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127_1963 AT

127. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 127. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen.

Nachdem das am 20. Dezember 1961 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der

Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der

Steuern vom Einkommen, welches also lautet

(Übersetzung)

Die Republik Österreich und Japan sind, von

dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Ver-

meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete

der Steuern vom Einkommen abzuschließen,

übereingekommen wie folgt

Artikel I

(1) Gegenstand dieses Abkommens sind die

folgenden Steuern

a) in Japan

(i) die Einkommensteuer,

(ii) die Körperschaftsteuer

(im folgenden „japanische Steuer" genannt);

b) in Österreich

(i) die Einkommensteuer,

(ii) die Körperschaftsteuer,

(iii) der Beitrag vom Einkommen zur

Förderung des Wohnbaues und für

Zwecke des Familienlastenausgleiches

(im folgenden „österreichische Steuer"

genannt).

(2) Dieses Abkommen ist auch auf jede andere

Einkommen- oder Gewinnsteuer anzuwenden,

die den im vorhergehenden Absatz genannten

Steuern dem Wesen nach ähnlich ist und nach

Unterzeichnung dieses Abkommens von einem

der Vertragstaaten eingeführt wird.

Artikel II

Im Sinne dieses Abkommens

a) bedeutet der Begriff „Japan", wenn er im

geographischen Sinn gebraucht wird, alle

Gebiete, in denen die japanischen Steuergesetze

gelten;

b) bedeutet der Begriff „Österreich" die Republik

Österreich;

c) bedeuten die Begriffe „einer der Vertragstaaten"

und „der andere Vertragstaat"

Japan oder Österreich, wie es der Zusammenhang

erfordert;

d) bedeutet der Begriff „Steuer" die japanische

Steuer oder die österreichische Steuer, wie

es der Zusammenhang erfordert;

e) bedeutet der Begriff „zuständige Behörden"

auf Seiten Japans den Finanzminister

oder seine bevollmächtigten Vertreter und

auf Seiten Österreichs das Bundesministerium

für Finanzen.

Artikel III

Im Sinne dieses Abkommens

a) bedeutet der Begriff „japanische Körperschaft"

eine Körperschaft oder eine Vereinigung

mit Rechtspersönlichkeit sowie

eine Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit,

die ihren Hauptsitz in Japan haben

und nicht ihren Sitz oder ihre Geschäfts-

leitung in Österreich haben; und bedeutet

der Begriff „österreichische Körperschaft"

eine juristische Person oder eine Personenvereinigung,

die steuerlich wie eine juristische

Person behandelt wird, die ihren

Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Österreich

haben und die nicht ihren Hauptsitz

in Japan haben;

b) bedeutet der Begriff „in Japan ansässige

Person" eine natürliche Person, die in

Japan im Sinne der japanischen Steuergesetze

ansässig ist und nicht in Österreich

im Sinne der österreichischen Steuergesetze

ansässig (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt)

ist, sowie japanische Körperschaften;

und bedeutet der Begriff „in

Österreich ansässige Person" eine natürliche

Person, die im Sinne der österreichischen

Steuergesetze in Österreich ansässig

(Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt)

ist und nicht in Japan im Sinne der japanischen

Steuergesetze ansässig ist, sowie

österreichische Körperschaften;

c) bedeuten die Begriffe „Körperschaft des

einen Vertragstaates" und „Körperschaft

des anderen Vertragstaates" eine japanische

oder eine österreichische Körperschaft, wie

es der Zusammenhang erfordert;

d) bedeuten die Begriffe „in einem der Vertragstaaten

ansässige Person" und „im

anderen Vertragstaat ansässige Person",

eine Person, die in Japan ansässig ist, oder

eine Person, die in Österreich ansässig ist,

wie es der Zusammenhang erfordert;

e) bedeuten die Begriffe „japanisches Unternehmen"

ein gewerbliches Unternehmen,

das von einer in Japan ansässigen Person

betrieben wird und „österreichisches Unternehmen"

ein gewerbliches Unternehmen,

das von einer in Österreich ansässigen Person

betrieben wird;

f) bedeuten die Begriffe „Unternehmen eines

der Vertragstaaten" und „Unternehmen

des anderen Vertragstaates" ein japanisches

oder ein österreichisches Unternehmen, wie

es der Zusammenhang erfordert.

Artikel IV

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der

Begriff „Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,

in der die Tätigkeit des Unternehmens

ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Als Betriebstätten gelten insbesondere

a) ein Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte,

f) ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine

andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

g) eine Bauausführung oder Montage, deren

Dauer zwölf Monate überschreitet.

(3) Als Betriebstätten gelten nicht

a) die Benutzung von Einrichtungen ausschließlich

zur Lagerung, Ausstellung oder

Auslieferung von dem Unternehmen gehörenden

Gütern oder Waren;

b) das Unterhalten eines Bestandes von dem

Unternehmen gehörenden Gütern oder

Waren ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung

oder Auslieferung;

c) das Unterhalten eines Bestandes von dem

Unternehmen gehörenden Gütern oder

Waren ausschließlich zur Bearbeitung oder

Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen;

d) das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung

ausschließlich zum Einkauf

von Gütern oder Waren oder zur Beschaffung

von Informationen für das Unternehmen;

e) das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung

ausschließlich zur Werbung, zur

Erteilung von Auskünften, zur wissenschaftlichen

Forschung oder zur Ausübung

ähnlicher Tätigkeiten, die im Rahmen des

Unternehmens vorbereitender Art sind

oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Eine Person, die in einem der Vertragstaaten

für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates

tätig ist — mit Ausnahme eines unabhängigen

Vertreters im Sinne des Absatzes 5 —

gilt als eine in dem erstgenannten Vertragstaat

gelegene Betriebstätte, wenn die Person eine

Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens

in dem erstgenannten Vertragstaat Verträge

abzuschließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich

ausübt, es sei denn, daß sich die Tätigkeit

ausschließlich auf den Einkauf von Gütern oder

Waren für das Unternehmen beschränkt.

(5) Ein Unternehmen eines der Vertragstaaten

wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe

es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat,

weil es dort Geschäftsbeziehungen durch

einen Makler, Kommissionär oder einen anderen

unabhängigen Vertreter unterhält, sofern diese

Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit

handeln.

(6) Die Tatsache, daß eine in einem der Vertragstaaten

ansässige Körperschaft eine Körperschaft

beherrscht oder von einer Körperschaft

beherrscht wird, die im anderen Vertragstaat

ansässig ist oder dort (entweder durch eine Be-

triebstätte oder in anderer Weise) Geschäftsbeziehungen

unterhält, macht für sich allein die

eine der beiden Körperschaften nicht zur Betriebstätte

der anderen Körperschaft.

Artikel V

Bei Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens

durch jeden der Vertragstaaten wird,

sofern sich aus dem Zusammenhang nichts

anderes ergibt, jedem nicht anders umschriebenen

Begriff der Sinn beigelegt, der ihm nach den

Steuergesetzen dieses Vertragstaates zukommt.

Artikel VI

(1) Gewerbliche Gewinne eines Unternehmens

eines der Vertragstaaten unterliegen in dem

anderen Vertragstaat nicht der Besteuerung, es

sei denn, daß das Unternehmen in dem anderen

Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte

gewerblich tätig ist. Übt es in dieser Weise

eine gewerbliche Tätigkeit aus, so dürfen die

Gewinne in dem anderen Vertragstaat besteuert

werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte

zuzurechnen sind.

(2) Übt ein Unternehmen eines der Vertragstaaten

im anderen Vertragstaat eine gewerbliche

Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte

aus, so sind dieser Betriebstätte die gewerblichen

Gewinne zuzurechnen, die sie in diesem anderen

Vertragstaat erzielen könnte, wenn sie sich als

selbständiges Unternehmen mit gleichen oder

ähnlichen Geschäften unter gleichen oder ähnlichen

Bedingungen befaßte und mit dem Unternehmen,

dessen Betriebstätte sie ist, Geschäfte

wie ein unabhängiges Unternehmen tätigte.

Diese gewerblichen Gewinne werden im Regelfall

unter Zugrundelegung der Spezialbilanz der

Betriebstätte ermittelt. Bei Ermittlung der gewerblichen

Gewinne der Betriebstätte werden

alle Ausgaben, die berechtigterweise der Betriebstätte

zuzurechnen sind, einschließlich der Geschäftsführungs-

und allgemeinen Verwaltungskosten,

abgezogen werden.

(3) Bei Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte

ist der bloße Einkauf von Gütern oder

Waren durch diese Betriebstätte für das Unternehmen

nicht zu berücksichtigen.

(4) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, daß einer

der Vertragstaaten gehindert wird, gemäß den

Vorschriften dieses Abkommens und gemäß den

Gesetzen dieses Staates gesondert eine Steuer auf

Einkünfte (z. B. Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren

oder aus unbeweglichem Vermögen),

die aus Quellen in diesem Vertragstaat von einer

im anderen Vertragstaat ansässigen Person be-

zogen werden, zu erheben, wenn diese Einkünfte

keiner Betriebstätte im erstgenannten Vertragstaat

zurechenbar sind.

(5) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten

können gemäß den Grundsätzen

dieses Abkommens Einzelheiten für die Aufteilung

gewerblicher Gewinne einvernehmlich

festlegen.

Artikel VII

Wenn

a) ein Unternehmen eines der Vertragstaaten

an der Geschäftsführung oder der finanziellen

Kontrolle eines Unternehmens des

anderen Vertragstaates unmittelbar oder

mittelbar beteiligt ist oder

b) dieselben natürlichen Personen oder Körperschaften

an der Geschäftsführung oder

der finanziellen Kontrolle eines Unternehmens

eines der Vertragstaaten und eines

Unternehmens des anderen Vertragstaates

unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind

und zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich

ihrer kaufmännischen oder finanziellen

Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt

werden, die sich von den Bedingungen

unterscheiden, die zwischen unabhängigen Unternehmen

vereinbart würden, so dürfen Gewinne,

die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen

erzielt hätte, aber infolge dieser Bedingungen

nicht erzielt hat, in die Gewinne dieses

Unternehmens eingerechnet und entsprechend

besteuert werden.

Artikel VIII

(1) Abweichend von den Bestimmungen des

Artikels VI sind Gewinne, die ein Unternehmen

eines der Vertragstaaten aus dem Betrieb von

Schiffen oder Luftfahrzeugen bezieht, von der

Besteuerung im anderen Vertragstaat ausgenommen.

(2) Hinsichtlich des Betriebes von Schiffen oder

Luftfahrzeugen sind japanische Unternehmen

in Österreich überdies von der Gewerbesteuer

und österreichische Unternehmen in Japan überdies

von der „enterprise-tax" ausgenommen.

Artikel IX

(1) Der Satz der Steuer, die von einem der

Vertragstaaten von Dividenden erhoben wird,

die von einer in diesem Vertragstaat ansässigen

Körperschaft an eine im anderen Vertragstaat

ansässige Person bezahlt werden, darf 20 v. H.

dieser Dividenden nicht übersteigen. Dieser

Steuersatz darf jedoch 10 v. H. nicht übersteigen,

wenn der im anderen Vertragstaat ansässige

Dividendenempfänger eine Körperschaft ist, die

unmittelbar vor Ablauf des Wirtschaftsjahres,

für das die Gewinnausschüttung erfolgt, während

eines Zeitraumes von 12 Monaten mehr als

50 v. H. des gesamten Grund- oder Stammkapitals

der zahlenden Gesellschaft besitzt. Die

Steuer darf jedoch mit dem vollen Satz von den

Dividenden abgezogen werden, sie ist aber,

soweit sie die vorhin erwähnten Steuersätze

übersteigt, über Antrag rückzuerstatten.

(2) Bezieht eine in einem der Vertragstaaten

ansässige Körperschaft Gewinne oder Einkünfte

aus Quellen innerhalb des anderen Vertragstaates,

so darf in dem anderen Vertragstaat

keine Art von Steuern von den Dividenden, die

die Körperschaft an eine im anderen Vertragstaat

nicht ansässige Person zahlt, noch irgendeine

Abgabe in der Art einer Gewinnsteuer auf

nichtausgeschüttete Gewinne der Körperschaft

erhoben werden, selbst wenn diese Dividenden

oder nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder

zum Teil Gewinne oder Einkünfte darstellen,

die aus dem anderen Vertragstaat bezogen werden.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine

in einem der Vertragstaaten ansässige Person in

dem anderen Vertragstaat eine Betriebstätte besitzt

und die Dividenden dieser Betriebstätte

zurechenbar sind; in diesem Fall sind die der

Betriebstätte zurechenbaren Dividenden als

gewerbliche Gewinne anzusehen, auf die die Absätze

1 bis 3 des Artikels VI anzuwenden sind.

(4) Wenn in einem der Vertragstaaten der auf

Gewinne von Körperschaften anzuwendende

Steuersatz geändert wird, insbesondere wenn sich

durch eine Änderung des japanischen Rechtes

ergibt, daß der Unterschied zwischen dem auf

nichtausgeschüttete Gewinne und dem auf ausgeschüttete

Gewinne anwendbaren Steuersatz

10 v. H. übersteigt, so werden sich die zuständigen

Behörden der beiden Vertragstaaten unverzüglich

ins Einvernehmen setzen, um zu entscheiden,

ob aus diesem Grund eine Änderung

des Absatzes 1 erforderlich ist.

Artikel X

(1) Der Satz der Steuer, die von einem der

Vertragstaaten von Zinsen erhoben wird, die

aus Quellen innerhalb dieses Vertragstaates von

einer im anderen Vertragstaat ansässigen Person

bezogen werden, darf 10 v. H. dieser Zinsen

nicht übersteigen. Die Steuer darf jedoch mit dem

vollen Satz von den Zinsen abgezogen werden,

sie ist aber, soweit sie 10 v. H. übersteigt, über

Antrag rückzuerstatten.

(2) In diesem Artikel bedeutet der Begriff

„Zinsen" Zinsen aus Teilschuldverschreibungen,

Wertpapieren, Schuldscheinen, Obligationen oder

irgend einer anderen Schuldverpflichtung.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine

in einem der Vertragstaaten ansässige Person in

dem anderen Vertragstaat eine Betriebstätte

besitzt und die Zinsen dieser Betriebstätte

zurechenbar sind; in diesem Fall sind die der

Betriebstätte zurechenbaren Zinsen als gewerbliche

Gewinne anzusehen, auf die die Absätze 1

bis 3 des Artikels VI anzuwenden sind.

Artikel XI

(1) Der Satz der Steuer, die von einem der

Vertragstaaten von Lizenzgebühren erhoben

wird, die aus Quellen innerhalb dieses Vertragstaates

von einer im anderen Vertragstaat ansässigen

Person bezogen werden, darf 10 v. H. dieser

Lizenzgebühren nicht übersteigen.

(2) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck

„Lizenzgebühren" alle Lizenzgebühren und

andere Beträge, die als Entgelt für die Benutzung

oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten,

Patenten, Gebrauchsmustern, geheimen

Herstellungsverfahren und Formeln, Handelsmarken

oder anderen ähnlichen Rechten gezahlt

werden; er schließt auch Lizenzgebühren und

ähnliche Zahlungen für kinematographische

Filme (einschließlich der für das Fernsehen verwendeten

Filme) oder für die Benutzung industrieller

oder wissenschaftlicher Ausrüstungen,

nicht aber Lizenzgebühren und andere Beträge

ein, die für den Betrieb eines Bergwerks, Steinbruchs

oder für eine andere Ausbeutung von

Bodenschätzen gezahlt werden.

(3) Der Satz der Steuer, die von einem der Vertragstaaten

von Gewinnen erhoben wird, die aus

Quellen innerhalb dieses Vertragstaates von einer

im anderen Vertragstaat ansässigen Person aus

der Veräußerung von Urheberrechten, Patenten,

Mustern, geheimen Herstellungsverfahren und

Formeln, Handelsmarken oder gewerblichen

Erfindungen sowie von kinematographischen

Filmen (einschließlich der für das Fernsehen verwendeten

Filme) bezogen werden, darf 10 v. H.

des empfangenen Bruttobetrages nicht übersteigen.

(4) Die Absätze 1 und 3 sind nicht anzuwenden,

wenn eine in einem der Vertragstaaten ansässige

Person in dem anderen Vertragstaat eine Betriebstätte

besitzt und diese Lizenzgebühren

oder Gewinne dieser Betriebstätte zurechenbar

sind; in diesem Fall sind die der Betriebstätte

zurechenbaren Lizenzgebühren oder Gewinne als

gewerbliche Gewinne anzusehen, auf die die

Absätze 1 bis 3 des Artikels VI anzuwenden sind.

Artikel XII

(1) a) Gehälter, Löhne, Pensionen oder ähnliche

Vergütungen, die von der japanischen Regierung,

einer japanischen Provinzialregierung

oder einer japanischen Regierungs-

einrichtung oder aus einem von der japanischen

Regierung, einer japanischen Provinzialregierung

oder einer japanischen Regierungseinrichtung

gespeisten Fonds an eine

natürliche Person für Dienste bezahlt

werden, die in Ausübung öffentlicher

Funktionen erbracht werden, sind von der

Besteuerung in Österreich ausgenommen,

es sei denn, daß die natürliche Person die

österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

b) Gehälter, Löhne, Pensionen oder ähnliche

Vergütungen, die von Österreich, einer

seiner Gebietskörperschaften oder einer

anderen österreichischen juristischen Person

des öffentlichen Rechtes oder aus Fonds,

die von Österreich, einer seiner Gebietskörperschaften

oder einer anderen österreichischen

juristischen Person des öffentlichen

Rechtes errichtet wurden, an eine

natürliche Person für Dienste bezahlt

werden, die in Ausübung öffentlicher

Funktionen erbracht werden, sind von

der Besteuerung in Japan ausgenommen,

es sei denn, daß die natürliche Person ein

Staatsbürger Japans ist oder daß sie in

Japan zur Errichtung eines dauernden

Wohnsitzes zugelasen wurde.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zahlungen, die in

bezug auf Dienste erfolgen, die im Zusammenhang

mit einer in Gewinnerzielungsabsicht

durchgeführten gewerblichen Tätigkeit einer der

in diesem Absatz genannten juristischen Personen

geleistet werden.

Artikel XIII

(1) Gewinne aus einem freien Beruf oder aus

sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art,

die in einem der Vertragstaaten von einer im

anderen Vertragstaat ansässigen natürlichen

Person ausgeübt werden, unterliegen in dem erstgenannten

Vertragstaat nicht der Besteuerung,

es sei denn, daß die natürliche Person in diesem

erstgenannten Vertragstaat über eine ihr dort

zur Ausübung ihrer Tätigkeit regelmäßig zur

Verfügung stehende feste Einrichtung verfügt.

Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung,

dann darf der Teil der Einkünfte, der dieser

festen Einrichtung zuzurechnen ist, in diesem

erstgenannten Staat besteuert werden.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes

1 des Artikels XII, unterliegen Gehälter,

Löhne und ähnliche Vergütungen für nichtselbständige

Arbeit, die von einer in einem der

Vertragstaaten ansässigen natürlichen Person

bezogen werden, im anderen Vertragstaat nicht

der Besteuerung, es sei denn, daß die Tätigkeit

in diesem anderen Vertragstaat ausgeübt wird.

Wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird, dann

dürfen die daraus bezogenen Vergütungen in

diesem anderen Vertragstaat besteuert werden.

(3) Abweichend von den Bestimmungen des

Absatzes 2 ist eine in einem der Vertragstaaten

ansässige natürliche Person im anderen Vertragstaat

von der Steuer auf Vergütungen für nichtselbständige

Arbeit, die in dem anderen Vertragstaat

in einem Steuerjahr geleistet wird, ausgenommen,

wenn

a) sie sich in dem anderen Vertragstaat in

diesem Jahr nicht länger als insgesamt

183 Tage aufhält und

b) sie die nichtselbständige Arbeit für oder

im Auftrag einer im erstgenannten Vertragstaat

ansässigen Person leistet und von

dieser bezahlt wird und

c) die Vergütung nicht von den Gewinnen

einer Betriebstätte oder festen Einrichtung,

die der Arbeitgeber in diesem anderen

Vertragstaat besitzt, abgezogen wird.

(4) Abweichend von den Bestimmungen der

Absätze 1 und 3 dürfen Gewinne oder Vergütungen

für Tätigkeiten berufsmäßiger Künstler,

wie z. B. Schauspieler, Film-, Rundfunk- oder

Fernsehkünstler, Musiker oder Berufssportler

in dem Vertragstaat besteuert werden,

in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

(5) Dienste, die natürliche Personen als Arbeitnehmer

an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen

erbringen, welche von einem Unternehmen

eines der Vertragstaaten betrieben

werden, gelten als in diesem Vertragstaat

erbracht.

Artikel XIV

Hochschullehrer oder Lehrer aus einem der

Vertragstaaten, die sich während eines zwei Jahre

nicht übersteigenden Zeitraumes für eine Lehrtätigkeit

an einer Universität oder einer ähnlichen

Anstalt für höhere Bildung in dem anderen

Vertragstaat aufhalten, sind hinsichtlich der

Vergütungen für diese Lehrtätigkeit in diesem

anderen Vertragstaat von der Besteuerung ausgenommen.

Artikel XV

(1) Studenten oder Lehrlinge aus einem der

Vertragstaaten, die in dem anderen Vertragstaat

ihre Erziehung oder Ausbildung erhalten, sind

hinsichtlich der an sie ausschließlich für ihren

Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung

geleisteten Zahlungen in dem anderen Vertragstaat

von der Besteuerung ausgenommen.

(2) Die gleiche Befreiung findet auf Einkünfte

Anwendung, die ein Student oder Lehrling aus

einem der Vertragstaaten aus einer Beschäftigung

erzielt, die er zu Ausbildungszwecken in dem

anderen Vertragstaat nicht länger als insgesamt

sechs Monate in einem Steuerjahr ausübt.

Artikel XVI

(1) Abweichend von den Bestimmungen des

Artikels XIII Absatz 2 sind Pensionen, die von

einer in einem der Vertragstaaten ansässigen

natürlichen Person bezogen werden, im anderen

Vertragstaat von der Besteuerung ausgenommen.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Pensionen

im Sinne des Artikels XII Absatz 1 und

auf Sozialversicherungsrenten, die von der japanischen

Regierung, einer japanischen Provinzialregierung

oder von einer japanischen Regierungseinrichtung

oder aus Fonds, die von der japanischen

Regierung, einer japanischen Provinzialregierung

oder einer japanischen Regierungseinrichtung

gespeist werden, oder von den österreichischen

Sozialversicherungsträgern gezahlt

werden.

Artikel XVII

(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(einschließlich der Gewinne aus dem Verkauf

oder Tausch solchen Vermögens) dürfen in dem

Vertragstaat besteuert werden, in dem sich die

Liegenschaft befindet. Lizenzgebühren oder

andere Beträge, die für den Betrieb eines Bergwerks,

Steinbruchs oder einer anderen Stätte

der Ausbeutung von Bodenschätzen bezahlt

werden, gelten als Einkünfte aus unbeweglichem

Vermögen.

(2) Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als

unbewegliches Vermögen.

Artikel XVIII

(1) Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögenswerten

(ausgenommen die im Artikel

XI Absatz 3 und im Artikel XVII Absatz 1

genannten Gewinne), die in einem der Vertragstaaten

von einer im anderen Vertragstaat

ansässigen Person bezogen werden, sind im erstgenannten

Vertragstaat von der Besteuerung

ausgenommen.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des

Absatzes 1

a) dürfen Gewinne aus der Veräußerung einer

in einem der Vertragstaaten gelegenen Betriebstätte

oder festen Einrichtung oder

eines Anlagewertes (ausgenommen Schiffe

oder Luftfahrzeuge) einer solchen Betriebstätte

oder festen Einrichtung in diesem

Vertragstaat besteuert werden; solche Gewinne

sind dann als der Betriebstätte oder

festen Einrichtung zurechenbar anzusehen;

b) dürfen Gewinne aus der Veräußerung von

Anteilen an einer in einem der Vertragstaaten

ansässigen Körperschaft in diesem

Vertragstaat besteuert werden, wenn

(i) der Veräußerer dieser Anteile mindestens

25 v. H. des Grund- oder

Stammkapitals dieser Körperschaft

besitzt, und

(ii) der Gesamtbetrag der im Steuerjahr

veräußerten Anteile mindestens 5 v. H.

des gesamten Grund- oder Stammkapitals

dieser Körperschaft beträgt;

c) dürfen Gewinne, die von einer in einem

der Vertragstaaten ansässigen natürlichen

Person während ihres Aufenthaltes in dem

anderen Vertragstaat aus der Veräußerung

von persönlichen Vermögenswerten erzielt

werden, in diesem anderen Vertragstaat

besteuert werden.

Artikel XIX

(1) Japan darf bei Ermittlung seiner Steuern

von Personen, die in Japan ansässig sind, in die

Grundlage, von der diese Steuern erhoben werden,

alle Einkünfte einbeziehen, die nach den

japanischen Gesetzen steuerpflichtig sind. Der

Betrag der österreichischen Steuer, die von der

in Japan ansässigen Person nach den österreichischen

Gesetzen und in Übereinstimmung mit

diesem Abkommen entweder unmittelbar oder

im Abzugsweg von Einkünften, die ihre Quelle

in Österreich haben und die in beiden Vertragstaaten

der Besteuerung unterliegen, erhoben

wird, wird jedoch zur Anrechnung auf die japanische

Steuer für diese Einkünfte zugelassen, aber

mit einem Betrag, der den Teil der japanischen

Steuer nicht übersteigt, der auf diese Einkünfte

(oder das gesamte, der japanischen Steuer unterliegende

Einkommen, wenn dieses niedriger ist)

im Verhältnis zum gesamten, der japanischen

Steuer unterliegenden Einkommen entfällt.

(2) Österreich darf bei Ermittlung seiner

Steuern von Personen, die in Österreich ansässig

sind, in die Grundlage, von der diese Steuern

erhoben werden, alle Einkünfte einbeziehen, die

nach den österreichischen Gesetzen steuerpflichtig

sind. Der Betrag der japanischen Steuer, die von

der in Österreich ansässigen Person nach den

japanischen Gesetzen und in Übereinstimmung

mit diesem Abkommen entweder unmittelbar

oder im Abzugsweg von Einkünften, die ihre

Quelle in Japan haben und in beiden Vertragstaaten

der Besteuerung unterliegen, erhoben

wird, wird jedoch zur Anrechnung auf die österreichische

Steuer für diese Einkünfte zugelassen,

aber mit einem Betrag, der den Teil der österreichischen

Steuer nicht übersteigt, der auf diese

Einkünfte (oder das gesamte, der österreichischen

Steuer unterliegende Einkommen, wenn dieses

niedriger ist) im Verhältnis zum gesamten, der

österreichischen Steuer unterliegenden Einkommen

entfällt.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind überdies auch auf

natürliche Personen anzuwenden, die im Sinne

der japanischen Steuergesetze in Japan und im

Sinne der österreichischen Steuergesetze in Österreich

ansässig sind, und auf juristische Personen

und Personenvereinigungen, die steuerlich wie

juristische Personen behandelt werden, die ihren

Hauptsitz in Japan und ihren Sitz oder ihre

Geschäftsleitung in Österreich haben.

(4) Die Absätze 1 bis 3 berühren nicht die nach

den Artikeln XII Absatz 1, XIV und XV gewährleisteten

Ausnahmen von der Besteuerung in

Japan oder in Österreich.

Artikel XX

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten

werden die ihnen auf Grund ihrer Steuergesetze

im normalen Verwaltungsablauf zur

Verfügung stehenden Auskünfte austauschen,

soweit dies zur Durchführung der Bestimmungen

dieses Abkommens oder zur Verhinderung einer

Steuerhinterziehung oder zur Durchführung der

Rechtsvorschriften gegen Gesetzesumgehung hinsichtlich

der Steuern im Sinne dieses Abkommens

erforderlich ist. Alle derart ausgetauschten Auskünfte

sind als geheim zu behandeln und dürfen

nur solchen Personen, einschließlich der Gerichte,

zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung

oder Einhebung der Steuern im Sinne

dieses Abkornmens oder der Erledigung der

damit zusammenhängenden Rechtsmittel befaßt

sind. Auskünfte, die ein Handels-, Geschäfts-,

Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Herstellungsverfahren

offenbaren würden, dürfen

nicht ausgetauscht werden.

Artikel XXI

(1) Macht ein Steuerpflichtiger den zuständigen

Behörden des Vertragstaates, dessen Staatsangehöriger

er ist oder in dem er ansässig ist,

glaubhaft, daß er in dem anderen Vertragstaat

eine Behandlung erfahren hat, die den Bestimmungen

dieses Abkommens nicht entspricht, so

wird sich diese zuständige Behörde mit der

zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates

zum Zweck der Vermeidung einer derartigen

Behandlung ins Einvernehmen setzen.

(2) Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der

Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens

auftreten, können die zuständigen Behörden

der beiden Vertragstaaten einvernehmlich

klären.

Artikel XXII

(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens

dürfen nicht so ausgelegt werden, daß Be-

freiungen, Abzugsposten, Anrechnungen oder

andere Begünstigungen eingeschränkt werden,

die derzeit oder künftig durch die Gesetze eines

der Vertragstaaten bei der Ermittlung der Steuer

dieses Staates eingeräumt werden.

(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten

können die zur Auslegung und

Durchführung dieses Abkommens erforderlichen

Vorschriften erlassen und zu diesem Zweck

unmittelbar miteinander in Verbindung treten.

Artikel XXIII

(1) Die Staatsangehörigen eines der Vertragstaaten

dürfen im anderen Vertragstaat keiner

Besteuerung oder damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen werden, die anders,

höher oder drückender ist als die Besteuerung

und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,

denen die Staatsangehörigen dieses

anderen Vertragstaates unter gleichen Verhältnissen

unterworfen sind oder unterworfen

werden können.

(2) Einkommen, Gewinn und Kapital eines

Unternehmens eines der Vertragstaaten, dessen

Kapital ganz oder teilweise einer im anderen

Vertragstaat ansässigen Person gehört, darf

im erstgenannten Staat keiner Besteuerung unterworfen

werden, die anders, höher oder drükkender

ist als die Besteuerung, der andere

Unternehmen des erstgenannten Vertragstaates

bezüglich eines gleichartigen Einkommens, Gewinnes

oder Vermögens unter den gleichen Verhältnissen

unterworfen sind oder unterworfen

werden können.

(3) In diesem Artikel bedeutet der Begriff

„Staatsangehörige"

a) hinsichtlich Japans alle natürlichen Personen,

die die japanische Staatsangehörigkeit

besitzen, und alle Körperschaften und

anderen Personenvereinigungen (mit oder

ohne Rechtspersönlichkeit), die ihre Rechtsstellung

als solche aus den in Japan geltenden

Gesetzen ableiten;

b) hinsichtlich Österreichs alle österreichischen

Staatsbürger und alle juristischen Personen,

Personengesellschaften, Personenvereinigungen

und anderen Rechtsträger, die ihre

Rechtsstellung aus den in Österreich geltenden

Gesetzen ableiten.

Artikel XXIV

(1) Dieses Abkommen wird ratifiziert und die

Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich

in Tokio ausgetauscht werden.

(2) Das Abkommen tritt mit dem Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist auf

jene Einkünfte anzuwenden, die in den Steuerjahren

bezogen werden, die am oder nach dem

ersten Jänner des Kalenderjahres beginnen, in

dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht

werden.

Artikel XXV

Dieses Abkommen bleibt für unbestimmte Zeit

in Kraft, jedoch kann es jeder der Vertragstaaten

nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten

am oder vor dem 30. Juni eines

jeden Kalenderjahres durch schriftliche, dem

anderen Vertragstaat auf diplomatischem Weg

zuzumittelnde Mitteilung kündigen; in diesem

Fall verliert das Abkommen seine Wirksamkeit

für alle Einkünfte, die in den Steuerjahren

bezogen werden, die am oder nach dem 1. Jänner

des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres

beginnen.

ZU URKUND DESSEN haben die unterfertigten

Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet

und mit ihren Siegeln versehen.

GEGEBEN zu Wien, am 20. Dezember 1961,

in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.

Für die Republik Österreich

Dr. Josef Stangelberger

Dr. Otto Watzke

Für Japan

Fujio Uchida

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 13. März 1962

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Finanzen

Klaus

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel XXIV Absatz 2 am 4. April 1963 in Kraft getreten.

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