127. Verordnung: Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 14 bis 21 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/1977, wird
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet
Ausbildung
§ 1. (1) Zur Ausbildung der Offiziere des Intendanzdienstes
sind an der Landesverteidigungsakademie
Intendanzkurse in der Dauer von
einem Jahr abzuhalten.
(2) Ziel der Ausbildung ist es,
1. dem Kandidaten die für seine Verwendung
erforderlichen Kenntnisse der österreichischen
Verfassung und Behördenorganisation,
des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten
(einschließlich des Vertretungsrechtes)
sowie des Verfahrensrechtes zu
vermitteln,
2. das Fachwissen des Kandidaten auf den Gebieten
des Intendanz- und Militärwirtschaftsdienstes
zu vertiefen und dem Kandidaten
besondere Kenntnisse auf den Gebieten der
allgemeinen Führung und der umfassenden
Landesverteidigung zu vermitteln,
3. dem Kandidaten das Fachwissen auf dem
Gebiete des Versorgungswesens und militärische
Führungsgrundlagen für seine spätere
Verwendung im Intendanzdienst bei Kommanden
der mittleren und oberen Führung
zu vermitteln.
§ 2. (1) Zum Intendanzkurs können Berufsoffiziere
zugelassen werden, die
1. die rechtswissenschaftlichen Studien, die
staatswissenschaftlichen Studien oder die sozial-
und wirtschaftswissenschaftlichen Studien
der volkswirtschaftlichen oder der handelswissenschaftlichen
Studienrichtung abgeschlossen
haben oder diese Studien voraussichtlich
noch vor dem Ende des Intendanzkurses
abschließen werden und
2. eine mindestens fünfjährige Dienstleistung
als Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe
H 2 aufweisen.
(2) Die Zulassung zum Intendanzkurs ist im
Dienstweg beim Bundesministerium für Landesverteidigung
spätestens zwei Monate vor Beginn
des Intendanzkurses zu beantragen.
§ 3. Hat der Kandidat mehr als ein Drittel
der vorgesehenen Vortragsstunden versäumt, so
ist die Zulassung zum Intendanzkurs zu widerrufen.
Dienstprüfung
§ 4. Hat der Kandidat den Intendanzkurs absolviert,
so ist er von Amts wegen zur Dienstprüfung
zuzuweisen. Eine Zuweisung zur Dienstprüfung
hat die Absolvierung des Intendanzkurses
zur Voraussetzung.
§ 5. Die Dienstprüfung ist schriftlich und
mündlich abzulegen.
§ 6. Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten; ihre Dauer ist mit sechs Stunden
zu bemessen. Es ist dabei ein Thema zu behandeln,
das nach Wahl des Kandidaten entweder
in der Klärung von Rechtsproblemen schwieriger
Natur auf Grund von zur Verfügung gestellten
Akten und der Vornahme einer aktengemäßen
Erledigung (Erlassung eines Bescheides)
oder in der Lösung einer Aufgabe aus den Gebieten
der Versorgung, die zum Aufgabenbereich
des Intendanzdienstes gehören, besteht.
§ 7. Die mündliche Prüfung umfaßt folgende
Gegenstände
1. Österreichisches Verfassungsrecht einschließlich
der Grund- und Freiheitsrechte sowie
österreichische Behördenorganisation;
2. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten
(einschließlich des Vertretungsrechtes);
3. Verwaltungsverfahrensrecht und seine praktische
Anwendung;
4. Wehrrecht;
5. Sozialrecht;
6. Völkerrecht, insbesondere Kriegsrecht, Neutralitätsrecht
und die Verfassung der organisierten
Staatengemeinschaft;
7. Wehrwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung
des volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen,
betriebsorganisatorischen
und wehrgeographischen Standpunktes;
8. Militärgeschichte;
9. Heeresorganisation;
10. militärisches Personalwesen einschließlich Ergänzungswesen;
11. Intendanzdienst im Rahmen der mittleren
und oberen Führung einschließlich Militärwirtschaftsdienst;
12. Grundlagen der Versorgungsführung und
-durchführung sowie angewandter Stabsdienst.
§ 8. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission
beim Bundesministerium für
Landesverteidigung zu errichten.
(2) Als Mitglieder der Prüfungskommission
sind Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1,
Beamte des Höheren Dienstes oder Hochschullehrer
zu bestellen.
(3) Der Vorsitzende und die Prüfer der im
§ 7 Z. 1 bis 6 angeführten Gegenstände müssen
rechtskundig sein.
§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1979
in Kraft.