127. Kundmachung: Geltungsbereich des Vertrages über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach den bis 8. Feber 1973 eingelangten Mitteilungen
der Regierung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken, der Regierung des
Vereinigten Königreiches Großbritannien und
Nordirland und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika sind außer Österreich folgende
Staaten Vertragsstaaten des am 27. Jänner
1967 in London, Moskau und Washington
geschlossenen Vertrages über die Grundsätze,
welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung
und Nutzung des Weltraumes, einschließlich
des Mondes und anderer Himmelskörper,
regeln, BGBl. Nr. 103/1968
Ägypten, Argentinien, Australien, Barbados,
Birma, Brasilien (mit Erklärung), Bulgarien, Bundesrepublik
Deutschland, Dänemark, Dominikanische
Republik, Ecuador, El Salvador, Fidschi,
Finnland, Frankreich, Irak, Irland, Island, Italien,
Jamaika, Japan, Kanada, Korea, Kuwait, Laos,
Libanon, Libyen, Madagaskar (mit Erklärung),
Mali, Marokko, Mauritius, Mexiko, Nepal, Neuseeland,
Niger, Norwegen, Obervolta, Pakistan,
Polen, Rumänien, San Marino, Schweden,
Schweiz, Sierra Leone, Sowjetunion, Spanien,
Südafrika, Syrien, Taiwan, Thailand, Tonga,
Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Uganda,
Ungarn, Venezuela, Vereinigtes Königreich Großbritannien
und Nordirland (mit Erklärung; einschließlich
der Gebiete unter territorialer Souveränität
des Vereinigten Königreiches, ferner einschließlich
Antigua, Britische Salomon-Inseln,
Brunei, Dominica, Grenada, St. Christopher-
Nevis-Anguilla, St. Lucia, Swasiland und Tonga),
Vereinigte Staaten von Amerika und Zypern.
Nachstehend angeführte Staaten haben anläßlich
der Ratifikation oder des Beitrittes folgende
Erklärungen abgegeben
Brasilien
Die Brasilianische Regierung legt Art. 10 des
Vertrages als ausdrückliche Anerkennung aus,
daß die Gewährung von Beobachtungseinrichtungen
durch die Vertragsparteien Abkommen zwischen
den betreffenden Staaten unterliegt.
Madagaskar
Die Regierung der Republik Madagaskar ist
der Ansicht, daß die Bestimmungen des Art. 10
in keiner Weise den Grundsatz der nationalen
Souveränität des Staates berühren können, der
seine Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der möglichen
Einrichtung ausländischer Beobachtungsbasen
auf seinem Hoheitsgebiet beibehält und
weiterhin das Recht besitzt, in jedem Fall die
Bedingungen für eine solche Einrichtung festzusetzen.
Vereinigtes Königreich
Dieser Vertrag gilt für Südrhodesien erst dann,
wenn die Regierung des Vereinigten Königreiches
die anderen Depositarregierungen davon unterrichtet,
daß sie in der Lage ist zu gewährleisten,
daß die durch den Vertrag auferlegten Verpflichtungen
bezüglich des genannten Gebietes zur
Gänze erfüllt werden können.