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127_1986 AT

127. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Nikaragua über Technische Zusammenarbeit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 127. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Nikaragua über Technische Zusammenarbeit

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Republik Nikaragua,

vom Wunsche geleitet, die bestehenden Beziehungen

der Freundschaft und Zusammenarbeit zu

stärken, und

unter Berücksichtigung des beiderseitigen Nutzens,

den eine engere Zusammenarbeit zwischen

beiden Ländern bewirken wird,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Ziel dieses Abkommens ist es, die Zusammenarbeit

der Vertragschließenden Teile für die wirtschaftliche

und soziale Entwicklung Nikaraguas

nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten zu fördern.

Diese Zusammenarbeit wird in Form von Projekten

und Programmen erfolgen, die Gegenstand gesonderter

Vereinbarungen sein werden.

Artikel 2

Zur Erreichung des Zieles gem. Artikel 1 wird

die österreichische Bundesregierung der Regierung

der Republik Nikaragua technische Hilfe gewähren,

die bestehen kann in

1. Einsatz österreichischer Fachkräfte im Einklang

mit den Bedürfnissen der Republik

Nikaragua;

2. fachlicher Ausbildung von nikaraguanischen

Staatsbürgern in Österreich oder in Nikaragua;

3. Bereitstellung von Sachgütern, die zur Durchführung

von Projekten erforderlich sind;

4. nicht rückzahlbarer Finanzierung für die

lokale Anschaffung von Materialien, die zur

Durchführung von Projekten erforderlich

sind.

Artikel 3

Im Zusammenhang mit dem Einsatz österreichischer

Fachkräfte wird die österreichische Bundesregierung

folgende Leistungen erbringen

1. Bezahlung der Gehälter, Bezüge und anderer

Zuwendungen für die gesamte Zeit der Vorbereitung

und/oder des Einsatzes, in Ergänzung

zu den Grundgehältern gem. Art. 6 Z 2;

2. Übernahme der Kosten der Hin- und Rückreise

der österreichischen Fachkräfte und

ihrer Familienangehörigen sowie der Transport-

und aller Nebenkosten für ihre persönliche

Habe;

3. Kostenersatz für ärztliche, chirurgische und

zahnärztliche Behandlung sowie für Krankenhausaufenthalt,

sofern es sich um private Kliniken

oder Spitäler handelt;

4. die Art und Abwicklung der Zahlungen gem.

Z 1 werden in den gesonderten Vereinbarungen

gem. Art. 1 festgelegt;

Artikel 4

Die österreichischen Fachkräfte, die in Nikaragua

Einsätze leisten, sind verpflichtet,

1. keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit außerhalb

der Dienstleistungen, für die sie eingesetzt

wurden, auszuüben;

2. die Gesetze Nikaraguas zu befolgen;

3. sich jeglicher Teilnahme an Aktivitäten politischer

oder ähnlicher Art, die die inneren

Angelegenheiten Nikaraguas betreffen, zu

enthalten;

4. ihre Tätigkeit in Koordination mit der betreffenden

nikaraguanischen Institution auszuüben;

5. Berichte über die geleisteten Tätigkeiten vorzulegen.

Diese Berichte und die übrigen Einsatzbedingungen

werden in den gesonderten

Vereinbarungen gem. Art. 1 geregelt.

Artikel 5

Im Zusammenhang mit der Lieferung von Sachgütern

zur Durchführung von Projekten wird die

österreichische Bundesregierung die folgenden Leistungen

erbringen

1. Übernahme der Verlade- und Transportkosten

sowie Versicherung bis zum vereinbarten

nikaraguanischen Hafen oder Flughafen;

2. Gewährleistung für Mängel, Schäden und

Verlust an Sachgütern, die vor deren Eintref-

fen im gem. Z 1 vereinbarten Hafen oder

Flughafen eingetreten sind;

3. Beihilfe bei der Montage von Maschinen und

anderen technischen Ausrüstungsgegenständen,

die von der österreichischen Bundesregierung

zur Verfügung gestellt werden;

4. Einschulung des nikaraguanischen Personals

für eine im jeweiligen Projekt zu vereinbarende

Dauer;

5. die Sachgüter, die von der österreichischen

Bundesregierung der Regierung der Republik

Nikaragua zur Verfügung gestellt werden,

gehen im Augenblick der Übernahme im nikaraguanischen

Hafen oder Flughafen in das

Eigentum der Regierung der Republik Nikaragua

oder des von ihr bezeichneten Empfängers

über, sofern in gesonderten Projektvereinbarungen

gem. Art. 1 nichts anderes festgelegt

wird.

Artikel 6

Die Regierung der Republik Nikaragua gewährt

den österreichischen Fachkräften, die gem. Art. 2

Z 1 nach Nikaragua entsandt werden, folgende

Begünstigungen und Leistungen

1. Anwendung des jeweils günstigsten Wechselkurses

in den gesonderten Vereinbarungen

gem. Art. 1 für den Umtausch der österreichischen

Überweisungen zur Zahlung der

Gehälter und anderen Bezüge an die österreichischen

Fachkräfte gem. Art. 3 Z 4.

Diese Regelung hat ebenso Gültigkeit für

Zahlungen gem. Art. 2 Z 4;

2. wenn das Ministerium für Auswärtige

Zusammenarbeit mit der österreichischen

Bundesregierung den Erhalt technischer

Hilfe für einen Sektor vereinbart, wird es im

vorhinein mit dem Sektor die Bezahlung von

Bezügen für die österreichischen Fachkräfte

festlegen, die bis zu 20% des Gehaltes eines

einheimischen Fachmannes mit einer im Verhältnis

zur österreichischen Fachkraft vergleichbaren

Qualifikation, Erfahrung und

sonstigen Voraussetzungen betragen;

3. Befreiung von allen fiskalischen Abgaben für

von der österreichischen Bundesregierung

bezahlte Gehälter, Bezüge und andere

Zuwendungen während der Dauer des Einsatzes

in Nikaragua im Rahmen dieses

Abkommens;

4. Befreiung des Übersiedlungsgutes und der

persönlichen Habe der österreichischen

Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen

von allen Einfuhrabgaben, sofern die Einfuhr

innerhalb von sechs Monaten von der

Einreise der Fachkraft an erfolgt, sowie von

allen Ausfuhrabgaben;

5. Unterstützung bei der Anschaffung geeigneter

und angemessen eingerichteter Wohnungen

für die österreichischen Fachkräfte und

ihre Familienangehörigen;

6. Befreiung von allen Einfuhr- und sonstigen

mit der Verbringung ins Land verbundenen

Abgaben für ein Kraftfahrzeug je Familie.

Wenn das auf diese Weise eingeführte Kraftfahrzeug

aus einem unvorhergesehenen

Grund für immer unbrauchbar wird, gilt

diese Bestimmung auch für die Einfuhr eines

Ersatzfahrzeuges. In diesem Fall wird das

Ministerium für Auswärtige Zusammenarbeit

eine solche Einfuhr bewilligen. Wenn

eine österreichische Fachkraft Nikaragua

endgültig verläßt, kann sie ihr Kraftfahrzeug

entweder außer Landes bringen, der Regierung

der Republik Nikaragua oder einer

anderen österreichischen Fachkraft, die im

Rahmen dieses Abkommens arbeitet, übereignen

oder, nach Bezahlung der erlassenen

Abgaben, verkaufen;

7. Vorsorge für ärztliche einschließlich chirurgischer

und zahnärztlicher Behandlung

sowie für Aufenthalt in nikaraguanischen

staatlichen Krankenhäusern. Auf Wunsch

der österreichischen Fachkraft oder ihrer

Familienangehörigen wird die Regierung der

Republik Nikaragua auch entsprechende

Beihilfe leisten, damit diese in privaten Krankenhäusern

des Landes behandelt werden

oder, falls erforderlich, ins Ausland zwecks

angemessener Behandlung verbracht werden;

8. unverzügliche Ausstellung von Ausweisdokumenten

für die österreichischen Fachkräfte

und deren rechtzeitige Erneuerung,

um die Erfüllung der ihnen übertragenen

Aufgaben zu ermöglichen, sowie entsprechender

Ausweispapiere für die Familienangehörigen;

9. möglichst umgehende abgabenfreie Ausstellung

von Mehrfachvisa für Aus- und Einreisen

und Ausstellung von Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen

für die österreichischen

Fachkräfte sowie Aufenthaltsbewilligungen

für die Familienangehörigen;

10. die Regierung der Republik Nikaragua verpflichtet

sich, die österreichischen Fachkräfte

hinsichtlich des Schutzes und ihrer

Rechtsstellung den Fachkräften jedes anderen

Landes mit Abkommen über Technische

Zusammenarbeit mit der Republik Nikaragua

zumindest gleichzuhalten. Im Falle einer

unmittelbaren Gefahr für die leibliche

Sicherheit der österreichischen Fachkräfte

und ihrer Familienangehörigen wird sie für

deren Evakuierung aus der Gefahrenzone

oder erforderlichenfalls außer Landes sorgen;

11. die Regierung der Republik Nikaragua haftet

für alle Schäden, die österreichische

Fachkräfte in Ausübung ihrer Funktionen

bei der Durchführung von Projekten an Material

oder Dritten verursachen.

Die österreichischen Fachkräfte sind verpflichtet,

solche Vorfälle gebührend zu melden und den

Staat zu bevollmächtigen, sie vor Gericht zu vertreten,

wenn der Staat sich zu einer solchen Maßnahme

entschließt. Keine außergerichtliche Vereinbarung

bzw. kein Gerichtsurteil verpflichtet den

Staat, wenn ihm nicht Gelegenheit gegeben wurde,

an der Vereinbarung oder Verhandlung mitzuwirken.

Die Regierung der Republik Nikaragua hat nur

dann das Recht, Schadenersatzleistungen für von

österreichischen Fachkräften verursachte Schäden

zurückzufordern, wenn diese die Schäden vorsätzlich

oder grob fahrlässig verursacht haben. Darüber

hinaus haften die österreichische Bundesregierung

bzw. die österreichischen Fachkräfte für keinen

Schaden, der bei der Durchführung von Projekten

im Rahmen dieses Abkommens entsteht.

Artikel 7

Im Zusammenhang mit den von der österreichischen

Bundesregierung oder in ihrem Auftrag von

österreichischen Institutionen und Unternehmungen

zur Verfügung gestellten Gegenständen verpflichtet

sich die Regierung der Republik Nikaragua,

nachstehende Leistungen zu übernehmen

1. die Kosten für Löschung, Lagerung, Umladung,

Transport innerhalb des Landes sowie

Versicherung für Feuer, Haftpflicht, Diebstahl

und Transportschäden sowie Transportverlust

ab dem vereinbarten nikaraguanischen

Hafen oder Flughafen bis zum Bestimmungsort;

2. Befreiung oder gegebenenfalls Bezahlung von

Abgaben und Steuern aller Art, einschließlich

Hafen- und Lagergebühren, sowie staatlichen,

regionalen und kommunalen Abgaben;

3. die Kosten der erforderlichen technischen

Installationen und deren Montage sowie die

Kosten für den laufenden Betrieb der im Rahmen

der Technischen Zusammenarbeit durchzuführenden

Projekte;

4. Beistellung eines in Absprache mit der österreichischen

Seite als erforderlich angesehenen

Zahl von nikaraguanischen Fach- oder Hilfskräften

sowie deren Bezahlung;

5. die Kosten der zur Durchführung der Projekte

erforderlichen Dienstreisen innerhalb

des Landes und Beistellung der hiefür notwendigen

Beförderungsmittel.

Artikel 8

Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

über die Auslegung oder die Anwendung dieses

Abkommens oder allfällige Abänderungen erfolgen

auf diplomatischem Wege.

Artikel 9

Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag

des. Monats in Kraft, der auf die Unterzeichnung

folgt; es hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren,

die sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr

verlängert, sofern es nicht einer der Vertragschließenden

Teile spätestens drei Monate vor Ablauf

der Gültigkeit schriftlich auf diplomatischem Wege

kündigt.

Im Falle des Außerkrafttretens dieses Abkommens

bleiben die Art. 3, 4, 5 und 6 des Abkommens

ein weiteres Jahr in Kraft.

Die Vertragschließenden Teile können die

Bestimmungen dieses Abkommens mittels Notenwechsels

einvernehmlich ändern.

Geschehen in Wien am 7. Februar 1986 in zwei

Urschriften in deutscher und spanischer Sprache,

wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die österreichische Bundesregierung

DDr. Gerald Hinteregger m. p.

Für die Regierung der Republik Nikaragua

Iván Mejía Soliz m. p.

Das Abkommen tritt nach seinem Artikel 9 am 1. März 1986 in Kraft.

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