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127_1987 AT

127. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 38 Böhmerwald Straße (ehem. B 128 Sternwald Straße) im Bereich der Gemeinde Oepping

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 127. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 38 Böhmerwald Straße (ehem. B 128 Sternwald Straße) im Bereich der Gemeinde Oepping

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 38 Böhmerwald Straße

(ehem. B 128 Sternwald Straße) von km 57,250

(alt) bis km 58,450 (alt) wird, soweit er durch die

Ümlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

Teil des mit Verordnung vom

2. Dezember 1976, BGBl. Nr. 697, bestimmten

Abschnittes „Oepping-Kollerschlag" für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

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