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127. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Bediensteten des Dorotheums

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 127. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Bediensteten des Dorotheums

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Im § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 10. Juli

1958, BGBl. Nr. 161, über die dienst- und besoldungsrechtliche

Stellung der Bediensteten des

Dorotheums, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 99/1961, ist das Wort „Familienzulagen"

durch das Wort „Haushaltszulage" zu ersetzen.

Artikel II

Der Teil des Monatsbezuges der Bediensteten

des Dorotheums, der sich aus den §§ 4 und 5

des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1958, BGBl.

Nr. 161, über die dienst- und besoldungsrechtliche

Stellung der Bediensteten des Dorotheums,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 2/

1962, aus Artikel II Abs. 4 und 5 des letztgenannten

Bundesgesetzes und aus § 1 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 318/1963 sowie aus § 1 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 155/1964 ergibt, ist um

7 v. H., mindestens aber um 150 S, zu erhöhen.

Artikel III

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 1965 in

Kraft.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Inneres, soweit jedoch

in den nach § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über

die dienst- und besoldungrechtliche Stellung der

Bediensteten des Dorotheums anzuwendenden

Vorschriften die Mitwirkung des Bundeskanzleramtes

und des Bundesministeriums für Finanzen

vorgesehen ist, im Einvernehmen mit diesen, betraut.

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