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127. Verordnung: Futtermittelverordnungsnovelle 1981

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 127. Verordnung: Futtermittelverordnungsnovelle 1981

Auf Grund der §§ 4,5, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2

lit. b und 10 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes,

BGBl. Nr. 97/1952, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 180/1970, 466/1971 und

783/1974 wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

verordnet

Die Futtermittelverordnung 1976, BGBl.

Nr. 28/1977, in der Fassung der Futtermittelverordnungsnovelle

1978, BGBl. Nr. 22/1979,

wird wie folgt geändert

1. Zu § 12 haben die Absätze 5 und 6 zu lauten

„(5) Von „Roggenfuttermehl" darf der Rohfasergehalt

5% nicht übersteigen.

(6) Von „Weizenfuttermehl" darf der Rohfasergehalt

6,5% nicht übersteigen."

2. Im § 18 ist den Absätzen 6 und 7 jeweils

als dritter Satz anzufügen

„Der Aflatoxingehalt darf 0,05 Milligramm

je Kilogramm nicht überschreiten."

3. Im § 27 ist dem Absatz 7 folgender Absatz 8

anzufügen

„(8) Als Melassedickschlempe (Vinasse) ist die

bei der Verarbeitung von Melasse durch Fermentationsprozesse

zu Alkohol, Zitronensäure, Backhefe

und Futterhefe entstehende Melasseschlempe,

welche durch Eindampfen eingedickt wird, zu

benennen. Der Wassergehalt darf 40% nicht

übersteigen. Der Rohprotein- und der Rohaschegehalt

sind anzugeben."

4. Im § 32 hat der Absatz 4 zu lauten

„(4) Von „Magnesiumoxid" muß der Magnesiumgehalt

mindestens 48% betragen."

5. Im §.32 ist dem Absatz 11 folgender Absatz 12

anzufügen

„(12) Von „Monoammoniumphosphat" muß

der Phosphorgehalt mindestens 25% und der

Stickstoffgehalt mindestens 11% betragen. Der

Fluorgehalt darf 0,2% nicht übersteigen."

6. Im § 51 hat der Absatz 2 zu lauten

„(2) Den bisherigen Bestimmungen über die

Benennung und Beschaffenheit von Futtermitteln

entsprechende ungemischte Futtermittel und nach

den bisherigen Rahmenbestimmungen für die

Herstellung von Mischungen gemäß § 4 des

Futtermittelgesetzes angezeigte Futtermittelmischungen

dürfen, sofern sie den Bestimmungen

dieser Verordnung widersprechen, noch bis

30. Juni 1981 gewerbsmäßig erzeugt, feilgeboten,

veräußert oder sonst in Verkehr gebracht werden.

Nach diesem Zeitpunkt dürfen die nach den

bisherigen Bestimmungen zulässigen „anderen

Wachstumsförderer" (Teil III Z 03 der Anlage)

NITROVIN und RONIDAZOL in den nach

§ 4 des Futtermittelgesetzes angezeigten und im

Futtermittelregister eingetragenen Mischungen

nicht mehr verwendet werden."

7. Im § 51 hat der Absatz 4 zu lauten

„(4) Mischungen, welche das im Teil III der

Anlage angeführte Antibioticum Avoparcin

(Z 02.05), den anderen Wachstumsförderer

Olaquindox (Z 03.01) und die Coccidiostatica

Arprinocid (10.12), Halofuginon (10.13) und

Lasalocid-Na (10.14) enthalten, dürfen nur bis

31. Dezember 1982 gewerbsmäßig erzeugt, feilgeboten,

veräußert oder sonst in Verkehr gesetzt

werden."

8. Die Anlage hat zu lauten

„Anlage

Rahmenbestimmungen für die Herstellung

von Mischungen gemäß § 4 des Futtermittelgesetzes

TEIL I

Allgemeine Bestimmungen

1. Zur Herstellung der im Teil II angeführten

Mischungen dürfen die in den §§ 9 bis 35 angeführten

Futtermittel in der diesen Bestimmungen

entsprechenden Beschaffenheit, die nach § 6

bewilligten Futtermittel unter den im Bewilligungsbescheid

enthaltenen Bedingungen und

Auflagen sowie die im § 5 dieser Verordnung

genannten Futtermittel in der dieser Bestimmung

entsprechenden Beschaffenheit unbeschränkt verwendet

werden, sofern sich nicht aus Spalte 3

des Teiles II Beschränkungen nach Art und

Gewichtsanteil ergeben. Zur Herstellung von

Mischungen der Verwendungszwecke 03.06 bis

03.10 dürfen Erdnußextraktionsschrot (§ 18

Abs. 6) und Erdnußkuchen (§ 18 Abs. 7) nur

verwendet werden, wenn die Verpackung der

Mischungen die Aufschrift trägt „nicht für die

Verfütterung an Milchkühe geeignet" bzw. dieser

Vermerk bei Loselieferung in den Begleitpapieren

enthalten ist.

2. Zur Herstellung von Mischungen der Verwendungszwecke

08 (Hundefutter) und 09

(Katzenfutter) dürfen ferner Gemengeteile an

Fleisch, Innereien, Schweineschwarten, Fleischbrühe

und Blut von geschlachteten oder erlegten

warmblütigen Tieren sowie an Fischen, jeweils

in frischem oder gefrorenem Zustand, verwendet

werden, soweit diese Gemengeteile für den

menschlichen Genuß tauglich sind. Mischungen

mit solchen Gemengeteilen dürfen nur nach

vorheriger Sterilisierung feilgeboten, veräußert

oder sonst in Verkehr gebracht werden.

3. An Futterzusatzstoffen dürfen nur die im

Teil III aufgezählten Stoffe unter den allenfalls

darin vorgeschriebenen Bedingungen und nur

in dem Ausmaß verwendet werden, als dies aus

Spalte 4 des Teiles II, jeweils nach Art und Menge,

ersichtlich ist. Die bei der Herstellung einer

Mischung nach Teil II verwendeten Antibiotica

(Z 02), anderen Wachstumsförderer (Z 03),

Coccidiostatica (Z 10), Vitamine A (Z 15.01),

D (Z 15.07 und 15.08) und E (Z 15.09), NPN-

Verbindungen (Z 17) und „sonstigen Zusatzstoffe"

Monensin-Natrium (Z 18.04) und Fumaron

(Z 18.05) sind der Art und der verwendeten

Menge nach (Vitamin A und D in Internationalen

Einheiten = IE, NPN-Verbindungen in Gramm,

übrige in Milligramm je kg) in der Benennung

anzugeben. Der Zusatz von färbenden Stoffen

(Z 07) ist in der Benennung anzugeben, wobei

Art und verwendete Menge angegeben werden

können. Die Verwendung der übrigen Zusatzstoffe

darf in der Benennung, der verwendeten

Art oder der verwendeten Art und Menge nach,

angegeben werden. Bei Spurenelement-Verbindungen

(Z 13), Vitaminen (außer A, D und E)

und Provitaminen (Z 15), einfachen Aminoverbindungen

(Z 16) und Propylenglykol (Z 18.03)

ist, sofern diese in der Benennung angegeben

werden, neben der Art auch die verwendete

Menge anzugeben (Vitamin B12, Biotin und

Folsäure in Mikrogramm, sonst Milligramm

je kg).

4. Von den in Spalte 4 des Teiles II angeführten

Antibiotica (Teil III Z 02), anderen Wachstumsförderern

(Teil III Z 03) und dem sonstigen

Zusatzstoff Monensin-Natrium (Teil III Z 18.04)

darf in einer Mischung jeweils insgesamt nur

einer dieser Stoffe eingemischt werden. Je nach

tatsächlich verwendetem Zusatzstoff dürfen solche

Mischungen nur mit dem deutlichen Vermerk

„mit Antibioticum", „mit Olaquindox", oder

„mit Monensin-Natrium" in Verkehr gesetzt

werden.

5. Von den in Spalte 4 des Teiles II angeführten

Coccidiostatica (Teil III Z 10) darf in einer

Mischung jeweils nur einer dieser Stoffe eingemischt

werden. Solche Mischungen dürfen nur

mit dem deutlichen Vermerk „mit Coccidiostaticum"

in Verkehr gesetzt werden.

6. Die im Teil II angegebenen Gehaltswerte

(Mindest- und Höchstgehalte) beziehen sich auf

unmittelbar zur Verfütterung bestimmte Mischfuttermittel

bei einem Trockensubstanzgehalt

von 88% (Allein- und Ergänzungsfutter), ausgenommen

die Verwendungszwecke 08 (Hundefutter)

und 09 (Katzenfutter), bei denen sich

diese Werte auf Trockensubstanz (100%) beziehen.

Wird bei der Herstellung von Mischungen

der Verwendungszwecke 01.01 bis 01.18,

02.01 bis 02.11, 06.01 bis 06.05, 07.01 und 07.02,

08.01 und 08.02 sowie 09.01 und 09.02 des

Teiles II Melasse (§ 27 Abs. 1 und 2) oder Melassedickschlempe

(Vinasse) (§ 27 Abs. 8) verwendet,

gelten die in Spalte 2 des Teiles II an Rohprotein

und verdaulichem Eiweiß verlangten Mindestgehalte

ohne die stickstoffhaltigen Teile der eingesetzten

Melasse bzw. Vinasse.

7. Beimischfutter (Zwischenprodukte zur Herstellung

von Allein- und Ergänzungsfutter) müssen

mit einer Mischanleitung versehen sein, nach

welcher eine oder mehrere im Teil II enthaltene

Mischungen herstellbar sind. Die wertbestimmenden

Bestandteile des Beimischfutters sind

anzugeben. Zur Herstellung eines Alleinfutters

darf jeweils nur ein Beimischfutter, allenfalls

zusätzlich noch ein Mineral-Ergänzungsfutter

nach Teil II verwendet werden. Der Einmischanteil

des Beimischfutters zur Herstellung des

Alleinfutters oder Ergänzungsfutters darf nicht

geringer als 1 % sein. Bei Beimischfutter mit

dem Zusatzstoff „Olaquindox" (Teil III Z 03.01)

darf der Einmischanteil nicht geringer als 5%

sein. Der Anteil an Futterzusatzstoffen darf in

einem Beimischfutter nicht höher sein als jener

an Bestandteilen mit Nährstoffcharakter (Futtermittel

gemäß §§ 5, 6, 9 bis 35).

8. Für jede Mischungseinheit ist die Rezeptur,

nach welcher die Mischung hergestellt wurde,

mit Datum und Angaben zur Ermittlung der

Identität (§ 3 lit. c dieser Verordnung) zu kennzeichnen

und während einer Dauer von drei

Jahren ab Herstellungszeitpunkt aufzubewahren.

Diese Rezeptur ist den Kontrollorganen (§ 12

Abs. 1 des Futtermittelgesetzes) auf deren Verlangen

vorzulegen.

Besondere Bestimmungen

TEIL III

Futterzusatzstoffe

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