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127_1990 AT

127. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Italienischen Republik und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10% bzw. 16% Peressigsäure

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 127. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Italienischen Republik und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10% bzw. 16% Peressigsäure

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der

Rn. 2550, 2551 und 2557 der Anlage A des ADR

dürfen

I. Peressigsäure mit

— höchstens 16% Peressigsäure,

— höchstens 24% Wasserstoffperoxid,

— mindestens 39% Wasser,

— mindestens 15% Essigsäure,

— mindestens 0,05% Stabilisator,

— Schwefelsäure 0 bis 1% und

— Tensid 0 bis 0,3%

und

II. Peressigsäure mit

— höchstens 10% Peressigsäure,

— höchstens 30% Wasserstoffperoxid,

— höchstens 10% Essigsäure,

— mindestens 50% Wasser,

— Schwefelsäure 0 bis 1% und

— mindestens 0,05% Stabilisator

als Stoffe der Klasse 5.2, Ziffer 35, im internationalen

Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen

befördert werden

1. Verpackungen

Es sind zu verwenden

— Kombinationsverpackungen (Kunststoff)

der Kodierung 6HA1 mit einem höchstzulässigen

Fassungsraum von 220 Litern.

— Kombinationsverpackungen (Kunststoff)

der Kodierung 6HG1 mit einem höchstzulässigen

Fassungsraum von 220 Litern.

— Kombinationsverpackungen (Kunststoff)

der Kodierung 6HG2 mit einem höchstzulässigen

Fassungsraum von 60 Litern.

— Kombinationsverpackungen (Kunststoff)

mit einem Innengefäß aus geeignetem

Kunststoff und einer Außenverpackung aus

Kunststoff in Kistenform mit einem höchstzulässigen

Fassungsraum von 60 Litern; für

diese wird hiermit die Kodierung 6HH2

festgelegt. Für die Innengefäße gelten die

Bestimmungen der Rn. 3526 Buchstaben a

bis c und e bis g sinngemäß, für die

Außenverpackungen gelten die Bestimmungen

der Rn. 3531 für Kisten der Kodierung

4H2.

— Zusammengesetzte Verpackungen mit Gefäßen

aus geeignetem Kunststoff als Innenverpackungen

und Kisten aus Stahl der

Kodierung 4A1 oder 4A2, Kisten aus Holz

der Kodierung 4C1, 4C2, 4D oder 4F oder

Kisten aus Pappe der Kodierung 4G als

Außenverpackung; die höchstzulässigen

Füllgewichte der Innenverpackung ergeben

sich aus Rn. 3583; ein Versandstück darf

nicht schwerer sein als 50 kg.

— Kanister aus Kunststoff der Kodierung 3H1

mit einem höchstzulässigen Fassungsraum

von 60 Litern.

— Fässer aus Stahl mit einer Innenauskleidung

aus geeignetem Kunststoff der Kodierung

1A1 mit einem höchstzulässigen Fassungsraum

von 220 Litern.

— Fässer aus Kunststoff der Kodierung 1H1

mit einem höchstzulässigen Fassungsraum

von 220 Litern.

2. Spezialverschluß

Die Verpackungen [Innenverpackungen sowie

gasdichte (Außen-)Verpackungen] müssen entsprechend

Rn. 2557 ausgerüstet sein.

3. Bauartprüfung

Die Verpackungen mit oder ohne Innenverpackungen

müssen einer Bauartprüfung nach

Anhang A.5 mit Erfolg unterzogen worden

sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der

Verpackungsgruppe I anzuwenden. Dabei sind

die Bestimmungen der Rn. 3551 Abs. 5 bei allen

Verpackungsbauarten nach Ziffer 1 anzuwenden;

diese Prüfungen sind mit Originalfüllgut

durchzuführen. Verpackungen, für die in

Ziffer 1 die Kodierung 6HH2 festgelegt wurde,

sind wie Verpackungen der Kodierung 6HG2

zu prüfen.

4. Zulassung und Kennzeichnung

4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß

Anhang A.5 zugelassen sein.

4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart

hergestellte (Außen-)Verpackung muß die

vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.

5. Sonstige Vorschriften

5.1 Die Stoffe müssen bei 50 °C in der zum

Transport eingesetzten Verpackung beständig

sein.

5.2 Die (Innen-)Verpackungen dürfen nur bis zu

höchstens 93% ihres Fassungsraums gefüllt sein.

5.3 Die sonstigen für Stoffe der Rn. 2551, Ziffer 35,

geltenden Vorschriften des ADR sind entsprechend

anzuwenden.

6. Angaben im Beförderungspapier

Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den

sonst vorgeschriebenen Angaben folgende Bezeichnung

des Gutes aufzunehmen: „Peressigsäure,

5.2, ADR."

Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier

zu vermerken: „Beförderung vereinbart

nach Rn. 2010 des ADR."

(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der

Republik Italien und der Republik Österreich bis auf

Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Rom, am 28. 12. 1989

Die für das ADR zuständige Behörde der Republik

Italien

Roscetti

Wien, am 25. 1. 1990

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr der Republik Österreich

Kafka

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