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127_1973 AT

127. Kundmachung: Geltungsbereich des Vertrages über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 127. Kundmachung: Geltungsbereich des Vertrages über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln

Nach den bis 8. Feber 1973 eingelangten Mitteilungen

der Regierung der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken, der Regierung des

Vereinigten Königreiches Großbritannien und

Nordirland und der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika sind außer Österreich folgende

Staaten Vertragsstaaten des am 27. Jänner

1967 in London, Moskau und Washington

geschlossenen Vertrages über die Grundsätze,

welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung

und Nutzung des Weltraumes, einschließlich

des Mondes und anderer Himmelskörper,

regeln, BGBl. Nr. 103/1968

Ägypten, Argentinien, Australien, Barbados,

Birma, Brasilien (mit Erklärung), Bulgarien, Bundesrepublik

Deutschland, Dänemark, Dominikanische

Republik, Ecuador, El Salvador, Fidschi,

Finnland, Frankreich, Irak, Irland, Island, Italien,

Jamaika, Japan, Kanada, Korea, Kuwait, Laos,

Libanon, Libyen, Madagaskar (mit Erklärung),

Mali, Marokko, Mauritius, Mexiko, Nepal, Neuseeland,

Niger, Norwegen, Obervolta, Pakistan,

Polen, Rumänien, San Marino, Schweden,

Schweiz, Sierra Leone, Sowjetunion, Spanien,

Südafrika, Syrien, Taiwan, Thailand, Tonga,

Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Uganda,

Ungarn, Venezuela, Vereinigtes Königreich Großbritannien

und Nordirland (mit Erklärung; einschließlich

der Gebiete unter territorialer Souveränität

des Vereinigten Königreiches, ferner einschließlich

Antigua, Britische Salomon-Inseln,

Brunei, Dominica, Grenada, St. Christopher-

Nevis-Anguilla, St. Lucia, Swasiland und Tonga),

Vereinigte Staaten von Amerika und Zypern.

Nachstehend angeführte Staaten haben anläßlich

der Ratifikation oder des Beitrittes folgende

Erklärungen abgegeben

Brasilien

Die Brasilianische Regierung legt Art. 10 des

Vertrages als ausdrückliche Anerkennung aus,

daß die Gewährung von Beobachtungseinrichtungen

durch die Vertragsparteien Abkommen zwischen

den betreffenden Staaten unterliegt.

Madagaskar

Die Regierung der Republik Madagaskar ist

der Ansicht, daß die Bestimmungen des Art. 10

in keiner Weise den Grundsatz der nationalen

Souveränität des Staates berühren können, der

seine Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der möglichen

Einrichtung ausländischer Beobachtungsbasen

auf seinem Hoheitsgebiet beibehält und

weiterhin das Recht besitzt, in jedem Fall die

Bedingungen für eine solche Einrichtung festzusetzen.

Vereinigtes Königreich

Dieser Vertrag gilt für Südrhodesien erst dann,

wenn die Regierung des Vereinigten Königreiches

die anderen Depositarregierungen davon unterrichtet,

daß sie in der Lage ist zu gewährleisten,

daß die durch den Vertrag auferlegten Verpflichtungen

bezüglich des genannten Gebietes zur

Gänze erfüllt werden können.

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