127. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 20. Dezember 1961 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der
Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen, welches also lautet
(Übersetzung)
Die Republik Österreich und Japan sind, von
dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen abzuschließen,
übereingekommen wie folgt
Artikel I
(1) Gegenstand dieses Abkommens sind die
folgenden Steuern
a) in Japan
(i) die Einkommensteuer,
(ii) die Körperschaftsteuer
(im folgenden „japanische Steuer" genannt);
b) in Österreich
(i) die Einkommensteuer,
(ii) die Körperschaftsteuer,
(iii) der Beitrag vom Einkommen zur
Förderung des Wohnbaues und für
Zwecke des Familienlastenausgleiches
(im folgenden „österreichische Steuer"
genannt).
(2) Dieses Abkommen ist auch auf jede andere
Einkommen- oder Gewinnsteuer anzuwenden,
die den im vorhergehenden Absatz genannten
Steuern dem Wesen nach ähnlich ist und nach
Unterzeichnung dieses Abkommens von einem
der Vertragstaaten eingeführt wird.
Artikel II
Im Sinne dieses Abkommens
a) bedeutet der Begriff „Japan", wenn er im
geographischen Sinn gebraucht wird, alle
Gebiete, in denen die japanischen Steuergesetze
gelten;
b) bedeutet der Begriff „Österreich" die Republik
Österreich;
c) bedeuten die Begriffe „einer der Vertragstaaten"
und „der andere Vertragstaat"
Japan oder Österreich, wie es der Zusammenhang
erfordert;
d) bedeutet der Begriff „Steuer" die japanische
Steuer oder die österreichische Steuer, wie
es der Zusammenhang erfordert;
e) bedeutet der Begriff „zuständige Behörden"
auf Seiten Japans den Finanzminister
oder seine bevollmächtigten Vertreter und
auf Seiten Österreichs das Bundesministerium
für Finanzen.
Artikel III
Im Sinne dieses Abkommens
a) bedeutet der Begriff „japanische Körperschaft"
eine Körperschaft oder eine Vereinigung
mit Rechtspersönlichkeit sowie
eine Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit,
die ihren Hauptsitz in Japan haben
und nicht ihren Sitz oder ihre Geschäfts-
leitung in Österreich haben; und bedeutet
der Begriff „österreichische Körperschaft"
eine juristische Person oder eine Personenvereinigung,
die steuerlich wie eine juristische
Person behandelt wird, die ihren
Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Österreich
haben und die nicht ihren Hauptsitz
in Japan haben;
b) bedeutet der Begriff „in Japan ansässige
Person" eine natürliche Person, die in
Japan im Sinne der japanischen Steuergesetze
ansässig ist und nicht in Österreich
im Sinne der österreichischen Steuergesetze
ansässig (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt)
ist, sowie japanische Körperschaften;
und bedeutet der Begriff „in
Österreich ansässige Person" eine natürliche
Person, die im Sinne der österreichischen
Steuergesetze in Österreich ansässig
(Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt)
ist und nicht in Japan im Sinne der japanischen
Steuergesetze ansässig ist, sowie
österreichische Körperschaften;
c) bedeuten die Begriffe „Körperschaft des
einen Vertragstaates" und „Körperschaft
des anderen Vertragstaates" eine japanische
oder eine österreichische Körperschaft, wie
es der Zusammenhang erfordert;
d) bedeuten die Begriffe „in einem der Vertragstaaten
ansässige Person" und „im
anderen Vertragstaat ansässige Person",
eine Person, die in Japan ansässig ist, oder
eine Person, die in Österreich ansässig ist,
wie es der Zusammenhang erfordert;
e) bedeuten die Begriffe „japanisches Unternehmen"
ein gewerbliches Unternehmen,
das von einer in Japan ansässigen Person
betrieben wird und „österreichisches Unternehmen"
ein gewerbliches Unternehmen,
das von einer in Österreich ansässigen Person
betrieben wird;
f) bedeuten die Begriffe „Unternehmen eines
der Vertragstaaten" und „Unternehmen
des anderen Vertragstaates" ein japanisches
oder ein österreichisches Unternehmen, wie
es der Zusammenhang erfordert.
Artikel IV
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Begriff „Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,
in der die Tätigkeit des Unternehmens
ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Als Betriebstätten gelten insbesondere
a) ein Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine
andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren
Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht
a) die Benutzung von Einrichtungen ausschließlich
zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von dem Unternehmen gehörenden
Gütern oder Waren;
b) das Unterhalten eines Bestandes von dem
Unternehmen gehörenden Gütern oder
Waren ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung
oder Auslieferung;
c) das Unterhalten eines Bestandes von dem
Unternehmen gehörenden Gütern oder
Waren ausschließlich zur Bearbeitung oder
Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen;
d) das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung
ausschließlich zum Einkauf
von Gütern oder Waren oder zur Beschaffung
von Informationen für das Unternehmen;
e) das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung
ausschließlich zur Werbung, zur
Erteilung von Auskünften, zur wissenschaftlichen
Forschung oder zur Ausübung
ähnlicher Tätigkeiten, die im Rahmen des
Unternehmens vorbereitender Art sind
oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Eine Person, die in einem der Vertragstaaten
für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates
tätig ist — mit Ausnahme eines unabhängigen
Vertreters im Sinne des Absatzes 5 —
gilt als eine in dem erstgenannten Vertragstaat
gelegene Betriebstätte, wenn die Person eine
Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens
in dem erstgenannten Vertragstaat Verträge
abzuschließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich
ausübt, es sei denn, daß sich die Tätigkeit
ausschließlich auf den Einkauf von Gütern oder
Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines der Vertragstaaten
wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe
es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat,
weil es dort Geschäftsbeziehungen durch
einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter unterhält, sofern diese
Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit
handeln.
(6) Die Tatsache, daß eine in einem der Vertragstaaten
ansässige Körperschaft eine Körperschaft
beherrscht oder von einer Körperschaft
beherrscht wird, die im anderen Vertragstaat
ansässig ist oder dort (entweder durch eine Be-
triebstätte oder in anderer Weise) Geschäftsbeziehungen
unterhält, macht für sich allein die
eine der beiden Körperschaften nicht zur Betriebstätte
der anderen Körperschaft.
Artikel V
Bei Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens
durch jeden der Vertragstaaten wird,
sofern sich aus dem Zusammenhang nichts
anderes ergibt, jedem nicht anders umschriebenen
Begriff der Sinn beigelegt, der ihm nach den
Steuergesetzen dieses Vertragstaates zukommt.
Artikel VI
(1) Gewerbliche Gewinne eines Unternehmens
eines der Vertragstaaten unterliegen in dem
anderen Vertragstaat nicht der Besteuerung, es
sei denn, daß das Unternehmen in dem anderen
Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte
gewerblich tätig ist. Übt es in dieser Weise
eine gewerbliche Tätigkeit aus, so dürfen die
Gewinne in dem anderen Vertragstaat besteuert
werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte
zuzurechnen sind.
(2) Übt ein Unternehmen eines der Vertragstaaten
im anderen Vertragstaat eine gewerbliche
Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte
aus, so sind dieser Betriebstätte die gewerblichen
Gewinne zuzurechnen, die sie in diesem anderen
Vertragstaat erzielen könnte, wenn sie sich als
selbständiges Unternehmen mit gleichen oder
ähnlichen Geschäften unter gleichen oder ähnlichen
Bedingungen befaßte und mit dem Unternehmen,
dessen Betriebstätte sie ist, Geschäfte
wie ein unabhängiges Unternehmen tätigte.
Diese gewerblichen Gewinne werden im Regelfall
unter Zugrundelegung der Spezialbilanz der
Betriebstätte ermittelt. Bei Ermittlung der gewerblichen
Gewinne der Betriebstätte werden
alle Ausgaben, die berechtigterweise der Betriebstätte
zuzurechnen sind, einschließlich der Geschäftsführungs-
und allgemeinen Verwaltungskosten,
abgezogen werden.
(3) Bei Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte
ist der bloße Einkauf von Gütern oder
Waren durch diese Betriebstätte für das Unternehmen
nicht zu berücksichtigen.
(4) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, daß einer
der Vertragstaaten gehindert wird, gemäß den
Vorschriften dieses Abkommens und gemäß den
Gesetzen dieses Staates gesondert eine Steuer auf
Einkünfte (z. B. Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren
oder aus unbeweglichem Vermögen),
die aus Quellen in diesem Vertragstaat von einer
im anderen Vertragstaat ansässigen Person be-
zogen werden, zu erheben, wenn diese Einkünfte
keiner Betriebstätte im erstgenannten Vertragstaat
zurechenbar sind.
(5) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten
können gemäß den Grundsätzen
dieses Abkommens Einzelheiten für die Aufteilung
gewerblicher Gewinne einvernehmlich
festlegen.
Artikel VII
Wenn
a) ein Unternehmen eines der Vertragstaaten
an der Geschäftsführung oder der finanziellen
Kontrolle eines Unternehmens des
anderen Vertragstaates unmittelbar oder
mittelbar beteiligt ist oder
b) dieselben natürlichen Personen oder Körperschaften
an der Geschäftsführung oder
der finanziellen Kontrolle eines Unternehmens
eines der Vertragstaaten und eines
Unternehmens des anderen Vertragstaates
unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind
und zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich
ihrer kaufmännischen oder finanziellen
Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt
werden, die sich von den Bedingungen
unterscheiden, die zwischen unabhängigen Unternehmen
vereinbart würden, so dürfen Gewinne,
die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen
erzielt hätte, aber infolge dieser Bedingungen
nicht erzielt hat, in die Gewinne dieses
Unternehmens eingerechnet und entsprechend
besteuert werden.
Artikel VIII
(1) Abweichend von den Bestimmungen des
Artikels VI sind Gewinne, die ein Unternehmen
eines der Vertragstaaten aus dem Betrieb von
Schiffen oder Luftfahrzeugen bezieht, von der
Besteuerung im anderen Vertragstaat ausgenommen.
(2) Hinsichtlich des Betriebes von Schiffen oder
Luftfahrzeugen sind japanische Unternehmen
in Österreich überdies von der Gewerbesteuer
und österreichische Unternehmen in Japan überdies
von der „enterprise-tax" ausgenommen.
Artikel IX
(1) Der Satz der Steuer, die von einem der
Vertragstaaten von Dividenden erhoben wird,
die von einer in diesem Vertragstaat ansässigen
Körperschaft an eine im anderen Vertragstaat
ansässige Person bezahlt werden, darf 20 v. H.
dieser Dividenden nicht übersteigen. Dieser
Steuersatz darf jedoch 10 v. H. nicht übersteigen,
wenn der im anderen Vertragstaat ansässige
Dividendenempfänger eine Körperschaft ist, die
unmittelbar vor Ablauf des Wirtschaftsjahres,
für das die Gewinnausschüttung erfolgt, während
eines Zeitraumes von 12 Monaten mehr als
50 v. H. des gesamten Grund- oder Stammkapitals
der zahlenden Gesellschaft besitzt. Die
Steuer darf jedoch mit dem vollen Satz von den
Dividenden abgezogen werden, sie ist aber,
soweit sie die vorhin erwähnten Steuersätze
übersteigt, über Antrag rückzuerstatten.
(2) Bezieht eine in einem der Vertragstaaten
ansässige Körperschaft Gewinne oder Einkünfte
aus Quellen innerhalb des anderen Vertragstaates,
so darf in dem anderen Vertragstaat
keine Art von Steuern von den Dividenden, die
die Körperschaft an eine im anderen Vertragstaat
nicht ansässige Person zahlt, noch irgendeine
Abgabe in der Art einer Gewinnsteuer auf
nichtausgeschüttete Gewinne der Körperschaft
erhoben werden, selbst wenn diese Dividenden
oder nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder
zum Teil Gewinne oder Einkünfte darstellen,
die aus dem anderen Vertragstaat bezogen werden.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine
in einem der Vertragstaaten ansässige Person in
dem anderen Vertragstaat eine Betriebstätte besitzt
und die Dividenden dieser Betriebstätte
zurechenbar sind; in diesem Fall sind die der
Betriebstätte zurechenbaren Dividenden als
gewerbliche Gewinne anzusehen, auf die die Absätze
1 bis 3 des Artikels VI anzuwenden sind.
(4) Wenn in einem der Vertragstaaten der auf
Gewinne von Körperschaften anzuwendende
Steuersatz geändert wird, insbesondere wenn sich
durch eine Änderung des japanischen Rechtes
ergibt, daß der Unterschied zwischen dem auf
nichtausgeschüttete Gewinne und dem auf ausgeschüttete
Gewinne anwendbaren Steuersatz
10 v. H. übersteigt, so werden sich die zuständigen
Behörden der beiden Vertragstaaten unverzüglich
ins Einvernehmen setzen, um zu entscheiden,
ob aus diesem Grund eine Änderung
des Absatzes 1 erforderlich ist.
Artikel X
(1) Der Satz der Steuer, die von einem der
Vertragstaaten von Zinsen erhoben wird, die
aus Quellen innerhalb dieses Vertragstaates von
einer im anderen Vertragstaat ansässigen Person
bezogen werden, darf 10 v. H. dieser Zinsen
nicht übersteigen. Die Steuer darf jedoch mit dem
vollen Satz von den Zinsen abgezogen werden,
sie ist aber, soweit sie 10 v. H. übersteigt, über
Antrag rückzuerstatten.
(2) In diesem Artikel bedeutet der Begriff
„Zinsen" Zinsen aus Teilschuldverschreibungen,
Wertpapieren, Schuldscheinen, Obligationen oder
irgend einer anderen Schuldverpflichtung.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine
in einem der Vertragstaaten ansässige Person in
dem anderen Vertragstaat eine Betriebstätte
besitzt und die Zinsen dieser Betriebstätte
zurechenbar sind; in diesem Fall sind die der
Betriebstätte zurechenbaren Zinsen als gewerbliche
Gewinne anzusehen, auf die die Absätze 1
bis 3 des Artikels VI anzuwenden sind.
Artikel XI
(1) Der Satz der Steuer, die von einem der
Vertragstaaten von Lizenzgebühren erhoben
wird, die aus Quellen innerhalb dieses Vertragstaates
von einer im anderen Vertragstaat ansässigen
Person bezogen werden, darf 10 v. H. dieser
Lizenzgebühren nicht übersteigen.
(2) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck
„Lizenzgebühren" alle Lizenzgebühren und
andere Beträge, die als Entgelt für die Benutzung
oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten,
Patenten, Gebrauchsmustern, geheimen
Herstellungsverfahren und Formeln, Handelsmarken
oder anderen ähnlichen Rechten gezahlt
werden; er schließt auch Lizenzgebühren und
ähnliche Zahlungen für kinematographische
Filme (einschließlich der für das Fernsehen verwendeten
Filme) oder für die Benutzung industrieller
oder wissenschaftlicher Ausrüstungen,
nicht aber Lizenzgebühren und andere Beträge
ein, die für den Betrieb eines Bergwerks, Steinbruchs
oder für eine andere Ausbeutung von
Bodenschätzen gezahlt werden.
(3) Der Satz der Steuer, die von einem der Vertragstaaten
von Gewinnen erhoben wird, die aus
Quellen innerhalb dieses Vertragstaates von einer
im anderen Vertragstaat ansässigen Person aus
der Veräußerung von Urheberrechten, Patenten,
Mustern, geheimen Herstellungsverfahren und
Formeln, Handelsmarken oder gewerblichen
Erfindungen sowie von kinematographischen
Filmen (einschließlich der für das Fernsehen verwendeten
Filme) bezogen werden, darf 10 v. H.
des empfangenen Bruttobetrages nicht übersteigen.
(4) Die Absätze 1 und 3 sind nicht anzuwenden,
wenn eine in einem der Vertragstaaten ansässige
Person in dem anderen Vertragstaat eine Betriebstätte
besitzt und diese Lizenzgebühren
oder Gewinne dieser Betriebstätte zurechenbar
sind; in diesem Fall sind die der Betriebstätte
zurechenbaren Lizenzgebühren oder Gewinne als
gewerbliche Gewinne anzusehen, auf die die
Absätze 1 bis 3 des Artikels VI anzuwenden sind.
Artikel XII
(1) a) Gehälter, Löhne, Pensionen oder ähnliche
Vergütungen, die von der japanischen Regierung,
einer japanischen Provinzialregierung
oder einer japanischen Regierungs-
einrichtung oder aus einem von der japanischen
Regierung, einer japanischen Provinzialregierung
oder einer japanischen Regierungseinrichtung
gespeisten Fonds an eine
natürliche Person für Dienste bezahlt
werden, die in Ausübung öffentlicher
Funktionen erbracht werden, sind von der
Besteuerung in Österreich ausgenommen,
es sei denn, daß die natürliche Person die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
b) Gehälter, Löhne, Pensionen oder ähnliche
Vergütungen, die von Österreich, einer
seiner Gebietskörperschaften oder einer
anderen österreichischen juristischen Person
des öffentlichen Rechtes oder aus Fonds,
die von Österreich, einer seiner Gebietskörperschaften
oder einer anderen österreichischen
juristischen Person des öffentlichen
Rechtes errichtet wurden, an eine
natürliche Person für Dienste bezahlt
werden, die in Ausübung öffentlicher
Funktionen erbracht werden, sind von
der Besteuerung in Japan ausgenommen,
es sei denn, daß die natürliche Person ein
Staatsbürger Japans ist oder daß sie in
Japan zur Errichtung eines dauernden
Wohnsitzes zugelasen wurde.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zahlungen, die in
bezug auf Dienste erfolgen, die im Zusammenhang
mit einer in Gewinnerzielungsabsicht
durchgeführten gewerblichen Tätigkeit einer der
in diesem Absatz genannten juristischen Personen
geleistet werden.
Artikel XIII
(1) Gewinne aus einem freien Beruf oder aus
sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art,
die in einem der Vertragstaaten von einer im
anderen Vertragstaat ansässigen natürlichen
Person ausgeübt werden, unterliegen in dem erstgenannten
Vertragstaat nicht der Besteuerung,
es sei denn, daß die natürliche Person in diesem
erstgenannten Vertragstaat über eine ihr dort
zur Ausübung ihrer Tätigkeit regelmäßig zur
Verfügung stehende feste Einrichtung verfügt.
Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung,
dann darf der Teil der Einkünfte, der dieser
festen Einrichtung zuzurechnen ist, in diesem
erstgenannten Staat besteuert werden.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes
1 des Artikels XII, unterliegen Gehälter,
Löhne und ähnliche Vergütungen für nichtselbständige
Arbeit, die von einer in einem der
Vertragstaaten ansässigen natürlichen Person
bezogen werden, im anderen Vertragstaat nicht
der Besteuerung, es sei denn, daß die Tätigkeit
in diesem anderen Vertragstaat ausgeübt wird.
Wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird, dann
dürfen die daraus bezogenen Vergütungen in
diesem anderen Vertragstaat besteuert werden.
(3) Abweichend von den Bestimmungen des
Absatzes 2 ist eine in einem der Vertragstaaten
ansässige natürliche Person im anderen Vertragstaat
von der Steuer auf Vergütungen für nichtselbständige
Arbeit, die in dem anderen Vertragstaat
in einem Steuerjahr geleistet wird, ausgenommen,
wenn
a) sie sich in dem anderen Vertragstaat in
diesem Jahr nicht länger als insgesamt
183 Tage aufhält und
b) sie die nichtselbständige Arbeit für oder
im Auftrag einer im erstgenannten Vertragstaat
ansässigen Person leistet und von
dieser bezahlt wird und
c) die Vergütung nicht von den Gewinnen
einer Betriebstätte oder festen Einrichtung,
die der Arbeitgeber in diesem anderen
Vertragstaat besitzt, abgezogen wird.
(4) Abweichend von den Bestimmungen der
Absätze 1 und 3 dürfen Gewinne oder Vergütungen
für Tätigkeiten berufsmäßiger Künstler,
wie z. B. Schauspieler, Film-, Rundfunk- oder
Fernsehkünstler, Musiker oder Berufssportler
in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.
(5) Dienste, die natürliche Personen als Arbeitnehmer
an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen
erbringen, welche von einem Unternehmen
eines der Vertragstaaten betrieben
werden, gelten als in diesem Vertragstaat
erbracht.
Artikel XIV
Hochschullehrer oder Lehrer aus einem der
Vertragstaaten, die sich während eines zwei Jahre
nicht übersteigenden Zeitraumes für eine Lehrtätigkeit
an einer Universität oder einer ähnlichen
Anstalt für höhere Bildung in dem anderen
Vertragstaat aufhalten, sind hinsichtlich der
Vergütungen für diese Lehrtätigkeit in diesem
anderen Vertragstaat von der Besteuerung ausgenommen.
Artikel XV
(1) Studenten oder Lehrlinge aus einem der
Vertragstaaten, die in dem anderen Vertragstaat
ihre Erziehung oder Ausbildung erhalten, sind
hinsichtlich der an sie ausschließlich für ihren
Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung
geleisteten Zahlungen in dem anderen Vertragstaat
von der Besteuerung ausgenommen.
(2) Die gleiche Befreiung findet auf Einkünfte
Anwendung, die ein Student oder Lehrling aus
einem der Vertragstaaten aus einer Beschäftigung
erzielt, die er zu Ausbildungszwecken in dem
anderen Vertragstaat nicht länger als insgesamt
sechs Monate in einem Steuerjahr ausübt.
Artikel XVI
(1) Abweichend von den Bestimmungen des
Artikels XIII Absatz 2 sind Pensionen, die von
einer in einem der Vertragstaaten ansässigen
natürlichen Person bezogen werden, im anderen
Vertragstaat von der Besteuerung ausgenommen.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Pensionen
im Sinne des Artikels XII Absatz 1 und
auf Sozialversicherungsrenten, die von der japanischen
Regierung, einer japanischen Provinzialregierung
oder von einer japanischen Regierungseinrichtung
oder aus Fonds, die von der japanischen
Regierung, einer japanischen Provinzialregierung
oder einer japanischen Regierungseinrichtung
gespeist werden, oder von den österreichischen
Sozialversicherungsträgern gezahlt
werden.
Artikel XVII
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(einschließlich der Gewinne aus dem Verkauf
oder Tausch solchen Vermögens) dürfen in dem
Vertragstaat besteuert werden, in dem sich die
Liegenschaft befindet. Lizenzgebühren oder
andere Beträge, die für den Betrieb eines Bergwerks,
Steinbruchs oder einer anderen Stätte
der Ausbeutung von Bodenschätzen bezahlt
werden, gelten als Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen.
(2) Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als
unbewegliches Vermögen.
Artikel XVIII
(1) Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögenswerten
(ausgenommen die im Artikel
XI Absatz 3 und im Artikel XVII Absatz 1
genannten Gewinne), die in einem der Vertragstaaten
von einer im anderen Vertragstaat
ansässigen Person bezogen werden, sind im erstgenannten
Vertragstaat von der Besteuerung
ausgenommen.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des
Absatzes 1
a) dürfen Gewinne aus der Veräußerung einer
in einem der Vertragstaaten gelegenen Betriebstätte
oder festen Einrichtung oder
eines Anlagewertes (ausgenommen Schiffe
oder Luftfahrzeuge) einer solchen Betriebstätte
oder festen Einrichtung in diesem
Vertragstaat besteuert werden; solche Gewinne
sind dann als der Betriebstätte oder
festen Einrichtung zurechenbar anzusehen;
b) dürfen Gewinne aus der Veräußerung von
Anteilen an einer in einem der Vertragstaaten
ansässigen Körperschaft in diesem
Vertragstaat besteuert werden, wenn
(i) der Veräußerer dieser Anteile mindestens
25 v. H. des Grund- oder
Stammkapitals dieser Körperschaft
besitzt, und
(ii) der Gesamtbetrag der im Steuerjahr
veräußerten Anteile mindestens 5 v. H.
des gesamten Grund- oder Stammkapitals
dieser Körperschaft beträgt;
c) dürfen Gewinne, die von einer in einem
der Vertragstaaten ansässigen natürlichen
Person während ihres Aufenthaltes in dem
anderen Vertragstaat aus der Veräußerung
von persönlichen Vermögenswerten erzielt
werden, in diesem anderen Vertragstaat
besteuert werden.
Artikel XIX
(1) Japan darf bei Ermittlung seiner Steuern
von Personen, die in Japan ansässig sind, in die
Grundlage, von der diese Steuern erhoben werden,
alle Einkünfte einbeziehen, die nach den
japanischen Gesetzen steuerpflichtig sind. Der
Betrag der österreichischen Steuer, die von der
in Japan ansässigen Person nach den österreichischen
Gesetzen und in Übereinstimmung mit
diesem Abkommen entweder unmittelbar oder
im Abzugsweg von Einkünften, die ihre Quelle
in Österreich haben und die in beiden Vertragstaaten
der Besteuerung unterliegen, erhoben
wird, wird jedoch zur Anrechnung auf die japanische
Steuer für diese Einkünfte zugelassen, aber
mit einem Betrag, der den Teil der japanischen
Steuer nicht übersteigt, der auf diese Einkünfte
(oder das gesamte, der japanischen Steuer unterliegende
Einkommen, wenn dieses niedriger ist)
im Verhältnis zum gesamten, der japanischen
Steuer unterliegenden Einkommen entfällt.
(2) Österreich darf bei Ermittlung seiner
Steuern von Personen, die in Österreich ansässig
sind, in die Grundlage, von der diese Steuern
erhoben werden, alle Einkünfte einbeziehen, die
nach den österreichischen Gesetzen steuerpflichtig
sind. Der Betrag der japanischen Steuer, die von
der in Österreich ansässigen Person nach den
japanischen Gesetzen und in Übereinstimmung
mit diesem Abkommen entweder unmittelbar
oder im Abzugsweg von Einkünften, die ihre
Quelle in Japan haben und in beiden Vertragstaaten
der Besteuerung unterliegen, erhoben
wird, wird jedoch zur Anrechnung auf die österreichische
Steuer für diese Einkünfte zugelassen,
aber mit einem Betrag, der den Teil der österreichischen
Steuer nicht übersteigt, der auf diese
Einkünfte (oder das gesamte, der österreichischen
Steuer unterliegende Einkommen, wenn dieses
niedriger ist) im Verhältnis zum gesamten, der
österreichischen Steuer unterliegenden Einkommen
entfällt.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind überdies auch auf
natürliche Personen anzuwenden, die im Sinne
der japanischen Steuergesetze in Japan und im
Sinne der österreichischen Steuergesetze in Österreich
ansässig sind, und auf juristische Personen
und Personenvereinigungen, die steuerlich wie
juristische Personen behandelt werden, die ihren
Hauptsitz in Japan und ihren Sitz oder ihre
Geschäftsleitung in Österreich haben.
(4) Die Absätze 1 bis 3 berühren nicht die nach
den Artikeln XII Absatz 1, XIV und XV gewährleisteten
Ausnahmen von der Besteuerung in
Japan oder in Österreich.
Artikel XX
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten
werden die ihnen auf Grund ihrer Steuergesetze
im normalen Verwaltungsablauf zur
Verfügung stehenden Auskünfte austauschen,
soweit dies zur Durchführung der Bestimmungen
dieses Abkommens oder zur Verhinderung einer
Steuerhinterziehung oder zur Durchführung der
Rechtsvorschriften gegen Gesetzesumgehung hinsichtlich
der Steuern im Sinne dieses Abkommens
erforderlich ist. Alle derart ausgetauschten Auskünfte
sind als geheim zu behandeln und dürfen
nur solchen Personen, einschließlich der Gerichte,
zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung
oder Einhebung der Steuern im Sinne
dieses Abkornmens oder der Erledigung der
damit zusammenhängenden Rechtsmittel befaßt
sind. Auskünfte, die ein Handels-, Geschäfts-,
Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Herstellungsverfahren
offenbaren würden, dürfen
nicht ausgetauscht werden.
Artikel XXI
(1) Macht ein Steuerpflichtiger den zuständigen
Behörden des Vertragstaates, dessen Staatsangehöriger
er ist oder in dem er ansässig ist,
glaubhaft, daß er in dem anderen Vertragstaat
eine Behandlung erfahren hat, die den Bestimmungen
dieses Abkommens nicht entspricht, so
wird sich diese zuständige Behörde mit der
zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates
zum Zweck der Vermeidung einer derartigen
Behandlung ins Einvernehmen setzen.
(2) Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der
Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens
auftreten, können die zuständigen Behörden
der beiden Vertragstaaten einvernehmlich
klären.
Artikel XXII
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens
dürfen nicht so ausgelegt werden, daß Be-
freiungen, Abzugsposten, Anrechnungen oder
andere Begünstigungen eingeschränkt werden,
die derzeit oder künftig durch die Gesetze eines
der Vertragstaaten bei der Ermittlung der Steuer
dieses Staates eingeräumt werden.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten
können die zur Auslegung und
Durchführung dieses Abkommens erforderlichen
Vorschriften erlassen und zu diesem Zweck
unmittelbar miteinander in Verbindung treten.
Artikel XXIII
(1) Die Staatsangehörigen eines der Vertragstaaten
dürfen im anderen Vertragstaat keiner
Besteuerung oder damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die anders,
höher oder drückender ist als die Besteuerung
und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,
denen die Staatsangehörigen dieses
anderen Vertragstaates unter gleichen Verhältnissen
unterworfen sind oder unterworfen
werden können.
(2) Einkommen, Gewinn und Kapital eines
Unternehmens eines der Vertragstaaten, dessen
Kapital ganz oder teilweise einer im anderen
Vertragstaat ansässigen Person gehört, darf
im erstgenannten Staat keiner Besteuerung unterworfen
werden, die anders, höher oder drükkender
ist als die Besteuerung, der andere
Unternehmen des erstgenannten Vertragstaates
bezüglich eines gleichartigen Einkommens, Gewinnes
oder Vermögens unter den gleichen Verhältnissen
unterworfen sind oder unterworfen
werden können.
(3) In diesem Artikel bedeutet der Begriff
„Staatsangehörige"
a) hinsichtlich Japans alle natürlichen Personen,
die die japanische Staatsangehörigkeit
besitzen, und alle Körperschaften und
anderen Personenvereinigungen (mit oder
ohne Rechtspersönlichkeit), die ihre Rechtsstellung
als solche aus den in Japan geltenden
Gesetzen ableiten;
b) hinsichtlich Österreichs alle österreichischen
Staatsbürger und alle juristischen Personen,
Personengesellschaften, Personenvereinigungen
und anderen Rechtsträger, die ihre
Rechtsstellung aus den in Österreich geltenden
Gesetzen ableiten.
Artikel XXIV
(1) Dieses Abkommen wird ratifiziert und die
Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich
in Tokio ausgetauscht werden.
(2) Das Abkommen tritt mit dem Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist auf
jene Einkünfte anzuwenden, die in den Steuerjahren
bezogen werden, die am oder nach dem
ersten Jänner des Kalenderjahres beginnen, in
dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht
werden.
Artikel XXV
Dieses Abkommen bleibt für unbestimmte Zeit
in Kraft, jedoch kann es jeder der Vertragstaaten
nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten
am oder vor dem 30. Juni eines
jeden Kalenderjahres durch schriftliche, dem
anderen Vertragstaat auf diplomatischem Weg
zuzumittelnde Mitteilung kündigen; in diesem
Fall verliert das Abkommen seine Wirksamkeit
für alle Einkünfte, die in den Steuerjahren
bezogen werden, die am oder nach dem 1. Jänner
des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres
beginnen.
ZU URKUND DESSEN haben die unterfertigten
Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet
und mit ihren Siegeln versehen.
GEGEBEN zu Wien, am 20. Dezember 1961,
in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.
Für die Republik Österreich
Dr. Josef Stangelberger
Dr. Otto Watzke
Für Japan
Fujio Uchida
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 13. März 1962
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Finanzen
Klaus
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel XXIV Absatz 2 am 4. April 1963 in Kraft getreten.