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127_1989 AT

127. Notenwechsel zwischen Österreich und der EWG über das Abkommen betreffend die gegenseitige Einführung von Zollkontingenten für bestimmte Qualitätsweine vom 23. Dezember 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 127. Notenwechsel zwischen Österreich und der EWG über das Abkommen betreffend die gegenseitige Einführung von Zollkontingenten für bestimmte Qualitätsweine vom 23. Dezember 1988

KOMMISSION DER

EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

GENERALDIREKTION LANDWIRTSCHAFT

Brüssel, den 23. Dezember 1988

Herr Botschafter!

Ich beziehe mich auf das Abkommen in Form

eines Notenwechsels vom 23. Dezember 1988 zwischen

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und der Republik Österreich über die gegenseitige

Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte

Qualitätsweine. Kundgemacht in BGBl. Nr. 758/1988

Absatz 7, 2. Unterabsatz dieses Abkommens sieht

vor, daß die betreffenden Weine von einer Bescheinigung

begleitet werden, die von einer gegenseitig

anerkannten amtlichen Stelle erteilt wurde, welche

auf einem im Einvernehmen zwischen den beiden

Vertragsparteien zu erstellenden Verzeichnis aufgeführt

ist.

Gemäß den Konsultationen, die zwischen Vertretern

der beiden Vertragsparteien stattfanden,

wird für die vorgenannte Bescheinigung folgende

Regelung vereinbart

1. Das für die Einfuhr in die Gemeinschaft vorgeschriebene

Dokument V.I.1 oder Teildokument

V.I.2. enthält im Feld Nr. 15 einen der

folgenden Vermerke

„Es wird bescheinigt, daß der in diesem

Dokument genannte Wein ein Qualitätswein

Nichtzutreffendes streichen/Qualitätsschaumwein 1) mit Ursprung

in Österreich ist und dem Weingesetz 1985

der Republik Österreich entspricht."

2. Das für die Einfuhr in Österreich vorgeschriebene

Zeugnis über die Einfuhrfähigkeit enthält

einen der folgenden Vermerke

„Dieser Wein ist ein Qualitätswein bestimmter

Anbaugebiete gemäß Verordnung (EWG)

Nr. 823/87 (EG—ABl. Nr. L 84 vom 27. 3.

1987)."

„Dieser Schaumwein ist ein Qualitätsschaumwein

bestimmter Anbaugebiete gemäß Verordnung

(EWG) Nr. 358/79 (EG-ABl.

Nr. L 54 vom 5. 3. 1979)."

Für portugiesische Weine gilt jedoch bis zur

Anwendung der Verordnungen (EWG)

Nr. 823/87 und (EWG) Nr. 358/79 durch

Portugal einer der folgenden Vermerke

„Dieser Wein ist ein Qualitätswein mit

Ursprung im Portugal, der den Qualitätsweinen

gemäß Verordnung (EWG) Nr. 823/87

(EG—ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987) gleichgestellt

ist."

„Dieser Schaumwein ist ein Qualitätsschaumwein

mit Ursprung in Portugal, der den Qualitätsschaumweinen

bestimmter Anbaugebiete

gemäß Verordnung (EWG) Nr. 358/79

(EG—ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979) gleichgestellt

ist."

Diese Vermerke werden von der ausstellenden

Behörde jeweils bescheinigt.

Die in Absatz 7, 2. Unterabsatz des Abkommens

genannten amtlichen Stellen sind im Anhang aufgeführt.

Dieser Notenwechsel tritt am 1. Januar 1989 in

Kraft und spätestens mit dem Außerkrafttreten des

in Absatz 1 genannten Abkommens vom

23. Dezember 1988 außer Kraft.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre

Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen

würden.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter,

den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

R. Möhler

Stellvertretender Generaldirektor

S. E. Herrn Botschafter

Wolfgang Wolle

Österreichische Mission bei den

Europäischen Gemeinschaften

Av. des Klauwaerts, 35—36

B-1050 Brüssel

ANHANG

Liste der amtlichen Stellen, die zur Ausstellung der Bescheinigungen gemäß Absatz 7, 2. Unterabsatz

des Zollabkommens EWG/Österreich vom 23. Dezember 1988 berechtigt sind.

ÖSTERREICHISCHE MISSION BEI DEN

EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, 23. Dezember 1988

Herr Generaldirektor,

Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen

Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen

„Ich beziehe mich auf das Abkommen in Form

eines Notenwechsels vom 23. Dezember 1988

(es folgt der weitere Text der Note der EWG

samt Anhang) Zustimmung zum Inhalt dieses

Schreibens bestätigen würden."

Ich beehre mich, meine Zustimmung zum Inhalt

Ihres Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den

Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

W. Wolle

(Botschafter)

Herrn Stv. Generaldirektor

Rolf Möhler

Generaldirektion Landwirtschaft

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Rue de la Loi 200

1049 Brüssel

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