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127_1978 AT

127. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Spanischen Regierung über den Personenverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 127. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Spanischen Regierung über den Personenverkehr

ARTIKEL 1

Österreichischen Staatsbürgern wird die sichtvermerksfreie

Einreise nach Spanien für einen

nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt bis

zu drei Monaten gestattet, wenn sie Inhaber

eines der nachfolgenden Reisedokumente sind

a) gültiger oder seit weniger als fünf Jahren

abgelaufener gewöhnlicher Reisepaß,

b) gültiger Diplomatenpaß,

c) gültiger Dienstpaß,

d) gültiger Personalausweis,

e) gültiger Sammelreisepaß in Verbindung

mit einem amtlich ausgestellten Ausweis,

aus dem die Identität zu ersehen ist,

f) gültiger Schifferausweis.

ARTIKEL 2

Spanischen Staatsangehörigen wird die sichtvermerksfreie

Einreise nach Österreich für einen

nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt bis

zu drei Monaten gestattet, wenn sie Inhaber

eines der nachfolgenden Reisedokumente sind

a) gültiger oder seit weniger als fünf Jahren

abgelaufener gewöhnlicher Reisepaß,

b) gültiger Diplomatenpaß,

c) gültiger Dienstpaß,

d) gültiger nationaler Personalausweis (documento

nacional de identidad),

e) gültiger Sammelreisepaß in Verbindung mit

einem amtlich ausgestellten Ausweis, aus

dem die Identität zu ersehen ist,

f) gültiger Schifferausweis.

ARTIKEL 3

(1) Inhaber österreichischer oder spanischer

Diplomatenpässe oder Dienstpässe, die Mitglieder

der diplomatischen Mission oder einer konsularischen

Vertretung des einen Vertragsstaates im

Gebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter

des einen Vertragsstaates bei einer internationalen

Organisation sind, die ihren Sitz im

Gebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder

einer solchen Organisation als Beamte angehören,

dürfen sich bis zur Beendigung ihrer Dienstverwendung

im Gebiet des anderen Staates

ohne Sichtvermerk aufhalten.

(2) Für die Dauer der Dienstverwendung der

im Absatz 1 angeführten Personen dürfen sich

auch deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt

lebende Familienangehörige im Gebiet des anderen

Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten,

wenn sie selbst Inhaber österreichischer oder

spanischer Diplomaten- oder Dienstpässe sind.

ARTIKEL 4

Dieses Abkommen befreit die österreichischen

und spanischen Staatsbürger, die sich in Spanien

bzw. in Österreich aufhalten, nicht von der

Verpflichtung, die geltenden Gesetze und Vorschriften

des Aufenthaltslandes einzuhalten.

ARTIKEL 5

Die zuständigen Behörden eines jeden der

beiden Vertrags Staaten behalten sich das Recht

vor, die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem

Lande Personen zu verweigern, die sie als unerwünscht

ansehen.

ARTIKEL 6

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, auf Ersuchen

des anderen Vertragsstaates jene Personen

zurückzuübernehmen, deren sichtvermerksfreie

Einreise in das Gebiet dieses anderen Vertragsstaates

auf Grund eines der in den Artikeln 1

bzw. 2 erwähnten Reisedokumente gestattet

worden ist, auch wenn diese Personen die

Staatsangehörigkeit des Staates, in den die

Rückkehr verlangt wird, nicht besitzen sollten.

ARTIKEL 7

Mit Ausnahme des Artikels 6 kann jeder der

beiden Vertragsstaaten die Anwendung dieses

Abkommens aus Gründen der Sicherheit, der

öffentlichen Ordnung oder Gesundheit vorüber-

gehend ganz oder teilweise aussetzen. Sowohl

die Aussetzung wie deren Aufhebung ist dem

anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich

auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.

ARTIKEL 8

(1) Dieses Abkommen tritt am sechzigsten

Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte

Zeit geschlossen. Es ist jederzeit kündbar und

tritt drei Monate nach Einlangen der schriftlich

auf diplomatischem Weg vorzunehmenden Kündigung

beim Vertragspartner außer Kraft.

ARTIKEL 9

Durch dieses Abkommen werden aufgehoben

a) der Notenwechsel zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Spanischen

Regierung über die Aufhebung des

Sichtvermerkszwanges zwischen Österreich

und Spanien vom 10. Juni 1959 Kundgemacht in BGBl. Nr. 223/1959,

b) der Notenwechsel zwischen dem Bundeskanzleramt,

Auswärtige Angelegenheiten,

und der Spanischen Botschaft in Wien über

die Abänderung der Sichtvermerksbestimmungen

für Diplomaten- und Dienstpaßinhaber

vom 9. und 16. November 1956 Kundgemacht in BGBl. Nr. 241/1956.

GESCHEHEN ZU Wien, am 1. Feber 1978,

in zwei Urschriften in deutscher und spanischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Pahr

Für die Spanische Regierung

Oreja

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 8 Absatz 1 am 2. April 1978 in Kraft.

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