Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
127_1962 AT

127. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Königlich Dänischen Finanzministerium über die Durchführung der Entlastung von den im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 127. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Königlich Dänischen Finanzministerium über die Durchführung der Entlastung von den im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen.

Das Bundesministerium für Finanzen

der Republik Österreich

und

das Königlich Dänische Finanzministerium

haben, in Ausführung von Artikel 10 Absatz 3

des Abkommens zwischen der Republik Österreich

und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung

der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete

der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

vom 23. Oktober 1961 (im folgenden „Abkommen"

genannt), folgendes vereinbart

Artikel 1

(1) Als im Abzugsweg an der Quelle erhobene

Steuer von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen

im Sinn von Artikel 10 des Abkommens

gilt derzeit die in Österreich erhobene

Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen im Gesamtbetrag

von 177 v. H. (österreichische Quellensteuer).

(2) Der Anspruch auf Entlastung von der

österreichischen Quellensteuer, der einem in

Dänemark wohnhaften Einkommensempfänger

zusteht, beläuft sich auf den Gesamtbetrag der

Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen (Artikel 10

Absatz 2 des Abkommens). Diese Entlastung

erfolgt im Weg der Rückerstattung.

(3) Rückzuerstattende Steuerbeträge werden

nicht verzinst.

Artikel 2

(1) Der Empfänger von Einkünften aus beweglichem

Kapitalvermögen, die in Österreich einer

im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer

unterliegen, hat Anspruch auf Entlastung von

dieser Steuer, sofern

a) er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte

seinen Wohnsitz im Sinn von

Artikel 2 des Abkommens in Dänemark

hat und

b) die in Rede stehenden Einkünfte in

Dänemark den Steuern vom Einkommen

unterliegen.

(2) Bei Angehörigen einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung des Königreiches

Dänemark, die in Österreich oder in dritten

Staaten residieren und die dänische Staatsangehörigkeit

besitzen, gilt der Wohnsitz als in

Dänemark gelegen, sofern sie dort zur Entrichtung

direkter Steuern von Einkünften aus beweglichem

Kapitalvermögen, die in Österreich

einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen

Steuer unterliegen, verpflichtet sind (Artikel 10

Absatz 4 lit. a des Abkommens).

Artikel 3

(1) Natürliche und juristische Personen, die

in Dänemark keine Steuern vom Einkommen

bezahlen, weil sie aus in ihrer Person liegenden

Gründen steuerfrei sind oder weil ihr Einkommen

die steuerfreien Beträge nicht überschreitet,

können die Entlastung von den von Österreich

an der Quelle erhobenen Steuern gleichwohl

verlangen.

(2) Zwischenstaatliche Organisationen und ihre

Organe sowie die Beamten solcher Organisationen

und das Personal diplomatischer oder konsularischer

Vertretungen eines dritten Staates, die sich

in Dänemark aufhalten oder dort residieren und

dort von der Entrichtung direkter Steuern von

Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen

befreit sind, haben keinen Anspruch auf Entlastung

von den in Österreich im Abzugsweg an

der Quelle erhobenen Steuern (Artikel 10 Absatz

4 lit. b des Abkommens).

Artikel 4

(1) Der in Dänemark wohnhafte Einkommensempfänger

hat die Rückerstattung der österreichischen

Quellensteuer unter Verwendung des

Formulars R-D 1, das bei den dänischen Veranlagungsbehörden

oder Steuerdirektionen bezogen

werden kann, zu beantragen. Der Antrag

ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des

Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte

fällig geworden sind, bei den für die Einkommensbesteuerung

des Antragstellers zuständigen

dänischen Veranlagungsbehörden (die amtsligningsinspektorate;

in Kopenhagen, Frederiksberg

und Gentofte: die skattedirektorate) in

doppelter Ausfertigung einzureichen.

(2) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres

mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie

zusammen in einem Antrag geltend zu machen.

Ansprüche aus zwei Jahren können in einem

Antrag zusammengefaßt werden. Soweit jedoch

die in Österreich wohnhaften Ertragsschuldner

nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer

veranlagt werden (Artikel 6 Absatz 1),

sind gesonderte Anträge einzureichen. Die in

Betracht kommenden Finanzämter sind auf der

Rückseite des Formulars R-D 1 verzeichnet.

Artikel 5

(1) Die dänische Veranlagungsbehörde prüft,

ob die in den vorstehenden Artikeln 2 und 3

umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind,

und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen an.

(2) Ist der Antrag begründet, so bescheinigt

die dänische Veranlagungsbehörde dits auf der

einen Ausfertigung, die es dem Bundesministerium

für Finanzen zustellt. Die andere Ausfertigung

bleibt bei der dänischen Veranlagungsbehörde.

Artikel 6

(1) Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt

den Antrag an das hierüber zur Entscheidung

zuständige Finanzamt, das ist das

Finanzamt, das für die Körperschaftsteuerveranlagung

des Schuldners der Kapitalerträge

zuständig ist.

(2) Das im Absatz 1 bezeichnete Finanzamt

für Körperschaften prüft den Antrag auf seine

Berechtigung und seine Richtigkeit. Notwendige

ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt es

direkt beim Antragsteller oder gegebenenfalls

bei der dänischen Veranlagungsbehörde ein. Es

entscheidet über die Durchführung der Rückerstattung.

(3) Das im Absatz 1 bezeichnete Finanzamt

für Körperschaften eröffnet dem Antragsteller

seine Entscheidung schriftlich und überweist den

geschuldeten Rückerstattungsbetrag unter Beachtung

allfälliger Vorschriften über einen gebundenen

Zahlungsverkehr an die im Antrag

angegebene Adresse.

(4) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen,

so wird die Entscheidung mit einer

Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung

durch eingeschriebenen Brief eröffnet.

(5) Gegen die Entscheidung des Finanzamtes

für Körperschaften kann bei der Finanzlandesdirektion

innerhalb eines Monates von der Zu-

stellung an Beschwerde erhoben werden. Gegen

die Beschwerdeentscheidung der Finanzlandesdirektion

kann innerhalb von 6 Wochen von

der Zustellung an Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

in Wien erhoben werden.

Artikel 7

Die österreichischen Steuerbehörden und der

österreichische Verwaltungsgerichtshof nehmen

Korrespondenzen und Beschwerden von Antragstellern

mit Wohnsitz in Dänemark nur in

deutscher Sprache entgegen.

Artikel 8

Das Verfahren nach den Artikeln 4 bis 7

findet keine Anwendung auf die Rückerstattung

der österreichischen Kapitalertragsteuer, für die

den in Dänemark wohnhaften Personen schon

nach Maßgabe der österreichischen Gesetzgebung

ein Anspruch zusteht (Artikel 10 Absatz 5 des

Abkommens).

Artikel 9

Das österreichische Bundesministerium für

Finanzen und das dänische Finanzministerium

unterstützen sich gegenseitig in der Verhinderung

mißbräuchlicher Steuerentlastungen.

Artikel 10

(1) Diese Vereinbarung ist in deutscher und

dänischer Sprache ausgefertigt, wobei beide Texte

gleicherweise authentisch sind; sie tritt gleichzeitig

mit dem Abkommen in Kraft und findet

erstmals Anwendung auf die im Abzugsweg an

der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften

aus beweglichem Kapitalvermögen, die im Kalenderjahr

1959 fällig sind (Artikel 27 des Abkommens).

(2) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen

Einverständnis jederzeit durch Schriftwechsel

abgeändert oder ergänzt werden.

(3) Die Vereinbarung kann von jedem der

beiden Ministerien mindestens sechs Monate vor

Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden;

sie erlischt im Fall einer solchen Kündigung mit

Ablauf des Kalenderjahres. Begehren um Entlastung

von Quellensteuern, die vor dem letztgenannten

Zeitpunkt eingereicht worden sind,

werden indessen noch nach dem in der vorliegenden

Vereinbarung vorgesehenen Verfahren erledigt

werden. Sobald eine Kündigung erfolgt

ist, sollen unverzüglich Verhandlungen über den

Abschluß einer neuen Vereinbarung aufgenommen

werden.

Wien, den 3. November 1961

Für das Bundesministerium

für Finanzen

Dr. J. Stangelberger

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →