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127. Verordnung: Studienrichtung Biologie

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 127. Verordnung: Studienrichtung Biologie

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/

1972 wird verordnet

I. ABSCHNITT

Einrichtung

§ 1. (1) Die Studienrichtung Biologie umfaßt

folgende Studienzweige

a) Botanik;

b) Zoologie;

c) Mikrobiologie;

d) Genetik;

e) Humanbiologie;

f) Paläontologie.

(2) Die Studienzweige Botanik und Zoologie

sind an den Philosophischen Fakultäten der Universitäten

Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg

mit dem ersten Studienabschnitt im Studienjahr

1976/77, mit dem zweiten Studienabschnitt im

Studienjahr 1977/78 einzurichten.

(3) Der Studienzweig Mikrobiologie ist an der

Philosophischen Fakultät der Universität Innsbruck

mit dem ersten Studienabschnitt im Studienjahr

1976/77, mit dem zweiten Studienabschnitt

im Studienjahr 1977/78 einzurichten.

(4) Die Studienzweige Genetik, Humanbiologie

und Paläontologie bleiben einer gesonderten Verordnung

vorbehalten.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. Das Studium der Studienrichtung Biologie

besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert,

einschließlich der für die Anfertigung der

Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet der

Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen die Inskription

von zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt

umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt

sechs Semester.

II. ABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) Im ersten Studienabschnitt sind unbeschadet

des Abs. 2 lit. d nach Maßgabe des

Studienplanes insgesamt zwischen 60 bis 73

Wochenstunden aus den Pflichtfächern und

10 Wochenstunden aus den Freifächern zu inskribieren.

Die Zahl der inskribierten Wochenstunden

hat in jedem Semester mindestens 15

zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu

inskribieren

(3) Im Rahmen der Freifächer kann der Studienplan

insbesondere Mathematik für Biologen

vorsehen.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 4. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

der ersten Diplomprüfung (§ 5 Abs. 2 lit. a)

oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung

(§ 5 Abs. 4) setzt die gültige Inskription

und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung

betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil

oder zur kommissionellen Ablegung der ersten

Diplomprüfung in zwei Teilen (§ 5 Abs. 2 lit. b)

setzt voraus

a) die Inskription von vier einrechenbaren

Semestern;

b) die gültige Inskription und den Abschluß

der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen.

Die Zulassung zum zweiten kommissionellen Teil

oder zum abschließenden Teil der ersten Diplomprüfung

setzt überdies die erfolgreiche Ablegung

der Vorprüfungen aus den im § 3 Abs. 2 lit. c

genannten Fächern, die Zulassung zum zweiten

kommissionellen Teil auch noch die erfolgreiche

Ablegung des ersten Teiles der ersten Diplomprüfung

voraus.

(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten

Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr abgelegt,

so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung

voraus

a) die Inskription von zwei einrechenbaren

Semestern;

b) die gültige Inskription und den Abschluß

der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen,

soweit diese im ersten und

zweiten Semester inskribiert wurden.

(4) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt die

gültige Inskription und den Abschluß der für das

Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen

Lehrveranstaltungen voraus. Prüfer sind die Vortragenden

oder die Leiter der Lehrveranstaltungen.

Die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 bis 8 sind

sinngemäß anzuwenden.

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Grundlagen der Botanik;

b) Grundlagen der Zoologie;

c) sofern der Studienzweig Mikrobiologie gewählt

wird, Grundlagen der Mikrobiologie.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a) entweder in der Form von Teilprüfungen

von Einzelprüfern,

b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei

Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten

1. Der erste Teil der kommissionellen Prüfung

umfaßt mindestens die Hälfte der

Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

nach Wahl des Kandidaten. Die übrigen

Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind im zweiten Teil der kommissionellen

Prüfung zu prüfen;

2. meldet sich der Kandidat nach dem ersten

Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen

Prüfung, so umfaßt sie diejenigen

Prüfungsfächer bzw. diejenigen Prüfungsteile

derselben, die den im ersten Studienjahr

inskribierten Lehrveranstaltungen

entsprechen. Der zweite Teil der

kommissionellen Prüfung umfaßt die

übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)

zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von

mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag

des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen

Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen

abzulegen, soweit nicht der Erfolg der

Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird. Prüfer

sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden

Lehrveranstaltungen.

(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen,

so gilt sie nur dann als mit Erfolg

abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit

der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz).

(6) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen (Abs. 2 lit. a und Abs. 4)

dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle

Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt

werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz). Beantragt der Kandidat die

kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung

nach einmaliger erfolgloser Ablegung

einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),

so gilt die kommissionelle Prüfung als erste

Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges

noch zweimal wiederholt werden. Hat der

Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)

schon zweimal erfolglos abgelegt, so

gilt die kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung

und kann noch einmal wiederholt werden.

Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon dreimal ohne

Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung

als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht

mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des

§ 30 Abs 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

(7) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil

zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist diese

letzte zulässige (dritte) Wiederholung dieser Prüfungsteile

gemeinsam als kommissionelle Prüfung

vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat

hat aus den Leitern der betreffenden

Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem

Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu

bestehen.

(8) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Das zuständige Kollegialorgan kann jedoch

die Abhaltung zur Gänze oder teilweise in

schriftlicher Form anordnen, wenn die Art der

Prüfungsaufgaben oder die im Vergleich zur Zahl

der Prüfer zu große Zahl der Kandidaten eine

schriftliche Abhaltung erforderlich macht.

(9) Wird die erste Diplomprüfung als kommissionelle

Prüfung in zwei Teilen (Abs. 1 lit. b) abgelegt,

so ist sie, unbeschadet der Bestimmung des

Abs. 2 lit. b Z. 2 innerhalb einer Woche abzuschließen

(§ 24 Abs. 5 zweiter Satz Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz).

Zweiter Studienabschnitt

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6

Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)

hat jedoch das zuständige Organ die Einrechnung

weiterer Semester zu bewilligen.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 2

und der Abs. 4 und 5 sind im zweiten Studienabschnitt

nach Maßgabe des Studienplanes insgesamt

zwischen 80 bis 100 Wochenstunden aus

den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern

und 8 Wochenstunden aus Freifächern zu

inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden

hat in jedem Semester mindestens 15, in

den beiden letzten einrechenbaren Semestern mindestens

je 5 zu betragen.

(3) Im zweiten Studienabschnitt sind aus den

folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren

(4) Sofern die Anfertigung der Diplomarbeit

die Benützung von maschinellen Anlagen, Apparaten

oder Geräten eines Institutes erfordert,

kann der Studienplan im zweiten Studienabschnitt

eine Lehrveranstaltung zur Einführung in die

Benützung der betreffenden Institutseinrichtungen

im Ausmaß von zwei bis vier Wochenstunden

vorsehen.

(5) Außer den im Abs. 3 genannten Pflicht-

und Wahlfächern sind im zweiten Studienabschnitt

Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier

Wochenstunden aus dem gemäß § 8 Abs. 2 lit. d

gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern

diese Lehrveranstaltungen nicht schon im

ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.

Diplomarbeit

§ 7. (1) Der Kandidat hat durch selbständige

Bearbeitung eines Themas aus einem dem

Studienzweig Biologie zugehörigen Fach den

Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

durch eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz) darzutun.

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema

der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen

der ihrem Fach nach zuständigen Universitätsprofessoren,

Emeritierten Universitätsprofessoren,

Honorarprofessoren und Universitätsdozenten

nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes auszuwählen. Dem Angehörigen

der Universitätslehrer, der das Thema der

Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die

Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung

der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.

(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag

des ordentlichen Hörers spätestens in den letzten

zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer

einrechenbaren Semesters zu vergeben. Ist

die Anfertigung der Diplomarbeit jedoch an

bestimmte Jahreszeiten gebunden, so hat die Vergabe

im Sinne des § 2 Abs. 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes entsprechend früher

zu erfolgen.

(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des

Themas und unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles

als Hausarbeit oder als Institutsarbeit

durchzuführen. Die Art der Durchführung ist

gleichzeitig mit dem Thema vorzuschlagen

(Abs. 2).

(5) Sofern die Anfertigung der Diplomarbeit

die Benützung von maschinellen Anlagen, Apparaten

oder Geräten erfordert, kann der Studienplan

eine Betreuung des Diplomanden bei deren

Benützung im Ausmaß von 80 bis 120 Stunden

vorsehen.

(6) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

einzureichen.

(7) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen

Zeitraumes zu begutachten. Hiebei

sind die Bestimmungen des § 2 zu berücksichtigen.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 8. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (§ 9

Abs. 3) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen

Teilprüfung (§ 9 Abs. 4) setzt die gültige

Inskription und den Abschluß der den Stoff

dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen

voraus.

(2) Die Zulassung zur kommissionellen

Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

und zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten

Diplomprüfung;

b) unbeschadet der Bestimmung des § 2 die

Inskription von zehn einrechenbaren

Semestern;

c) unbeschadet der Bestimmung des § 2 die

Inskription und den Abschluß der die

Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;

d) die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen

über den Stoff der Lehrveranstaltungen

(§ 6 Abs. 5),

1. welche die Fachgebiete der Studienrichtung

Biologie wissenstheoretisch und

philosophisch vertiefen,

2. welche die Fachgebiete der Studienrichtung

Biologie in historischer oder

wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer

Weise erfassen,

3. über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften.

Die Vorprüfung kann auch im ersten

Studienabschnitt abgelegt werden;

e) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen

aus den unter § 6 Abs. 3 Z. 1 lit. c

bzw. Z. 2 lit. c bzw. Z. 3 lit. d gewählten

Lehrveranstaltungen;

f) die Approbation der Diplomarbeit;

g) die Teilnahme an den im Studienplan vorgesehenen

Exkursionen.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der

zweiten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche

Ablegung des ersten Teiles der zweiten

Diplomprüfung voraus.

(4) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt

die gültige Inskription und den Abschluß der

für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan

vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus.

Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der

betreffenden Lehrveranstaltungen. Die Bestimmungen

des § 5 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß

anzuwenden.

Zweite Diplomprüfung

§ 9. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

1. Studienzweig „Botanik"

a) Allgemeine Botanik;

b) Spezielle Botanik;

c) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z. 1 lit. d.

2. Studienzweig „Zoologie"

a) Allgemeine Zoologie;

b) Spezielle Zoologie;

c) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z. 2 lit. d.

3. Studienzweig „Mikrobiologie"

a) Allgemeine Mikrobiologie;

b) Spezielle Mikrobiologie;

c) Angewandte Mikrobiologie;

d) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z. 3 lit. e.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine

Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.

(3) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung

ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von

Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle

Prüfung aus allen Prüfungsfächern

der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten

Prüfungssenat abzulegen.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung den Stoff von

mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag

des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen

Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen

abzulegen, soweit nicht der Erfolg der

Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird. Prüfer

sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden

Lehrveranstaltungen.

(5) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

erst nach Ablegung einer oder mehrerer

Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.

(6) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist als kommissionelle Prüfung vom

gesamten Prüfungssenat abzuhalten und hat zu

umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des

Prüfungsfaches, dem das Thema der

Diplomarbeit zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,

das als ein Schwerpunkt der Studienrichtung

anzusehen ist.

(7) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 5 bis 8

gelten für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung

sinngemäß.

(8) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich abzuhalten.

III. ABSCHNITT

Erweiterungsstudien

§ 10. (1) Die Studienzweige der Studienrichtung

Biologie können auch als Erweiterungsstudien

absolviert werden.

(2) Erweiterungsstudien dienen

a) der Ergänzung eines absolvierten Studienzweiges

der Studienrichtung Biologie auf

einen anderen Studienzweig derselben

Studienrichtung;

b) der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums

eines der drei unter § 1 Abs. 1

lit. a bis c angeführten Studienzweige auf

die Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften

(Lehramt an höheren

Schulen)";

c) der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums

eines der drei unter § 1 Abs. 1

lit. a bis c angeführten Studienzweige durch

Absolvierung einer weiteren Studienrichtung

gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen

nach den für die erste Studienrichtung

oder nach den für die zweite Studienrichtung

geltenden Vorschriften.

(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer

als der im § 2 vorgesehenen Zeit abgeschlossen

werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen

Lehrveranstaltungen in der verkürzten

Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des

§ 5 Abs. 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

und des § 27 Abs. 3 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe

des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem

Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen,

absolviert werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz).

(5) Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums

berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen

Grades.

IV. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 11. Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu

unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze

in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.

Fehlende Lehveranstaltungen und Prüfungen sind

bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles und zum zweiten Teil der

zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

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