127. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Nikaragua über Technische Zusammenarbeit
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Republik Nikaragua,
vom Wunsche geleitet, die bestehenden Beziehungen
der Freundschaft und Zusammenarbeit zu
stärken, und
unter Berücksichtigung des beiderseitigen Nutzens,
den eine engere Zusammenarbeit zwischen
beiden Ländern bewirken wird,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Ziel dieses Abkommens ist es, die Zusammenarbeit
der Vertragschließenden Teile für die wirtschaftliche
und soziale Entwicklung Nikaraguas
nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten zu fördern.
Diese Zusammenarbeit wird in Form von Projekten
und Programmen erfolgen, die Gegenstand gesonderter
Vereinbarungen sein werden.
Artikel 2
Zur Erreichung des Zieles gem. Artikel 1 wird
die österreichische Bundesregierung der Regierung
der Republik Nikaragua technische Hilfe gewähren,
die bestehen kann in
1. Einsatz österreichischer Fachkräfte im Einklang
mit den Bedürfnissen der Republik
Nikaragua;
2. fachlicher Ausbildung von nikaraguanischen
Staatsbürgern in Österreich oder in Nikaragua;
3. Bereitstellung von Sachgütern, die zur Durchführung
von Projekten erforderlich sind;
4. nicht rückzahlbarer Finanzierung für die
lokale Anschaffung von Materialien, die zur
Durchführung von Projekten erforderlich
sind.
Artikel 3
Im Zusammenhang mit dem Einsatz österreichischer
Fachkräfte wird die österreichische Bundesregierung
folgende Leistungen erbringen
1. Bezahlung der Gehälter, Bezüge und anderer
Zuwendungen für die gesamte Zeit der Vorbereitung
und/oder des Einsatzes, in Ergänzung
zu den Grundgehältern gem. Art. 6 Z 2;
2. Übernahme der Kosten der Hin- und Rückreise
der österreichischen Fachkräfte und
ihrer Familienangehörigen sowie der Transport-
und aller Nebenkosten für ihre persönliche
Habe;
3. Kostenersatz für ärztliche, chirurgische und
zahnärztliche Behandlung sowie für Krankenhausaufenthalt,
sofern es sich um private Kliniken
oder Spitäler handelt;
4. die Art und Abwicklung der Zahlungen gem.
Z 1 werden in den gesonderten Vereinbarungen
gem. Art. 1 festgelegt;
Artikel 4
Die österreichischen Fachkräfte, die in Nikaragua
Einsätze leisten, sind verpflichtet,
1. keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit außerhalb
der Dienstleistungen, für die sie eingesetzt
wurden, auszuüben;
2. die Gesetze Nikaraguas zu befolgen;
3. sich jeglicher Teilnahme an Aktivitäten politischer
oder ähnlicher Art, die die inneren
Angelegenheiten Nikaraguas betreffen, zu
enthalten;
4. ihre Tätigkeit in Koordination mit der betreffenden
nikaraguanischen Institution auszuüben;
5. Berichte über die geleisteten Tätigkeiten vorzulegen.
Diese Berichte und die übrigen Einsatzbedingungen
werden in den gesonderten
Vereinbarungen gem. Art. 1 geregelt.
Artikel 5
Im Zusammenhang mit der Lieferung von Sachgütern
zur Durchführung von Projekten wird die
österreichische Bundesregierung die folgenden Leistungen
erbringen
1. Übernahme der Verlade- und Transportkosten
sowie Versicherung bis zum vereinbarten
nikaraguanischen Hafen oder Flughafen;
2. Gewährleistung für Mängel, Schäden und
Verlust an Sachgütern, die vor deren Eintref-
fen im gem. Z 1 vereinbarten Hafen oder
Flughafen eingetreten sind;
3. Beihilfe bei der Montage von Maschinen und
anderen technischen Ausrüstungsgegenständen,
die von der österreichischen Bundesregierung
zur Verfügung gestellt werden;
4. Einschulung des nikaraguanischen Personals
für eine im jeweiligen Projekt zu vereinbarende
Dauer;
5. die Sachgüter, die von der österreichischen
Bundesregierung der Regierung der Republik
Nikaragua zur Verfügung gestellt werden,
gehen im Augenblick der Übernahme im nikaraguanischen
Hafen oder Flughafen in das
Eigentum der Regierung der Republik Nikaragua
oder des von ihr bezeichneten Empfängers
über, sofern in gesonderten Projektvereinbarungen
gem. Art. 1 nichts anderes festgelegt
wird.
Artikel 6
Die Regierung der Republik Nikaragua gewährt
den österreichischen Fachkräften, die gem. Art. 2
Z 1 nach Nikaragua entsandt werden, folgende
Begünstigungen und Leistungen
1. Anwendung des jeweils günstigsten Wechselkurses
in den gesonderten Vereinbarungen
gem. Art. 1 für den Umtausch der österreichischen
Überweisungen zur Zahlung der
Gehälter und anderen Bezüge an die österreichischen
Fachkräfte gem. Art. 3 Z 4.
Diese Regelung hat ebenso Gültigkeit für
Zahlungen gem. Art. 2 Z 4;
2. wenn das Ministerium für Auswärtige
Zusammenarbeit mit der österreichischen
Bundesregierung den Erhalt technischer
Hilfe für einen Sektor vereinbart, wird es im
vorhinein mit dem Sektor die Bezahlung von
Bezügen für die österreichischen Fachkräfte
festlegen, die bis zu 20% des Gehaltes eines
einheimischen Fachmannes mit einer im Verhältnis
zur österreichischen Fachkraft vergleichbaren
Qualifikation, Erfahrung und
sonstigen Voraussetzungen betragen;
3. Befreiung von allen fiskalischen Abgaben für
von der österreichischen Bundesregierung
bezahlte Gehälter, Bezüge und andere
Zuwendungen während der Dauer des Einsatzes
in Nikaragua im Rahmen dieses
Abkommens;
4. Befreiung des Übersiedlungsgutes und der
persönlichen Habe der österreichischen
Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen
von allen Einfuhrabgaben, sofern die Einfuhr
innerhalb von sechs Monaten von der
Einreise der Fachkraft an erfolgt, sowie von
allen Ausfuhrabgaben;
5. Unterstützung bei der Anschaffung geeigneter
und angemessen eingerichteter Wohnungen
für die österreichischen Fachkräfte und
ihre Familienangehörigen;
6. Befreiung von allen Einfuhr- und sonstigen
mit der Verbringung ins Land verbundenen
Abgaben für ein Kraftfahrzeug je Familie.
Wenn das auf diese Weise eingeführte Kraftfahrzeug
aus einem unvorhergesehenen
Grund für immer unbrauchbar wird, gilt
diese Bestimmung auch für die Einfuhr eines
Ersatzfahrzeuges. In diesem Fall wird das
Ministerium für Auswärtige Zusammenarbeit
eine solche Einfuhr bewilligen. Wenn
eine österreichische Fachkraft Nikaragua
endgültig verläßt, kann sie ihr Kraftfahrzeug
entweder außer Landes bringen, der Regierung
der Republik Nikaragua oder einer
anderen österreichischen Fachkraft, die im
Rahmen dieses Abkommens arbeitet, übereignen
oder, nach Bezahlung der erlassenen
Abgaben, verkaufen;
7. Vorsorge für ärztliche einschließlich chirurgischer
und zahnärztlicher Behandlung
sowie für Aufenthalt in nikaraguanischen
staatlichen Krankenhäusern. Auf Wunsch
der österreichischen Fachkraft oder ihrer
Familienangehörigen wird die Regierung der
Republik Nikaragua auch entsprechende
Beihilfe leisten, damit diese in privaten Krankenhäusern
des Landes behandelt werden
oder, falls erforderlich, ins Ausland zwecks
angemessener Behandlung verbracht werden;
8. unverzügliche Ausstellung von Ausweisdokumenten
für die österreichischen Fachkräfte
und deren rechtzeitige Erneuerung,
um die Erfüllung der ihnen übertragenen
Aufgaben zu ermöglichen, sowie entsprechender
Ausweispapiere für die Familienangehörigen;
9. möglichst umgehende abgabenfreie Ausstellung
von Mehrfachvisa für Aus- und Einreisen
und Ausstellung von Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen
für die österreichischen
Fachkräfte sowie Aufenthaltsbewilligungen
für die Familienangehörigen;
10. die Regierung der Republik Nikaragua verpflichtet
sich, die österreichischen Fachkräfte
hinsichtlich des Schutzes und ihrer
Rechtsstellung den Fachkräften jedes anderen
Landes mit Abkommen über Technische
Zusammenarbeit mit der Republik Nikaragua
zumindest gleichzuhalten. Im Falle einer
unmittelbaren Gefahr für die leibliche
Sicherheit der österreichischen Fachkräfte
und ihrer Familienangehörigen wird sie für
deren Evakuierung aus der Gefahrenzone
oder erforderlichenfalls außer Landes sorgen;
11. die Regierung der Republik Nikaragua haftet
für alle Schäden, die österreichische
Fachkräfte in Ausübung ihrer Funktionen
bei der Durchführung von Projekten an Material
oder Dritten verursachen.
Die österreichischen Fachkräfte sind verpflichtet,
solche Vorfälle gebührend zu melden und den
Staat zu bevollmächtigen, sie vor Gericht zu vertreten,
wenn der Staat sich zu einer solchen Maßnahme
entschließt. Keine außergerichtliche Vereinbarung
bzw. kein Gerichtsurteil verpflichtet den
Staat, wenn ihm nicht Gelegenheit gegeben wurde,
an der Vereinbarung oder Verhandlung mitzuwirken.
Die Regierung der Republik Nikaragua hat nur
dann das Recht, Schadenersatzleistungen für von
österreichischen Fachkräften verursachte Schäden
zurückzufordern, wenn diese die Schäden vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht haben. Darüber
hinaus haften die österreichische Bundesregierung
bzw. die österreichischen Fachkräfte für keinen
Schaden, der bei der Durchführung von Projekten
im Rahmen dieses Abkommens entsteht.
Artikel 7
Im Zusammenhang mit den von der österreichischen
Bundesregierung oder in ihrem Auftrag von
österreichischen Institutionen und Unternehmungen
zur Verfügung gestellten Gegenständen verpflichtet
sich die Regierung der Republik Nikaragua,
nachstehende Leistungen zu übernehmen
1. die Kosten für Löschung, Lagerung, Umladung,
Transport innerhalb des Landes sowie
Versicherung für Feuer, Haftpflicht, Diebstahl
und Transportschäden sowie Transportverlust
ab dem vereinbarten nikaraguanischen
Hafen oder Flughafen bis zum Bestimmungsort;
2. Befreiung oder gegebenenfalls Bezahlung von
Abgaben und Steuern aller Art, einschließlich
Hafen- und Lagergebühren, sowie staatlichen,
regionalen und kommunalen Abgaben;
3. die Kosten der erforderlichen technischen
Installationen und deren Montage sowie die
Kosten für den laufenden Betrieb der im Rahmen
der Technischen Zusammenarbeit durchzuführenden
Projekte;
4. Beistellung eines in Absprache mit der österreichischen
Seite als erforderlich angesehenen
Zahl von nikaraguanischen Fach- oder Hilfskräften
sowie deren Bezahlung;
5. die Kosten der zur Durchführung der Projekte
erforderlichen Dienstreisen innerhalb
des Landes und Beistellung der hiefür notwendigen
Beförderungsmittel.
Artikel 8
Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
über die Auslegung oder die Anwendung dieses
Abkommens oder allfällige Abänderungen erfolgen
auf diplomatischem Wege.
Artikel 9
Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag
des. Monats in Kraft, der auf die Unterzeichnung
folgt; es hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren,
die sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr
verlängert, sofern es nicht einer der Vertragschließenden
Teile spätestens drei Monate vor Ablauf
der Gültigkeit schriftlich auf diplomatischem Wege
kündigt.
Im Falle des Außerkrafttretens dieses Abkommens
bleiben die Art. 3, 4, 5 und 6 des Abkommens
ein weiteres Jahr in Kraft.
Die Vertragschließenden Teile können die
Bestimmungen dieses Abkommens mittels Notenwechsels
einvernehmlich ändern.
Geschehen in Wien am 7. Februar 1986 in zwei
Urschriften in deutscher und spanischer Sprache,
wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die österreichische Bundesregierung
DDr. Gerald Hinteregger m. p.
Für die Regierung der Republik Nikaragua
Iván Mejía Soliz m. p.
Das Abkommen tritt nach seinem Artikel 9 am 1. März 1986 in Kraft.