127. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Königlich Dänischen Finanzministerium über die Durchführung der Entlastung von den im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Das Bundesministerium für Finanzen
der Republik Österreich
und
das Königlich Dänische Finanzministerium
haben, in Ausführung von Artikel 10 Absatz 3
des Abkommens zwischen der Republik Österreich
und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
vom 23. Oktober 1961 (im folgenden „Abkommen"
genannt), folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) Als im Abzugsweg an der Quelle erhobene
Steuer von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen
im Sinn von Artikel 10 des Abkommens
gilt derzeit die in Österreich erhobene
Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen im Gesamtbetrag
von 177 v. H. (österreichische Quellensteuer).
(2) Der Anspruch auf Entlastung von der
österreichischen Quellensteuer, der einem in
Dänemark wohnhaften Einkommensempfänger
zusteht, beläuft sich auf den Gesamtbetrag der
Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen (Artikel 10
Absatz 2 des Abkommens). Diese Entlastung
erfolgt im Weg der Rückerstattung.
(3) Rückzuerstattende Steuerbeträge werden
nicht verzinst.
Artikel 2
(1) Der Empfänger von Einkünften aus beweglichem
Kapitalvermögen, die in Österreich einer
im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer
unterliegen, hat Anspruch auf Entlastung von
dieser Steuer, sofern
a) er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte
seinen Wohnsitz im Sinn von
Artikel 2 des Abkommens in Dänemark
hat und
b) die in Rede stehenden Einkünfte in
Dänemark den Steuern vom Einkommen
unterliegen.
(2) Bei Angehörigen einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung des Königreiches
Dänemark, die in Österreich oder in dritten
Staaten residieren und die dänische Staatsangehörigkeit
besitzen, gilt der Wohnsitz als in
Dänemark gelegen, sofern sie dort zur Entrichtung
direkter Steuern von Einkünften aus beweglichem
Kapitalvermögen, die in Österreich
einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen
Steuer unterliegen, verpflichtet sind (Artikel 10
Absatz 4 lit. a des Abkommens).
Artikel 3
(1) Natürliche und juristische Personen, die
in Dänemark keine Steuern vom Einkommen
bezahlen, weil sie aus in ihrer Person liegenden
Gründen steuerfrei sind oder weil ihr Einkommen
die steuerfreien Beträge nicht überschreitet,
können die Entlastung von den von Österreich
an der Quelle erhobenen Steuern gleichwohl
verlangen.
(2) Zwischenstaatliche Organisationen und ihre
Organe sowie die Beamten solcher Organisationen
und das Personal diplomatischer oder konsularischer
Vertretungen eines dritten Staates, die sich
in Dänemark aufhalten oder dort residieren und
dort von der Entrichtung direkter Steuern von
Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen
befreit sind, haben keinen Anspruch auf Entlastung
von den in Österreich im Abzugsweg an
der Quelle erhobenen Steuern (Artikel 10 Absatz
4 lit. b des Abkommens).
Artikel 4
(1) Der in Dänemark wohnhafte Einkommensempfänger
hat die Rückerstattung der österreichischen
Quellensteuer unter Verwendung des
Formulars R-D 1, das bei den dänischen Veranlagungsbehörden
oder Steuerdirektionen bezogen
werden kann, zu beantragen. Der Antrag
ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte
fällig geworden sind, bei den für die Einkommensbesteuerung
des Antragstellers zuständigen
dänischen Veranlagungsbehörden (die amtsligningsinspektorate;
in Kopenhagen, Frederiksberg
und Gentofte: die skattedirektorate) in
doppelter Ausfertigung einzureichen.
(2) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres
mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie
zusammen in einem Antrag geltend zu machen.
Ansprüche aus zwei Jahren können in einem
Antrag zusammengefaßt werden. Soweit jedoch
die in Österreich wohnhaften Ertragsschuldner
nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer
veranlagt werden (Artikel 6 Absatz 1),
sind gesonderte Anträge einzureichen. Die in
Betracht kommenden Finanzämter sind auf der
Rückseite des Formulars R-D 1 verzeichnet.
Artikel 5
(1) Die dänische Veranlagungsbehörde prüft,
ob die in den vorstehenden Artikeln 2 und 3
umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind,
und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen an.
(2) Ist der Antrag begründet, so bescheinigt
die dänische Veranlagungsbehörde dits auf der
einen Ausfertigung, die es dem Bundesministerium
für Finanzen zustellt. Die andere Ausfertigung
bleibt bei der dänischen Veranlagungsbehörde.
Artikel 6
(1) Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt
den Antrag an das hierüber zur Entscheidung
zuständige Finanzamt, das ist das
Finanzamt, das für die Körperschaftsteuerveranlagung
des Schuldners der Kapitalerträge
zuständig ist.
(2) Das im Absatz 1 bezeichnete Finanzamt
für Körperschaften prüft den Antrag auf seine
Berechtigung und seine Richtigkeit. Notwendige
ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt es
direkt beim Antragsteller oder gegebenenfalls
bei der dänischen Veranlagungsbehörde ein. Es
entscheidet über die Durchführung der Rückerstattung.
(3) Das im Absatz 1 bezeichnete Finanzamt
für Körperschaften eröffnet dem Antragsteller
seine Entscheidung schriftlich und überweist den
geschuldeten Rückerstattungsbetrag unter Beachtung
allfälliger Vorschriften über einen gebundenen
Zahlungsverkehr an die im Antrag
angegebene Adresse.
(4) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen,
so wird die Entscheidung mit einer
Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung
durch eingeschriebenen Brief eröffnet.
(5) Gegen die Entscheidung des Finanzamtes
für Körperschaften kann bei der Finanzlandesdirektion
innerhalb eines Monates von der Zu-
stellung an Beschwerde erhoben werden. Gegen
die Beschwerdeentscheidung der Finanzlandesdirektion
kann innerhalb von 6 Wochen von
der Zustellung an Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
in Wien erhoben werden.
Artikel 7
Die österreichischen Steuerbehörden und der
österreichische Verwaltungsgerichtshof nehmen
Korrespondenzen und Beschwerden von Antragstellern
mit Wohnsitz in Dänemark nur in
deutscher Sprache entgegen.
Artikel 8
Das Verfahren nach den Artikeln 4 bis 7
findet keine Anwendung auf die Rückerstattung
der österreichischen Kapitalertragsteuer, für die
den in Dänemark wohnhaften Personen schon
nach Maßgabe der österreichischen Gesetzgebung
ein Anspruch zusteht (Artikel 10 Absatz 5 des
Abkommens).
Artikel 9
Das österreichische Bundesministerium für
Finanzen und das dänische Finanzministerium
unterstützen sich gegenseitig in der Verhinderung
mißbräuchlicher Steuerentlastungen.
Artikel 10
(1) Diese Vereinbarung ist in deutscher und
dänischer Sprache ausgefertigt, wobei beide Texte
gleicherweise authentisch sind; sie tritt gleichzeitig
mit dem Abkommen in Kraft und findet
erstmals Anwendung auf die im Abzugsweg an
der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften
aus beweglichem Kapitalvermögen, die im Kalenderjahr
1959 fällig sind (Artikel 27 des Abkommens).
(2) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen
Einverständnis jederzeit durch Schriftwechsel
abgeändert oder ergänzt werden.
(3) Die Vereinbarung kann von jedem der
beiden Ministerien mindestens sechs Monate vor
Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden;
sie erlischt im Fall einer solchen Kündigung mit
Ablauf des Kalenderjahres. Begehren um Entlastung
von Quellensteuern, die vor dem letztgenannten
Zeitpunkt eingereicht worden sind,
werden indessen noch nach dem in der vorliegenden
Vereinbarung vorgesehenen Verfahren erledigt
werden. Sobald eine Kündigung erfolgt
ist, sollen unverzüglich Verhandlungen über den
Abschluß einer neuen Vereinbarung aufgenommen
werden.
Wien, den 3. November 1961
Für das Bundesministerium
für Finanzen
Dr. J. Stangelberger