127_1983
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127. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 60 Leitha Straße im Bereich der Gemeinde Eggendorf
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 127. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 60 Leitha Straße im Bereich der Gemeinde Eggendorf
1983_127_0 127. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 60 Leitha Straße im Bereich der Gemeinde Eggendorf
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 60 Leitha Straße von
km 3,500 bis km 4,343 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom 16. September
1977, BGBl. Nr. 499, bestimmten —
Abschnitt „Wiener Neustadt—Eggendorf" für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.