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127. Bundesgesetz: Tuberkulosegesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 127. Bundesgesetz: Tuberkulosegesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

I. HAUPTSTÜCK

Bekämpfung der Tuberkulose

1. ABSCHNITT

Allgemeine Maßnahmen

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Als Tuberkulose im Sinne dieses Bundesgesetzes

gelten alle Krankheiten, welche entweder

mit Sicherheit oder mit wissenschaftlich

begründeter Wahrscheinlichkeit durch das Tuberkelbakterium

(mycobacterium tuberculosis) beim

Menschen verursacht werden.

(2) Eine ansteckende Tuberkulose im Sinne

dieses Bundesgesetzes liegt dann vor, wenn vom

Menschen Tuberkelbakterien ausgeschieden werden.

Behandlungspflicht

§ 2. Personen, die an einer ansteckenden Tuberkulose

leiden, sind verpflichtet, sich während der

Dauer dieses Zustandes einer ärztlichen Behandlung

zu unterziehen.

Meldepflicht

§ 3. Meldepflichtig im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind

a) jede Erkrankung an Tuberkulose, die der

ärztlichen Behandlung oder Überwachung

bedarf;

b) jeder Todesfall, wenn anläßlich der Totenbeschau

oder Leichenöffnung festgestellt

wurde, daß im Zeitpunkt des Todes eine

Erkrankung nach lit. a bestanden hat.

§ 4. (1) Zur Erstattung der Meldung sind verpflichtet

a) jeder mit dem Erkrankungs- oder Todesfall

befaßte Arzt sowie die ärztlichen

Leiter von Instituten, an denen solche

Ärzte beschäftigt sind;

b) in Krankenanstalten (§ 2 Abs. 1 Krankenanstaltengesetz,

BGBl. Nr. 1/1957), Versorgungsanstalten,

in denen unheilbare

Kranke in Erfüllung fürsorgerechtlicher

Verpflichtungen untergebracht sind, und in

Altersheimen der ärztliche Leiter der Anstalt

bzw. der nach besonderen Vorschriften

hiezu berufene Vorstand einer Abteilung

oder eines Ambulatoriums;

c) der Totenbeschauer oder der Prosektor;

d) der Leiter der militärischen Dienststelle, die

zur ärztlichen Betreuung von Angehörigen

des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955) berufen ist.

(2) Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes

begründeten Verdacht auf das Vorliegen von ansteckender

Tuberkulose bei Personen in der Umgebung

von Tierbeständen hegen, haben dies der

Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

§ 5. (1) Die Meldung ist innerhalb von drei

Tagen nach Stellung der Diagnose der Bezirksverwaltungsbehörde

zu erstatten, sofern sich die

zur Meldung verpflichtete Person nicht davon

überzeugt hat, daß der Erkrankungsfall der Bezirksverwaltungsbehörde

bereits gemeldet worden

ist.

(2) Ein Todesfall im Sinne des § 3 lit. b ist

von jeder zur Meldung verpflichteten Person zu

melden; dies auch dann, wenn bereits eine Meldung

über den vorangegangenen Krankheitsfall

erfolgt ist.

(3) Durch die vorstehenden Bestimmungen

wird eine auf Grund anderer Rechtsvorschriften

bestehende Meldepflicht nicht berührt.

Erhebungen und Untersuchungen

über das Auftreten der Tuberkulose

§ 6. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat

alle zur Feststellung der Krankheit, der Infektionsquelle

und des durch den Kranken oder

Krankheitsverdächtigen gefährdeten Personsnkreises

erforderlichen Erhebungen und Untersuchungen

einzuleiten. Bei den Erhebungen ist

mit der durch die Umstände gebotenen Rücksichtnahme

vorzugehen.

(2) Den von der Bezirksverwaltungsbehörde

entsendeten Organen ist der Zutritt zum Kranken,

Krankheitsverdächtigen oder zur Leiche und

die Vornahme der für die Ermittlung über die

Krankheit, den Krankheitsverdacht oder die

Bazillenausscheidung erforderlichen Untersuchungen

zu gestatten.

(3) Um das Vorliegen einer Tuberkulose bei

Verstorbenen festzustellen, kann die Bezirksverwaltungsbehörde

die Öffnung von Leichen und

die Untersuchung von Leichenteilen (sanitätsbehördliche

Obduktion) anordnen, wenn der begründete

Verdacht einer solchen Erkrankung besteht.

(4) Die zur Meldung verpflichteten Personen,

die Kranken und Krankheitsverdächtigen haben

auf Befragen über alle mit der Erkrankung im

Zusammenhang stehenden Umstände Auskünfte

zu erteilen.

(5) Personen, auf die sich die Erhebungen im

Sinne des. Abs. 1 erstrecken, sind verpflichtet,

sich den erforderlichen zumutbaren ärztlichen

Untersuchungen, insbesondere auch Röntgenuntersuchungen,

Blutabnahmen und Sputumuntersuchungen,

zu unterziehen und das notwendige

Untersuchungsmaterial unter allfälliger

Kontrolle zu liefern.

Überwachung

§ 7. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die

Überwachung der Kranken und Krankheitsverdächtigen

unverzüglich zu verfügen. Die genannten

Personen sind verpflichtet, sich den von der

Bezirksverwaltungsbehörde angeordneten Kontrolluntersuchungen

zu unterziehen. Von der

Vornahme einer Kontrolluntersuchung ist abzusehen,

wenn der Vorgeladene einen ärztlichen

Befund vorlegt, der zur Erreichung des Zweckes

der Überwachung ausreichend ist.

(2) Die Überwachung ist auch nach Abschluß

einer Heilbehandlung so lange fortzusetzen, bis

anzunehmen ist, daß eine Konsolidierung des

Prozesses eingetreten ist.

(3) Die der Überwachung unterliegenden Personen

sind verpflichtet, allen ihnen von der Bezirksverwaltungsbehörde

erteilten Anweisungen

für ein hygienisch einwandfreies Verhalten Folge

zu leisten.

Einrichtungen der Bezirksverwaltungsbehörden

§ 8. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat

Vorsorge zu treffen, daß geeignete, dem allgemeinen

Stand der medizinischen Wissenschaft

entsprechende Einrichtungen zur Untersuchung

der Kranken und Krankheitsverdächtigen sowie

zu deren Überwachung und Betreuung vorhanden

sind.

(2) Mit den Aufgaben der Untersuchung, Überwachung

und Betreuung ist ein Facharzt für Lungenkrankheiten

oder, wenn ein solcher nicht zur

Verfügung steht, ein anderer fachlich geeigneter

Arzt zu betrauen. Dem Arzt ist zur Durchführung

seiner Aufgaben entsprechend ausgebildetes

Personal zuzuweisen.

(3) Erweisen sich Maßnahmen gemäß den

Abs. 1 und 2 infolge der geringen Anzahl der

Kranken oder Krankheitsverdächtigen als nicht

erforderlich, sind die Kranken und Krankheitsverdächtigen

der nächsten entsprechend ausgestatteten

Bezirksverwaltungsbehörde zur Untersuchung,

Überwachung und Betreuung zu überweisen.

Pflichten der Bezirksverwaltungsbehörde

§ 9. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im

Rahmen ihrer Aufgaben (§ 8 Abs. 2) insbesondere

folgende Obliegenheiten zu erfüllen

a) die Diagnose sicherzustellen;

b) die Wohn-, Schlaf- und Arbeitsverhältnisse

des Tuberkulosekranken ermitteln zu

lassen;

c) den Tuberkulosekranken über die mit

seiner Krankheit verbundenen Gefahren

für sich und seine Umgebung aufzuklären;

d) dem Tuberkulosekranken genaue Anweisungen

für ein im Hinblick auf seine

Krankheit hygienisch einwandfreies Verhalten

zu geben;

e) den Tuberkulosekranken auf die allfällige

Notwendigkeit einer Heilbehandlung hinzuweisen

und ihm eine solche mit seinem

Einverständnis zu vermitteln;

f) Personen, die einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt

sind oder waren, über Schutzmaßnahmen

zu belehren.

(2) Eine Heilbehandlung (kurative ärztliche

Tätigkeit) darf im Rahmen der Betreuung nicht

stattfinden.

§ 10. Befindet sich der Tuberkulosekranke bereits

wegen Tuberkulose in Behandlung eines

Arztes, hat sich die Bezirksverwaltungsbehörde

mit diesem ins Einvernehmen zu setzen. Im

Rahmen dieses Einvernehmens ist insbesondere

a) der Befund und das Ergebnis der durch die

Bezirksverwaltungsbehörde durchgeführten

diagnostischen Untersuchungen (Röntgenaufnahmen,

Tomographien, bakteriologische

Untersuchungen) dem behandelnden

Arzt auf dessen Verlangen zur Verfügung

zu stellen;

b) mit dem behandelnden Arzt über geeignete

Maßnahmen Rücksprache zu pflegen.

Pflichten des behandelnden Arztes

§ 11. (1) Der behandelnde Arzt hat der Bezirksverwaltungsbehörde

auf Verlangen die von

ihm erhobenen Befunde zur Verfügung zu

stellen und jene Kranken zu melden, die sich

seiner Behandlung oder Überwachung entzogen

haben.

(2) Der ärztliche Leiter einer Krankenanstalt

hat bei der Entlassung oder dem Tod eines

Kranken, der wegen Tuberkulose im Sinne dieses

Bundesgesetzes in Pflege stand, der Bezirksverwaltungsbehörde

einen Bericht zu übermitteln,

der die notwendigen Angaben über Verlauf und

Behandlung enthält. Ist der Tuberkulosekranke

verstorben, so ist, sofern eine Obduktion vorgenommen

wurde, außerdem noch der Obduktionsbefund

zu übermitteln.

Verschwiegenheitspflicht

§ 12. (1) Jedermann hat über die ihm in Ausübung

seines Berufes bei Durchführung dieses

Bundesgesetzes bekanntgewordenen Umstände

der betroffenen Personen, insbesondere ihre persönlichen,

wirtschaftlichen oder sonstigen Verhältnisse,

Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht,

soweit eine Mitteilung nach Art und Inhalt durch

Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege

oder der Rechtspflege gerechtfertigt ist. Die Ver-

schwiegenheitspflicht besteht auch dann nicht,

wenn die durch die Mitteilung berührte Person

den zur Verschwiegenheit Verpflichteten davon

entbunden hat.

(3) Außer im Falle einer behördlichen Anfrage

kann der zur Verschwiegenheit Verpflichtete die

Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber,

ob ein öffentliches Interesse an der Offenbarung

des Geheimnisses vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde

verlangen.

2. ABSCHNITT

Maßnahmen gegen uneinsichtige Tuberkulosekranke

Belehrung

§ 13. (1) Ergeben die Erhebungen der Bezirksverwaltungsbehörde,

daß ein an ansteckender

Tuberkulose Erkrankter das ihm aufgetragene

Verhalten (§ 7 Abs. 3) nicht befolgt oder der Behandlungspflicht

gemäß § 2 nicht nachkommt, ist

er vorzuladen. Er ist erneut anzuweisen, sich in

gesundheitlicher Hinsicht einwandfrei zu verhalten.

Außerdem ist er darüber zu belehren, daß er

in einer Sonderheilanstalt (§ 21) angehalten werden

wird, wenn er seine Pflichten weiterhin nicht

erfüllen sollte. Über die Belehrung ist eine Niederschrift

aufzunehmen und eine Durchschrift

dem Tuberkulosekranken nachweislich auszufolgen.

(2) Befindet sich der Tuberkulosekranke in Anstaltspflege

oder ist er aus anderen Gründen gehindert,

der Ladung Folge zu leisten, so ist er

schriftlich im Sinne des Abs. 1 zu belehren; diese

Belehrung ist ihm zu eigenen Handen (§ 24 AVG.

1950) zuzustellen.

Anhaltung

Antrag

§ 14. (1) Verstößt ein Tuberkulosekranker

auch nach der Belehrung im Sinne des § 13 gegen

die ihm obliegenden Pflichten und entsteht

dadurch eine Gefahr für die Gesundheit anderer

Menschen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde

beim Bezirksgericht des gewöhnlichen Aufenthaltes,

in Ermangelung eines solchen des Aufenthaltes

des Kranken die Feststellung der Zulässigkeit

seiner Anhaltung in einer Sonderheilanstalt

(§ 21) zu beantragen.

(2) Ist der Tuberkulosekranke dem Trunke

ergeben und würde sonst der Zweck der Anhaltung

voraussichtlich gefährdet werden, so hat die

Bezirksverwaltungsbehörde auch die Feststellung

zu beantragen, daß die Öffnung der während der

Anhaltung an den Kranken gerichteten Postsendungen,

in denen nach ihrem Umfang und

Gewicht Getränke enthalten sein können, und

die Beschlagnahme der in diesen befindlichen

alkoholischen Getränke zulässig ist.

Gerichtsbeschluß

§ 15. (1) Das Gericht hat auf Grund des

Antrages möglichst binnen drei Wochen im

außerstreitigen Verfahren zu entscheiden, ob

die Anhaltung des Tuberkulosekranken in einer

Sonderheilanstalt (§ 21) und gegebenenfalls auch

die Öffnung der im § 14 Abs. 2 bezeichneten

Postsendungen und die Beschlagnahme der darin

befindlichen alkoholischen Getränke zulässig ist.

Die Zulässigkeit der Anhaltung sowie der

Öffnung und Beschlagnahme der Postsendungen

ist auszusprechen, wenn die im § 14 angeführten

Voraussetzungen zutreffen.

(2) Die Anhaltung eines Erkrankten und gegebenenfalls

die Öffnung und Beschlagnahme der

Postsendungen darf für die Dauer von mindestens

sechs, höchstens jedoch von zwölf Monaten für

zulässig erklärt werden.

(3) Der Richter hat den Anzuhaltenden persönlich

anzuhören, sofern diesem ein persönliches

Erscheinen zugemutet werden kann. Vor einem

Beschluß auf Ablehnung des Antrages ist auch

der Arzt der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 8

Abs. 2) zu hören.

(4) Leistet der Anzuhaltende der Vorladung

nicht Folge, so kann er vorgeführt werden.

(5) Der Gerichtsbeschluß verliert drei Jahre

nach Eintritt seiner Rechtskraft seine Wirksamkeit.

Einweisung

§ 16. (1) Auf Grund des Gerichtsbeschlusses

hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Anzuhaltenden

in eine Sonderheilanstalt (§ 21) einzuweisen.

(2) Wenn und solange sich der Anzuhaltende

nach Zustellung des Gerichtsbeschlusses entsprechend

den ihm obliegenden Verpflichtungen verhält,

darf der Kranke auf Grund des Gerichtsbeschlusses

nicht in eine Sonderheilanstalt (§ 21)

eingewiesen werden.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das

Gericht von der Einweisung zu verständigen.

(4) Die Zeit, während der die Bezirksverwaltungsbehörde

von der Einweisung des Anzuhaltenden

absieht, ist in die durch den Gerichtsbeschluß

für zulässig erklärte Dauer der Anhaltung

nicht einzurechnen.

Vorzeitiges Beenden der

Anhaltung

§ 17. (1) Ist auf Grund des Verhaltens des

Angehaltenen zu erwarten, daß er der Behandlungspflicht

(§ 2) nachkommen bzw. das ihm

auferlegte Verhalten (§ 7 Abs. 3) befolgen wird,

hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Anhaltung

vorzeitig zu beenden.

(2) Von dem Beenden der Anhaltung hat die

Bezirksverwaltungsbehörde das Gericht zu verständigen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag des Angehaltenen

beschließen, daß die Anhaltung vor der

Zeit, für die sie für zulässig erklärt worden ist,

beendet wird, wenn die Voraussetzungen des

Abs. 1 gegeben sind. Der Antrag kann frühestens

drei Monate nach dem Beginn der Anhaltung

gestellt werden. Im Fall der Ablehnung des

Antrages kann das Gericht zugleich beschließen,

daß der Angehaltene während der restlichen

Dauer der für zulässig erklärten Anhaltungszeit

keinen neuen Antrag auf vorzeitige Beendigung

der Anhaltung stellen darf. Auf Grund des

gerichtlichen Beschlusses über die vorzeitige

Beendigung der Anhaltung ist der Angehaltene

sofort zu entlassen.

Aussetzen der Anhaltung

§ 18. (1) Erklärt der Angehaltene, sich freiwillig

in einer Krankenanstalt behandeln zu

lassen, und ist auf Grund seines Verhaltens zu

erwarten, daß er dieses Vorhaben ausführen und

sich der Anstaltsordnung der Krankenanstalt

entsprechend verhalten wird, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde,

die Anhaltung für die voraussichtliche

Dauer eines solchen freiwilligen Aufenthaltes

in einer Krankenanstalt auszusetzen.

(2) Der ärztliche Leiter der Krankenanstalt

(Abs. 1) hat die Bezirksverwaltungsbehörde

unverzüglich zu verständigen, wenn der Angehaltene

sich in der Krankenanstalt eingefunden hat,

wenn er entlassen wird oder die Krankenanstalt

verläßt.

(3) Die Zeit, während der die Bezirksverwaltungsbehörde

die Anhaltung aussetzt, ist in die

durch den Gerichtsbeschluß für zulässig erklärte

Dauer der Anhaltung nicht einzurechnen.

Durchführung der Anhaltung

§ 19. (1) Zur Sicherung des Zweckes der

Anhaltung und zur Förderung der Heilung sind

die Angehaltenen in der Sonderheilanstalt (§ 21)

Beschränkungen in der Freiheit der Bewegung

und des Verkehrs mit der Außenwelt unterworfen.

Sie unterliegen besonderen Regelungen

hinsichtlich der Ausgangserlaubnis, der

Besuchserlaubnis und der Bettruhe. Zu Behandlungszwecken

können sie mit ihrer Zustimmung

zu Arbeiten in der Anstalt herangezogen werden.

Der Besitz und der Genuß von alkoholischen

Getränken ist ihnen ohne Erlaubnis des ärztlichen

Leiters der Anstalt untersagt.

(2) Wenn ein Angehaltener unerlaubt alkoholische

Getränke in die Anstalt verbringt oder zu

verbringen sucht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde

beim Bezirksgericht des Aufenthaltes des

Angehaltenen die Feststellung zu beantragen,

daß die Öffnung der während der Anhaltung

vom Kranken mitgebrachten oder an ihn gesandten

Pakete, in denen nach ihrem Umfang und

Gewicht Getränke enthalten sein können, und die

Beschlagnahme der in diesen befindlichen alkoholischen

Getränke zulässig ist.

(3) Das Gericht hat die Zulässigkeit der

Öffnung der Pakete und der Beschlagnahme der

alkoholischen Getränke auszusprechen, wenn die

im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen zutreffen.

(4) Die auf Grund eines Beschlusses des

Gerichtes gemäß Abs. 3 oder § 15 Abs. 2

beschlagnahmten Getränke sind dem Absender

zurückzustellen.

Rechtsmittel

§ 20. (1) Gegen die Beschlüsse, mit denen die

Anhaltung oder die Öffnung der Pakete und die

Beschlagnahme der alkoholischen Getränke für

zulässig erklärt (§ 15 und § 19 Abs. 3) oder ein

Antrag auf vorzeitige Beendigung der Anhaltung

abgelehnt (§ 17 Abs. 3) werden, steht dem Kranken

und, falls er nicht eigenberechtigt ist, auch

seinem gesetzlichen Vertreter, und gegen die Beschlüsse,

mit denen die Anhaltung oder die Öffnung

der Pakete und die Beschlagnahme der alkoholischen

Getränke für nicht zulässig erklärt

(§ 15 und § 19 Abs. 3) oder die vorzeitige Beendigung

der Anhaltung ausgesprochen (§ 17

Abs. 3) werden, der Bezirksverwaltungsbehörde

binnen einer Notfrist von 14 Tagen das Recht

des Rekurses zu.

(2) Rekurse gegen die Beschlüsse, mit denen

die Anhaltung oder die Öffnung der Pakete und

die Beschlagnahme der alkoholischen Getränke für

zulässig erklärt (§ 15 und § 19 Abs. 3) oder die

vorzeitige Beendigung der Anhaltung ausgesprochen

(§ 17 Abs. 3) werden, haben keine aufschiebende

Wirkung.

(3) Das Rechtsmittel der Vorstellung ist ausgeschlossen.

(4) Gegen einen bestätigenden Beschluß des

Rechtsmittelgerichtes ist ein weiteres Rechtsmittel

unzulässig.

Sonderheilanstalt zur Anhaltung

uneinsichtiger Tuberkulosekranker

§ 21. (1) Das Bundesministerium für soziale

Verwaltung hat nach Anhören des Trägers der

Krankenanstalt durch Verordnung festzustellen,

welche Krankenanstalten als Sonderheilanstalten

für die Anhaltung uneinsichtiger Tuberkulosekranker

geeignet sind.

(2) Für die Anhaltung geeignet sind nur solche

Sonderheilanstalten, die

a) den modernen medizinischen Erfordernissen

zur Behandlung der Tuberkulose

entsprechen und

b) unter der ärztlichen Leitung eines Facharztes

für Lungenkrankheiten stehen und

in denen ein Facharzt für Nerven- und

Geisteskrankheiten zumindest als Konsiliararzt

zur Verfügung steht.

3. ABSCHNITT

Sonderbestimmungen für Angehörige des Bundesheeres

§ 22. Die Durchführung der nach den Bestimmungen

dieses Hauptstückes durch die Bezirksverwaltungsbehörde

zu treffenden Maßnahmen

obliegt, soweit sie Angehörige des Bundesheeres

betreffen, den militärischen Dienststellen, die zur

ärztlichen Betreuung dieser Personen berufen

sind.

II. HAUPTSTÜCK

Vorbeugung gegen Tuberkulose

Reihenuntersuchungen

§ 23. (1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle

hat der Landeshauptmann für bestimmte

Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen

durch Verordnung festzusetzen.

(2) Durch die Verordnung nach Abs. 1 ist zu

bestimmen

a) der Zeitpunkt und der Ort der Reihenuntersuchung

nach Maßgabe des zur Verfügung

stehenden Personals sowie der organisatorischen

und technischen Einrichtungen;

b) der jeweils zu untersuchende Personenkreis

unter Berücksichtigung der Personen,

die nicht einer regelmäßigen gesundheitlichen

Kontrolle unterliegen und bei denen

nach den Erfahrungen der medizinischen

Wissenschaft die erhöhte Gefahr einer unbekannten

Tuberkuloseerkrankung besteht.

(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, für die

Reihenuntersuchung die erforderlichen Räume

zur Verfügung zu stellen und bei der Erfassung

des zu untersuchenden Personenkreises mitzuwirken.

(4) Hinsichtlich der Angehörigen des Bundesheeres

(§ 1 des Wehrgesetzes) werden die Reihenuntersuchungen

auf Anordnung des Bundesministeriums

für Landesverteidigung von den

militärischen Dienststellen durchgeführt. Falls

die im Buhdesheer für die Durchführung

der Reihenuntersuchungen zur Verfügung

stehenden Einrichtungen nicht ausreichen,

werden diese Reihenuntersuchungen im Einvernehmen

mit den Bezirksverwaltungsbehörden

unter Heranziehung der diesen Behörden zur

Verfügung stehenden Einrichtungen durchgeführt.

(5) Die Reihenuntersuchung hat bei Personen

nach vollendetem 14. Lebensjahr jedenfalls in der

Anfertigung einer Röntgenschirmbildaufnahme

der Lunge zu bestehen.

§ 24. Die in der nach § 23 erlassenen Verordnung

bezeichneten Personen sind verpflichtet,

sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen.

§ 25. Die Verpflichtung, sich einer nach § 23

angeordneten Untersuchung zu unterziehen, entfällt,

wenn der zu dem allgemeinen Termin Vorgeladene

einen Röntgenbefund seiner Lunge vorweist,

der nicht älter als zwei Monate ist,

oder wenn für Kinder bis zu 14 Jahren das

negative Ergebnis einer Tuberkulinprobe, die

nicht länger als zwei Monate zurückliegen darf,

oder ein ärztliches Zeugnis über eine durchgeführte

Tuberkuloseschutzimpfung vorgewiesen

wird.

Kontrolle der Angehörigen bestimmter Berufe

§ 26. (1) Personen, die im Falle ihrer Erkrankung

an ansteckender Tuberkulose bei der Ausübung

ihres Berufes oder bei der Berufsausbildung

eine erhöhte Gefahr für ihre Umgebung

darstellen, haben sich einer Kontrolle ihres Gesundheitszustandes

mit Röntgenuntersuchung

durch die Bezirks Verwaltungsbehörde zu unterziehen,

sofern sie nicht bereits auf Grund anderer

gesetzlicher Bestimmungen einer derartigen Kontrolle

unterzogen wurden.

(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

hat durch Verordnung diejenigen Berufe

und Beschäftigungen zu bezeichnen, bei deren

Ausübung eine erhöhte Gefahr im Sinne des

Abs. 1 gegeben ist.

§ 27. (1) Die im § 26 bezeichneten Personen

dürfen ihren Beruf nur dann antreten oder in

diesem nur dann erstmalig beschäftigt werden,

wenn sie durch ein Zeugnis der Bezirksverwaltungsbehörde,

das nicht älter als ein Monat ist,

nachweisen, daß durch sie keine Gefahr der Ansteckung

ihrer Umgebung mit Tuberkulose besteht.

(2) Diese Personen haben sich nach Berufsantritt

zu den von der Bezirksverwaltungsbehörde

festgesetzten Terminen einer Kontrolluntersuchung

zu unterziehen. Die Kontrolluntersuchung

wird durch die Vorlage eines

Röntgenbefundes mit Filmaufnahme, der nicht

älter als zwei Monate ist, ersetzt. Diese Kontrolluntersuchungen

sind mindestens in jedem zweiten

Jahr anzuberaumen.

(3) Ergibt die Kontrolluntersuchung, daß eine

Gefahr der Ansteckung mit Tuberkulose für

andere Personen besteht, so ist eine weitere Betätigung

bzw. eine weitere Verwendung in dem

betreffenden Beruf für die Dauer des Bestehens

dieser Gefahr unzulässig.

Vorbeugende Maßnahmen in Schulen und ähnlichen

Anstalten

§ 28. (1) Der Leiter einer im Abs. 2 angeführten

Schule ist verpflichtet, von Lehrern und

sonstigen Schulbediensteten sowie von Schülern,

die Erscheinungen aufweisen, welche den Verdacht

auf das Vorliegen einer tuberkulösen Erkrankung

erwecken, die Vorlage eines ärztlichen

Zeugnisses über ihren Gesundheitszustand zu

verlangen. Falls ein solches Zeugnis in angemessener

Frist nicht vorgelegt oder der Verdacht durch

dieses Zeugnis nicht beseitigt wird, hat der Leiter

der Schule die betreffende Person der Bezirksverwaltungsbehörde

namhaft zu machen.

(2) Schulen im Sinne des Abs. 1 sind die öffentlichen

und privaten Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, und

die öffentlichen und privaten Land- und Forstwirtschaftlichen

Schulen sowie alle sonstigen Privatschulen

und Unterrichtseinrichtungen.

(3) Ergibt die Untersuchung der in Abs. 1 genannten

Personen, daß für deren Umgebung die

Gefahr der Ansteckung mit Tuberkulose besteht,

ist diesen Personen der Besuch der Schule bzw.

die Dienstleistung an der Schule für die Dauer

des Bestehens dieser Gefahr nicht gestattet.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten

sinngemäß auch für Kindergärten, Heime, Anstalten

und ähnliche Einrichtungen, in denen

Minderjährige untergebracht sind.

§ 29. (1) Die akademischen Behörden haben

Studierende, Angehörige des Lehrkörpers und

sonstige Bedienstete der Hochschule (Kunstakademie),

die Erscheinungen aufweisen, die den Verdacht

auf das Vorliegen einer tuberkulösen Erkrankung

erwecken, anzuweisen, sich einer ärztlichen

Untersuchung zu unterziehen.

(2) Ergibt die Untersuchung, daß für die Umgebung

die Gefahr der Ansteckung mit Tuberkulose

besteht, so ist den in Abs. 1 genannten

Personen der Besuch der Lehrveranstaltungen

bzw. die Dienstleistung an der Hochschule

(Kunstakademie) untersagt.

Sonderbestimmungen für Angehörige des Bundesheeres

§ 30. Die Durchführung der nach den Bestimmungen

der §§ 26 bis 28 hinsichtlich der Angehörigen

des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes)

zu treffenden Maßnahmen obliegt den militärischen

Dienststellen, die zur ärztlichen Betreuung

dieser Personen berufen sind, im Einvernehmen

mit den Bezirksverwaltungsbehörden.

Sonstige Maßnahmen zum Schutz vor Ansteckung

mit Tuberkulose

§ 31. In einem Haushalt, in dem ein an ansteckender

Tuberkulose Erkrankter lebt, in Lungenheilstätten,

Krankenanstaltsabteilungen für

Tuberkulosekranke sowie bei Fachärzten für

Lungenkrankheiten und für Röntgenologie,

ferner in den Einrichtungen der Bezirksverwaltungsbehörden

gemäß § 8 dürfen

nur Personen verwendet werden, die eine

positive Tuberkulinreaktion aufweisen. Die

Verwendung von Jugendlichen bei diesen Stellen

ist nur mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde

zulässig. Diese Zustimmung ist

zu erteilen, wenn solche Schutzvorkehrungen getroffen

sind, daß eine Ansteckung des Jugendlichen

aller Voraussicht nach ausgeschlossen werden

kann.

§ 32. (1) Personen, die in ihrem Beruf vornehmlich

mit der Untersuchung, Behandlung und

Bekämpfung der Tuberkulose beschäftigt und bei

dieser Beschäftigung einer überdurchschnittlichen

Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind, haben sich

vor Beginn ihrer Tätigkeit einer Röntgenuntersuchung

der Lunge mit Film sowie einer Prüfung

der Tuberkulinallergie zu unterziehen.

(2) Personen, die keine positive Tuberkulinreaktion

aufweisen, ist der Antritt der Beschäftigung

in diesem Beruf nicht gestattet.

(3) Die Röntgenuntersuchung mit Film ist

mindestens alljährlich zu wiederholen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten

sinngemäß auch für Studierende der Medizin, die

mit Tuberkulosekranken in Berührung kommen.

Desinfektion

§ 33. (1) Gegenstände und Räume, von denen

anzunehmen ist, daß sie mit Tuberkelbakterien

behaftet sind und daß von ihnen eine erhöhte

Ansteckungsgefahr ausgeht, sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde

oder in deren Auftrag

durch die Gemeinde einer Desinfektion zu unterziehen.

(2) Hiebei dürfen ansteckungsverdächtige

Gegenstände der Desinfektion nicht entzogen

werden.

§ 34. (1) Für Gegenstände, die nach § 33 der

behördlichen Desinfektion unterzogen wurden

und hiebei derartig beschädigt worden sind, daß

sie zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch

nicht mehr verwendet werden können sowie für

vernichtete Gegenstände besteht ein Anspruch auf

Entschädigung (§ 47).

(2) Die Bestimmungen der §§ 29 bis 31 und 33

des Epidemiegesetzes 1950 sind sinngemäß anzuwenden.

Vergütung der Reisekosten

§ 35. Personen, die Untersuchungen gemäß den

§§ 6, 7, 23, 26, 27 und 32 unterzogen werden,

haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen

Reisekosten.

Gesundheitserziehung

§ 36. Das Bundesrninisterium für soziale Verwaltung

hat dafür Sorge zu tragen, daß die Bevölkerung

regelmäßig über Wesen und Gefahren

der Tuberkulose sowie das richtige hygienische

Verhalten durch Druckwerke, Filmvorführungen,

Rundfunk- und Fernsehsendungen sowie sonstige

geeignete Veranstaltungen aufgeklärt wird.

III. HAUPTSTÜCK

Tuberkulosehilfe

Umfang

§ 37. (1) Die Tuberkulosehilfe umfaßt

a) die Übernahme der Kosten für die Behandlung,

sofern hiefür nicht ein Träger

der Sozialversicherung oder eine Krankenfürsorgeanstalt

oder der Bund aus dem

Titel der Kriegsopferversorgung, Heeresversorgung

oder Opferfürsorge aufzukommen

hat;

b) Wirtschaftshilfe zur Sicherstellung der

Lebenshaltung für den Erkrankten und

seine Familie.

(2) Die Kosten für die Behandlung werden nur"

übernommen, wenn der Tuberkulosekranke oder

die Person, die für dessen Unterhalt überwiegend

aufkommt, über ein monatliches Einkommen

verfügt, welches das Dreißigfache der täglichen

Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

(ASVG.), BGBl. Nr. 189/1955, nicht überschreitet.

Der Betrag erhöht sich um 30 v. H.

für den Ehegatten und um 10 v. H. für jede

weitere Person, die von dem Erkrankten oder

Unterhaltleistenden überwiegend erhalten wird.

(3) Im Falle einer Überschreitung der im

Abs. 2 genannten Einkommensgrenze kann das

Bundesministerium für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen die Übernahme der Behandlungskosten

bewilligen, wenn der Kranke an einer ansteckenden

Tuberkulose (§ 1 Abs. 2) leidet und die

Nichtübernahme der Behandlungskosten sowohl

eine Existenzgefährdung für den Kranken und

seine Familie als auch eine besondere seuchenhygienische

Gefahr bedeutet.

(4) Wirtschaftshilfe wird nur gewährt, wenn

das monatliche Einkommen des Tuberkulosekranken

oder der Person, die für dessen Unterhalt

überwiegend aufkommt, das Dreißigfache

der täglichen Höchstbeitragsgrundlage in der

Krankenversicherung nach dem ASVG, zuzüglich

30 v. H. für den Ehegatten und 10 v. H. für

jede weitere Person, die von dem Erkrankten

oder Unterhaltleistenden überwiegend erhalten

wird, nicht überschreitet.

(5) Das Einkommen gemäß Abs. 2 und 4 wird

nach Maßgabe der jeweiligen Vorschriften des

ASVG, über die Voraussetzungen für den Anspruch

auf Ausgleichszulagen aus der Pensionsversicherung

bestimmt (§§ 292 und 292 a ASVG.).

Unpfändbarkeit und Erstattung der Leistung der

Tuberkulosehilfe

§ 38. (1) Die Leistungen der Tuberkulosehilfe

unterliegen nicht der Pfändung. Dies gilt nicht

für Forderungen, zu deren Begleichung die Leistung

der Tuberkulosehilfe widmungsgemäß bestimmen

ist.

(2) Leistungen der Tuberkulosehilfe sind vom

Empfänger nur dann zurückzuerstatten, wenn

der Empfänger den Bezug durch bewußt unwahre

Angaben oder bewußte Verschweigung

maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat. Auf

die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen

Beträgen kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger

Umstände, insbesondere in Berücksichtigung

der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse

des Empfängers, verzichtet

werden. Ebenso ist die Erstattung in Teilbeträgen

möglich.

(3) Hat der Bund Leistungen der Tuberkulosehilfe

erbracht, auf die der Erkrankte einen Anspruch

gegenüber einem Träger der Sozialversicherung

hatte, so bestimmt sich der Ersatzanspruch

des Bundes nach Maßgabe der sozialversicherungsrechtlichen

Bestimmungen über die

Beziehungen der Versicherungsträger zu den

Fürsorgeträgern.

Kosten der Behandlung

§ 39. (1) Die Kosten der Behandlung werden

übernommen für

a) ärztliche Hilfe,

b) Versorgung mit den notwendigen Arznei-,

Verband- und Heilmitteln, mit orthopädischen

Behelfen sowie anderen Hilfsmitteln

der Heilbehandlung,

c) Pflege und Behandlung in Krankenanstalten,

Sonderheilanstalten (§ 21), für Tuberkulosekranke

geeigneten Genesungsheimen

und Kuranstalten in der allgemeinen Gebührenklasse,

d) Rehabilitationsmaßnahmen.

(2) Die Kosten der Behandlung anderer als der

tuberkulösen Erkrankung werden nur so weit

übernommen, als eine solche Behandlung zur

Besserung oder Heilung der Tuberkuloseerkrankung

notwendig ist.

(3) Die Übernahme der Kosten von Anstaltspflege

schließt auch die Transportkosten sowie

die Gewährung eines angemessenen Taschengeldes

mit ein.

(4) Sofern mit der Behandlung Reisekosten

verbunden sind, sind diese im notwendigen Ausmaß

zu ersetzen; bei Erkrankten unter 16 Jahren

auch für eine Begleitperson.

§ 40. (1) Wird Tuberkulosehilfe auf Grund der

Bestimmungen des § 37 Abs. 3 gewährt, so können

die Kosten der Behandlung in dem Ausmaß

übernommen werden, daß dem Erkrankten oder

der Person, die für dessen Unterhalt überwiegend

aufkommt, nach Bestreitung der Behandlungskosten

ein monatliches Einkommen in der im

§ 37 Abs. 2 fesegesetzten Höhe verbleibt.

(2) Die Berechnung des Einkommens im Sinne

des Abs. 1 erfolgt nach den Bestimmungen des

§ 37 Abs. 5.

Wirtschaftshilfe

§ 41. (1) Die Wirtschaftshilfe umfaßt

a) regelmäßige Geldbeihilfen,

b) einmalige Geldbeihilfen und Sachbeihilfen,

c) Übernahme von Sonderausgaben, die infolge

der durch die Erkrankung an Tuberkulose

bewirkten besonderen Lebensumstände

des Erkrankten und seiner Familie

unbedingt notwendig sind,

d) Übernahme der Kosten für die Schul- und

Berufsausbildung der Kinder des Erkrankten,

soweit sie mit ihm im gemeinsamen

Haushalt leben oder von ihm überwiegend

erhalten werden,

e) die Übernahme der Kosten einer angemessenen

Bestattung beim Tode des Erkrankten,

soweit hiefür nicht von dritter Seite

aufzukommen ist.

(2) Tuberkulosekranken sind regelmäßige Geldbeihilfen

in einem solchen Ausmaß zu gewähren,

daß ihnen oder der Person, die für ihren Unterhalt

überwiegend aufkommt, ohne Anrechnung

des Ersatzes der Sonderausgaben (Abs. 1 lit. c

und d) ein Einkommen gesichert ist, das 50 v. H.

über den Richtsätzen für die Gewährung von

Ausgleichszulagen aus der Pensionsversicherung

nach dem ASVG. liegt.

(3) Auf das in Abs. 2 genannte Einkommen

sind alle Einkünfte des Erkrankten oder Unterhaltleistenden

nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 37 Abs. 5 anzurechnen.

(4) Tuberkulosekranken, die nicht die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen, ist Wirtschaftshilfe

nur zu gewähren, wenn sie Inländern

gleichgestellt sind.

§ 42. (1) Tuberkulosehilfe ist so lange zu gewähren,

als bei dem Erkrankten zumindest ein

sicheres Aktivitätszeichen der Tuberkulose vorliegt.

(2) Tuberkulosehilfe ist über den im Abs. 1

genannten Zeitpunkt hinaus nach Maßgabe der

in der Anlage vorgesehenen Fristen zu gewähren,

wenn dies zur Vermeidung von Rückfällen oder

zur Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen

erforderlich ist.

Entziehung der Wirtschaftshilfe

§ 43. (1) Lehnt der Empfänger einer Wirtschaftshilfe

ein von der Bezirksverwaltungsbehörde

vorgeschlagenes zumutbares Heilverfahren

ab, durch welches eine Stabilisierung der Erkrankung

erwartet werden kann, so ist ihm die Wirtschaftshilfe

teilweise oder ganz zu entziehen.

(2) Verstößt der Erkrankte wiederholt gegen

die Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde,

hat diese die Auszahlung der Wirtschaftshilfe

an einen Familienangehörigen zu verfügen,

wenn hiedurch der dieser Leistung innewohnende

Zweck eher erreicht werden kann. Kann auch

durch diese Maßnahme der Zweck der Wirtschaftshilfe

nicht erreicht werden, ist die Wirtschaftshilfe

teilweise oder ganz zu entziehen.

Weiterleistung nach dem Tode des Erkrankten

§ 44. Die Wirtschaftshilfe ist nach dem Tod

des Erkrankten noch durch drei Monate zu gewähren,

wenn dies zur Verhinderung des Auftretens

der Erkrankung bei Familienangehörigen

oder zur Vermeidung von Härten bei der

Umstellung der Existenzgrundlage der Familie

erforderlich ist.

Verfahren

§ 45. (1) Tuberkulosehilfe ist auf Antrag des

Erkrankten oder eines seiner Familienangehörigen

oder von Amts wegen zu gewähren. Der Antrag

ist bei der. zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

einzubringen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die erforderlichen

Ermittlungen vorzunehmen. Die

Träger der Sozialversicherung und die gesetzlichen

Interessenvertretungen sind zur Erteilung

der zur Durchführung dieses Hauptstückes notwendigen

Auskünfte verpflichtet.

(3) Der Landeshauptmann hat über die Gewährung

der Tuberkulosehilfe zu entscheiden.

Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes ist

die Berufung an das Bundesministerium für soziale

Verwaltung zulässig.

(4) Bescheide, mit denen entgegen den Bestimmungen

dieses Hauptstückes Tuberkulosehilfe gewährt

wurde, leiden an einem mit Nichtigkeit

bedrohten Fehler.

§ 46. (1) Über die Entziehung der Wirtschaftshilfe

hat der Landeshauptmann von Amts wegen

zu entscheiden.

(2) Die Bestimmung des § 64 Abs. 1 AVG.

1950 findet keine Anwendung.

IV. HAUPTSTÜCK

Bestreitung der Kosten

§ 47. (1) Vom Bund sind zu tragen

a) die Kosten der in bundesstaatlichen Untersuchungsanstalten

gemäß den §§ 6, 26 und

27 vorgenommenen Untersuchungen,

b) die Kosten der Desinfektion gemäß § 33,

einschließlich der Entschädigung für die

dabei beschädigten oder vernichteten Gegenstände

gemäß § 34,

c) die Kosten der Tuberkulosehilfe gemäß

den §§ 37 bis 44,

d) die Kosten der Gesundheitserziehung gemäß

§ 36.

(2) Über Ansprüche, die nach Abs. 1 lit. a bis c

erhoben werden, entscheidet der Landeshaupt-

mann. Im Ermessensfall ist das Ausmaß der Leistungen

auf Grund von Richtlinien zu bestimmen,

die vom Bundesministerium für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen zu erlassen sind.

(3) Die Gemeinden haben für die Kosten der

ihnen gemäß § 23 Abs. 3 obliegenden Aufgaben

einschließlich der Betriebskosten der für die

Reihenuntersuchung benützten Räume aufzukommen.

V. HAUPTSTOCK

Strafbestimmungen

§ 48. Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

a) den in den Bestimmungen der §§ 4, 5,

6, 7, 11, 12, 24, 26, 27, 28, 29, 31, 32 und

33 enthaltenen Geboten und Verboten

oder

b) den auf Grund der in lit. a angeführten

Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten

oder Verboten oder

c) den Geboten oder Verboten, die in den auf

Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt

oder

d) in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht

dafür Sorge trägt, daß die seiner Fürsorge

und Obhut unterstellte Person sich einer

auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf

Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen

Verordnung angeordneten Untersuchung

unterzieht,

macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher

Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretuug

schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 20.000 S

oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.

§ 49. Wer vorsätzlich durch unwahre Angaben

oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände

Leistungen der Tuberkulosehilfe in Anspruch

nimmt oder genießt oder zu solchen Mißbräuchen

anstiftet oder Hilfe leistet, macht sich, sofern

die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht

ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig

und ist mit Geldstrafe bis zu 20.000 S oder mit

Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.

VI. HAUPTSTÜCK

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 50. (1) Personen, die nach den bis zum Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes geltenden

Rechtsvorschriften Tuberkulosehilfe bezogen

haben, behalten diese bis zu einer Entscheidung

nach diesem Bundesgesetz im bisherigen Ausmaß

als Leistung nach diesem Bundesgesetz, sofern die

Voraussetzungen, auf Grund derer sie bisher gewährt

wurde, weiterbestehen.

(2) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

das 45. Lebensjahr überschritten und

in jenem Zeitpunkt bereits seit mehr als drei

Jahren wirtschaftliche Tuberkulosehilfe bezogen

haben und denen nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes kein Anspruch auf Wirtschaftshilfe

oder nur in einem geringeren als dem bisherigen

Ausmaß zusteht, behalten ihren Anspruch

auf Leistungen in der bisherigen Höhe,

solange die übrigen Voraussetzungen, auf Grund

derer sie bisher gewährt wurden, weiterbestehen.

§ 51. (1) Alle Eingaben, deren Beilagen, Verhandlungsschriften,

Niederschriften, Zeugnisse

und Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses

Bundesgesetzes sind von den Stempel- und

Rechtsgebühren sowie von den Verwaltungsabgaben

des Bundes befreit.

(2) Das gerichtliche Verfahren über die Zulässigkeit

der Anhaltung sowie der Öffnung und

Beschlagnahme der Postsendungen gemäß §§ 15

bis 20 ist von den Gerichtsgebühren und den

Gerichtskosten befreit.

§ 52. Für Beteiligte, die sich in einer der im

§ 4 Abs. 1 lit. b genannten Anstalten befinden,

ist für Maßnahmen und Verfügungen gemäß dem

I. Hauptstück die Bezirksverwaltungsbehörde

örtlich zuständig, in deren Verwaltungsbereich

die Anstalt liegt.

§ 53. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden

können sich zur Besorgung der ihnen gemäß § 8

obliegenden Aufgaben bestehender Einrichtungen

anderer Rechtsträger weiterhin bedienen, sofern

dies im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

bereits geschieht.

(2) Wurden die im § 8 Abs. 2 genannten Aufgaben

im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes durch einen Arzt besorgt, der

kein Facharzt für Lungenkrankheiten ist, können

sich die Bezirksverwaltungsbehörden weiterhin

dieses Arztes bedienen.

§ 54. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli

1968 in Kraft. Die Durchführungsverordnungen

können bereits von dem seiner Kundmachung

nachfolgenden Tag an erlassen werden; sie treten

frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in

Kraft.

§ 55. (1) Mit dem Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes

treten außer Wirksamkeit

1. die Bestimmungen der Verordnung vom

8. September 1942, Deutsches RGBl. I S. 549, und

die zu dieser ergangenen Runderlässe des Reichsministers

des Innern,

2. § 1 a des Epidemiegesetzes 1950, BGBl.

Nr. 186.

(2) Mit dem Inkrafttreten der entsprechenden,

auf Grund des zweiten Hauptstückes dieses Bun-

desgesetzes erlassenen Verordnungen, treten die

Bestimmungen des Runderlasses des Reichsministers

des Inneren vom 30. April 1942, Zl. IV g

330/42-5508, MBliV. S. 951 (Schulseuchen-Erlaß),

soweit sie sich auf die Tuberkulose beziehen,

außer Wirksamkeit.

§ 56. Mit der Vollziehung

a) des § 4 Abs. 2 sowie des § 28, soweit es

sich um land- und forstwirtschaftliche

Schulen handelt, ist das Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft,

b) der §§ 14 bis 20 und 38 Abs. 1 ist das Bundesministerium

für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung,

c) des § 47 ist das Bundesministerium für

soziale Verwaltung im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen,

d) der §§ 28 und 29, soweit es sich nicht um

land- und forstwirtschaftliche Schulen handelt,

ist das Bundesministerium für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Unterricht,

e) des § 4 Abs. 1 lit. d und des ersten Satzes

des § 23 Abs. 4 ist das Bundesministerium

für Landesverteidigung, der §§ 22 und 30

sowie des zweiten Satzes des § 23 Abs. 4

das Bundesministerium für Landesverteidigung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung,

f) der §§ 26 und 27, soweit sie sich auf den

Antritt und die Ausübung von Gewerben

beziehen, ist das Bundesministerium für

soziale Verwaltung im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie,

g) des § 51 Abs. 1 ist das Bundesministerium

für Finanzen, hinsichtlich der Verwaltungsabgaben

des Bundes die Bundesregierung,

h) des § 51 Abs. 2 ist das Bundesministerium

für Justiz,

i) aller übrigen Bestimmungen ist das Bundesministerium

für soziale Verwaltung

betraut.

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