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127. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 127. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Auf Grund des § .13 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 401/1974 wird verordnet

§ 1. (1) Für die Einfuhr der in der Anlage zu

dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungs-

oder Lieferland Taiwan werden für die

Zeit vom 1. April 1980 bis 31. März 1981 nach

Maßgabe dieser Anlage wertmäßige Einfuhrkontingente

festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente

werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe

nachstehender Bestimmungen erteilt.

(2) Abs. 1 gilt nicht

a) für typengebundene Ersatzteile zu importierten

Waren taiwanesischen Ursprungs,

wenn nachgewiesen wird, daß sie als Ersatzteile

für diese Waren Verwendung finden;

b) für Arten und Typen von Waren, deren

Nichterzeugung in Österreich nachgewiesen

wird;

c) für Gewebe der TNrn. ex 51.04 A 2,

ex 55.09 B und ex 56.07 B des Zolltarifs

(Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74), die

ausschließlich zur Herstellung von Stickereien

verwendet werden und deren Einfuhr

im Rahmen von Erlaubnisscheinverkehren

erfolgt, sowie

d) für Gewebe der in der lit. c genannten

Tarifnummern, wenn nachgewiesen wird,

daß das zur Einfuhr gelangende Gewebe

ausschließlich als Leerstoff-Mitlieferung zu

Stickereien verwendet wird.

§ 2. Die Verteilung der Kontingente erfolgt

nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes

1968 unter Berücksichtigung

nachstehender Bestimmungen.

§ 3. (1) Antragstellern, die im Rahmen der

mit Verordnung vom 21. März 1979, BGBl.

Nr. 144, festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen

erhalten haben, sind über Antrag

Einfuhrbewilligungen in Höhe von 100 vH des

Wertes der auf Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen

nachweislich getätigten Einfuhren

zu erteilen.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens

30. September 1980 beim Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie einlangen.

Vorbezüge, die bis zu diesem Zeitpunkt

nicht geltend gemacht wurden, finden keine

Berücksichtigung.

§ 4. (1) Ein Einundzwanzigstel jedes Kontingentes

wird auf der Grundlage aller am

15. April 1980 vorliegenden Anträge jener Antragsteller

verteilt, die im Rahmen des mit

Verordnung vom 21. März 1979, BGBl. Nr. 144,

festgesetzten entsprechenden Kontingents keine

Einfuhren getätigt haben. Diese Anträge finden

nur Berücksichtigung, soweit sie ordnungsgemäß

und vollständig sind. Liegen mehrere Anträge

eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung

als ein Antrag. Findet der Gesamtwert

dieser Anträge i|m Kontingentanteil Deckung,

sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.

(2) Übersteigt der Gesamtwert der Anträge

die Höhe eines verfügbaren Kontingentanteils,

ist der Kontingentanteil durch die Zahl der

Anträge zu dividieren. Soldann sind jene Anträge,

deren Wert den sich nach dem ersten

Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet,

in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende

Rest des Kontingentanteils ist neuerlich

durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu

dividieren und Anträge, die in dem sich so

ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu

befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche

Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentanteils

auf sämtliche Anträge in gleicher

Höhe aufzuteilen.

(3) Ist der Kontingentanteil auf Grund der

erstmaligen Verteilung nach Abs. 1 nicht erschöpft,

werden nach dem 15. April 1980 einlangende

Anträge ohne Rücksicht darauf, ob

der Antragsteller im Rahmen des mit Verordnung

vom 21. März 1979, BGBl. Nr. 144, festgesetzten

Kontingentes Einfuhren getätigt hat

oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres

Einlangens berücksichtigt, bis der Kontingentanteil

erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge

vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und

die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest

des Kontingentanteils übersteigen, ist dieser

Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des

Abs. 2 auf die Antragsteller aufzuteilen.

§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen eines Kontingentes

sind nach Ausnützung oder nach Ablauf

der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

zu übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen

festgestellt, daß diese ganz oder

teilweise nicht ausgenützt wurden, ist der nicht

ausgenützte Wert dem betreffenden Kontingent

zuzuweisen und nach Maßgabe des § 4 Albs. 3

zur Verteilung zu bringen.

(3) Nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 sind auch

jene Teile eines Kontingentes zu verteilen, die

gemäß § 3 für Vorbezüge reserviert waren und

bis zum 30. September 1980 nicht geltend gemacht

wurden oder auf die der Anspruchsberechtigte

vor diesem Zeitpunkt verzichtet hat.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1980

in Kraft.

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