127. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen samt Anlage
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
die Bundesrepublik Deutschland
— in dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Personenstandswesens zu erleichtern
—
haben folgerndes vereinbart
I. ABSCHNITT
Verzicht auf die Beglaubigung
Artikel 1
Urkunden, die der Standesbeamte des einen
Vertragsstaates aufgenommen, ausgestellt oder
beglaubigt und mit dem Dienstsiegel oder dem
Dienststempel versehen hat, bedürfen zum Gebrauch
im anderen Vertragsstaat keiner Beglaubigung
(Legalisation). Ehefähigkeitszeugnisse bedürfen
außerdem keiner konsularischen Zuständigkeitsbescheinigung.
II. ABSCHNITT
Austausch von Personenstandsurkunden
Artikel 2
(1) Wird die Geburt eines Kindes eines Angehörigen
des einen Vertragsstaates im Gebiet des
anderen Vertragsstaates beurkundet, so hat der
Standesbeamte, sofern nicht nach dem Absatz 2
eine beglaubigte Abschrift zu übersenden ist, der
konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates
eine Geburtsurkunde unter Angabe des
Ortes und des Tages der Eheschließung der Eltern
des Kindes zu übersenden; bei nichtehelicher Abstammung
sind der Ort und der Tag der Geburt
der Mutter anzugeben.
(2) Wird zu dem Geburtseintrag ein Randvermerk
eingetragen, so hat der Standesbeamte
der konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates
eine beglaubigte Abschrift aus dem
Geburtenbuch zu übersenden, in dem der Randvermerk
eingetragen ist; die im Absatz 1 bezeichneten
Angaben sind mitzuteilen.
(3) Wird zu einem Geburtseintrag ein Randvermerk
eingetragen, aus dem sich ergibt, daß das
Kind Angehöriger des anderen Vertragsstaates geworden
ist, so hat der Standesbeamte der konsularischen
Vertretung des anderen Vertragsstaates
eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch
zu übersenden, in dem der Randvermerk eingetragen
ist; die im Absatz 1 bezeichneten Angaben
sind mitzuteilen. Für weitere Randvermerke gilt
der Absatz 2.
Artikel 3
(1) Wird die Eheschließung eines Angehörigen
des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen
Vertragsstaates beurkundet, so hat der Standesbeamte
der konsularischen Vertretung des anderen
Vertragsstaates eine Heiratsurkunde zu übersenden,
sofern dies nicht nach dem Artikel 6 Absatz
1 zu geschehen hat.
(2) Wird vom deutschen Standesbeamten ein
Vermerk über die Ehegatten in das Familienbuch
oder ein Randvermerk zum Heiratseintrag
oder vom österreichischen Standesbeamten ein
Randvermerk zum Heiratseintrag eingetragen,
so hat zu übersenden
der österreichische Standesbeamte der konsularischen
Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland eine beglaubigte Abschrift aus dem
Familienbuch, in dem der Randvermerk eingetragen
ist,
der deutsche Standesbeamte der konsularischen
Vertretung der Republik Österreich eine beglaubigte
Abschrift aus dem Familienbuch oder
dem Heiratsbuch, in dem der Vermerk (Randvermerk)
eingetragen ist.
Eine beglaubigte Abschrift nach dem Satz 1 ist
nicht zu übersenden, wenn eine beglaubigte Abschrift
oder eine Urkunde nach dem Artikel 4
oder 5 zu übersenden ist.
Artikel 4
Wird über die Scheidung einer Ehe vom
deutschen Standesbeamten ein Vermerk in das
Familienbuch oder ein Randvermerk zum Heiratseintrag
oder vom österreichischen Standesbeamten
ein Randvermerk zum Heiratseintrag
eingetragen und ist zumindest einer der Ehegatten
Angehöriger des anderen Vertragsstaates oder
ist die Ehe im Gebiet des anderen Vertragsstaates
geschlossen worden, so hat zu übersenden
der österreichische Standesbeamte der konsularischen
Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland eine beglaubigte Abschrift aus
dem Familienbuch, in dem der Randvermerk
eingetragen ist,
der deutsche Standesbeamte der konsularischen
Vertretung der Republik Österreich eine beglaubigte
Abschrift aus dem Familienbuch oder
dem Heiratsbuch, in dem der Vermerk (Randvermerk)
eingetragen ist.
Dies gilt entsprechend, wenn die Ehe für nichtig
erklärt oder aufgehoben oder das Bestehen oder
das Nichtbestehen der Ehe festgestellt wird.
Artikel 5
(1) Wird der Tod eines Angehörigen des einen
Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates
beurkundet, so hat der Standesbeamte der
konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates
eine Sterbeurkunde unter Angabe des
letzten Wohnsitzes des Verstorbenen in diesem
Staat zu übersenden; ist der Verstorbene verheiratet
gewesen, so sind außerdem der Ort und
der Tag der Eheschließung anzugeben.
(2) Wind zu dem Sterbeeintrag ein Randvermerk
eingetragen, so hat der Standesbeamte der
konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates
eine beglaubigte Abschrift aus dem Sterbebuch
zu übersenden, in dem der Randvermerk
eingetragen ist. Die im Absatz 1 bezeichneten
Angaben sind mitzuteilen.
Artikel 6
(1) Wird im Gebiet des einen Vertragsstaates
eine Eheschließung beurkundet, und haben die
Eheleute ein gemeinsames voreheliches Kind, so
hat der Standesbeamte, wenn die Geburt des
Kindes im anderen Vertragsstaat beurkundet ist,
der konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates
eine Heiratsurkunde zu übersenden.
Auf der Rückseite der Heiratsurkunde hat der
Standesbeamte zu vermerken, daß die Eheleute
ein gemeinsames voreheliches Kind haben; dabei
sind die Vornamen und der Familienname sowie
der Ort und der Tag. der Geburt des Kindes
sowie die Staatsangehörigkeit der Eltern und
des Kindes zur Zeit der Eheschließung anzugeben.
Der Standesbeamte hat den Vermerk zu unterschreiben
und mit dem Dienstsiegel oder dem
Dienststempel zu versehen. Die Sätze 1 bis 3
gelten auch, wenn das Kind außerhalb der Vertragsstaaten
geboren und es selbst oder sein Vater
oder seine Mutter zur Zeit der Eheschließung
Angehöriger des anderen Vertragsstaates gewesen
ist.
(2) Wird die Rechtswirksamkeit einer Legitimation
durch nachfolgende Ehe, bezüglich deren
nach dem Absatz 1 eine Heiratsurkunde übersandt
worden ist, durch eine Entscheidung berührt,
so hat
der österreichische Standesbeamte, der die Eheschließung
beurkundet hat,
der deutsche Standesbeamte, der das Familienbuch
führt, in dem das legitimierte Kind eingetragen
ist,
der konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates
eine beglaubigte Abschrift oder eine
Ausfertigung der mit der Bestätigung/dem Zeugnis
der Rechtskraft versehenen Entscheidung zu
übersenden und mitzuteilen, was er in den von
dieser Entscheidung betroffenen Personenstandsbüchern,
die im Gebiet des eigenen Vertragsstaates
geführt wenden, veranlaßt hat. Dies gilt
auch, wenn die Eheschließung vor dem Inkrafttreten
dieses Vertrages beurkundet und deshalb
eine Heiratsurkunde nicht übersandt worden ist.
Artikel 7
Beruht die Obersendungspflicht darauf, daß
ein Angehöriger des anderen Vertragsstaates betroffen
wird, so besteht sie auch dann, wenn
diese Person auch Angehöriger des einen Vertragsstaates
oder eines dritten Staates ist; den Angehörigen
des anderen Vertragsstaates stehen die
Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im
anderen Vertragsstaat gleich.
Artikel 8
(1) Die nach den Bestimmungen dieses Abschnittes
der konsularischen Vertretung des anderen
Vertragsstaates zu übersendenden Urkunden
sind derjenigen konsularischen Vertretung zuzuleiten,
die für den übersendenden Standesbeamten
örtlich zuständig ist. Im Fall des Artikels 5 Absatz
1 ist die Übersendung unverzüglich, in allen
anderen Fällen spätestens zum Ablauf des Kalendermonats
vorzunehmen.
(2) Die in den Artikeln 2 und 5 vorgesehenen
zusätzlichen Angaben sind nur so weit mitzuteilen,
als sie den Beteiligten oder dem Standesbeamten
bekannt sind.
Artikel 9
Der in den Bestimmungen dieses Abschnittes
vorgesehene Austausch von Personenstandsurkunden
geschieht abgaben- und kostenfrei.
III. ABSCHNITT
Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen
Artikel 10
(1) Will ein Angehöriger des einen Vertragsstaates
im anderen Vertragsstaat heiraten, so kann
er den Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses
auch beim Standesbeamten des Eheschließungsstaates
stellen. Dieser Standesbeamte
hat den Antrag an den zuständigem Standesbeamten
des Heimatstaates zu übersenden; dem
Antrag sind für jeden Verlobten die zur Ausstellung
des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen
Urkunden beizufügen.
(2) Die Vertragsstaaten werden einander
1. die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit
der Standesbeamten für die Ausstellung
des Ehefähigkeitszeugnisses,
2. die Urkunden, die für die Verlobten dem
Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses
beizufügen sind,
und
3. jede Änderung bezüglich der in den Nummern
1 und 2 genannten Vorschriften und
Urkunden
mitteilen.
(3) Kann eine erforderliche Urkunde nicht
beigebracht werden, so kann an ihrer Stelle eine
beweiskräftige Bescheinigung oder, falls auch das
nicht möglich ist, eine vor dem Standesbeamten
abgegebene eidesstattliche Versicherung beigefügt
werden. Die Entscheidung darüber, ob die
Bescheinigung oder die eidesstattliche Versicherung
genügt, unterliegt der freien Beweiswürdigung
des Standesbeamten des Heimatstaates.
Artikel 11
(1) Der Standesbeamte des Heimatstaates hat
das Ehefähigkeitszeugnis dem Standesbeamten
des Eheschließungsstaates zu übersenden. Die
übermittelten Urkunden sind gleichzeitig zurückzusenden;
den Antrag hat der Standesbeamte zurückzubehalten.
(2) Bestehen Bedenken gegen die Ausstellung
des Ehefähigkeitszeugnisses, so hat sie der Standesbeamte
des Heimatstaates dem Standesbeamten
des Eheschließungsstaates zur Unterrichtung des
Verlobten, der den Antrag gestellt hat, mitzuteilen.
Artikel 12
Für den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
ist der diesem Vertrag beigefügte
Vordruck zu verwenden.
Artikel 13
(1) Die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen
auf Grund eines Antrages nach dem Artikel
10 Absatz 1 ist von Gebühren und Abgaben
befreit.
(2) Für den amtlichen Gebrauch eines im Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten
Ehefähigkeitszeugnisses im Gebiet der Republik
Österreich sind jedoch die Abgaben zu entrichten,
die im Fall der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses
in diesem Vertragsstaat zu erheben
wären.
(3) Die durch den Schriftverkehr zwischen den
Standesbeamten auf Grund der Artikel 10 und 11
anfallenden Auslagen sind vom Antragsteller
nicht zu erstatten.
IV. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Artikel 14
Im Sinn dieses Vertrages sind
die Behörden sowie
die Organe der gesetzlich anerkannten Kirchen
und Religionsgesellschaften,
die auf dem Gebiet der Republik Österreich
vor dem 1. Januar 1939 zur staatlich wirksamen
Führung der Personenstandsregister zuständig
gewesen und nach den österreichischen personenstandsrechtlichen
Vorschriften in beschränktem
Umfang weiterhin zuständig sind, hinsichtlich der
Einträge in ihren Personenstandsregistern, der
Anmerkungen in diesen und der Ausstellung von
Urkunden daraus als Sundesbeamte anzusehen.
Die Regierung der Republik Österreich wird der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland ein
Verzeichnis dieser Behörden, Kirchen und Religionsgesellschaften
binnen drei Monaten vom
Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages übersenden.
Artikel 15
Wer Angehöriger eines Vertragsstaates im
Sinne des Vertrages ist, bestimmt sich nach dem
Recht dieses Vertragsstaate».
Artikel 16
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung der Republik
Österreich innerhalb von drei Monaten nach
dem Inkrafttreten dieses Vertrages eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 17
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die
Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich
in Bonn auszutauschen.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des
dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
Artikel 18
Dieser Vertrag gilt fünf Jahre vom Tag seines
Inkrafttretens. Wird er nicht sechs Monate vor
Ablauf der Geltungsdauer gekündigt, so bleibt
er jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
beider Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 18. November 1980, in
zwei Urschriften.
Für die Republik Österreich
Willibald Pahr
Für die Bundesrepublik Deutschland
Max v. Podewils
Anlage
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 8. Feber 1982 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 17 Absatz 2 am
1. Mai 1982 in Kraft.