127. Bundesgesetz: Tuberkulosegesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. HAUPTSTÜCK
Bekämpfung der Tuberkulose
1. ABSCHNITT
Allgemeine Maßnahmen
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Als Tuberkulose im Sinne dieses Bundesgesetzes
gelten alle Krankheiten, welche entweder
mit Sicherheit oder mit wissenschaftlich
begründeter Wahrscheinlichkeit durch das Tuberkelbakterium
(mycobacterium tuberculosis) beim
Menschen verursacht werden.
(2) Eine ansteckende Tuberkulose im Sinne
dieses Bundesgesetzes liegt dann vor, wenn vom
Menschen Tuberkelbakterien ausgeschieden werden.
Behandlungspflicht
§ 2. Personen, die an einer ansteckenden Tuberkulose
leiden, sind verpflichtet, sich während der
Dauer dieses Zustandes einer ärztlichen Behandlung
zu unterziehen.
Meldepflicht
§ 3. Meldepflichtig im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind
a) jede Erkrankung an Tuberkulose, die der
ärztlichen Behandlung oder Überwachung
bedarf;
b) jeder Todesfall, wenn anläßlich der Totenbeschau
oder Leichenöffnung festgestellt
wurde, daß im Zeitpunkt des Todes eine
Erkrankung nach lit. a bestanden hat.
§ 4. (1) Zur Erstattung der Meldung sind verpflichtet
a) jeder mit dem Erkrankungs- oder Todesfall
befaßte Arzt sowie die ärztlichen
Leiter von Instituten, an denen solche
Ärzte beschäftigt sind;
b) in Krankenanstalten (§ 2 Abs. 1 Krankenanstaltengesetz,
BGBl. Nr. 1/1957), Versorgungsanstalten,
in denen unheilbare
Kranke in Erfüllung fürsorgerechtlicher
Verpflichtungen untergebracht sind, und in
Altersheimen der ärztliche Leiter der Anstalt
bzw. der nach besonderen Vorschriften
hiezu berufene Vorstand einer Abteilung
oder eines Ambulatoriums;
c) der Totenbeschauer oder der Prosektor;
d) der Leiter der militärischen Dienststelle, die
zur ärztlichen Betreuung von Angehörigen
des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955) berufen ist.
(2) Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes
begründeten Verdacht auf das Vorliegen von ansteckender
Tuberkulose bei Personen in der Umgebung
von Tierbeständen hegen, haben dies der
Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
§ 5. (1) Die Meldung ist innerhalb von drei
Tagen nach Stellung der Diagnose der Bezirksverwaltungsbehörde
zu erstatten, sofern sich die
zur Meldung verpflichtete Person nicht davon
überzeugt hat, daß der Erkrankungsfall der Bezirksverwaltungsbehörde
bereits gemeldet worden
ist.
(2) Ein Todesfall im Sinne des § 3 lit. b ist
von jeder zur Meldung verpflichteten Person zu
melden; dies auch dann, wenn bereits eine Meldung
über den vorangegangenen Krankheitsfall
erfolgt ist.
(3) Durch die vorstehenden Bestimmungen
wird eine auf Grund anderer Rechtsvorschriften
bestehende Meldepflicht nicht berührt.
Erhebungen und Untersuchungen
über das Auftreten der Tuberkulose
§ 6. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat
alle zur Feststellung der Krankheit, der Infektionsquelle
und des durch den Kranken oder
Krankheitsverdächtigen gefährdeten Personsnkreises
erforderlichen Erhebungen und Untersuchungen
einzuleiten. Bei den Erhebungen ist
mit der durch die Umstände gebotenen Rücksichtnahme
vorzugehen.
(2) Den von der Bezirksverwaltungsbehörde
entsendeten Organen ist der Zutritt zum Kranken,
Krankheitsverdächtigen oder zur Leiche und
die Vornahme der für die Ermittlung über die
Krankheit, den Krankheitsverdacht oder die
Bazillenausscheidung erforderlichen Untersuchungen
zu gestatten.
(3) Um das Vorliegen einer Tuberkulose bei
Verstorbenen festzustellen, kann die Bezirksverwaltungsbehörde
die Öffnung von Leichen und
die Untersuchung von Leichenteilen (sanitätsbehördliche
Obduktion) anordnen, wenn der begründete
Verdacht einer solchen Erkrankung besteht.
(4) Die zur Meldung verpflichteten Personen,
die Kranken und Krankheitsverdächtigen haben
auf Befragen über alle mit der Erkrankung im
Zusammenhang stehenden Umstände Auskünfte
zu erteilen.
(5) Personen, auf die sich die Erhebungen im
Sinne des. Abs. 1 erstrecken, sind verpflichtet,
sich den erforderlichen zumutbaren ärztlichen
Untersuchungen, insbesondere auch Röntgenuntersuchungen,
Blutabnahmen und Sputumuntersuchungen,
zu unterziehen und das notwendige
Untersuchungsmaterial unter allfälliger
Kontrolle zu liefern.
Überwachung
§ 7. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die
Überwachung der Kranken und Krankheitsverdächtigen
unverzüglich zu verfügen. Die genannten
Personen sind verpflichtet, sich den von der
Bezirksverwaltungsbehörde angeordneten Kontrolluntersuchungen
zu unterziehen. Von der
Vornahme einer Kontrolluntersuchung ist abzusehen,
wenn der Vorgeladene einen ärztlichen
Befund vorlegt, der zur Erreichung des Zweckes
der Überwachung ausreichend ist.
(2) Die Überwachung ist auch nach Abschluß
einer Heilbehandlung so lange fortzusetzen, bis
anzunehmen ist, daß eine Konsolidierung des
Prozesses eingetreten ist.
(3) Die der Überwachung unterliegenden Personen
sind verpflichtet, allen ihnen von der Bezirksverwaltungsbehörde
erteilten Anweisungen
für ein hygienisch einwandfreies Verhalten Folge
zu leisten.
Einrichtungen der Bezirksverwaltungsbehörden
§ 8. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat
Vorsorge zu treffen, daß geeignete, dem allgemeinen
Stand der medizinischen Wissenschaft
entsprechende Einrichtungen zur Untersuchung
der Kranken und Krankheitsverdächtigen sowie
zu deren Überwachung und Betreuung vorhanden
sind.
(2) Mit den Aufgaben der Untersuchung, Überwachung
und Betreuung ist ein Facharzt für Lungenkrankheiten
oder, wenn ein solcher nicht zur
Verfügung steht, ein anderer fachlich geeigneter
Arzt zu betrauen. Dem Arzt ist zur Durchführung
seiner Aufgaben entsprechend ausgebildetes
Personal zuzuweisen.
(3) Erweisen sich Maßnahmen gemäß den
Abs. 1 und 2 infolge der geringen Anzahl der
Kranken oder Krankheitsverdächtigen als nicht
erforderlich, sind die Kranken und Krankheitsverdächtigen
der nächsten entsprechend ausgestatteten
Bezirksverwaltungsbehörde zur Untersuchung,
Überwachung und Betreuung zu überweisen.
Pflichten der Bezirksverwaltungsbehörde
§ 9. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im
Rahmen ihrer Aufgaben (§ 8 Abs. 2) insbesondere
folgende Obliegenheiten zu erfüllen
a) die Diagnose sicherzustellen;
b) die Wohn-, Schlaf- und Arbeitsverhältnisse
des Tuberkulosekranken ermitteln zu
lassen;
c) den Tuberkulosekranken über die mit
seiner Krankheit verbundenen Gefahren
für sich und seine Umgebung aufzuklären;
d) dem Tuberkulosekranken genaue Anweisungen
für ein im Hinblick auf seine
Krankheit hygienisch einwandfreies Verhalten
zu geben;
e) den Tuberkulosekranken auf die allfällige
Notwendigkeit einer Heilbehandlung hinzuweisen
und ihm eine solche mit seinem
Einverständnis zu vermitteln;
f) Personen, die einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt
sind oder waren, über Schutzmaßnahmen
zu belehren.
(2) Eine Heilbehandlung (kurative ärztliche
Tätigkeit) darf im Rahmen der Betreuung nicht
stattfinden.
§ 10. Befindet sich der Tuberkulosekranke bereits
wegen Tuberkulose in Behandlung eines
Arztes, hat sich die Bezirksverwaltungsbehörde
mit diesem ins Einvernehmen zu setzen. Im
Rahmen dieses Einvernehmens ist insbesondere
a) der Befund und das Ergebnis der durch die
Bezirksverwaltungsbehörde durchgeführten
diagnostischen Untersuchungen (Röntgenaufnahmen,
Tomographien, bakteriologische
Untersuchungen) dem behandelnden
Arzt auf dessen Verlangen zur Verfügung
zu stellen;
b) mit dem behandelnden Arzt über geeignete
Maßnahmen Rücksprache zu pflegen.
Pflichten des behandelnden Arztes
§ 11. (1) Der behandelnde Arzt hat der Bezirksverwaltungsbehörde
auf Verlangen die von
ihm erhobenen Befunde zur Verfügung zu
stellen und jene Kranken zu melden, die sich
seiner Behandlung oder Überwachung entzogen
haben.
(2) Der ärztliche Leiter einer Krankenanstalt
hat bei der Entlassung oder dem Tod eines
Kranken, der wegen Tuberkulose im Sinne dieses
Bundesgesetzes in Pflege stand, der Bezirksverwaltungsbehörde
einen Bericht zu übermitteln,
der die notwendigen Angaben über Verlauf und
Behandlung enthält. Ist der Tuberkulosekranke
verstorben, so ist, sofern eine Obduktion vorgenommen
wurde, außerdem noch der Obduktionsbefund
zu übermitteln.
Verschwiegenheitspflicht
§ 12. (1) Jedermann hat über die ihm in Ausübung
seines Berufes bei Durchführung dieses
Bundesgesetzes bekanntgewordenen Umstände
der betroffenen Personen, insbesondere ihre persönlichen,
wirtschaftlichen oder sonstigen Verhältnisse,
Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht,
soweit eine Mitteilung nach Art und Inhalt durch
Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege
oder der Rechtspflege gerechtfertigt ist. Die Ver-
schwiegenheitspflicht besteht auch dann nicht,
wenn die durch die Mitteilung berührte Person
den zur Verschwiegenheit Verpflichteten davon
entbunden hat.
(3) Außer im Falle einer behördlichen Anfrage
kann der zur Verschwiegenheit Verpflichtete die
Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber,
ob ein öffentliches Interesse an der Offenbarung
des Geheimnisses vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde
verlangen.
2. ABSCHNITT
Maßnahmen gegen uneinsichtige Tuberkulosekranke
Belehrung
§ 13. (1) Ergeben die Erhebungen der Bezirksverwaltungsbehörde,
daß ein an ansteckender
Tuberkulose Erkrankter das ihm aufgetragene
Verhalten (§ 7 Abs. 3) nicht befolgt oder der Behandlungspflicht
gemäß § 2 nicht nachkommt, ist
er vorzuladen. Er ist erneut anzuweisen, sich in
gesundheitlicher Hinsicht einwandfrei zu verhalten.
Außerdem ist er darüber zu belehren, daß er
in einer Sonderheilanstalt (§ 21) angehalten werden
wird, wenn er seine Pflichten weiterhin nicht
erfüllen sollte. Über die Belehrung ist eine Niederschrift
aufzunehmen und eine Durchschrift
dem Tuberkulosekranken nachweislich auszufolgen.
(2) Befindet sich der Tuberkulosekranke in Anstaltspflege
oder ist er aus anderen Gründen gehindert,
der Ladung Folge zu leisten, so ist er
schriftlich im Sinne des Abs. 1 zu belehren; diese
Belehrung ist ihm zu eigenen Handen (§ 24 AVG.
1950) zuzustellen.
Anhaltung
Antrag
§ 14. (1) Verstößt ein Tuberkulosekranker
auch nach der Belehrung im Sinne des § 13 gegen
die ihm obliegenden Pflichten und entsteht
dadurch eine Gefahr für die Gesundheit anderer
Menschen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde
beim Bezirksgericht des gewöhnlichen Aufenthaltes,
in Ermangelung eines solchen des Aufenthaltes
des Kranken die Feststellung der Zulässigkeit
seiner Anhaltung in einer Sonderheilanstalt
(§ 21) zu beantragen.
(2) Ist der Tuberkulosekranke dem Trunke
ergeben und würde sonst der Zweck der Anhaltung
voraussichtlich gefährdet werden, so hat die
Bezirksverwaltungsbehörde auch die Feststellung
zu beantragen, daß die Öffnung der während der
Anhaltung an den Kranken gerichteten Postsendungen,
in denen nach ihrem Umfang und
Gewicht Getränke enthalten sein können, und
die Beschlagnahme der in diesen befindlichen
alkoholischen Getränke zulässig ist.
Gerichtsbeschluß
§ 15. (1) Das Gericht hat auf Grund des
Antrages möglichst binnen drei Wochen im
außerstreitigen Verfahren zu entscheiden, ob
die Anhaltung des Tuberkulosekranken in einer
Sonderheilanstalt (§ 21) und gegebenenfalls auch
die Öffnung der im § 14 Abs. 2 bezeichneten
Postsendungen und die Beschlagnahme der darin
befindlichen alkoholischen Getränke zulässig ist.
Die Zulässigkeit der Anhaltung sowie der
Öffnung und Beschlagnahme der Postsendungen
ist auszusprechen, wenn die im § 14 angeführten
Voraussetzungen zutreffen.
(2) Die Anhaltung eines Erkrankten und gegebenenfalls
die Öffnung und Beschlagnahme der
Postsendungen darf für die Dauer von mindestens
sechs, höchstens jedoch von zwölf Monaten für
zulässig erklärt werden.
(3) Der Richter hat den Anzuhaltenden persönlich
anzuhören, sofern diesem ein persönliches
Erscheinen zugemutet werden kann. Vor einem
Beschluß auf Ablehnung des Antrages ist auch
der Arzt der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 8
Abs. 2) zu hören.
(4) Leistet der Anzuhaltende der Vorladung
nicht Folge, so kann er vorgeführt werden.
(5) Der Gerichtsbeschluß verliert drei Jahre
nach Eintritt seiner Rechtskraft seine Wirksamkeit.
Einweisung
§ 16. (1) Auf Grund des Gerichtsbeschlusses
hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Anzuhaltenden
in eine Sonderheilanstalt (§ 21) einzuweisen.
(2) Wenn und solange sich der Anzuhaltende
nach Zustellung des Gerichtsbeschlusses entsprechend
den ihm obliegenden Verpflichtungen verhält,
darf der Kranke auf Grund des Gerichtsbeschlusses
nicht in eine Sonderheilanstalt (§ 21)
eingewiesen werden.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das
Gericht von der Einweisung zu verständigen.
(4) Die Zeit, während der die Bezirksverwaltungsbehörde
von der Einweisung des Anzuhaltenden
absieht, ist in die durch den Gerichtsbeschluß
für zulässig erklärte Dauer der Anhaltung
nicht einzurechnen.
Vorzeitiges Beenden der
Anhaltung
§ 17. (1) Ist auf Grund des Verhaltens des
Angehaltenen zu erwarten, daß er der Behandlungspflicht
(§ 2) nachkommen bzw. das ihm
auferlegte Verhalten (§ 7 Abs. 3) befolgen wird,
hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Anhaltung
vorzeitig zu beenden.
(2) Von dem Beenden der Anhaltung hat die
Bezirksverwaltungsbehörde das Gericht zu verständigen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag des Angehaltenen
beschließen, daß die Anhaltung vor der
Zeit, für die sie für zulässig erklärt worden ist,
beendet wird, wenn die Voraussetzungen des
Abs. 1 gegeben sind. Der Antrag kann frühestens
drei Monate nach dem Beginn der Anhaltung
gestellt werden. Im Fall der Ablehnung des
Antrages kann das Gericht zugleich beschließen,
daß der Angehaltene während der restlichen
Dauer der für zulässig erklärten Anhaltungszeit
keinen neuen Antrag auf vorzeitige Beendigung
der Anhaltung stellen darf. Auf Grund des
gerichtlichen Beschlusses über die vorzeitige
Beendigung der Anhaltung ist der Angehaltene
sofort zu entlassen.
Aussetzen der Anhaltung
§ 18. (1) Erklärt der Angehaltene, sich freiwillig
in einer Krankenanstalt behandeln zu
lassen, und ist auf Grund seines Verhaltens zu
erwarten, daß er dieses Vorhaben ausführen und
sich der Anstaltsordnung der Krankenanstalt
entsprechend verhalten wird, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde,
die Anhaltung für die voraussichtliche
Dauer eines solchen freiwilligen Aufenthaltes
in einer Krankenanstalt auszusetzen.
(2) Der ärztliche Leiter der Krankenanstalt
(Abs. 1) hat die Bezirksverwaltungsbehörde
unverzüglich zu verständigen, wenn der Angehaltene
sich in der Krankenanstalt eingefunden hat,
wenn er entlassen wird oder die Krankenanstalt
verläßt.
(3) Die Zeit, während der die Bezirksverwaltungsbehörde
die Anhaltung aussetzt, ist in die
durch den Gerichtsbeschluß für zulässig erklärte
Dauer der Anhaltung nicht einzurechnen.
Durchführung der Anhaltung
§ 19. (1) Zur Sicherung des Zweckes der
Anhaltung und zur Förderung der Heilung sind
die Angehaltenen in der Sonderheilanstalt (§ 21)
Beschränkungen in der Freiheit der Bewegung
und des Verkehrs mit der Außenwelt unterworfen.
Sie unterliegen besonderen Regelungen
hinsichtlich der Ausgangserlaubnis, der
Besuchserlaubnis und der Bettruhe. Zu Behandlungszwecken
können sie mit ihrer Zustimmung
zu Arbeiten in der Anstalt herangezogen werden.
Der Besitz und der Genuß von alkoholischen
Getränken ist ihnen ohne Erlaubnis des ärztlichen
Leiters der Anstalt untersagt.
(2) Wenn ein Angehaltener unerlaubt alkoholische
Getränke in die Anstalt verbringt oder zu
verbringen sucht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde
beim Bezirksgericht des Aufenthaltes des
Angehaltenen die Feststellung zu beantragen,
daß die Öffnung der während der Anhaltung
vom Kranken mitgebrachten oder an ihn gesandten
Pakete, in denen nach ihrem Umfang und
Gewicht Getränke enthalten sein können, und die
Beschlagnahme der in diesen befindlichen alkoholischen
Getränke zulässig ist.
(3) Das Gericht hat die Zulässigkeit der
Öffnung der Pakete und der Beschlagnahme der
alkoholischen Getränke auszusprechen, wenn die
im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen zutreffen.
(4) Die auf Grund eines Beschlusses des
Gerichtes gemäß Abs. 3 oder § 15 Abs. 2
beschlagnahmten Getränke sind dem Absender
zurückzustellen.
Rechtsmittel
§ 20. (1) Gegen die Beschlüsse, mit denen die
Anhaltung oder die Öffnung der Pakete und die
Beschlagnahme der alkoholischen Getränke für
zulässig erklärt (§ 15 und § 19 Abs. 3) oder ein
Antrag auf vorzeitige Beendigung der Anhaltung
abgelehnt (§ 17 Abs. 3) werden, steht dem Kranken
und, falls er nicht eigenberechtigt ist, auch
seinem gesetzlichen Vertreter, und gegen die Beschlüsse,
mit denen die Anhaltung oder die Öffnung
der Pakete und die Beschlagnahme der alkoholischen
Getränke für nicht zulässig erklärt
(§ 15 und § 19 Abs. 3) oder die vorzeitige Beendigung
der Anhaltung ausgesprochen (§ 17
Abs. 3) werden, der Bezirksverwaltungsbehörde
binnen einer Notfrist von 14 Tagen das Recht
des Rekurses zu.
(2) Rekurse gegen die Beschlüsse, mit denen
die Anhaltung oder die Öffnung der Pakete und
die Beschlagnahme der alkoholischen Getränke für
zulässig erklärt (§ 15 und § 19 Abs. 3) oder die
vorzeitige Beendigung der Anhaltung ausgesprochen
(§ 17 Abs. 3) werden, haben keine aufschiebende
Wirkung.
(3) Das Rechtsmittel der Vorstellung ist ausgeschlossen.
(4) Gegen einen bestätigenden Beschluß des
Rechtsmittelgerichtes ist ein weiteres Rechtsmittel
unzulässig.
Sonderheilanstalt zur Anhaltung
uneinsichtiger Tuberkulosekranker
§ 21. (1) Das Bundesministerium für soziale
Verwaltung hat nach Anhören des Trägers der
Krankenanstalt durch Verordnung festzustellen,
welche Krankenanstalten als Sonderheilanstalten
für die Anhaltung uneinsichtiger Tuberkulosekranker
geeignet sind.
(2) Für die Anhaltung geeignet sind nur solche
Sonderheilanstalten, die
a) den modernen medizinischen Erfordernissen
zur Behandlung der Tuberkulose
entsprechen und
b) unter der ärztlichen Leitung eines Facharztes
für Lungenkrankheiten stehen und
in denen ein Facharzt für Nerven- und
Geisteskrankheiten zumindest als Konsiliararzt
zur Verfügung steht.
3. ABSCHNITT
Sonderbestimmungen für Angehörige des Bundesheeres
§ 22. Die Durchführung der nach den Bestimmungen
dieses Hauptstückes durch die Bezirksverwaltungsbehörde
zu treffenden Maßnahmen
obliegt, soweit sie Angehörige des Bundesheeres
betreffen, den militärischen Dienststellen, die zur
ärztlichen Betreuung dieser Personen berufen
sind.
II. HAUPTSTÜCK
Vorbeugung gegen Tuberkulose
Reihenuntersuchungen
§ 23. (1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle
hat der Landeshauptmann für bestimmte
Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen
durch Verordnung festzusetzen.
(2) Durch die Verordnung nach Abs. 1 ist zu
bestimmen
a) der Zeitpunkt und der Ort der Reihenuntersuchung
nach Maßgabe des zur Verfügung
stehenden Personals sowie der organisatorischen
und technischen Einrichtungen;
b) der jeweils zu untersuchende Personenkreis
unter Berücksichtigung der Personen,
die nicht einer regelmäßigen gesundheitlichen
Kontrolle unterliegen und bei denen
nach den Erfahrungen der medizinischen
Wissenschaft die erhöhte Gefahr einer unbekannten
Tuberkuloseerkrankung besteht.
(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, für die
Reihenuntersuchung die erforderlichen Räume
zur Verfügung zu stellen und bei der Erfassung
des zu untersuchenden Personenkreises mitzuwirken.
(4) Hinsichtlich der Angehörigen des Bundesheeres
(§ 1 des Wehrgesetzes) werden die Reihenuntersuchungen
auf Anordnung des Bundesministeriums
für Landesverteidigung von den
militärischen Dienststellen durchgeführt. Falls
die im Buhdesheer für die Durchführung
der Reihenuntersuchungen zur Verfügung
stehenden Einrichtungen nicht ausreichen,
werden diese Reihenuntersuchungen im Einvernehmen
mit den Bezirksverwaltungsbehörden
unter Heranziehung der diesen Behörden zur
Verfügung stehenden Einrichtungen durchgeführt.
(5) Die Reihenuntersuchung hat bei Personen
nach vollendetem 14. Lebensjahr jedenfalls in der
Anfertigung einer Röntgenschirmbildaufnahme
der Lunge zu bestehen.
§ 24. Die in der nach § 23 erlassenen Verordnung
bezeichneten Personen sind verpflichtet,
sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen.
§ 25. Die Verpflichtung, sich einer nach § 23
angeordneten Untersuchung zu unterziehen, entfällt,
wenn der zu dem allgemeinen Termin Vorgeladene
einen Röntgenbefund seiner Lunge vorweist,
der nicht älter als zwei Monate ist,
oder wenn für Kinder bis zu 14 Jahren das
negative Ergebnis einer Tuberkulinprobe, die
nicht länger als zwei Monate zurückliegen darf,
oder ein ärztliches Zeugnis über eine durchgeführte
Tuberkuloseschutzimpfung vorgewiesen
wird.
Kontrolle der Angehörigen bestimmter Berufe
§ 26. (1) Personen, die im Falle ihrer Erkrankung
an ansteckender Tuberkulose bei der Ausübung
ihres Berufes oder bei der Berufsausbildung
eine erhöhte Gefahr für ihre Umgebung
darstellen, haben sich einer Kontrolle ihres Gesundheitszustandes
mit Röntgenuntersuchung
durch die Bezirks Verwaltungsbehörde zu unterziehen,
sofern sie nicht bereits auf Grund anderer
gesetzlicher Bestimmungen einer derartigen Kontrolle
unterzogen wurden.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat durch Verordnung diejenigen Berufe
und Beschäftigungen zu bezeichnen, bei deren
Ausübung eine erhöhte Gefahr im Sinne des
Abs. 1 gegeben ist.
§ 27. (1) Die im § 26 bezeichneten Personen
dürfen ihren Beruf nur dann antreten oder in
diesem nur dann erstmalig beschäftigt werden,
wenn sie durch ein Zeugnis der Bezirksverwaltungsbehörde,
das nicht älter als ein Monat ist,
nachweisen, daß durch sie keine Gefahr der Ansteckung
ihrer Umgebung mit Tuberkulose besteht.
(2) Diese Personen haben sich nach Berufsantritt
zu den von der Bezirksverwaltungsbehörde
festgesetzten Terminen einer Kontrolluntersuchung
zu unterziehen. Die Kontrolluntersuchung
wird durch die Vorlage eines
Röntgenbefundes mit Filmaufnahme, der nicht
älter als zwei Monate ist, ersetzt. Diese Kontrolluntersuchungen
sind mindestens in jedem zweiten
Jahr anzuberaumen.
(3) Ergibt die Kontrolluntersuchung, daß eine
Gefahr der Ansteckung mit Tuberkulose für
andere Personen besteht, so ist eine weitere Betätigung
bzw. eine weitere Verwendung in dem
betreffenden Beruf für die Dauer des Bestehens
dieser Gefahr unzulässig.
Vorbeugende Maßnahmen in Schulen und ähnlichen
Anstalten
§ 28. (1) Der Leiter einer im Abs. 2 angeführten
Schule ist verpflichtet, von Lehrern und
sonstigen Schulbediensteten sowie von Schülern,
die Erscheinungen aufweisen, welche den Verdacht
auf das Vorliegen einer tuberkulösen Erkrankung
erwecken, die Vorlage eines ärztlichen
Zeugnisses über ihren Gesundheitszustand zu
verlangen. Falls ein solches Zeugnis in angemessener
Frist nicht vorgelegt oder der Verdacht durch
dieses Zeugnis nicht beseitigt wird, hat der Leiter
der Schule die betreffende Person der Bezirksverwaltungsbehörde
namhaft zu machen.
(2) Schulen im Sinne des Abs. 1 sind die öffentlichen
und privaten Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, und
die öffentlichen und privaten Land- und Forstwirtschaftlichen
Schulen sowie alle sonstigen Privatschulen
und Unterrichtseinrichtungen.
(3) Ergibt die Untersuchung der in Abs. 1 genannten
Personen, daß für deren Umgebung die
Gefahr der Ansteckung mit Tuberkulose besteht,
ist diesen Personen der Besuch der Schule bzw.
die Dienstleistung an der Schule für die Dauer
des Bestehens dieser Gefahr nicht gestattet.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten
sinngemäß auch für Kindergärten, Heime, Anstalten
und ähnliche Einrichtungen, in denen
Minderjährige untergebracht sind.
§ 29. (1) Die akademischen Behörden haben
Studierende, Angehörige des Lehrkörpers und
sonstige Bedienstete der Hochschule (Kunstakademie),
die Erscheinungen aufweisen, die den Verdacht
auf das Vorliegen einer tuberkulösen Erkrankung
erwecken, anzuweisen, sich einer ärztlichen
Untersuchung zu unterziehen.
(2) Ergibt die Untersuchung, daß für die Umgebung
die Gefahr der Ansteckung mit Tuberkulose
besteht, so ist den in Abs. 1 genannten
Personen der Besuch der Lehrveranstaltungen
bzw. die Dienstleistung an der Hochschule
(Kunstakademie) untersagt.
Sonderbestimmungen für Angehörige des Bundesheeres
§ 30. Die Durchführung der nach den Bestimmungen
der §§ 26 bis 28 hinsichtlich der Angehörigen
des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes)
zu treffenden Maßnahmen obliegt den militärischen
Dienststellen, die zur ärztlichen Betreuung
dieser Personen berufen sind, im Einvernehmen
mit den Bezirksverwaltungsbehörden.
Sonstige Maßnahmen zum Schutz vor Ansteckung
mit Tuberkulose
§ 31. In einem Haushalt, in dem ein an ansteckender
Tuberkulose Erkrankter lebt, in Lungenheilstätten,
Krankenanstaltsabteilungen für
Tuberkulosekranke sowie bei Fachärzten für
Lungenkrankheiten und für Röntgenologie,
ferner in den Einrichtungen der Bezirksverwaltungsbehörden
gemäß § 8 dürfen
nur Personen verwendet werden, die eine
positive Tuberkulinreaktion aufweisen. Die
Verwendung von Jugendlichen bei diesen Stellen
ist nur mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde
zulässig. Diese Zustimmung ist
zu erteilen, wenn solche Schutzvorkehrungen getroffen
sind, daß eine Ansteckung des Jugendlichen
aller Voraussicht nach ausgeschlossen werden
kann.
§ 32. (1) Personen, die in ihrem Beruf vornehmlich
mit der Untersuchung, Behandlung und
Bekämpfung der Tuberkulose beschäftigt und bei
dieser Beschäftigung einer überdurchschnittlichen
Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind, haben sich
vor Beginn ihrer Tätigkeit einer Röntgenuntersuchung
der Lunge mit Film sowie einer Prüfung
der Tuberkulinallergie zu unterziehen.
(2) Personen, die keine positive Tuberkulinreaktion
aufweisen, ist der Antritt der Beschäftigung
in diesem Beruf nicht gestattet.
(3) Die Röntgenuntersuchung mit Film ist
mindestens alljährlich zu wiederholen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten
sinngemäß auch für Studierende der Medizin, die
mit Tuberkulosekranken in Berührung kommen.
Desinfektion
§ 33. (1) Gegenstände und Räume, von denen
anzunehmen ist, daß sie mit Tuberkelbakterien
behaftet sind und daß von ihnen eine erhöhte
Ansteckungsgefahr ausgeht, sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde
oder in deren Auftrag
durch die Gemeinde einer Desinfektion zu unterziehen.
(2) Hiebei dürfen ansteckungsverdächtige
Gegenstände der Desinfektion nicht entzogen
werden.
§ 34. (1) Für Gegenstände, die nach § 33 der
behördlichen Desinfektion unterzogen wurden
und hiebei derartig beschädigt worden sind, daß
sie zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch
nicht mehr verwendet werden können sowie für
vernichtete Gegenstände besteht ein Anspruch auf
Entschädigung (§ 47).
(2) Die Bestimmungen der §§ 29 bis 31 und 33
des Epidemiegesetzes 1950 sind sinngemäß anzuwenden.
Vergütung der Reisekosten
§ 35. Personen, die Untersuchungen gemäß den
§§ 6, 7, 23, 26, 27 und 32 unterzogen werden,
haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen
Reisekosten.
Gesundheitserziehung
§ 36. Das Bundesrninisterium für soziale Verwaltung
hat dafür Sorge zu tragen, daß die Bevölkerung
regelmäßig über Wesen und Gefahren
der Tuberkulose sowie das richtige hygienische
Verhalten durch Druckwerke, Filmvorführungen,
Rundfunk- und Fernsehsendungen sowie sonstige
geeignete Veranstaltungen aufgeklärt wird.
III. HAUPTSTÜCK
Tuberkulosehilfe
Umfang
§ 37. (1) Die Tuberkulosehilfe umfaßt
a) die Übernahme der Kosten für die Behandlung,
sofern hiefür nicht ein Träger
der Sozialversicherung oder eine Krankenfürsorgeanstalt
oder der Bund aus dem
Titel der Kriegsopferversorgung, Heeresversorgung
oder Opferfürsorge aufzukommen
hat;
b) Wirtschaftshilfe zur Sicherstellung der
Lebenshaltung für den Erkrankten und
seine Familie.
(2) Die Kosten für die Behandlung werden nur"
übernommen, wenn der Tuberkulosekranke oder
die Person, die für dessen Unterhalt überwiegend
aufkommt, über ein monatliches Einkommen
verfügt, welches das Dreißigfache der täglichen
Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
(ASVG.), BGBl. Nr. 189/1955, nicht überschreitet.
Der Betrag erhöht sich um 30 v. H.
für den Ehegatten und um 10 v. H. für jede
weitere Person, die von dem Erkrankten oder
Unterhaltleistenden überwiegend erhalten wird.
(3) Im Falle einer Überschreitung der im
Abs. 2 genannten Einkommensgrenze kann das
Bundesministerium für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen die Übernahme der Behandlungskosten
bewilligen, wenn der Kranke an einer ansteckenden
Tuberkulose (§ 1 Abs. 2) leidet und die
Nichtübernahme der Behandlungskosten sowohl
eine Existenzgefährdung für den Kranken und
seine Familie als auch eine besondere seuchenhygienische
Gefahr bedeutet.
(4) Wirtschaftshilfe wird nur gewährt, wenn
das monatliche Einkommen des Tuberkulosekranken
oder der Person, die für dessen Unterhalt
überwiegend aufkommt, das Dreißigfache
der täglichen Höchstbeitragsgrundlage in der
Krankenversicherung nach dem ASVG, zuzüglich
30 v. H. für den Ehegatten und 10 v. H. für
jede weitere Person, die von dem Erkrankten
oder Unterhaltleistenden überwiegend erhalten
wird, nicht überschreitet.
(5) Das Einkommen gemäß Abs. 2 und 4 wird
nach Maßgabe der jeweiligen Vorschriften des
ASVG, über die Voraussetzungen für den Anspruch
auf Ausgleichszulagen aus der Pensionsversicherung
bestimmt (§§ 292 und 292 a ASVG.).
Unpfändbarkeit und Erstattung der Leistung der
Tuberkulosehilfe
§ 38. (1) Die Leistungen der Tuberkulosehilfe
unterliegen nicht der Pfändung. Dies gilt nicht
für Forderungen, zu deren Begleichung die Leistung
der Tuberkulosehilfe widmungsgemäß bestimmen
ist.
(2) Leistungen der Tuberkulosehilfe sind vom
Empfänger nur dann zurückzuerstatten, wenn
der Empfänger den Bezug durch bewußt unwahre
Angaben oder bewußte Verschweigung
maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat. Auf
die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen
Beträgen kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger
Umstände, insbesondere in Berücksichtigung
der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Empfängers, verzichtet
werden. Ebenso ist die Erstattung in Teilbeträgen
möglich.
(3) Hat der Bund Leistungen der Tuberkulosehilfe
erbracht, auf die der Erkrankte einen Anspruch
gegenüber einem Träger der Sozialversicherung
hatte, so bestimmt sich der Ersatzanspruch
des Bundes nach Maßgabe der sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen über die
Beziehungen der Versicherungsträger zu den
Fürsorgeträgern.
Kosten der Behandlung
§ 39. (1) Die Kosten der Behandlung werden
übernommen für
a) ärztliche Hilfe,
b) Versorgung mit den notwendigen Arznei-,
Verband- und Heilmitteln, mit orthopädischen
Behelfen sowie anderen Hilfsmitteln
der Heilbehandlung,
c) Pflege und Behandlung in Krankenanstalten,
Sonderheilanstalten (§ 21), für Tuberkulosekranke
geeigneten Genesungsheimen
und Kuranstalten in der allgemeinen Gebührenklasse,
d) Rehabilitationsmaßnahmen.
(2) Die Kosten der Behandlung anderer als der
tuberkulösen Erkrankung werden nur so weit
übernommen, als eine solche Behandlung zur
Besserung oder Heilung der Tuberkuloseerkrankung
notwendig ist.
(3) Die Übernahme der Kosten von Anstaltspflege
schließt auch die Transportkosten sowie
die Gewährung eines angemessenen Taschengeldes
mit ein.
(4) Sofern mit der Behandlung Reisekosten
verbunden sind, sind diese im notwendigen Ausmaß
zu ersetzen; bei Erkrankten unter 16 Jahren
auch für eine Begleitperson.
§ 40. (1) Wird Tuberkulosehilfe auf Grund der
Bestimmungen des § 37 Abs. 3 gewährt, so können
die Kosten der Behandlung in dem Ausmaß
übernommen werden, daß dem Erkrankten oder
der Person, die für dessen Unterhalt überwiegend
aufkommt, nach Bestreitung der Behandlungskosten
ein monatliches Einkommen in der im
§ 37 Abs. 2 fesegesetzten Höhe verbleibt.
(2) Die Berechnung des Einkommens im Sinne
des Abs. 1 erfolgt nach den Bestimmungen des
§ 37 Abs. 5.
Wirtschaftshilfe
§ 41. (1) Die Wirtschaftshilfe umfaßt
a) regelmäßige Geldbeihilfen,
b) einmalige Geldbeihilfen und Sachbeihilfen,
c) Übernahme von Sonderausgaben, die infolge
der durch die Erkrankung an Tuberkulose
bewirkten besonderen Lebensumstände
des Erkrankten und seiner Familie
unbedingt notwendig sind,
d) Übernahme der Kosten für die Schul- und
Berufsausbildung der Kinder des Erkrankten,
soweit sie mit ihm im gemeinsamen
Haushalt leben oder von ihm überwiegend
erhalten werden,
e) die Übernahme der Kosten einer angemessenen
Bestattung beim Tode des Erkrankten,
soweit hiefür nicht von dritter Seite
aufzukommen ist.
(2) Tuberkulosekranken sind regelmäßige Geldbeihilfen
in einem solchen Ausmaß zu gewähren,
daß ihnen oder der Person, die für ihren Unterhalt
überwiegend aufkommt, ohne Anrechnung
des Ersatzes der Sonderausgaben (Abs. 1 lit. c
und d) ein Einkommen gesichert ist, das 50 v. H.
über den Richtsätzen für die Gewährung von
Ausgleichszulagen aus der Pensionsversicherung
nach dem ASVG. liegt.
(3) Auf das in Abs. 2 genannte Einkommen
sind alle Einkünfte des Erkrankten oder Unterhaltleistenden
nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 37 Abs. 5 anzurechnen.
(4) Tuberkulosekranken, die nicht die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen, ist Wirtschaftshilfe
nur zu gewähren, wenn sie Inländern
gleichgestellt sind.
§ 42. (1) Tuberkulosehilfe ist so lange zu gewähren,
als bei dem Erkrankten zumindest ein
sicheres Aktivitätszeichen der Tuberkulose vorliegt.
(2) Tuberkulosehilfe ist über den im Abs. 1
genannten Zeitpunkt hinaus nach Maßgabe der
in der Anlage vorgesehenen Fristen zu gewähren,
wenn dies zur Vermeidung von Rückfällen oder
zur Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen
erforderlich ist.
Entziehung der Wirtschaftshilfe
§ 43. (1) Lehnt der Empfänger einer Wirtschaftshilfe
ein von der Bezirksverwaltungsbehörde
vorgeschlagenes zumutbares Heilverfahren
ab, durch welches eine Stabilisierung der Erkrankung
erwartet werden kann, so ist ihm die Wirtschaftshilfe
teilweise oder ganz zu entziehen.
(2) Verstößt der Erkrankte wiederholt gegen
die Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde,
hat diese die Auszahlung der Wirtschaftshilfe
an einen Familienangehörigen zu verfügen,
wenn hiedurch der dieser Leistung innewohnende
Zweck eher erreicht werden kann. Kann auch
durch diese Maßnahme der Zweck der Wirtschaftshilfe
nicht erreicht werden, ist die Wirtschaftshilfe
teilweise oder ganz zu entziehen.
Weiterleistung nach dem Tode des Erkrankten
§ 44. Die Wirtschaftshilfe ist nach dem Tod
des Erkrankten noch durch drei Monate zu gewähren,
wenn dies zur Verhinderung des Auftretens
der Erkrankung bei Familienangehörigen
oder zur Vermeidung von Härten bei der
Umstellung der Existenzgrundlage der Familie
erforderlich ist.
Verfahren
§ 45. (1) Tuberkulosehilfe ist auf Antrag des
Erkrankten oder eines seiner Familienangehörigen
oder von Amts wegen zu gewähren. Der Antrag
ist bei der. zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
einzubringen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die erforderlichen
Ermittlungen vorzunehmen. Die
Träger der Sozialversicherung und die gesetzlichen
Interessenvertretungen sind zur Erteilung
der zur Durchführung dieses Hauptstückes notwendigen
Auskünfte verpflichtet.
(3) Der Landeshauptmann hat über die Gewährung
der Tuberkulosehilfe zu entscheiden.
Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes ist
die Berufung an das Bundesministerium für soziale
Verwaltung zulässig.
(4) Bescheide, mit denen entgegen den Bestimmungen
dieses Hauptstückes Tuberkulosehilfe gewährt
wurde, leiden an einem mit Nichtigkeit
bedrohten Fehler.
§ 46. (1) Über die Entziehung der Wirtschaftshilfe
hat der Landeshauptmann von Amts wegen
zu entscheiden.
(2) Die Bestimmung des § 64 Abs. 1 AVG.
1950 findet keine Anwendung.
IV. HAUPTSTÜCK
Bestreitung der Kosten
§ 47. (1) Vom Bund sind zu tragen
a) die Kosten der in bundesstaatlichen Untersuchungsanstalten
gemäß den §§ 6, 26 und
27 vorgenommenen Untersuchungen,
b) die Kosten der Desinfektion gemäß § 33,
einschließlich der Entschädigung für die
dabei beschädigten oder vernichteten Gegenstände
gemäß § 34,
c) die Kosten der Tuberkulosehilfe gemäß
den §§ 37 bis 44,
d) die Kosten der Gesundheitserziehung gemäß
§ 36.
(2) Über Ansprüche, die nach Abs. 1 lit. a bis c
erhoben werden, entscheidet der Landeshaupt-
mann. Im Ermessensfall ist das Ausmaß der Leistungen
auf Grund von Richtlinien zu bestimmen,
die vom Bundesministerium für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen zu erlassen sind.
(3) Die Gemeinden haben für die Kosten der
ihnen gemäß § 23 Abs. 3 obliegenden Aufgaben
einschließlich der Betriebskosten der für die
Reihenuntersuchung benützten Räume aufzukommen.
V. HAUPTSTOCK
Strafbestimmungen
§ 48. Wer durch Handlungen oder Unterlassungen
a) den in den Bestimmungen der §§ 4, 5,
6, 7, 11, 12, 24, 26, 27, 28, 29, 31, 32 und
33 enthaltenen Geboten und Verboten
oder
b) den auf Grund der in lit. a angeführten
Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten
oder Verboten oder
c) den Geboten oder Verboten, die in den auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt
oder
d) in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht
dafür Sorge trägt, daß die seiner Fürsorge
und Obhut unterstellte Person sich einer
auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf
Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen
Verordnung angeordneten Untersuchung
unterzieht,
macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher
Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretuug
schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 20.000 S
oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.
§ 49. Wer vorsätzlich durch unwahre Angaben
oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände
Leistungen der Tuberkulosehilfe in Anspruch
nimmt oder genießt oder zu solchen Mißbräuchen
anstiftet oder Hilfe leistet, macht sich, sofern
die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht
ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig
und ist mit Geldstrafe bis zu 20.000 S oder mit
Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.
VI. HAUPTSTÜCK
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 50. (1) Personen, die nach den bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geltenden
Rechtsvorschriften Tuberkulosehilfe bezogen
haben, behalten diese bis zu einer Entscheidung
nach diesem Bundesgesetz im bisherigen Ausmaß
als Leistung nach diesem Bundesgesetz, sofern die
Voraussetzungen, auf Grund derer sie bisher gewährt
wurde, weiterbestehen.
(2) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
das 45. Lebensjahr überschritten und
in jenem Zeitpunkt bereits seit mehr als drei
Jahren wirtschaftliche Tuberkulosehilfe bezogen
haben und denen nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes kein Anspruch auf Wirtschaftshilfe
oder nur in einem geringeren als dem bisherigen
Ausmaß zusteht, behalten ihren Anspruch
auf Leistungen in der bisherigen Höhe,
solange die übrigen Voraussetzungen, auf Grund
derer sie bisher gewährt wurden, weiterbestehen.
§ 51. (1) Alle Eingaben, deren Beilagen, Verhandlungsschriften,
Niederschriften, Zeugnisse
und Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses
Bundesgesetzes sind von den Stempel- und
Rechtsgebühren sowie von den Verwaltungsabgaben
des Bundes befreit.
(2) Das gerichtliche Verfahren über die Zulässigkeit
der Anhaltung sowie der Öffnung und
Beschlagnahme der Postsendungen gemäß §§ 15
bis 20 ist von den Gerichtsgebühren und den
Gerichtskosten befreit.
§ 52. Für Beteiligte, die sich in einer der im
§ 4 Abs. 1 lit. b genannten Anstalten befinden,
ist für Maßnahmen und Verfügungen gemäß dem
I. Hauptstück die Bezirksverwaltungsbehörde
örtlich zuständig, in deren Verwaltungsbereich
die Anstalt liegt.
§ 53. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden
können sich zur Besorgung der ihnen gemäß § 8
obliegenden Aufgaben bestehender Einrichtungen
anderer Rechtsträger weiterhin bedienen, sofern
dies im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bereits geschieht.
(2) Wurden die im § 8 Abs. 2 genannten Aufgaben
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes durch einen Arzt besorgt, der
kein Facharzt für Lungenkrankheiten ist, können
sich die Bezirksverwaltungsbehörden weiterhin
dieses Arztes bedienen.
§ 54. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli
1968 in Kraft. Die Durchführungsverordnungen
können bereits von dem seiner Kundmachung
nachfolgenden Tag an erlassen werden; sie treten
frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in
Kraft.
§ 55. (1) Mit dem Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes
treten außer Wirksamkeit
1. die Bestimmungen der Verordnung vom
8. September 1942, Deutsches RGBl. I S. 549, und
die zu dieser ergangenen Runderlässe des Reichsministers
des Innern,
2. § 1 a des Epidemiegesetzes 1950, BGBl.
Nr. 186.
(2) Mit dem Inkrafttreten der entsprechenden,
auf Grund des zweiten Hauptstückes dieses Bun-
desgesetzes erlassenen Verordnungen, treten die
Bestimmungen des Runderlasses des Reichsministers
des Inneren vom 30. April 1942, Zl. IV g
330/42-5508, MBliV. S. 951 (Schulseuchen-Erlaß),
soweit sie sich auf die Tuberkulose beziehen,
außer Wirksamkeit.
§ 56. Mit der Vollziehung
a) des § 4 Abs. 2 sowie des § 28, soweit es
sich um land- und forstwirtschaftliche
Schulen handelt, ist das Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft,
b) der §§ 14 bis 20 und 38 Abs. 1 ist das Bundesministerium
für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung,
c) des § 47 ist das Bundesministerium für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen,
d) der §§ 28 und 29, soweit es sich nicht um
land- und forstwirtschaftliche Schulen handelt,
ist das Bundesministerium für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Unterricht,
e) des § 4 Abs. 1 lit. d und des ersten Satzes
des § 23 Abs. 4 ist das Bundesministerium
für Landesverteidigung, der §§ 22 und 30
sowie des zweiten Satzes des § 23 Abs. 4
das Bundesministerium für Landesverteidigung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung,
f) der §§ 26 und 27, soweit sie sich auf den
Antritt und die Ausübung von Gewerben
beziehen, ist das Bundesministerium für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie,
g) des § 51 Abs. 1 ist das Bundesministerium
für Finanzen, hinsichtlich der Verwaltungsabgaben
des Bundes die Bundesregierung,
h) des § 51 Abs. 2 ist das Bundesministerium
für Justiz,
i) aller übrigen Bestimmungen ist das Bundesministerium
für soziale Verwaltung
betraut.