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127_1984 AT

127. Bundesgesetz: Änderung des Gebührengesetzes 1957

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 127. Bundesgesetz: Änderung des Gebührengesetzes 1957

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 129/1958,

137/1958, 111/1960, 106/1962, 115/1963,

87/1965, 44/1968, 306/1968, 224/1972, 401/1974,

668/1976, 563/1980, 48/1981, 207/1982,

570/1982, 170/1983 und 587/1983 wird wie folgt

geändert

1. Dem § 33 TP 8 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Bei Umschuldungen von Darlehensverträgen

ist § 33 Tarifpost 19 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden."

2. Dem § 33 TP 19 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Bei Umschuldungen, wodurch ein Kreditvertrag

aufgehoben, die Kreditsumme zurückgezahlt

und als Ersatz ein Kreditvertrag mit einem

anderen Kreditgeber abgeschlossen wird, gilt der

neue Kreditvertrag gebührenrechtlich als Nachtrag

(Aufstockung, Prolongation) des ursprünglichen

Kreditvertrages, wenn die Urkunde über den neuen

Kreditvertrag einen Vermerk über die Umschuldung

enthält und Aufhebung sowie Rückzahlung

innerhalb eines Monats ab Beurkundung des neuen

Kreditvertrages erfolgen. Der Kreditgeber hat auf

Verlangen des Kreditnehmers bei Beendigung des

Kreditvertrages dem neuen Kreditgeber alle für die

gebührenrechtliche Beurteilung der Umschuldung

maßgeblichen Umstände schriftlich mitzuteilen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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