127. Verordnung: Hygiene bei Zuckerwaren aus Automaten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 Abs. 1 lit. a, c und d des
Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet
§ 1. (1) Zuckerwarenautomaten im Sinne dieser
Verordnung sind Verkaufsautomaten, die gegen
Geldeinwurf aus einem verschlossenen Behälter
Zuckerwaren oder unter Verwendung von Zuckeraustauschstoffen
hergestellte derartige Waren über
einen Ausgabeschacht und eine Auffangvorrichtung
(Entnahmemulde) abgeben.
(2) Zuckerwarenautomaten sind so aufzustellen
oder anzubringen, daß sie nicht direkter Sonnenbestrahlung
ausgesetzt sind. Die Auffangvorrichtung
(Entnahmemulde) muß zur Vermeidung einer Verschmutzung
witterungsgeschützt sein.
§ 2. Es ist verboten, Zuckerwaren oder unter
Verwendung von Zuckeraustauschstoffen hergestellte
derartige Waren ohne Umhüllung aus Automaten
feilzuhalten.
§ 3. (1) Bei jeder Beschickung, mindestens aber
innerhalb von drei Monaten, sind alle Teile des
Zuckerwarenautomaten, die bei vorhersehbarem
Gebrauch mit umhüllten Zuckerwaren oder unter
Verwendung von Zuckeraustauschstoffen hergestellten
derartigen Waren in Berührung kommen,
sorgfältig zu reinigen.
(2) Über die Reinigung sind Aufzeichnungen zu
führen, die auf Verlangen den Organen der
Lebensmittelaufsicht vorzuweisen sind.
§ 4. Diese Verordnung tritt ein Jahr nach dem
ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in
Kraft.