127. Verordnung: Futtermittelverordnungsnovelle 1981
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4,5, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2
lit. b und 10 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes,
BGBl. Nr. 97/1952, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 180/1970, 466/1971 und
783/1974 wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
verordnet
Die Futtermittelverordnung 1976, BGBl.
Nr. 28/1977, in der Fassung der Futtermittelverordnungsnovelle
1978, BGBl. Nr. 22/1979,
wird wie folgt geändert
1. Zu § 12 haben die Absätze 5 und 6 zu lauten
„(5) Von „Roggenfuttermehl" darf der Rohfasergehalt
5% nicht übersteigen.
(6) Von „Weizenfuttermehl" darf der Rohfasergehalt
6,5% nicht übersteigen."
2. Im § 18 ist den Absätzen 6 und 7 jeweils
als dritter Satz anzufügen
„Der Aflatoxingehalt darf 0,05 Milligramm
je Kilogramm nicht überschreiten."
3. Im § 27 ist dem Absatz 7 folgender Absatz 8
anzufügen
„(8) Als Melassedickschlempe (Vinasse) ist die
bei der Verarbeitung von Melasse durch Fermentationsprozesse
zu Alkohol, Zitronensäure, Backhefe
und Futterhefe entstehende Melasseschlempe,
welche durch Eindampfen eingedickt wird, zu
benennen. Der Wassergehalt darf 40% nicht
übersteigen. Der Rohprotein- und der Rohaschegehalt
sind anzugeben."
4. Im § 32 hat der Absatz 4 zu lauten
„(4) Von „Magnesiumoxid" muß der Magnesiumgehalt
mindestens 48% betragen."
5. Im §.32 ist dem Absatz 11 folgender Absatz 12
anzufügen
„(12) Von „Monoammoniumphosphat" muß
der Phosphorgehalt mindestens 25% und der
Stickstoffgehalt mindestens 11% betragen. Der
Fluorgehalt darf 0,2% nicht übersteigen."
6. Im § 51 hat der Absatz 2 zu lauten
„(2) Den bisherigen Bestimmungen über die
Benennung und Beschaffenheit von Futtermitteln
entsprechende ungemischte Futtermittel und nach
den bisherigen Rahmenbestimmungen für die
Herstellung von Mischungen gemäß § 4 des
Futtermittelgesetzes angezeigte Futtermittelmischungen
dürfen, sofern sie den Bestimmungen
dieser Verordnung widersprechen, noch bis
30. Juni 1981 gewerbsmäßig erzeugt, feilgeboten,
veräußert oder sonst in Verkehr gebracht werden.
Nach diesem Zeitpunkt dürfen die nach den
bisherigen Bestimmungen zulässigen „anderen
Wachstumsförderer" (Teil III Z 03 der Anlage)
NITROVIN und RONIDAZOL in den nach
§ 4 des Futtermittelgesetzes angezeigten und im
Futtermittelregister eingetragenen Mischungen
nicht mehr verwendet werden."
7. Im § 51 hat der Absatz 4 zu lauten
„(4) Mischungen, welche das im Teil III der
Anlage angeführte Antibioticum Avoparcin
(Z 02.05), den anderen Wachstumsförderer
Olaquindox (Z 03.01) und die Coccidiostatica
Arprinocid (10.12), Halofuginon (10.13) und
Lasalocid-Na (10.14) enthalten, dürfen nur bis
31. Dezember 1982 gewerbsmäßig erzeugt, feilgeboten,
veräußert oder sonst in Verkehr gesetzt
werden."
8. Die Anlage hat zu lauten
„Anlage
Rahmenbestimmungen für die Herstellung
von Mischungen gemäß § 4 des Futtermittelgesetzes
TEIL I
Allgemeine Bestimmungen
1. Zur Herstellung der im Teil II angeführten
Mischungen dürfen die in den §§ 9 bis 35 angeführten
Futtermittel in der diesen Bestimmungen
entsprechenden Beschaffenheit, die nach § 6
bewilligten Futtermittel unter den im Bewilligungsbescheid
enthaltenen Bedingungen und
Auflagen sowie die im § 5 dieser Verordnung
genannten Futtermittel in der dieser Bestimmung
entsprechenden Beschaffenheit unbeschränkt verwendet
werden, sofern sich nicht aus Spalte 3
des Teiles II Beschränkungen nach Art und
Gewichtsanteil ergeben. Zur Herstellung von
Mischungen der Verwendungszwecke 03.06 bis
03.10 dürfen Erdnußextraktionsschrot (§ 18
Abs. 6) und Erdnußkuchen (§ 18 Abs. 7) nur
verwendet werden, wenn die Verpackung der
Mischungen die Aufschrift trägt „nicht für die
Verfütterung an Milchkühe geeignet" bzw. dieser
Vermerk bei Loselieferung in den Begleitpapieren
enthalten ist.
2. Zur Herstellung von Mischungen der Verwendungszwecke
08 (Hundefutter) und 09
(Katzenfutter) dürfen ferner Gemengeteile an
Fleisch, Innereien, Schweineschwarten, Fleischbrühe
und Blut von geschlachteten oder erlegten
warmblütigen Tieren sowie an Fischen, jeweils
in frischem oder gefrorenem Zustand, verwendet
werden, soweit diese Gemengeteile für den
menschlichen Genuß tauglich sind. Mischungen
mit solchen Gemengeteilen dürfen nur nach
vorheriger Sterilisierung feilgeboten, veräußert
oder sonst in Verkehr gebracht werden.
3. An Futterzusatzstoffen dürfen nur die im
Teil III aufgezählten Stoffe unter den allenfalls
darin vorgeschriebenen Bedingungen und nur
in dem Ausmaß verwendet werden, als dies aus
Spalte 4 des Teiles II, jeweils nach Art und Menge,
ersichtlich ist. Die bei der Herstellung einer
Mischung nach Teil II verwendeten Antibiotica
(Z 02), anderen Wachstumsförderer (Z 03),
Coccidiostatica (Z 10), Vitamine A (Z 15.01),
D (Z 15.07 und 15.08) und E (Z 15.09), NPN-
Verbindungen (Z 17) und „sonstigen Zusatzstoffe"
Monensin-Natrium (Z 18.04) und Fumaron
(Z 18.05) sind der Art und der verwendeten
Menge nach (Vitamin A und D in Internationalen
Einheiten = IE, NPN-Verbindungen in Gramm,
übrige in Milligramm je kg) in der Benennung
anzugeben. Der Zusatz von färbenden Stoffen
(Z 07) ist in der Benennung anzugeben, wobei
Art und verwendete Menge angegeben werden
können. Die Verwendung der übrigen Zusatzstoffe
darf in der Benennung, der verwendeten
Art oder der verwendeten Art und Menge nach,
angegeben werden. Bei Spurenelement-Verbindungen
(Z 13), Vitaminen (außer A, D und E)
und Provitaminen (Z 15), einfachen Aminoverbindungen
(Z 16) und Propylenglykol (Z 18.03)
ist, sofern diese in der Benennung angegeben
werden, neben der Art auch die verwendete
Menge anzugeben (Vitamin B12, Biotin und
Folsäure in Mikrogramm, sonst Milligramm
je kg).
4. Von den in Spalte 4 des Teiles II angeführten
Antibiotica (Teil III Z 02), anderen Wachstumsförderern
(Teil III Z 03) und dem sonstigen
Zusatzstoff Monensin-Natrium (Teil III Z 18.04)
darf in einer Mischung jeweils insgesamt nur
einer dieser Stoffe eingemischt werden. Je nach
tatsächlich verwendetem Zusatzstoff dürfen solche
Mischungen nur mit dem deutlichen Vermerk
„mit Antibioticum", „mit Olaquindox", oder
„mit Monensin-Natrium" in Verkehr gesetzt
werden.
5. Von den in Spalte 4 des Teiles II angeführten
Coccidiostatica (Teil III Z 10) darf in einer
Mischung jeweils nur einer dieser Stoffe eingemischt
werden. Solche Mischungen dürfen nur
mit dem deutlichen Vermerk „mit Coccidiostaticum"
in Verkehr gesetzt werden.
6. Die im Teil II angegebenen Gehaltswerte
(Mindest- und Höchstgehalte) beziehen sich auf
unmittelbar zur Verfütterung bestimmte Mischfuttermittel
bei einem Trockensubstanzgehalt
von 88% (Allein- und Ergänzungsfutter), ausgenommen
die Verwendungszwecke 08 (Hundefutter)
und 09 (Katzenfutter), bei denen sich
diese Werte auf Trockensubstanz (100%) beziehen.
Wird bei der Herstellung von Mischungen
der Verwendungszwecke 01.01 bis 01.18,
02.01 bis 02.11, 06.01 bis 06.05, 07.01 und 07.02,
08.01 und 08.02 sowie 09.01 und 09.02 des
Teiles II Melasse (§ 27 Abs. 1 und 2) oder Melassedickschlempe
(Vinasse) (§ 27 Abs. 8) verwendet,
gelten die in Spalte 2 des Teiles II an Rohprotein
und verdaulichem Eiweiß verlangten Mindestgehalte
ohne die stickstoffhaltigen Teile der eingesetzten
Melasse bzw. Vinasse.
7. Beimischfutter (Zwischenprodukte zur Herstellung
von Allein- und Ergänzungsfutter) müssen
mit einer Mischanleitung versehen sein, nach
welcher eine oder mehrere im Teil II enthaltene
Mischungen herstellbar sind. Die wertbestimmenden
Bestandteile des Beimischfutters sind
anzugeben. Zur Herstellung eines Alleinfutters
darf jeweils nur ein Beimischfutter, allenfalls
zusätzlich noch ein Mineral-Ergänzungsfutter
nach Teil II verwendet werden. Der Einmischanteil
des Beimischfutters zur Herstellung des
Alleinfutters oder Ergänzungsfutters darf nicht
geringer als 1 % sein. Bei Beimischfutter mit
dem Zusatzstoff „Olaquindox" (Teil III Z 03.01)
darf der Einmischanteil nicht geringer als 5%
sein. Der Anteil an Futterzusatzstoffen darf in
einem Beimischfutter nicht höher sein als jener
an Bestandteilen mit Nährstoffcharakter (Futtermittel
gemäß §§ 5, 6, 9 bis 35).
8. Für jede Mischungseinheit ist die Rezeptur,
nach welcher die Mischung hergestellt wurde,
mit Datum und Angaben zur Ermittlung der
Identität (§ 3 lit. c dieser Verordnung) zu kennzeichnen
und während einer Dauer von drei
Jahren ab Herstellungszeitpunkt aufzubewahren.
Diese Rezeptur ist den Kontrollorganen (§ 12
Abs. 1 des Futtermittelgesetzes) auf deren Verlangen
vorzulegen.
Besondere Bestimmungen
TEIL III
Futterzusatzstoffe