127. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § .13 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 401/1974 wird verordnet
§ 1. (1) Für die Einfuhr der in der Anlage zu
dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungs-
oder Lieferland Taiwan werden für die
Zeit vom 1. April 1980 bis 31. März 1981 nach
Maßgabe dieser Anlage wertmäßige Einfuhrkontingente
festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente
werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe
nachstehender Bestimmungen erteilt.
(2) Abs. 1 gilt nicht
a) für typengebundene Ersatzteile zu importierten
Waren taiwanesischen Ursprungs,
wenn nachgewiesen wird, daß sie als Ersatzteile
für diese Waren Verwendung finden;
b) für Arten und Typen von Waren, deren
Nichterzeugung in Österreich nachgewiesen
wird;
c) für Gewebe der TNrn. ex 51.04 A 2,
ex 55.09 B und ex 56.07 B des Zolltarifs
(Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74), die
ausschließlich zur Herstellung von Stickereien
verwendet werden und deren Einfuhr
im Rahmen von Erlaubnisscheinverkehren
erfolgt, sowie
d) für Gewebe der in der lit. c genannten
Tarifnummern, wenn nachgewiesen wird,
daß das zur Einfuhr gelangende Gewebe
ausschließlich als Leerstoff-Mitlieferung zu
Stickereien verwendet wird.
§ 2. Die Verteilung der Kontingente erfolgt
nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes
1968 unter Berücksichtigung
nachstehender Bestimmungen.
§ 3. (1) Antragstellern, die im Rahmen der
mit Verordnung vom 21. März 1979, BGBl.
Nr. 144, festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen
erhalten haben, sind über Antrag
Einfuhrbewilligungen in Höhe von 100 vH des
Wertes der auf Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen
nachweislich getätigten Einfuhren
zu erteilen.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens
30. September 1980 beim Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie einlangen.
Vorbezüge, die bis zu diesem Zeitpunkt
nicht geltend gemacht wurden, finden keine
Berücksichtigung.
§ 4. (1) Ein Einundzwanzigstel jedes Kontingentes
wird auf der Grundlage aller am
15. April 1980 vorliegenden Anträge jener Antragsteller
verteilt, die im Rahmen des mit
Verordnung vom 21. März 1979, BGBl. Nr. 144,
festgesetzten entsprechenden Kontingents keine
Einfuhren getätigt haben. Diese Anträge finden
nur Berücksichtigung, soweit sie ordnungsgemäß
und vollständig sind. Liegen mehrere Anträge
eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung
als ein Antrag. Findet der Gesamtwert
dieser Anträge i|m Kontingentanteil Deckung,
sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.
(2) Übersteigt der Gesamtwert der Anträge
die Höhe eines verfügbaren Kontingentanteils,
ist der Kontingentanteil durch die Zahl der
Anträge zu dividieren. Soldann sind jene Anträge,
deren Wert den sich nach dem ersten
Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet,
in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende
Rest des Kontingentanteils ist neuerlich
durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu
dividieren und Anträge, die in dem sich so
ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu
befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche
Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentanteils
auf sämtliche Anträge in gleicher
Höhe aufzuteilen.
(3) Ist der Kontingentanteil auf Grund der
erstmaligen Verteilung nach Abs. 1 nicht erschöpft,
werden nach dem 15. April 1980 einlangende
Anträge ohne Rücksicht darauf, ob
der Antragsteller im Rahmen des mit Verordnung
vom 21. März 1979, BGBl. Nr. 144, festgesetzten
Kontingentes Einfuhren getätigt hat
oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres
Einlangens berücksichtigt, bis der Kontingentanteil
erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge
vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und
die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest
des Kontingentanteils übersteigen, ist dieser
Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des
Abs. 2 auf die Antragsteller aufzuteilen.
§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen eines Kontingentes
sind nach Ausnützung oder nach Ablauf
der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
zu übermitteln.
(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen
festgestellt, daß diese ganz oder
teilweise nicht ausgenützt wurden, ist der nicht
ausgenützte Wert dem betreffenden Kontingent
zuzuweisen und nach Maßgabe des § 4 Albs. 3
zur Verteilung zu bringen.
(3) Nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 sind auch
jene Teile eines Kontingentes zu verteilen, die
gemäß § 3 für Vorbezüge reserviert waren und
bis zum 30. September 1980 nicht geltend gemacht
wurden oder auf die der Anspruchsberechtigte
vor diesem Zeitpunkt verzichtet hat.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1980
in Kraft.