127. Verordnung: Studienrichtung Biologie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in Verbindung
mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/
1972 wird verordnet
I. ABSCHNITT
Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtung Biologie umfaßt
folgende Studienzweige
a) Botanik;
b) Zoologie;
c) Mikrobiologie;
d) Genetik;
e) Humanbiologie;
f) Paläontologie.
(2) Die Studienzweige Botanik und Zoologie
sind an den Philosophischen Fakultäten der Universitäten
Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg
mit dem ersten Studienabschnitt im Studienjahr
1976/77, mit dem zweiten Studienabschnitt im
Studienjahr 1977/78 einzurichten.
(3) Der Studienzweig Mikrobiologie ist an der
Philosophischen Fakultät der Universität Innsbruck
mit dem ersten Studienabschnitt im Studienjahr
1976/77, mit dem zweiten Studienabschnitt
im Studienjahr 1977/78 einzurichten.
(4) Die Studienzweige Genetik, Humanbiologie
und Paläontologie bleiben einer gesonderten Verordnung
vorbehalten.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. Das Studium der Studienrichtung Biologie
besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert,
einschließlich der für die Anfertigung der
Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet der
Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen die Inskription
von zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt
umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt
sechs Semester.
II. ABSCHNITT
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) Im ersten Studienabschnitt sind unbeschadet
des Abs. 2 lit. d nach Maßgabe des
Studienplanes insgesamt zwischen 60 bis 73
Wochenstunden aus den Pflichtfächern und
10 Wochenstunden aus den Freifächern zu inskribieren.
Die Zahl der inskribierten Wochenstunden
hat in jedem Semester mindestens 15
zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu
inskribieren
(3) Im Rahmen der Freifächer kann der Studienplan
insbesondere Mathematik für Biologen
vorsehen.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 4. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung (§ 5 Abs. 2 lit. a)
oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung
(§ 5 Abs. 4) setzt die gültige Inskription
und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung
betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil
oder zur kommissionellen Ablegung der ersten
Diplomprüfung in zwei Teilen (§ 5 Abs. 2 lit. b)
setzt voraus
a) die Inskription von vier einrechenbaren
Semestern;
b) die gültige Inskription und den Abschluß
der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen.
Die Zulassung zum zweiten kommissionellen Teil
oder zum abschließenden Teil der ersten Diplomprüfung
setzt überdies die erfolgreiche Ablegung
der Vorprüfungen aus den im § 3 Abs. 2 lit. c
genannten Fächern, die Zulassung zum zweiten
kommissionellen Teil auch noch die erfolgreiche
Ablegung des ersten Teiles der ersten Diplomprüfung
voraus.
(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten
Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr abgelegt,
so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung
voraus
a) die Inskription von zwei einrechenbaren
Semestern;
b) die gültige Inskription und den Abschluß
der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen,
soweit diese im ersten und
zweiten Semester inskribiert wurden.
(4) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt die
gültige Inskription und den Abschluß der für das
Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen
Lehrveranstaltungen voraus. Prüfer sind die Vortragenden
oder die Leiter der Lehrveranstaltungen.
Die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 bis 8 sind
sinngemäß anzuwenden.
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Grundlagen der Botanik;
b) Grundlagen der Zoologie;
c) sofern der Studienzweig Mikrobiologie gewählt
wird, Grundlagen der Mikrobiologie.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in der Form von Teilprüfungen
von Einzelprüfern,
b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei
Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten
1. Der erste Teil der kommissionellen Prüfung
umfaßt mindestens die Hälfte der
Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
nach Wahl des Kandidaten. Die übrigen
Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind im zweiten Teil der kommissionellen
Prüfung zu prüfen;
2. meldet sich der Kandidat nach dem ersten
Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen
Prüfung, so umfaßt sie diejenigen
Prüfungsfächer bzw. diejenigen Prüfungsteile
derselben, die den im ersten Studienjahr
inskribierten Lehrveranstaltungen
entsprechen. Der zweite Teil der
kommissionellen Prüfung umfaßt die
übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)
zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von
mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag
des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen
Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen
abzulegen, soweit nicht der Erfolg der
Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird. Prüfer
sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden
Lehrveranstaltungen.
(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen,
so gilt sie nur dann als mit Erfolg
abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit
der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz).
(6) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen (Abs. 2 lit. a und Abs. 4)
dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle
Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt
werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz). Beantragt der Kandidat die
kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung
nach einmaliger erfolgloser Ablegung
einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),
so gilt die kommissionelle Prüfung als erste
Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges
noch zweimal wiederholt werden. Hat der
Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)
schon zweimal erfolglos abgelegt, so
gilt die kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung
und kann noch einmal wiederholt werden.
Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon dreimal ohne
Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung
als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht
mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des
§ 30 Abs 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
(7) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil
zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist diese
letzte zulässige (dritte) Wiederholung dieser Prüfungsteile
gemeinsam als kommissionelle Prüfung
vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat
hat aus den Leitern der betreffenden
Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem
Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu
bestehen.
(8) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Das zuständige Kollegialorgan kann jedoch
die Abhaltung zur Gänze oder teilweise in
schriftlicher Form anordnen, wenn die Art der
Prüfungsaufgaben oder die im Vergleich zur Zahl
der Prüfer zu große Zahl der Kandidaten eine
schriftliche Abhaltung erforderlich macht.
(9) Wird die erste Diplomprüfung als kommissionelle
Prüfung in zwei Teilen (Abs. 1 lit. b) abgelegt,
so ist sie, unbeschadet der Bestimmung des
Abs. 2 lit. b Z. 2 innerhalb einer Woche abzuschließen
(§ 24 Abs. 5 zweiter Satz Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz).
Zweiter Studienabschnitt
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6
Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)
hat jedoch das zuständige Organ die Einrechnung
weiterer Semester zu bewilligen.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 2
und der Abs. 4 und 5 sind im zweiten Studienabschnitt
nach Maßgabe des Studienplanes insgesamt
zwischen 80 bis 100 Wochenstunden aus
den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern
und 8 Wochenstunden aus Freifächern zu
inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden
hat in jedem Semester mindestens 15, in
den beiden letzten einrechenbaren Semestern mindestens
je 5 zu betragen.
(3) Im zweiten Studienabschnitt sind aus den
folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren
(4) Sofern die Anfertigung der Diplomarbeit
die Benützung von maschinellen Anlagen, Apparaten
oder Geräten eines Institutes erfordert,
kann der Studienplan im zweiten Studienabschnitt
eine Lehrveranstaltung zur Einführung in die
Benützung der betreffenden Institutseinrichtungen
im Ausmaß von zwei bis vier Wochenstunden
vorsehen.
(5) Außer den im Abs. 3 genannten Pflicht-
und Wahlfächern sind im zweiten Studienabschnitt
Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier
Wochenstunden aus dem gemäß § 8 Abs. 2 lit. d
gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern
diese Lehrveranstaltungen nicht schon im
ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.
Diplomarbeit
§ 7. (1) Der Kandidat hat durch selbständige
Bearbeitung eines Themas aus einem dem
Studienzweig Biologie zugehörigen Fach den
Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
durch eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) darzutun.
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema
der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen
der ihrem Fach nach zuständigen Universitätsprofessoren,
Emeritierten Universitätsprofessoren,
Honorarprofessoren und Universitätsdozenten
nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes auszuwählen. Dem Angehörigen
der Universitätslehrer, der das Thema der
Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die
Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung
der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.
(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag
des ordentlichen Hörers spätestens in den letzten
zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer
einrechenbaren Semesters zu vergeben. Ist
die Anfertigung der Diplomarbeit jedoch an
bestimmte Jahreszeiten gebunden, so hat die Vergabe
im Sinne des § 2 Abs. 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes entsprechend früher
zu erfolgen.
(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des
Themas und unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles
als Hausarbeit oder als Institutsarbeit
durchzuführen. Die Art der Durchführung ist
gleichzeitig mit dem Thema vorzuschlagen
(Abs. 2).
(5) Sofern die Anfertigung der Diplomarbeit
die Benützung von maschinellen Anlagen, Apparaten
oder Geräten erfordert, kann der Studienplan
eine Betreuung des Diplomanden bei deren
Benützung im Ausmaß von 80 bis 120 Stunden
vorsehen.
(6) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
einzureichen.
(7) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes zu begutachten. Hiebei
sind die Bestimmungen des § 2 zu berücksichtigen.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 8. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (§ 9
Abs. 3) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen
Teilprüfung (§ 9 Abs. 4) setzt die gültige
Inskription und den Abschluß der den Stoff
dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen
voraus.
(2) Die Zulassung zur kommissionellen
Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
und zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten
Diplomprüfung;
b) unbeschadet der Bestimmung des § 2 die
Inskription von zehn einrechenbaren
Semestern;
c) unbeschadet der Bestimmung des § 2 die
Inskription und den Abschluß der die
Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
d) die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen
über den Stoff der Lehrveranstaltungen
(§ 6 Abs. 5),
1. welche die Fachgebiete der Studienrichtung
Biologie wissenstheoretisch und
philosophisch vertiefen,
2. welche die Fachgebiete der Studienrichtung
Biologie in historischer oder
wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer
Weise erfassen,
3. über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften.
Die Vorprüfung kann auch im ersten
Studienabschnitt abgelegt werden;
e) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen
aus den unter § 6 Abs. 3 Z. 1 lit. c
bzw. Z. 2 lit. c bzw. Z. 3 lit. d gewählten
Lehrveranstaltungen;
f) die Approbation der Diplomarbeit;
g) die Teilnahme an den im Studienplan vorgesehenen
Exkursionen.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der
zweiten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche
Ablegung des ersten Teiles der zweiten
Diplomprüfung voraus.
(4) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt
die gültige Inskription und den Abschluß der
für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan
vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus.
Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der
betreffenden Lehrveranstaltungen. Die Bestimmungen
des § 5 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß
anzuwenden.
Zweite Diplomprüfung
§ 9. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
1. Studienzweig „Botanik"
a) Allgemeine Botanik;
b) Spezielle Botanik;
c) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z. 1 lit. d.
2. Studienzweig „Zoologie"
a) Allgemeine Zoologie;
b) Spezielle Zoologie;
c) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z. 2 lit. d.
3. Studienzweig „Mikrobiologie"
a) Allgemeine Mikrobiologie;
b) Spezielle Mikrobiologie;
c) Angewandte Mikrobiologie;
d) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z. 3 lit. e.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine
Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.
(3) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung
ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von
Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle
Prüfung aus allen Prüfungsfächern
der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten
Prüfungssenat abzulegen.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung den Stoff von
mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag
des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen
Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen
abzulegen, soweit nicht der Erfolg der
Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird. Prüfer
sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden
Lehrveranstaltungen.
(5) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
erst nach Ablegung einer oder mehrerer
Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
(6) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist als kommissionelle Prüfung vom
gesamten Prüfungssenat abzuhalten und hat zu
umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des
Prüfungsfaches, dem das Thema der
Diplomarbeit zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,
das als ein Schwerpunkt der Studienrichtung
anzusehen ist.
(7) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 5 bis 8
gelten für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung
sinngemäß.
(8) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich abzuhalten.
III. ABSCHNITT
Erweiterungsstudien
§ 10. (1) Die Studienzweige der Studienrichtung
Biologie können auch als Erweiterungsstudien
absolviert werden.
(2) Erweiterungsstudien dienen
a) der Ergänzung eines absolvierten Studienzweiges
der Studienrichtung Biologie auf
einen anderen Studienzweig derselben
Studienrichtung;
b) der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums
eines der drei unter § 1 Abs. 1
lit. a bis c angeführten Studienzweige auf
die Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften
(Lehramt an höheren
Schulen)";
c) der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums
eines der drei unter § 1 Abs. 1
lit. a bis c angeführten Studienzweige durch
Absolvierung einer weiteren Studienrichtung
gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen
nach den für die erste Studienrichtung
oder nach den für die zweite Studienrichtung
geltenden Vorschriften.
(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer
als der im § 2 vorgesehenen Zeit abgeschlossen
werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen
Lehrveranstaltungen in der verkürzten
Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des
§ 5 Abs. 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
und des § 27 Abs. 3 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe
des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem
Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen,
absolviert werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz).
(5) Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums
berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen
Grades.
IV. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
§ 11. Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu
unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.
Fehlende Lehveranstaltungen und Prüfungen sind
bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles und zum zweiten Teil der
zweiten Diplomprüfung nachzuholen.