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127_1964 AT

127. Verordnung: Durchfuhrverbot für Tabakwaren.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 127. Verordnung: Durchfuhrverbot für Tabakwaren.

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 13. Juli 1949, BGBl. Nr. 186, über das

Tabakmonopol wird verordnet

Die Durchfuhr von Tabakwaren mit dem Austritt

über das Zollamt Martinsbruck oder das

Zollamt Schalklhof ist verboten.

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