche Verpflichtungen nicht ausdrücklich vorgesehen sind und von solchen
Staaten nicht ausdrücklich in schriftlicher Form anerkannt werden.
Artikel 39
Übergangsbestimmungen
(1) Der Gerichtshof wählt innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
das Präsidium, nimmt seine Verfahrensordnung an und ernennt den Kanzler gemäß den Bestimmungen
der Artikel 7, 9 und 11. Die Regierung des Sitzstaats des Gerichtshofs trifft im Zusammenwirken mit
dem Verwahrer die erforderlichen Vorkehrungen.
(2) Bis zur Ernennung eines Kanzlers werden die Aufgaben des Kanzlers gemäß Artikel 3 Absatz 5
und Artikel 4 Absatz 7 vom Verwahrer wahrgenommen.
Geschehen zu Stockholm am 15. Dezember 1992 in deutscher, englischer, französischer, italienischer,
russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
FINANZPROTOKOLL NACH ARTIKEL 13 DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER VERGLEICHS-
UND SCHIEDSVERFAHREN INNERHALB DER KSZE
Artikel 1
Kosten des Gerichtshofs
(1) Alle Kosten des durch das Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der
KSZE (im folgenden als ,,Übereinkommen“ bezeichnet) errichteten Gerichtshofs werden von den Vertragsstaaten
des Übereinkommens getragen. Die Kosten für die Schlichter und Schiedsrichter sind Kosten
des Gerichtshofs.
(2) Die Verpflichtungen des Gaststaats hinsichtlich der Ausgaben im Zusammenhang mit den
Räumlichkeiten und der Ausstattung des Gerichtshofs, deren Unterhaltung, Versicherung und Sicherheit
sowie deren Nebenkosten werden in einem Schriftwechsel zwischen dem mit Zustimmung und im Namen
der Vertragsstaaten des Übereinkommens handelnden Gerichtshof und dem Gaststaat festgelegt.
Artikel 2
Beiträge zum Haushalt des Gerichtshofs
(1) Die Beiträge zum Haushalt des Gerichtshofs werden unter den Vertragsstaaten des Übereinkommens
entsprechend dem in der KSZE geltenden Beitragsschlüssel aufgeteilt und unter Berücksichtigung
des zahlenmäßigen Unterschieds zwischen den KSZE-Teilnehmerstaaten und den Vertragsstaaten
des Übereinkommens angepaßt.
(2) Ratifiziert ein Staat das Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten oder tritt er ihm danach bei,
so beträgt sein Beitrag für das laufende Finanzjahr ein Zwölftel seines Anteils an dem nach Absatz 1
berechneten Satz für jeden vollen Monat des Finanzjahrs, das nach dem Zeitpunkt verbleibt, zu dem das
Übereinkommen für den Staat in Kraft getreten ist.
(3) Unterbreitet ein Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, dem Gerichtshof nach
Artikel 20 Absatz 2 oder Artikel 26 Absatz 1 des Übereinkommens eine Streitigkeit, so trägt er für die
Dauer des Verfahrens zur Finanzierung des Haushalts des Gerichtshofs bei, als sei er Vertragspartei des
Übereinkommens.
Bezüglich der Anwendung dieses Absatzes gilt das Vergleichsverfahren als an dem Tag begonnen,
an dem der Kanzler die Mitteilung von der Vereinbarung der Parteien über die Bildung einer Kommission
erhält, und als an dem Tag beendet, an dem die Kommission den Parteien ihren Bericht notifiziert.
Zieht sich eine Partei aus dem Verfahren zurück, so gilt das Verfahren als an dem Tag beendet, an dem
der in Artikel 25 Absatz 6 des Übereinkommens genannte Bericht notifiziert wird. Das Schiedsverfahren
gilt als an dem Tag begonnen, an dem der Kanzler die Mitteilung von der Vereinbarung der Parteien über
die Bildung eines Gerichts erhält, und als an dem Tag beendet, an dem das Gericht seinen Schiedsspruch
fällt.
Artikel 3
Finanzjahr und Haushalt
(1) Das Finanzjahr beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember.
(2) Der in Übereinstimmung mit dem Präsidium des Gerichtshofs handelnde Kanzler stellt alljährlich
einen Haushaltsentwurf für den Gerichtshof auf. Der Haushaltsentwurf für das folgende Finanzjahr
wird den Vertragsstaaten des Übereinkommens vor dem 15. September zugeleitet.
(3) Der Haushalt wird von den Vertretern der Vertragsstaaten des Übereinkommens gebilligt. Prüfung
und Billigung des Haushalts erfolgen in Wien, sofern die Vertragsstaaten des Übereinkommens
nichts anderes vereinbaren. Nach Billigung des Haushalts für das Finanzjahr ersucht der Kanzler die
Vertragsstaaten des Übereinkommens um Überweisung ihrer Beiträge.
Ist der Haushalt bis zum 31. Dezember nicht gebilligt, so legt der Gerichtshof seiner Arbeit den vorigen
Haushalt zugrunde und, vorbehaltlich späterer Anpassungen, ersucht der Kanzler die Vertragsstaaten
des Übereinkommens um Überweisung ihrer Beiträge entsprechend diesem Haushalt.
Der Kanzler ersucht die Vertragsstaaten des Übereinkommens, fünfzig Prozent ihres Beitrags am
1. Jänner und die übrigen fünfzig Prozent am 1. April zur Verfügung zu stellen.
(4) Vorbehaltlich eines gegenteiligen Beschlusses durch die Vertreter der Vertragsstaaten des Übereinkommens
lautet der Haushalt auf Schweizer Franken, und die Beiträge der Staaten werden in dieser
Währung geleistet.
(5) Ein Staat, der das Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten ratifiziert oder ihm danach beitritt,
zahlt seinen ersten Beitrag zum Haushalt innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Kanzler darum ersucht
hat.
(6) Staaten, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens sind, dem Gerichtshof jedoch eine Streitigkeit
unterbreitet haben, entrichten ihren Beitrag innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Kanzler
darum ersucht hat.
(7) Im Jahr des Inkrafttretens des Übereinkommens entrichten die Vertragsstaaten des Übereinkommens
ihren Beitrag zum Haushalt innerhalb von zwei Monaten nach Hinterlegung der zwölften Ratifikationsurkunde
zu dem Übereinkommen. Dieser Haushalt wird vorläufig auf 250000 Schweizer Franken
festgesetzt.
Artikel 4
Verpflichtungen, Zahlungen und überarbeiteter Haushalt
(1) Mit der Billigung des Haushalts erhält der unter der Verantwortung des Präsidiums des Gerichtshofs
handelnde Kanzler die Befugnis, bis zu der genehmigten Höhe und zu den genehmigten Zwecken
Verbindlichkeiten einzugehen und Zahlungen zu tätigen.
(2) Der unter der Verantwortung des Präsidiums des Gerichtshofs handelnde Kanzler ist befugt, zwischen
den Einzelposten und Unterpositionen Übertragungen bis zu fünfzehn Prozent der Einzelposten/
Unterpositionen vorzunehmen. Alle diese Übertragungen müssen vom Kanzler im Zusammenhang
mit dem in Artikel 9 genannten Jahresabschluß gemeldet werden.
(3) Verbindlichkeiten, die am Ende des Finanzjahres noch offen sind, werden ins nächste Finanzjahr
übertragen.
(4) Wenn es die Umstände erfordern, ist der Kanzler nach sorgfältiger Prüfung der zur Verfügung
stehenden Mittel im Hinblick auf Einsparungen befugt, einen überarbeiteten Haushalt, mit dem ein Ersu-
chen um zusätzliche Mittelzuweisungen einhergehen kann, den Vertretern der Vertragsstaaten des Übereinkommens
zur Billigung vorzulegen.
(5) Jeder Überschußbetrag für ein bestimmtes Finanzjahr wird von den veranschlagten Beiträgen für
das Finanzjahr abgezogen, welches auf dasjenige folgt, in dem die Abrechnung von den Vertretern der
Vertragsstaaten des Übereinkommens gebilligt wurde. Jeder Minusbetrag wird auf das folgende Finanzjahr
übertragen, es sei denn, die Vertreter der Vertragsstaaten des Übereinkommens beschließen zusätzliche
Beiträge.
Artikel 5
Betriebsmittelfonds
Durch Konsens kann ein Betriebsmittelfonds gebildet werden, falls die Vertragsstaaten des Übereinkommens
ihn als notwendig erachten. Er wird von den Vertragsstaaten des Übereinkommens finanziert.
Artikel 6
Tagegelder und Nominalpauschalen
(1) Die Mitglieder des Präsidiums des Gerichtshofs, der Vergleichskommissionen und der Schiedsgerichte
erhalten ein Tagegeld für jeden Tag, an dem sie ihre Aufgaben wahrnehmen.
(2) Die Mitglieder des Präsidiums des Gerichthofs erhalten zusätzlich eine jährliche Nominalpauschale.
(3) Das Tagegeld und die jährliche Nominalpauschale werden von den Vertretern der Vertragsstaaten
des Übereinkommens festgelegt.
Artikel 7
Gehälter, Sozialversicherung und Ruhegehalt
(1) Der Kanzler und alle nach Artikel 9 des Übereinkommens ernannten Bediensteten der Kanzlei
erhalten ein von den Vertretern der Vertragsstaaten des Übereinkommens festgelegtes Gehalt.
(2) Die Bediensteten der Kanzlei werden auf die zur Gewährleistung der Arbeit des Gerichts erforderliche
absolute Mindestzahl beschränkt.
(3) Die Vertreter der Vertragsstaaten des Übereinkommens sorgen dafür, daß der Kanzler und die
Bediensteten der Kanzlei in den Genuß einer Sozialversicherung und eines Ruhegehalts kommen.
Artikel 8
Reisekosten
(1) Den Mitgliedern des Präsidiums des Gerichtshofs, der Vergleichskommissionen und der
Schiedsgerichte sowie dem Kanzler und den Bediensteten der Kanzlei werden Reisekosten gezahlt, die
für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich sind.
(2) Die Reisekosten umfassen die tatsächlichen Fahrtkosten, einschließlich der üblichen Reisenebenkosten,
und ein Reisetagegeld zur Begleichung aller Aufwendungen für Verpflegung, Unterkunft,
Gebühren und Zuwendungen sowie anderer persönlicher Ausgaben. Das Reisetagegeld wird von den
Vertretern der Vertragsstaaten des Übereinkommens festgelegt.
Artikel 9
Unterlagen und Geschäftsbücher
(1) Der unter der Verantwortung des Präsidiums des Gerichtshofs handelnde Kanzler trägt dafür
Sorge, daß über die Transaktionen entsprechende Unterlagen und Geschäftsbücher geführt und alle Zahlungen
ordnungsgemäß genehmigt werden.
(2) Der unter der Verantwortung des Präsidiums des Gerichtshofs handelnde Kanzler legt den Vertragsstaaten
des Übereinkommens spätestens am 1. März einen Jahresabschluß vor, in dem für das vorangegangene
Finanzjahr folgendes ausgewiesen ist
a) die Einnahmen und Ausgaben auf allen Konten;
b) der Stand hinsichtlich der Haushaltsbereitstellungen;
c) die finanziellen Aktiva und Passiva am Ende des Finanzjahrs.
Artikel 10
Rechnungsprüfung
(1) Die Geschäftsbücher des Gerichts werden von zwei Rechnungsprüfern unterschiedlicher Staatsangehörigkeit
geprüft, die von den Vertragsstaaten des Übereinkommens für verlängerbare Zeiträume
von drei Jahren ernannt werden.
Personen, die auf der Liste der Schlichter oder Schiedsrichter geführt werden oder wurden beziehungsweise
nach Artikel 7 dieses Protokolls vom Gerichtshof Zahlungen erhalten haben, dürfen nicht
Rechnungsprüfer sein.
(2) Die Rechnungsprüfer führen alljährlich eine Rechnungsprüfung durch. Sie prüfen insbesondere
die Richtigkeit der Bücher, die Aufstellung der Aktiva und Passiva und die Kontenaufstellungen. Die
Bücher stehen spätestens am 1. März für die jährliche Rechnungsprüfung und Einsichtnahme zur Verfügung.
(3) Die Rechnungsprüfer führen die von ihnen als notwendig erachteten Buchprüfungen durch, um
zu bestätigen,
a) daß der ihnen vorgelegte Jahresabschluß richtig ist und mit den Büchern und Unterlagen des
Gerichtshofs übereinstimmt,
b) daß die in dem Abschluß ausgewiesenen Finanztransaktionen in Übereinstimmung mit den einschlägigen
Regeln, Haushaltsbereitstellungen und sonstigen gegebenenfalls anwendbaren Richtlinien
durchgeführt wurden und
c) daß die hinterlegten und die verfügbaren Mittel anhand von Bestätigungen, die unmittelbar von
den Hinterlegungsstellen eingegangen sind, oder durch Zählen nachgeprüft wurden.
(4) Der Kanzler stellt den Rechnungsprüfern die Hilfe und die Erleichterungen zur Verfügung, die
für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Die Rechnungsprüfer erhalten insbesondere
ungehinderten Zugang zu den Büchern, Unterlagen und Dokumenten, die nach ihrer Auffassung
für die Buchprüfung notwendig sind.
(5) Die Rechnungsprüfer erstellen alljährlich einen Bericht, der die Richtigkeit der Buchführung bestätigt
und die Stellungnahmen zu der Buchprüfung enthält. Sie können in diesem Zusammenhang auch
von ihnen als notwendig erachtete Anmerkungen zur Wirksamkeit der Finanzverfahren, des Buchführungssystems
und der internen Finanzkontrolle machen.
(6) Der Bericht wird den Vertretern der Vertragsstaaten des Übereinkommens spätestens vier Monate
nach Ablauf des Finanzjahrs vorgelegt, auf das sich die Buchführung bezieht. Der Bericht geht dem
Kanzler im voraus zu, damit dieser mindestens fünfzehn Tage Zeit hat, um ihm notwendig erscheinende
Erklärungen und Rechtfertigungen abzugeben.
(7) Zusätzlich zu der jährlichen Rechnungsprüfung haben die Rechnungsprüfer jederzeit ungehinderten
Zugang zum Zweck der Prüfung der Bücher, der Aufstellung der Aktiva und Passiva und der
Kontenaufstellungen.
(8) Auf der Grundlage des Rechnungsprüfungsberichts erteilen die Vertreter der Vertragsstaaten des
Übereinkommens ihre Zustimmung zum Jahresabschluß oder treffen die ihnen angemessen erscheinenden
Maßnahmen.
Artikel 11
Konto für Sonderzahlungen
(1) Die Vertragsstaaten des Übereinkommens können ein Konto für Sonderzahlungen einrichten, das
dazu dient, die Verfahrenskosten für die Staaten zu senken, die Parteien in der dem Gerichtshof unterbreiteten
Streitigkeit sind und Schwierigkeiten haben, diese Kosten zu tragen. Das Konto wird durch
freiwillige Beiträge der Vertragsstaaten des Übereinkommens finanziert.
(2) Ein Staat, der Partei einer dem Gerichtshof unterbreiteten Streitigkeit ist und Mittel aus dem
Konto für Sonderzahlungen zu erhalten wünscht, richtet an den Kanzler ein Ersuchen mit einer ausführlichen
Aufstellung der geschätzten Verfahrenskosten.
Das Präsidium des Gerichtshofs prüft das Ersuchen und leitet seine Empfehlung an die Vertreter der
Vertragsstaaten des Übereinkommens weiter, die darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang dem
Ersuchen stattzugeben ist.
Nachdem in der Sache verhandelt wurde, richtet der Staat, der Mittel aus dem Konto für Sonderzahlungen
erhalten hat, an den Kanzler zur Prüfung durch das Präsidium einen ausführlichen Bericht über
die tatsächlich entstandenen Verfahrenskosten; gegebenenfalls erstattet er die über die tatsächlichen Kosten
hinausgehenden Beträge.
Artikel 12
Beschlußfassung
Alle Beschlüsse der Vertragsstaaten des Übereinkommens oder ihrer Vertreter im Rahmen dieses
Protokolls werden durch Konsens gefaßt.
Artikel 13
Änderungen
Änderungen dieses Protokolls werden nach Maßgabe des Artikels 35 des Übereinkommens beschlossen.
Das Präsidium des Gerichtshofs kann dem KSZE-Sekretariat seine Auffassung über vorgeschlagene
Änderungen zur Weiterleitung an die KSZE-Teilnehmerstaaten übermitteln.
Dieses Protokoll, das in deutscher, englischer, französischer, italienischer, russischer und spanischer
Sprache abgefaßt ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und das nach Artikel 13 des
Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE am 28. April 1993 in Prag
vom Ausschuß Hoher Beamter angenommen wurde, wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt.
VORBEHALT,,
Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 19 Abs. 4 des Übereinkommens über Vergleichs- und
Schiedsverfahren innerhalb der KSZE, daß im Hinblick auf die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs
auf Grund des Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten
sowie des Vertrages betreffend die Abänderung des Art. 27 lit. a des Europäischen Übereinkommens zur
friedlichen Beilegung von Streitigkeiten im Verhältnis zwischen Österreich und Italien Art. 19 Abs. 1
lit. b 1. Fall des Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE nicht zur
Anwendung kommt.“
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 14. November 1995 bei der Regierung Schwedens hinterlegt; das Übereinkommen
ist gemäß seinem Art. 33 Abs. 4 für Österreich mit 14. Jänner 1996 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen der Regierung Schwedens haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen
ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten
Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Monaco,
Polen, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowenien, Tadschikistan, Ungarn, Zypern.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten einen Vorbehalt
erklärt bzw. eine Erklärung abgegeben
Vorbehalt gem. Art. 19 Abs. 4
Dänemark, Liechtenstein, Polen und die Schweiz
(gleichlautend)
Behält sich die Vergleichs- und gerichtlichen Verfahren vor, die in den von ihm/ihr abgeschlossenen
und abzuschließenden bilateralen Verträgen vorgesehen sind, soweit diese Verfahren einseitig eingeleitet
werden können. Es/sie behält sich auch ad hoc vereinbarte oder zu vereinbarende Vergleichs- und Gerichtsverfahren
für einen besonderen Streitfall oder eine Reihe von besonderen Streitfällen vor.
Deutschland
Behält sich das Recht vor, Streitigkeiten einem Verfahren der Streitbeilegung zu unterwerfen, das in
von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen oder abzuschließenden zweiseitigen oder mehrseitigen
Verträgen vorgesehen ist, soweit dieses Verfahren einseitig eingeleitet werden kann.
Deutschland behält sich des weiteren das Recht vor, eine besondere Streitigkeit oder eine Reihe von
besonderen Streitigkeiten einem ad hoc vereinbarten oder zu vereinbarenden Verfahren der Streitbeilegung
zu unterwerfen.
Erklärung gem. Art. 26 Abs. 2
Staat: für einen Zeitraum von
Dänemark 10 Jahren
Finnland 10 Jahren
Griechenland 5 Jahren
Schweden 10 Jahren