127. Allgemeines Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates samt Zusatzprotokoll.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten
ausübende Bundeskanzler erklärt hiemit, dem Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und
Immunitäten des Europarates, abgeschlossen in Paris am 2. September 1949, samt Zusatzprotokoll,
abgeschlossen in Straßburg am 6. November 1952, welches also lautet
(Übersetzung.)
Die Regierungen des Königreiches
Belgien, des Königreiches
Dänemark, der Französischen
Republik, des Königreiches
Griechenland, der Irischen Republik,
der Italienischen Republik,
des Großherzogtums
Luxemburg, des Königreiches der
Niederlande, des Königreiches
Norwegen, des Königreiches
Schweden, der Türkischen Republik
und des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien
und Nordirland sind,
da gemäß Artikel 40, Absatz
a, der Satzung des Europarates
der Europarat, die Vertreter
der Mitglieder und das
Sekretariat auf den Gebieten der
Mitglieder die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben notwendigen
Privilegien und Immunitäten
genießen;
da gemäß Absatz b des vorgenannten
Artikels die Mitglieder
des Rates sich verpflichtet
haben, ein Abkommen abzuschließen,
um die Bestimmungen
des genannten Absatzes voll zu
verwirklichen;
da das Ministerkomitee beschlossen
hat, den Regierungen
der Mitglieder die Annahme der
nachstehenden Bestimmungen zu
empfehlen;
wie folgt übereingekommen
TEIL I
Rechtspersönlichkeit — Befugnisse
Artikel 1
Der Europarat besitzt Rechtspersönlichkeit.
Er hat die Fähig-
keit, Verträge zu schließen, unbewegliches
und bewegliches
Eigentum zu erwerben und zu
veräußern und gerichtliche Verfahren
einzuleiten.
Der Generalsekretär ergreift
im Namen des Rates alle hiefür
notwendigen Maßnahmen.
Artikel 2
Der Generalsekretär arbeitet
jederzeit mit den zuständigen
Behörden der Mitglieder zusammen,
um die angemessene Handhabung
der Rechtsprechung zu
erleichtern, die Beobachtung der
Polizeivorschriften zu sichern
und jeden Mißbrauch der in
diesem Abkommen angeführten
Privilegien, Immunitäten, Befreiungen
und Erleichterungen
zu verhindern.
TEIL II
Eigentum, Kapitalien und Vermögenswerte
Artikel 3
Der Rat, sein Eigentum und
seine Vermögenswerte, wo immer
sie liegen und in wessen
Händen immer sie sich befinden,
sind von der Gerichtsbarkeit
befreit, es sei denn, daß das
Ministerkomitee in einem Sonderfall
ausdrücklich auf dieses
Vorrecht verzichtet hat. Es besteht
jedoch Einverständnis
darüber, daß der Verzicht sich
nicht auf Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen
erstrecken kann.
Artikel 4
Die Räumlichkeiten und Gebäude
des Rates sind unverletzlich.
Sein Eigentum und
seine Vermögenswerte, wo immer
sie liegen und in wessen
Händen immer sie sich befinden,
sind geschützt vor Durchsuchungen,
Requisition, Beschlagnahme,
Enteignung und
jeder anderen Form von
Zwangsmaßnahmen der Verwaltungs-
und Gerichtsbehörden.
Artikel 5
Die Archive des Rates sowie
im allgemeinen alle ihm gehörigen
oder in seinen Händen befindlichen
Schriftstücke sind unverletzlich,
wo immer sie sich
befinden.
Artikel 6
Ohne durch eine finanzielle
Überwachung, Regelung oder
ein Moratorium behindert zu
sein, kann der Rat
a) Zahlungsmittel jeglicher
Art besitzen und Guthaben
in allen Währungen
unterhalten;
b) Überweisungen seiner Kapitalien
von einem Land
in ein anderes oder innerhalb
irgendeines Landes
vornehmen und alle in
seinem Besitz befindlichen
Zahlungsmittel in jede beliebige
Währung umwandeln;
c) bei der Ausübung der ihm
gemäß der vorstehenden
Absätze a und b zustehenden
Rechte berücksichtigt
der Rat alle Vorstellungen,
die von der Regierung
eines Mitgliedes
erhoben werden, insoweit
er glaubt, ihnen ohne
Nachteil für seine Belange
Folge geben zu können.
Artikel 7
Der Rat, seine Vermögenswerte,
Einkünfte und anderes
Eigentum sind befreit
à) von allen direkten Steuern.
Der Rat wird jedoch nicht
die Befreiung von Steuern,
Abgaben und Gebühren
verlangen, die nur Abgaben
für öffentliche
Dienstleistungen sind;
b) von Zollgebühren sowie
Ein- und Ausfuhrverboten
und -beschränkungen hinsichtlich
der zu seinem
amtlichen Gebrauch bestimmten
Güter. Die auf
diese Weise zollfrei eingeführten
Güter dürfen nicht
verkauft werden, es sei
denn zu den mit der
Regierung dieses Landes
vereinbarten Bedingungen;
c) von Zollgebühren, Ein-
und Ausfuhrverboten und
-beschränkungen hinsichtlich
seiner Veröffentlichungen.
TEIL III
Nachrichtenverkehr
Artikel 8
Das Ministerkomitee und der
Generalsekretär genießen auf
dem Gebiete jedes Mitgliedes
für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr
eine mindestens ebenso
vorteilhafte Behandlung, wie sie
von diesem Mitglied der diplomatischen
Mission jeder anderen
Regierung gewährt wird.
Die amtlichen Briefe und die
andern amtlichen Mitteilungen
des Ministerkomitees und des
Sekretariates dürfen nicht zensuriert
werden.
TEIL IV
Vertreter im Ministerkomitee
Artikel 9
Die Vertreter im Ministerkomitee
genießen während der
Ausübung ihrer Aufgaben und
auf ihren Reisen zum und vom
Konferenzorte die folgenden
Privilegien
a) Schutz vor persönlicher
Verhaftung oder Zurückhaltung
und vor Beschlagnahme
ihres persönlichen
Gepäcks und, in bezug auf
ihre mündlichen und
schriftlichen Äußerungen
sowie alle Handlungen, die
sie in ihrer offiziellen
Eigenschaft setzen, Schutz
vor jeglicher Gerichtsbarkeit;
b) Unverletzlichkeit aller
Schriftstücke und Urkunden;
c) das Recht, Codes zu benützen
und Schriftstücke
oder Briefe durch Kurier
oder in versiegelten Postsäcken
(Valisen) zu empfangen;
d) in den Staaten, die sie bei
Ausübung ihrer Aufgaben
besuchen oder durchreisen,
Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen
und
von der Ausländerregistrierung
für sich selbst
und für ihre Ehegatten;
e) die gleichen Erleichterungen
in bezug auf Währungs-
oder Geldwechselbeschränkungen,
wie sie den
Mitgliedern diplomatischer
Vertretungen von entsprechendem
Rang gewährt
werden;
f) die gleichen Immunitäten
und Erleichterungen in
bezug auf ihr persönliches
Gepäck, wie sie den Mitgliedern
diplomatischer
Vertretungen von entsprechendem
Rang gewährt
werden.
Artikel 10
Um den Vertretern im Ministerkomitee
volle Redefreiheit
und volle Unabhängigkeit bei
der Ausübung ihrer Pflichten zu
sichern, wird ihnen der Schutz
vor gerichtlicher Verfolgung in
bezug auf ihre schriftlichen und
mündlichen Äußerungen sowie
alle Handlungen, die sie bei der
Ausübung ihrer Pflichten gesetzt
haben, weiterhin gewährt, auch
wenn die betreffenden Personen
nicht weiter mit der Durchführung
solcher Aufgaben betraut
sind.
Artikel 11
Die Privilegien und Immunitäten
werden den Vertretern der
Mitglieder nicht zu ihrem per-
sönlichen Vorteil gewährt, sondern
um ihnen die unabhängige
Ausübung ihrer Pflichten in
Verbindung mit dem Ministerkomitee
zu sichern. Infolgedessen
hat ein Mitglied nicht nur
das Recht, sondern die Pflicht,
die Immunität seiner Vertreter
in jedem Falle aufzuheben, in
dem nach der Meinung des Mitgliedes
die Immunität den Lauf
der Gerechtigkeit hindern würde
und in dem die Immunität ohne
Nachteil für den Zweck, für den
sie gewährt wurde, aufgehoben
werden kann.
Artikel 12
a) Die Bestimmungen der
Artikel 9, 10 und 11 sind
nicht anwendbar in bezug
auf die Behörden eines
Staates, dessen Staatsangehöriger
die Person ist oder
dessen Vertreter er ist
oder war.
b) Die in den Artikeln 9, 10,
11 und 12 a verwendete
Bezeichnung „Vertreter"
umfaßt alle Vertreter,
Delegiertenvertreter, Berater,
Sachverständige und
Sekretäre der Delegation.
TEIL V
Vertreter in der Beratenden
Versammlung
Artikel 13
Die Reisen der Vertreter in
der Beratenden Versammlung
und ihrer Stellvertreter zum
und vom Konferenzort der Versammlung
dürfen durch keinerlei
Verwaltungs- oder andere
Beschränkungen behindert werden.
Den Vertretern und ihren
Stellvertretern werden hinsichtlich
der Zoll- und Devisenkontrolle
gewährt
a) von ihrer eigenen Regierung
die gleichen Erleichterungen,
die den hohen
Beamten, die sich in vorübergehender
amtlicher
Mission ins Ausland begeben,
gewährt werden;
b) von den Regierungen der
anderen Mitglieder die
gleichen Erleichterungen,
wie sie den Vertretern
ausländischer Regierungen
in vorübergehender amtlicher
Mission gewährt
werden.
Artikel 14
Die Vertreter in der Beratenden
Versammlung und ihre
Stellvertreter können nicht wegen
der in Ausübung ihrer Aufgaben
geäußerten Ansichten oder
ihrer Stimmabgabe geklagt, verhaftet
oder gerichtlich verfolgt
werden.
Artikel 15
Während der Dauer der
Tagungen der Beratenden Versammlung
genießen die Vertreter
in der Versammlung und
ihre Stellvertreter, mögen sie
Parlamentarier sein oder nicht,
a) in ihrem eigenen Land die
den Mitgliedern des Parlamentes
ihres Landes gewährten
Immunitäten;
b) in allen anderen Mitgliedstaaten
Schutz gegen Verhaftung
und gerichtliche
Verfolgung.
Diese Immunität gilt auch für
ihre Reise zum und vom Konferenzort
der Beratenden Versammlung.
Sie findet keine Anwendung
bei Betreten auf frischer
Tat und berührt auch
nicht das Recht der Versammlung,
die Immunität eines Vertreters
oder Stellvertreters aufzuheben.
TEIL VI
Beamte des Rates
Artikel 16
Außer den im nachstehenden
Artikel 18 vorgesehenen Privilegien
und Immunitäten werden
dem Generalsekretär und dem
Stellvertretenden Generalsekretär
für ihre eigene Person, ihre
Gattinnen und ihre minderjährigen
Kinder diejenigen Privilegien,
Immunitäten, Befreiungen
und Erleichterungen gewährt,
die diplomatischen Gesandten
gemäß Völkerrecht gewährt
werden.
Artikel 17
Der Generalsekretär bestimmt
die Kategorien von Beamten,
auf welche die Bestimmungen
des nachstehenden Artikels 18
ganz oder teilweise Anwendung
finden. Er verständigt hievon
die Regierungen aller Mitglieder.
Die Namen der in diesen Kategorien
enthaltenen Beamten
werden von Zeit zu Zeit den
Regierungen der Mitglieder bekanntgegeben
werden.
Artikel 18
Die Beamten des Europarates
a) sind geschützt vor gerichtlicher
Verfolgung in bezug
auf ihre mündlichen und
schriftlichen Äußerungen
und alle Handlungen, die
von ihnen in ihrer offiziellen
Eigenschaft und im
Rahmen ihrer Befugnisse
gesetzt werden;
b) sind von allen Steuern in
bezug auf die vom Europarat
bezahlten Gehälter
und Einkünfte befreit;
c) sind zusammen mit ihren
Gatten und den von ihnen
abhängigen Verwandten
frei von Einwanderungsbeschränkungen
und der
Ausländerregistrierung ;
d) erhalten in bezug auf Erleichterungen
für den
Geldwechsel dieselben Privilegien,
wie sie Beamten
diplomatischer Vertretungen
von entsprechendem
Rang, die bei der betreffenden
Regierung akkreditiert
sind, gewährt werden;
e) genießen, zusammen mit
ihren Gatten und den von
ihnen abhängigen Verwandten,
in Zeiten internationaler
Krisen dieselben
Heimbeförderungserleichterungen
wie diplomatische
Gesandte;
f) haben das Recht, bei
ihrem ersten Dienstantritt
im betreffenden Land ihre
Wohnungseinrichtungen
und Gebrauchsgegenstände
zollfrei einzuführen und
nach Beendigung ihrer
Funktionen in ihr Herkunftsland
wiederauszuführen.
Artikel 19
Die Privilegien, Immunitäten
und Erleichterungen werden den
Beamten nur im Interesse des
Rates und nicht zum Vorteil
der einzelnen selbst gewährt.
Der Generalsekretär hat das
Recht und die Pflicht, auf die
Immunität eines Beamten in jedem
Fall zu verzichten, in dem
nach seiner Meinung die Immunität
den Lauf der Gerechtigkeit
hindern würde und in dem
auf sie ohne Nachteil für die Interessen
des Rates verzichtet
werden kann. Im Falle des Generalsekretärs
und des Stellvertretenden
Generalsekretärs ist
das Ministerkomitee berufen,
die Immunität aufzuheben.
TEIL VII
Zusatzabkommen
Artikel 20
Der Rat kann mit einem oder
mehreren Mitgliedern Zusatzvereinbarungen
abschließen, die
die Bestimmungen des vorliegenden
Allgemeinen Abkommens
hinsichtlich dieses oder
dieser ergänzen.
TEIL VIII
Streitigkeiten
Artikel 21
Alle Streitigkeiten zwischen
dem Rat und Privatpersonen
über Lieferungen, Dienstleistungen
oder Käufe von Liegenschaften
für Rechnung des Rates sind
einem Verwaltungsschiedsverfahren
zu unterbreiten, dessen
Einzelheiten durch Anordnung
des Generalsekretärs, die der
Zustimmung des Ministerkomitees
bedarf, bestimmt werden.
TEIL IX
Schlußbestimmungen
Artikel 22
Dieses Abkommen bedarf der
Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden
werden beim Generalsekretär
des Europarates hinterlegt.
Das Abkommen tritt in
Kraft, sobald sieben Signatarstaaten
ihre Ratifikationsurkunden
hinterlegt haben.
Bis zum Inkrafttreten des Abkommens
gemäß dem vorstehenden
Absatz vereinbaren die
Signatarstaaten, um eine reibungslose
Tätigkeit des Rates zu
ermöglichen, dieses Abkommen
gemäß ihren verfassungsrechtlichen
Bestimmungen von der
Unterzeichnung an vorläufig anzuwenden.
Zu Urkund dessen haben die
zu diesem Zweck ordnungsgemäß
bevollmächtigten und beglaubigten
Unterzeichneten dieses
Allgemeine Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris, am
2. September 1949, in französischer
und englischer Sprache,
wobei beide Fassungen gleichermaßen
authentisch sind, in
einem einzigen Exemplar, das
in den Archiven des Europarates
aufbewahrt wird. Der Generalsekretär
übermittelt jeder
Regierung, die dieses Abkommen
unterzeichnet hat, eine beglaubigte
Abschrift.
ZUSATZPROTOKOLL
ZUM ALLGEMEINEN
ABKOMMEN ÜBER DIE
PRIVILEGIEN UND
IMMUNITÄTEN DES
EUROPARATES
Die Regierungen, die am
2. September 1949 in Paris das
Allgemeine Abkommen über die
Privilegien und Immunitäten
des Europarates (nachstehend
„Abkommen" genannt) unterzeichnet
haben, sind in dem
Wunsche, die Bestimmungen des
Abkommens zu ergänzen,
wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Jedes gegenwärtige oder zukünftige
Mitglied des Europarates,
das das Abkommen nicht
unterzeichnet hat, kann ihm
und diesem Protokoll durch
Hinterlegung entsprechender
Beitrittsurkunden beim Generalsekretär
des Europarates beitreten,
der die Mitglieder des
Rates von dieser Hinterlegung
in Kenntnis setzt.
Artikel 2
a) Die Bestimmungen des Teiles
IV des Abkommens finden
auf die Vertreter, die an den
Sitzungen der Ministerstellvertreter
teilnehmen, Anwendung.
b) Die Bestimmungen des
Teiles IV des Abkommens finden
Anwendung auf die Vertreter
(mit Ausnahme der Vertreter
der Beratenden Versammlung),
die an Konferenzen teilnehmen,
die vom Europarat
einberufen werden und außerhalb
der Tagungen des Ministerkomitees
und der Ministerstellvertreter
stattfinden; die
Vertreter, die an diesen Konferenzen
teilnehmen, können
sich jedoch bei einer Verhaftung
oder gerichtlichen Verfolgung
nicht auf diese Immunität berufen,
wenn sie auf frischer Tat
betreten werden.
Artikel 3
Die Bestimmungen des Artikels
15 des Abkommens finden
— unabhängig davon, ob die
Beratende Versammlung tagt
oder nicht — auf die Vertreter
in der Versammlung sowie auf
ihre Stellvertreter Anwendung,
wenn sie an einer Sitzung eines
Ausschusses oder Unterausschusses
der Versammlung teilnehmen,
sich an den Sitzungsort
begeben oder von dort zurückkommen.
Artikel 4
Die ständigen Vertreter der
Mitglieder beim Europarat genießen
während der Ausübung
ihrer Tätigkeit und auf den
Reisen zu und von Konferenzorten
die Privilegien, Immunitäten
und Erleichterungen, die
diplomatischen Beamten von
entsprechendem Rang gewährt
werden.
Artikel 5
Die Privilegien und Immunitäten
werden den Vertretern
der Mitglieder nicht zu ihrem
persönlichen Vorteil gewährt,
sondern um ihnen die unabhängige
Ausübung ihrer Pflichten
in Verbindung mit dem Europarat
zu sichern. Infolgedessen
hat ein Mitglied nicht nur das
Recht, sondern die Pflicht, die
Immunität seiner Vertreter in
jedem Falle aufzuheben, in dem
nach der Meinung des Mitgliedes
die Immunität den Lauf der
Gerechtigkeit hindern würde
und in dem die Immunität ohne
Nachteil für den Zweck, für den
sie gewährt wurde, aufgehoben
werden kann.
Artikel 6
Die Bestimmungen des Artikels
4 sind nicht anwendbar
auf einen Vertreter gegenüber
den Behörden des Staates, dessen
Staatsangehöriger er ist oder
dessen Vertreter er ist oder war.
Artikel 7
a) Dieses Protokoll steht den
Mitgliedern, die das Abkommen
unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung
offen. Das Protokoll
wird gleichzeitig mit dem Abkommen
ratifiziert oder nach
der Ratifikation des letzteren.
Die Ratifikationsurkunden werden
beim Generalsekretär des
Europarates hinterlegt.
b) Dieses Protokoll tritt mit
dem Tag in Kraft, an dem es
von allen Signatarstaaten ratifiziert
ist, die bis dahin das Abkommen
ratifiziert haben, sofern
die Zahl der Signatarstaaten,
die das Abkommen und das
Protokoll ratifiziert haben, nicht
weniger als sieben beträgt.
c) Für die Signatarstaaten, die
das Protokoll nachträglich ratifizieren,
tritt es mit der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde
in Kraft.
d) Für die Mitglieder, die dem
Abkommen und dem Protokoll
gemäß Artikel 1 beigetreten
sind, treten das Abkommen und
das Protokoll in Kraft
aa) mit dem im vorstehenden
Absatz b angegebenen
Tage, wenn die Beitrittsurkunde
vor diesem Zeitpunkt
hinterlegt worden
ist, oder
bb) mit der Hinterlegung der
Beitrittsurkunde, wenn die
Hinterlegung zu einem
späteren als dem im vorstehenden
Absatz b angegegebenen
Zeitpunkt erfolgt.
Zu Urkund dessen haben die
unterzeichneten, zu diesem
Zweck ordnungsgemäß bevollmächtigten
Vertreter dieses Protokoll
unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg, am
6. November 1952, in französischer
und englischer Sprache,
wobei beide Fassungen gleichermaßen
authentisch sind, in
einem einzigen Exemplar, das in
den Archiven des Europarates
hinterlegt wird.
Der Generalsekretär übermittelt
den Regierungen der Signatarstaaten
oder den Regierungen
der beigetretenen Staaten
eine beglaubigte Abschrift.
namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte
Erfüllung der in dem Abkommen samt Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-
Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet,
vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister
für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für
Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel
und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, vom Bundesminister
für Landesverteidigung und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 26. April 1957.
Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende
Bundeskanzler
Raab
Der Vizekanzler
Schärf
Der Bundesminister für Inneres
Helmer
Der Bundesminister für Justiz
Tschadek
Der Bundesminister für Unterricht
Drimmel
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Proksch
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Thoma
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Waldbrunner
Der Bundesminister für Landesverteidigung
Graf
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Das vorliegende Abkommen ist gemäß Artikel 1 seines Zusatzprotokolls am 9. Mai 1957 für
Österreich in Kraft getreten.