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127_1988 AT

127. Verordnung: Hygiene bei Zuckerwaren aus Automaten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 127. Verordnung: Hygiene bei Zuckerwaren aus Automaten

Auf Grund des § 21 Abs. 1 lit. a, c und d des

Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet

§ 1. (1) Zuckerwarenautomaten im Sinne dieser

Verordnung sind Verkaufsautomaten, die gegen

Geldeinwurf aus einem verschlossenen Behälter

Zuckerwaren oder unter Verwendung von Zuckeraustauschstoffen

hergestellte derartige Waren über

einen Ausgabeschacht und eine Auffangvorrichtung

(Entnahmemulde) abgeben.

(2) Zuckerwarenautomaten sind so aufzustellen

oder anzubringen, daß sie nicht direkter Sonnenbestrahlung

ausgesetzt sind. Die Auffangvorrichtung

(Entnahmemulde) muß zur Vermeidung einer Verschmutzung

witterungsgeschützt sein.

§ 2. Es ist verboten, Zuckerwaren oder unter

Verwendung von Zuckeraustauschstoffen hergestellte

derartige Waren ohne Umhüllung aus Automaten

feilzuhalten.

§ 3. (1) Bei jeder Beschickung, mindestens aber

innerhalb von drei Monaten, sind alle Teile des

Zuckerwarenautomaten, die bei vorhersehbarem

Gebrauch mit umhüllten Zuckerwaren oder unter

Verwendung von Zuckeraustauschstoffen hergestellten

derartigen Waren in Berührung kommen,

sorgfältig zu reinigen.

(2) Über die Reinigung sind Aufzeichnungen zu

führen, die auf Verlangen den Organen der

Lebensmittelaufsicht vorzuweisen sind.

§ 4. Diese Verordnung tritt ein Jahr nach dem

ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in

Kraft.

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