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127_1959 AT

127. Kundmachung: Aufhebung einzelner Bestimmungen der Verordnung, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird, durch den Verfassungsgerichtshof.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 127. Kundmachung: Aufhebung einzelner Bestimmungen der Verordnung, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird, durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und § 60

Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 13. März 1959, G 43/58, V 11/58,

aus der Verordnung des Bundesministeriums

für Justiz vom 9. Mai 1951, BGBl. Nr. 264,

womit die Geschäftsordnung für die Gerichte

I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und

neu verlautbart wird, im § 11 Abs. 1 Z. 17 die

Worte „und Ablehnungen" und im § 183 Abs. 3

den zweiten Satz als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung

in Kraft.

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