127_1995
AT
127. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 126 Leonfeldener Straße im Bereich der Marktgemeinde Bad Leonfelden
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 127. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 126 Leonfeldener Straße im Bereich der Marktgemeinde Bad Leonfelden
1995_127_0 127. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 126 Leonfeldener Straße im Bereich der Marktgemeinde Bad Leonfelden
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet
Der Straßenteil der B 126 Leonfeldener Straße von km 24,60 bis km 25,40 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen Teil des — mit Verordnung vom 7. September 1982, BGBl. Nr. 466, bestimmten — Abschnittes „Glashütten" für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.