127. Notenwechsel zwischen Österreich und der EWG über das Abkommen betreffend die gegenseitige Einführung von Zollkontingenten für bestimmte Qualitätsweine vom 23. Dezember 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
KOMMISSION DER
EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
GENERALDIREKTION LANDWIRTSCHAFT
Brüssel, den 23. Dezember 1988
Herr Botschafter!
Ich beziehe mich auf das Abkommen in Form
eines Notenwechsels vom 23. Dezember 1988 zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Österreich über die gegenseitige
Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte
Qualitätsweine. Kundgemacht in BGBl. Nr. 758/1988
Absatz 7, 2. Unterabsatz dieses Abkommens sieht
vor, daß die betreffenden Weine von einer Bescheinigung
begleitet werden, die von einer gegenseitig
anerkannten amtlichen Stelle erteilt wurde, welche
auf einem im Einvernehmen zwischen den beiden
Vertragsparteien zu erstellenden Verzeichnis aufgeführt
ist.
Gemäß den Konsultationen, die zwischen Vertretern
der beiden Vertragsparteien stattfanden,
wird für die vorgenannte Bescheinigung folgende
Regelung vereinbart
1. Das für die Einfuhr in die Gemeinschaft vorgeschriebene
Dokument V.I.1 oder Teildokument
V.I.2. enthält im Feld Nr. 15 einen der
folgenden Vermerke
„Es wird bescheinigt, daß der in diesem
Dokument genannte Wein ein Qualitätswein
Nichtzutreffendes streichen/Qualitätsschaumwein 1) mit Ursprung
in Österreich ist und dem Weingesetz 1985
der Republik Österreich entspricht."
2. Das für die Einfuhr in Österreich vorgeschriebene
Zeugnis über die Einfuhrfähigkeit enthält
einen der folgenden Vermerke
„Dieser Wein ist ein Qualitätswein bestimmter
Anbaugebiete gemäß Verordnung (EWG)
Nr. 823/87 (EG—ABl. Nr. L 84 vom 27. 3.
1987)."
„Dieser Schaumwein ist ein Qualitätsschaumwein
bestimmter Anbaugebiete gemäß Verordnung
(EWG) Nr. 358/79 (EG-ABl.
Nr. L 54 vom 5. 3. 1979)."
Für portugiesische Weine gilt jedoch bis zur
Anwendung der Verordnungen (EWG)
Nr. 823/87 und (EWG) Nr. 358/79 durch
Portugal einer der folgenden Vermerke
„Dieser Wein ist ein Qualitätswein mit
Ursprung im Portugal, der den Qualitätsweinen
gemäß Verordnung (EWG) Nr. 823/87
(EG—ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987) gleichgestellt
ist."
„Dieser Schaumwein ist ein Qualitätsschaumwein
mit Ursprung in Portugal, der den Qualitätsschaumweinen
bestimmter Anbaugebiete
gemäß Verordnung (EWG) Nr. 358/79
(EG—ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979) gleichgestellt
ist."
Diese Vermerke werden von der ausstellenden
Behörde jeweils bescheinigt.
Die in Absatz 7, 2. Unterabsatz des Abkommens
genannten amtlichen Stellen sind im Anhang aufgeführt.
Dieser Notenwechsel tritt am 1. Januar 1989 in
Kraft und spätestens mit dem Außerkrafttreten des
in Absatz 1 genannten Abkommens vom
23. Dezember 1988 außer Kraft.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre
Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen
würden.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter,
den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
R. Möhler
Stellvertretender Generaldirektor
S. E. Herrn Botschafter
Wolfgang Wolle
Österreichische Mission bei den
Europäischen Gemeinschaften
Av. des Klauwaerts, 35—36
B-1050 Brüssel
ANHANG
Liste der amtlichen Stellen, die zur Ausstellung der Bescheinigungen gemäß Absatz 7, 2. Unterabsatz
des Zollabkommens EWG/Österreich vom 23. Dezember 1988 berechtigt sind.
ÖSTERREICHISCHE MISSION BEI DEN
EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Brüssel, 23. Dezember 1988
Herr Generaldirektor,
Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen
Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen
„Ich beziehe mich auf das Abkommen in Form
eines Notenwechsels vom 23. Dezember 1988
(es folgt der weitere Text der Note der EWG
samt Anhang) Zustimmung zum Inhalt dieses
Schreibens bestätigen würden."
Ich beehre mich, meine Zustimmung zum Inhalt
Ihres Schreibens zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den
Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
W. Wolle
(Botschafter)
Herrn Stv. Generaldirektor
Rolf Möhler
Generaldirektion Landwirtschaft
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Rue de la Loi 200
1049 Brüssel