127_1961
AT
127. Verordnung: Einziehung der Scheidemünzen zu 50 Groschen aus Aluminium.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 127. Verordnung: Einziehung der Scheidemünzen zu 50 Groschen aus Aluminium.
1961_127_0 127. Verordnung: Einziehung der Scheidemünzen zu 50 Groschen aus Aluminium.
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Gemäß § 5 des Scheidemünzengesetzes 1953,
BGBl. Nr. 64, werden die Scheidemünzen zu
50 Groschen aus Aluminium ab 2. Juni 1961 eingezogen.
Mit Ablauf des 31. Juli 1961 verlieren
diese Scheidemünzen ihre gesetzliche Zahlkraft.
Sie werden jedoch bis 31. Dezember 1961 bei
allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften
sowie ihrer Betriebe und bei der
Oesterreichischen Nationalbank in Zahlung genommen
und umgewechselt.