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127_1979 AT

127. Verordnung: Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 127. Verordnung: Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes

Auf Grund der §§ 14 bis 21 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/1977, wird

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet

Ausbildung

§ 1. (1) Zur Ausbildung der Offiziere des Intendanzdienstes

sind an der Landesverteidigungsakademie

Intendanzkurse in der Dauer von

einem Jahr abzuhalten.

(2) Ziel der Ausbildung ist es,

1. dem Kandidaten die für seine Verwendung

erforderlichen Kenntnisse der österreichischen

Verfassung und Behördenorganisation,

des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten

(einschließlich des Vertretungsrechtes)

sowie des Verfahrensrechtes zu

vermitteln,

2. das Fachwissen des Kandidaten auf den Gebieten

des Intendanz- und Militärwirtschaftsdienstes

zu vertiefen und dem Kandidaten

besondere Kenntnisse auf den Gebieten der

allgemeinen Führung und der umfassenden

Landesverteidigung zu vermitteln,

3. dem Kandidaten das Fachwissen auf dem

Gebiete des Versorgungswesens und militärische

Führungsgrundlagen für seine spätere

Verwendung im Intendanzdienst bei Kommanden

der mittleren und oberen Führung

zu vermitteln.

§ 2. (1) Zum Intendanzkurs können Berufsoffiziere

zugelassen werden, die

1. die rechtswissenschaftlichen Studien, die

staatswissenschaftlichen Studien oder die sozial-

und wirtschaftswissenschaftlichen Studien

der volkswirtschaftlichen oder der handelswissenschaftlichen

Studienrichtung abgeschlossen

haben oder diese Studien voraussichtlich

noch vor dem Ende des Intendanzkurses

abschließen werden und

2. eine mindestens fünfjährige Dienstleistung

als Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe

H 2 aufweisen.

(2) Die Zulassung zum Intendanzkurs ist im

Dienstweg beim Bundesministerium für Landesverteidigung

spätestens zwei Monate vor Beginn

des Intendanzkurses zu beantragen.

§ 3. Hat der Kandidat mehr als ein Drittel

der vorgesehenen Vortragsstunden versäumt, so

ist die Zulassung zum Intendanzkurs zu widerrufen.

Dienstprüfung

§ 4. Hat der Kandidat den Intendanzkurs absolviert,

so ist er von Amts wegen zur Dienstprüfung

zuzuweisen. Eine Zuweisung zur Dienstprüfung

hat die Absolvierung des Intendanzkurses

zur Voraussetzung.

§ 5. Die Dienstprüfung ist schriftlich und

mündlich abzulegen.

§ 6. Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten; ihre Dauer ist mit sechs Stunden

zu bemessen. Es ist dabei ein Thema zu behandeln,

das nach Wahl des Kandidaten entweder

in der Klärung von Rechtsproblemen schwieriger

Natur auf Grund von zur Verfügung gestellten

Akten und der Vornahme einer aktengemäßen

Erledigung (Erlassung eines Bescheides)

oder in der Lösung einer Aufgabe aus den Gebieten

der Versorgung, die zum Aufgabenbereich

des Intendanzdienstes gehören, besteht.

§ 7. Die mündliche Prüfung umfaßt folgende

Gegenstände

1. Österreichisches Verfassungsrecht einschließlich

der Grund- und Freiheitsrechte sowie

österreichische Behördenorganisation;

2. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten

(einschließlich des Vertretungsrechtes);

3. Verwaltungsverfahrensrecht und seine praktische

Anwendung;

4. Wehrrecht;

5. Sozialrecht;

6. Völkerrecht, insbesondere Kriegsrecht, Neutralitätsrecht

und die Verfassung der organisierten

Staatengemeinschaft;

7. Wehrwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung

des volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen,

betriebsorganisatorischen

und wehrgeographischen Standpunktes;

8. Militärgeschichte;

9. Heeresorganisation;

10. militärisches Personalwesen einschließlich Ergänzungswesen;

11. Intendanzdienst im Rahmen der mittleren

und oberen Führung einschließlich Militärwirtschaftsdienst;

12. Grundlagen der Versorgungsführung und

-durchführung sowie angewandter Stabsdienst.

§ 8. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission

beim Bundesministerium für

Landesverteidigung zu errichten.

(2) Als Mitglieder der Prüfungskommission

sind Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1,

Beamte des Höheren Dienstes oder Hochschullehrer

zu bestellen.

(3) Der Vorsitzende und die Prüfer der im

§ 7 Z. 1 bis 6 angeführten Gegenstände müssen

rechtskundig sein.

§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1979

in Kraft.

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