127. Bundesgesetz: Änderung des Gebührengesetzes 1957
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 129/1958,
137/1958, 111/1960, 106/1962, 115/1963,
87/1965, 44/1968, 306/1968, 224/1972, 401/1974,
668/1976, 563/1980, 48/1981, 207/1982,
570/1982, 170/1983 und 587/1983 wird wie folgt
geändert
1. Dem § 33 TP 8 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Bei Umschuldungen von Darlehensverträgen
ist § 33 Tarifpost 19 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden."
2. Dem § 33 TP 19 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Bei Umschuldungen, wodurch ein Kreditvertrag
aufgehoben, die Kreditsumme zurückgezahlt
und als Ersatz ein Kreditvertrag mit einem
anderen Kreditgeber abgeschlossen wird, gilt der
neue Kreditvertrag gebührenrechtlich als Nachtrag
(Aufstockung, Prolongation) des ursprünglichen
Kreditvertrages, wenn die Urkunde über den neuen
Kreditvertrag einen Vermerk über die Umschuldung
enthält und Aufhebung sowie Rückzahlung
innerhalb eines Monats ab Beurkundung des neuen
Kreditvertrages erfolgen. Der Kreditgeber hat auf
Verlangen des Kreditnehmers bei Beendigung des
Kreditvertrages dem neuen Kreditgeber alle für die
gebührenrechtliche Beurteilung der Umschuldung
maßgeblichen Umstände schriftlich mitzuteilen."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.