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127_1961 AT

127. Verordnung: Einziehung der Scheidemünzen zu 50 Groschen aus Aluminium.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 127. Verordnung: Einziehung der Scheidemünzen zu 50 Groschen aus Aluminium.

Gemäß § 5 des Scheidemünzengesetzes 1953,

BGBl. Nr. 64, werden die Scheidemünzen zu

50 Groschen aus Aluminium ab 2. Juni 1961 eingezogen.

Mit Ablauf des 31. Juli 1961 verlieren

diese Scheidemünzen ihre gesetzliche Zahlkraft.

Sie werden jedoch bis 31. Dezember 1961 bei

allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften

sowie ihrer Betriebe und bei der

Oesterreichischen Nationalbank in Zahlung genommen

und umgewechselt.

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