Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
127_1982 AT

127. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen samt Anlage

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 127. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen samt Anlage

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

die Bundesrepublik Deutschland

— in dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf

dem Gebiet des Personenstandswesens zu erleichtern

—

haben folgerndes vereinbart

I. ABSCHNITT

Verzicht auf die Beglaubigung

Artikel 1

Urkunden, die der Standesbeamte des einen

Vertragsstaates aufgenommen, ausgestellt oder

beglaubigt und mit dem Dienstsiegel oder dem

Dienststempel versehen hat, bedürfen zum Gebrauch

im anderen Vertragsstaat keiner Beglaubigung

(Legalisation). Ehefähigkeitszeugnisse bedürfen

außerdem keiner konsularischen Zuständigkeitsbescheinigung.

II. ABSCHNITT

Austausch von Personenstandsurkunden

Artikel 2

(1) Wird die Geburt eines Kindes eines Angehörigen

des einen Vertragsstaates im Gebiet des

anderen Vertragsstaates beurkundet, so hat der

Standesbeamte, sofern nicht nach dem Absatz 2

eine beglaubigte Abschrift zu übersenden ist, der

konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates

eine Geburtsurkunde unter Angabe des

Ortes und des Tages der Eheschließung der Eltern

des Kindes zu übersenden; bei nichtehelicher Abstammung

sind der Ort und der Tag der Geburt

der Mutter anzugeben.

(2) Wird zu dem Geburtseintrag ein Randvermerk

eingetragen, so hat der Standesbeamte

der konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates

eine beglaubigte Abschrift aus dem

Geburtenbuch zu übersenden, in dem der Randvermerk

eingetragen ist; die im Absatz 1 bezeichneten

Angaben sind mitzuteilen.

(3) Wird zu einem Geburtseintrag ein Randvermerk

eingetragen, aus dem sich ergibt, daß das

Kind Angehöriger des anderen Vertragsstaates geworden

ist, so hat der Standesbeamte der konsularischen

Vertretung des anderen Vertragsstaates

eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch

zu übersenden, in dem der Randvermerk eingetragen

ist; die im Absatz 1 bezeichneten Angaben

sind mitzuteilen. Für weitere Randvermerke gilt

der Absatz 2.

Artikel 3

(1) Wird die Eheschließung eines Angehörigen

des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen

Vertragsstaates beurkundet, so hat der Standesbeamte

der konsularischen Vertretung des anderen

Vertragsstaates eine Heiratsurkunde zu übersenden,

sofern dies nicht nach dem Artikel 6 Absatz

1 zu geschehen hat.

(2) Wird vom deutschen Standesbeamten ein

Vermerk über die Ehegatten in das Familienbuch

oder ein Randvermerk zum Heiratseintrag

oder vom österreichischen Standesbeamten ein

Randvermerk zum Heiratseintrag eingetragen,

so hat zu übersenden

der österreichische Standesbeamte der konsularischen

Vertretung der Bundesrepublik

Deutschland eine beglaubigte Abschrift aus dem

Familienbuch, in dem der Randvermerk eingetragen

ist,

der deutsche Standesbeamte der konsularischen

Vertretung der Republik Österreich eine beglaubigte

Abschrift aus dem Familienbuch oder

dem Heiratsbuch, in dem der Vermerk (Randvermerk)

eingetragen ist.

Eine beglaubigte Abschrift nach dem Satz 1 ist

nicht zu übersenden, wenn eine beglaubigte Abschrift

oder eine Urkunde nach dem Artikel 4

oder 5 zu übersenden ist.

Artikel 4

Wird über die Scheidung einer Ehe vom

deutschen Standesbeamten ein Vermerk in das

Familienbuch oder ein Randvermerk zum Heiratseintrag

oder vom österreichischen Standesbeamten

ein Randvermerk zum Heiratseintrag

eingetragen und ist zumindest einer der Ehegatten

Angehöriger des anderen Vertragsstaates oder

ist die Ehe im Gebiet des anderen Vertragsstaates

geschlossen worden, so hat zu übersenden

der österreichische Standesbeamte der konsularischen

Vertretung der Bundesrepublik

Deutschland eine beglaubigte Abschrift aus

dem Familienbuch, in dem der Randvermerk

eingetragen ist,

der deutsche Standesbeamte der konsularischen

Vertretung der Republik Österreich eine beglaubigte

Abschrift aus dem Familienbuch oder

dem Heiratsbuch, in dem der Vermerk (Randvermerk)

eingetragen ist.

Dies gilt entsprechend, wenn die Ehe für nichtig

erklärt oder aufgehoben oder das Bestehen oder

das Nichtbestehen der Ehe festgestellt wird.

Artikel 5

(1) Wird der Tod eines Angehörigen des einen

Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates

beurkundet, so hat der Standesbeamte der

konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates

eine Sterbeurkunde unter Angabe des

letzten Wohnsitzes des Verstorbenen in diesem

Staat zu übersenden; ist der Verstorbene verheiratet

gewesen, so sind außerdem der Ort und

der Tag der Eheschließung anzugeben.

(2) Wind zu dem Sterbeeintrag ein Randvermerk

eingetragen, so hat der Standesbeamte der

konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates

eine beglaubigte Abschrift aus dem Sterbebuch

zu übersenden, in dem der Randvermerk

eingetragen ist. Die im Absatz 1 bezeichneten

Angaben sind mitzuteilen.

Artikel 6

(1) Wird im Gebiet des einen Vertragsstaates

eine Eheschließung beurkundet, und haben die

Eheleute ein gemeinsames voreheliches Kind, so

hat der Standesbeamte, wenn die Geburt des

Kindes im anderen Vertragsstaat beurkundet ist,

der konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates

eine Heiratsurkunde zu übersenden.

Auf der Rückseite der Heiratsurkunde hat der

Standesbeamte zu vermerken, daß die Eheleute

ein gemeinsames voreheliches Kind haben; dabei

sind die Vornamen und der Familienname sowie

der Ort und der Tag. der Geburt des Kindes

sowie die Staatsangehörigkeit der Eltern und

des Kindes zur Zeit der Eheschließung anzugeben.

Der Standesbeamte hat den Vermerk zu unterschreiben

und mit dem Dienstsiegel oder dem

Dienststempel zu versehen. Die Sätze 1 bis 3

gelten auch, wenn das Kind außerhalb der Vertragsstaaten

geboren und es selbst oder sein Vater

oder seine Mutter zur Zeit der Eheschließung

Angehöriger des anderen Vertragsstaates gewesen

ist.

(2) Wird die Rechtswirksamkeit einer Legitimation

durch nachfolgende Ehe, bezüglich deren

nach dem Absatz 1 eine Heiratsurkunde übersandt

worden ist, durch eine Entscheidung berührt,

so hat

der österreichische Standesbeamte, der die Eheschließung

beurkundet hat,

der deutsche Standesbeamte, der das Familienbuch

führt, in dem das legitimierte Kind eingetragen

ist,

der konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates

eine beglaubigte Abschrift oder eine

Ausfertigung der mit der Bestätigung/dem Zeugnis

der Rechtskraft versehenen Entscheidung zu

übersenden und mitzuteilen, was er in den von

dieser Entscheidung betroffenen Personenstandsbüchern,

die im Gebiet des eigenen Vertragsstaates

geführt wenden, veranlaßt hat. Dies gilt

auch, wenn die Eheschließung vor dem Inkrafttreten

dieses Vertrages beurkundet und deshalb

eine Heiratsurkunde nicht übersandt worden ist.

Artikel 7

Beruht die Obersendungspflicht darauf, daß

ein Angehöriger des anderen Vertragsstaates betroffen

wird, so besteht sie auch dann, wenn

diese Person auch Angehöriger des einen Vertragsstaates

oder eines dritten Staates ist; den Angehörigen

des anderen Vertragsstaates stehen die

Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im

anderen Vertragsstaat gleich.

Artikel 8

(1) Die nach den Bestimmungen dieses Abschnittes

der konsularischen Vertretung des anderen

Vertragsstaates zu übersendenden Urkunden

sind derjenigen konsularischen Vertretung zuzuleiten,

die für den übersendenden Standesbeamten

örtlich zuständig ist. Im Fall des Artikels 5 Absatz

1 ist die Übersendung unverzüglich, in allen

anderen Fällen spätestens zum Ablauf des Kalendermonats

vorzunehmen.

(2) Die in den Artikeln 2 und 5 vorgesehenen

zusätzlichen Angaben sind nur so weit mitzuteilen,

als sie den Beteiligten oder dem Standesbeamten

bekannt sind.

Artikel 9

Der in den Bestimmungen dieses Abschnittes

vorgesehene Austausch von Personenstandsurkunden

geschieht abgaben- und kostenfrei.

III. ABSCHNITT

Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen

Artikel 10

(1) Will ein Angehöriger des einen Vertragsstaates

im anderen Vertragsstaat heiraten, so kann

er den Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses

auch beim Standesbeamten des Eheschließungsstaates

stellen. Dieser Standesbeamte

hat den Antrag an den zuständigem Standesbeamten

des Heimatstaates zu übersenden; dem

Antrag sind für jeden Verlobten die zur Ausstellung

des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen

Urkunden beizufügen.

(2) Die Vertragsstaaten werden einander

1. die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit

der Standesbeamten für die Ausstellung

des Ehefähigkeitszeugnisses,

2. die Urkunden, die für die Verlobten dem

Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses

beizufügen sind,

und

3. jede Änderung bezüglich der in den Nummern

1 und 2 genannten Vorschriften und

Urkunden

mitteilen.

(3) Kann eine erforderliche Urkunde nicht

beigebracht werden, so kann an ihrer Stelle eine

beweiskräftige Bescheinigung oder, falls auch das

nicht möglich ist, eine vor dem Standesbeamten

abgegebene eidesstattliche Versicherung beigefügt

werden. Die Entscheidung darüber, ob die

Bescheinigung oder die eidesstattliche Versicherung

genügt, unterliegt der freien Beweiswürdigung

des Standesbeamten des Heimatstaates.

Artikel 11

(1) Der Standesbeamte des Heimatstaates hat

das Ehefähigkeitszeugnis dem Standesbeamten

des Eheschließungsstaates zu übersenden. Die

übermittelten Urkunden sind gleichzeitig zurückzusenden;

den Antrag hat der Standesbeamte zurückzubehalten.

(2) Bestehen Bedenken gegen die Ausstellung

des Ehefähigkeitszeugnisses, so hat sie der Standesbeamte

des Heimatstaates dem Standesbeamten

des Eheschließungsstaates zur Unterrichtung des

Verlobten, der den Antrag gestellt hat, mitzuteilen.

Artikel 12

Für den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses

ist der diesem Vertrag beigefügte

Vordruck zu verwenden.

Artikel 13

(1) Die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen

auf Grund eines Antrages nach dem Artikel

10 Absatz 1 ist von Gebühren und Abgaben

befreit.

(2) Für den amtlichen Gebrauch eines im Gebiet

der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten

Ehefähigkeitszeugnisses im Gebiet der Republik

Österreich sind jedoch die Abgaben zu entrichten,

die im Fall der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses

in diesem Vertragsstaat zu erheben

wären.

(3) Die durch den Schriftverkehr zwischen den

Standesbeamten auf Grund der Artikel 10 und 11

anfallenden Auslagen sind vom Antragsteller

nicht zu erstatten.

IV. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

Artikel 14

Im Sinn dieses Vertrages sind

die Behörden sowie

die Organe der gesetzlich anerkannten Kirchen

und Religionsgesellschaften,

die auf dem Gebiet der Republik Österreich

vor dem 1. Januar 1939 zur staatlich wirksamen

Führung der Personenstandsregister zuständig

gewesen und nach den österreichischen personenstandsrechtlichen

Vorschriften in beschränktem

Umfang weiterhin zuständig sind, hinsichtlich der

Einträge in ihren Personenstandsregistern, der

Anmerkungen in diesen und der Ausstellung von

Urkunden daraus als Sundesbeamte anzusehen.

Die Regierung der Republik Österreich wird der

Regierung der Bundesrepublik Deutschland ein

Verzeichnis dieser Behörden, Kirchen und Religionsgesellschaften

binnen drei Monaten vom

Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages übersenden.

Artikel 15

Wer Angehöriger eines Vertragsstaates im

Sinne des Vertrages ist, bestimmt sich nach dem

Recht dieses Vertragsstaate».

Artikel 16

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin,

sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Regierung der Republik

Österreich innerhalb von drei Monaten nach

dem Inkrafttreten dieses Vertrages eine gegenteilige

Erklärung abgibt.

Artikel 17

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die

Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich

in Bonn auszutauschen.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des

dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

Artikel 18

Dieser Vertrag gilt fünf Jahre vom Tag seines

Inkrafttretens. Wird er nicht sechs Monate vor

Ablauf der Geltungsdauer gekündigt, so bleibt

er jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

beider Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 18. November 1980, in

zwei Urschriften.

Für die Republik Österreich

Willibald Pahr

Für die Bundesrepublik Deutschland

Max v. Podewils

Anlage

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 8. Feber 1982 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 17 Absatz 2 am

1. Mai 1982 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →