127. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Spanischen Regierung über den Personenverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
ARTIKEL 1
Österreichischen Staatsbürgern wird die sichtvermerksfreie
Einreise nach Spanien für einen
nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt bis
zu drei Monaten gestattet, wenn sie Inhaber
eines der nachfolgenden Reisedokumente sind
a) gültiger oder seit weniger als fünf Jahren
abgelaufener gewöhnlicher Reisepaß,
b) gültiger Diplomatenpaß,
c) gültiger Dienstpaß,
d) gültiger Personalausweis,
e) gültiger Sammelreisepaß in Verbindung
mit einem amtlich ausgestellten Ausweis,
aus dem die Identität zu ersehen ist,
f) gültiger Schifferausweis.
ARTIKEL 2
Spanischen Staatsangehörigen wird die sichtvermerksfreie
Einreise nach Österreich für einen
nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt bis
zu drei Monaten gestattet, wenn sie Inhaber
eines der nachfolgenden Reisedokumente sind
a) gültiger oder seit weniger als fünf Jahren
abgelaufener gewöhnlicher Reisepaß,
b) gültiger Diplomatenpaß,
c) gültiger Dienstpaß,
d) gültiger nationaler Personalausweis (documento
nacional de identidad),
e) gültiger Sammelreisepaß in Verbindung mit
einem amtlich ausgestellten Ausweis, aus
dem die Identität zu ersehen ist,
f) gültiger Schifferausweis.
ARTIKEL 3
(1) Inhaber österreichischer oder spanischer
Diplomatenpässe oder Dienstpässe, die Mitglieder
der diplomatischen Mission oder einer konsularischen
Vertretung des einen Vertragsstaates im
Gebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter
des einen Vertragsstaates bei einer internationalen
Organisation sind, die ihren Sitz im
Gebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder
einer solchen Organisation als Beamte angehören,
dürfen sich bis zur Beendigung ihrer Dienstverwendung
im Gebiet des anderen Staates
ohne Sichtvermerk aufhalten.
(2) Für die Dauer der Dienstverwendung der
im Absatz 1 angeführten Personen dürfen sich
auch deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt
lebende Familienangehörige im Gebiet des anderen
Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten,
wenn sie selbst Inhaber österreichischer oder
spanischer Diplomaten- oder Dienstpässe sind.
ARTIKEL 4
Dieses Abkommen befreit die österreichischen
und spanischen Staatsbürger, die sich in Spanien
bzw. in Österreich aufhalten, nicht von der
Verpflichtung, die geltenden Gesetze und Vorschriften
des Aufenthaltslandes einzuhalten.
ARTIKEL 5
Die zuständigen Behörden eines jeden der
beiden Vertrags Staaten behalten sich das Recht
vor, die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem
Lande Personen zu verweigern, die sie als unerwünscht
ansehen.
ARTIKEL 6
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, auf Ersuchen
des anderen Vertragsstaates jene Personen
zurückzuübernehmen, deren sichtvermerksfreie
Einreise in das Gebiet dieses anderen Vertragsstaates
auf Grund eines der in den Artikeln 1
bzw. 2 erwähnten Reisedokumente gestattet
worden ist, auch wenn diese Personen die
Staatsangehörigkeit des Staates, in den die
Rückkehr verlangt wird, nicht besitzen sollten.
ARTIKEL 7
Mit Ausnahme des Artikels 6 kann jeder der
beiden Vertragsstaaten die Anwendung dieses
Abkommens aus Gründen der Sicherheit, der
öffentlichen Ordnung oder Gesundheit vorüber-
gehend ganz oder teilweise aussetzen. Sowohl
die Aussetzung wie deren Aufhebung ist dem
anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich
auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.
ARTIKEL 8
(1) Dieses Abkommen tritt am sechzigsten
Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte
Zeit geschlossen. Es ist jederzeit kündbar und
tritt drei Monate nach Einlangen der schriftlich
auf diplomatischem Weg vorzunehmenden Kündigung
beim Vertragspartner außer Kraft.
ARTIKEL 9
Durch dieses Abkommen werden aufgehoben
a) der Notenwechsel zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Spanischen
Regierung über die Aufhebung des
Sichtvermerkszwanges zwischen Österreich
und Spanien vom 10. Juni 1959 Kundgemacht in BGBl. Nr. 223/1959,
b) der Notenwechsel zwischen dem Bundeskanzleramt,
Auswärtige Angelegenheiten,
und der Spanischen Botschaft in Wien über
die Abänderung der Sichtvermerksbestimmungen
für Diplomaten- und Dienstpaßinhaber
vom 9. und 16. November 1956 Kundgemacht in BGBl. Nr. 241/1956.
GESCHEHEN ZU Wien, am 1. Feber 1978,
in zwei Urschriften in deutscher und spanischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Pahr
Für die Spanische Regierung
Oreja
Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 8 Absatz 1 am 2. April 1978 in Kraft.