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127_1957 AT

127. Allgemeines Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates samt Zusatzprotokoll.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 127. Allgemeines Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates samt Zusatzprotokoll.

Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten

ausübende Bundeskanzler erklärt hiemit, dem Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und

Immunitäten des Europarates, abgeschlossen in Paris am 2. September 1949, samt Zusatzprotokoll,

abgeschlossen in Straßburg am 6. November 1952, welches also lautet

(Übersetzung.)

Die Regierungen des Königreiches

Belgien, des Königreiches

Dänemark, der Französischen

Republik, des Königreiches

Griechenland, der Irischen Republik,

der Italienischen Republik,

des Großherzogtums

Luxemburg, des Königreiches der

Niederlande, des Königreiches

Norwegen, des Königreiches

Schweden, der Türkischen Republik

und des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien

und Nordirland sind,

da gemäß Artikel 40, Absatz

a, der Satzung des Europarates

der Europarat, die Vertreter

der Mitglieder und das

Sekretariat auf den Gebieten der

Mitglieder die zur Erfüllung

ihrer Aufgaben notwendigen

Privilegien und Immunitäten

genießen;

da gemäß Absatz b des vorgenannten

Artikels die Mitglieder

des Rates sich verpflichtet

haben, ein Abkommen abzuschließen,

um die Bestimmungen

des genannten Absatzes voll zu

verwirklichen;

da das Ministerkomitee beschlossen

hat, den Regierungen

der Mitglieder die Annahme der

nachstehenden Bestimmungen zu

empfehlen;

wie folgt übereingekommen

TEIL I

Rechtspersönlichkeit — Befugnisse

Artikel 1

Der Europarat besitzt Rechtspersönlichkeit.

Er hat die Fähig-

keit, Verträge zu schließen, unbewegliches

und bewegliches

Eigentum zu erwerben und zu

veräußern und gerichtliche Verfahren

einzuleiten.

Der Generalsekretär ergreift

im Namen des Rates alle hiefür

notwendigen Maßnahmen.

Artikel 2

Der Generalsekretär arbeitet

jederzeit mit den zuständigen

Behörden der Mitglieder zusammen,

um die angemessene Handhabung

der Rechtsprechung zu

erleichtern, die Beobachtung der

Polizeivorschriften zu sichern

und jeden Mißbrauch der in

diesem Abkommen angeführten

Privilegien, Immunitäten, Befreiungen

und Erleichterungen

zu verhindern.

TEIL II

Eigentum, Kapitalien und Vermögenswerte

Artikel 3

Der Rat, sein Eigentum und

seine Vermögenswerte, wo immer

sie liegen und in wessen

Händen immer sie sich befinden,

sind von der Gerichtsbarkeit

befreit, es sei denn, daß das

Ministerkomitee in einem Sonderfall

ausdrücklich auf dieses

Vorrecht verzichtet hat. Es besteht

jedoch Einverständnis

darüber, daß der Verzicht sich

nicht auf Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen

erstrecken kann.

Artikel 4

Die Räumlichkeiten und Gebäude

des Rates sind unverletzlich.

Sein Eigentum und

seine Vermögenswerte, wo immer

sie liegen und in wessen

Händen immer sie sich befinden,

sind geschützt vor Durchsuchungen,

Requisition, Beschlagnahme,

Enteignung und

jeder anderen Form von

Zwangsmaßnahmen der Verwaltungs-

und Gerichtsbehörden.

Artikel 5

Die Archive des Rates sowie

im allgemeinen alle ihm gehörigen

oder in seinen Händen befindlichen

Schriftstücke sind unverletzlich,

wo immer sie sich

befinden.

Artikel 6

Ohne durch eine finanzielle

Überwachung, Regelung oder

ein Moratorium behindert zu

sein, kann der Rat

a) Zahlungsmittel jeglicher

Art besitzen und Guthaben

in allen Währungen

unterhalten;

b) Überweisungen seiner Kapitalien

von einem Land

in ein anderes oder innerhalb

irgendeines Landes

vornehmen und alle in

seinem Besitz befindlichen

Zahlungsmittel in jede beliebige

Währung umwandeln;

c) bei der Ausübung der ihm

gemäß der vorstehenden

Absätze a und b zustehenden

Rechte berücksichtigt

der Rat alle Vorstellungen,

die von der Regierung

eines Mitgliedes

erhoben werden, insoweit

er glaubt, ihnen ohne

Nachteil für seine Belange

Folge geben zu können.

Artikel 7

Der Rat, seine Vermögenswerte,

Einkünfte und anderes

Eigentum sind befreit

à) von allen direkten Steuern.

Der Rat wird jedoch nicht

die Befreiung von Steuern,

Abgaben und Gebühren

verlangen, die nur Abgaben

für öffentliche

Dienstleistungen sind;

b) von Zollgebühren sowie

Ein- und Ausfuhrverboten

und -beschränkungen hinsichtlich

der zu seinem

amtlichen Gebrauch bestimmten

Güter. Die auf

diese Weise zollfrei eingeführten

Güter dürfen nicht

verkauft werden, es sei

denn zu den mit der

Regierung dieses Landes

vereinbarten Bedingungen;

c) von Zollgebühren, Ein-

und Ausfuhrverboten und

-beschränkungen hinsichtlich

seiner Veröffentlichungen.

TEIL III

Nachrichtenverkehr

Artikel 8

Das Ministerkomitee und der

Generalsekretär genießen auf

dem Gebiete jedes Mitgliedes

für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr

eine mindestens ebenso

vorteilhafte Behandlung, wie sie

von diesem Mitglied der diplomatischen

Mission jeder anderen

Regierung gewährt wird.

Die amtlichen Briefe und die

andern amtlichen Mitteilungen

des Ministerkomitees und des

Sekretariates dürfen nicht zensuriert

werden.

TEIL IV

Vertreter im Ministerkomitee

Artikel 9

Die Vertreter im Ministerkomitee

genießen während der

Ausübung ihrer Aufgaben und

auf ihren Reisen zum und vom

Konferenzorte die folgenden

Privilegien

a) Schutz vor persönlicher

Verhaftung oder Zurückhaltung

und vor Beschlagnahme

ihres persönlichen

Gepäcks und, in bezug auf

ihre mündlichen und

schriftlichen Äußerungen

sowie alle Handlungen, die

sie in ihrer offiziellen

Eigenschaft setzen, Schutz

vor jeglicher Gerichtsbarkeit;

b) Unverletzlichkeit aller

Schriftstücke und Urkunden;

c) das Recht, Codes zu benützen

und Schriftstücke

oder Briefe durch Kurier

oder in versiegelten Postsäcken

(Valisen) zu empfangen;

d) in den Staaten, die sie bei

Ausübung ihrer Aufgaben

besuchen oder durchreisen,

Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen

und

von der Ausländerregistrierung

für sich selbst

und für ihre Ehegatten;

e) die gleichen Erleichterungen

in bezug auf Währungs-

oder Geldwechselbeschränkungen,

wie sie den

Mitgliedern diplomatischer

Vertretungen von entsprechendem

Rang gewährt

werden;

f) die gleichen Immunitäten

und Erleichterungen in

bezug auf ihr persönliches

Gepäck, wie sie den Mitgliedern

diplomatischer

Vertretungen von entsprechendem

Rang gewährt

werden.

Artikel 10

Um den Vertretern im Ministerkomitee

volle Redefreiheit

und volle Unabhängigkeit bei

der Ausübung ihrer Pflichten zu

sichern, wird ihnen der Schutz

vor gerichtlicher Verfolgung in

bezug auf ihre schriftlichen und

mündlichen Äußerungen sowie

alle Handlungen, die sie bei der

Ausübung ihrer Pflichten gesetzt

haben, weiterhin gewährt, auch

wenn die betreffenden Personen

nicht weiter mit der Durchführung

solcher Aufgaben betraut

sind.

Artikel 11

Die Privilegien und Immunitäten

werden den Vertretern der

Mitglieder nicht zu ihrem per-

sönlichen Vorteil gewährt, sondern

um ihnen die unabhängige

Ausübung ihrer Pflichten in

Verbindung mit dem Ministerkomitee

zu sichern. Infolgedessen

hat ein Mitglied nicht nur

das Recht, sondern die Pflicht,

die Immunität seiner Vertreter

in jedem Falle aufzuheben, in

dem nach der Meinung des Mitgliedes

die Immunität den Lauf

der Gerechtigkeit hindern würde

und in dem die Immunität ohne

Nachteil für den Zweck, für den

sie gewährt wurde, aufgehoben

werden kann.

Artikel 12

a) Die Bestimmungen der

Artikel 9, 10 und 11 sind

nicht anwendbar in bezug

auf die Behörden eines

Staates, dessen Staatsangehöriger

die Person ist oder

dessen Vertreter er ist

oder war.

b) Die in den Artikeln 9, 10,

11 und 12 a verwendete

Bezeichnung „Vertreter"

umfaßt alle Vertreter,

Delegiertenvertreter, Berater,

Sachverständige und

Sekretäre der Delegation.

TEIL V

Vertreter in der Beratenden

Versammlung

Artikel 13

Die Reisen der Vertreter in

der Beratenden Versammlung

und ihrer Stellvertreter zum

und vom Konferenzort der Versammlung

dürfen durch keinerlei

Verwaltungs- oder andere

Beschränkungen behindert werden.

Den Vertretern und ihren

Stellvertretern werden hinsichtlich

der Zoll- und Devisenkontrolle

gewährt

a) von ihrer eigenen Regierung

die gleichen Erleichterungen,

die den hohen

Beamten, die sich in vorübergehender

amtlicher

Mission ins Ausland begeben,

gewährt werden;

b) von den Regierungen der

anderen Mitglieder die

gleichen Erleichterungen,

wie sie den Vertretern

ausländischer Regierungen

in vorübergehender amtlicher

Mission gewährt

werden.

Artikel 14

Die Vertreter in der Beratenden

Versammlung und ihre

Stellvertreter können nicht wegen

der in Ausübung ihrer Aufgaben

geäußerten Ansichten oder

ihrer Stimmabgabe geklagt, verhaftet

oder gerichtlich verfolgt

werden.

Artikel 15

Während der Dauer der

Tagungen der Beratenden Versammlung

genießen die Vertreter

in der Versammlung und

ihre Stellvertreter, mögen sie

Parlamentarier sein oder nicht,

a) in ihrem eigenen Land die

den Mitgliedern des Parlamentes

ihres Landes gewährten

Immunitäten;

b) in allen anderen Mitgliedstaaten

Schutz gegen Verhaftung

und gerichtliche

Verfolgung.

Diese Immunität gilt auch für

ihre Reise zum und vom Konferenzort

der Beratenden Versammlung.

Sie findet keine Anwendung

bei Betreten auf frischer

Tat und berührt auch

nicht das Recht der Versammlung,

die Immunität eines Vertreters

oder Stellvertreters aufzuheben.

TEIL VI

Beamte des Rates

Artikel 16

Außer den im nachstehenden

Artikel 18 vorgesehenen Privilegien

und Immunitäten werden

dem Generalsekretär und dem

Stellvertretenden Generalsekretär

für ihre eigene Person, ihre

Gattinnen und ihre minderjährigen

Kinder diejenigen Privilegien,

Immunitäten, Befreiungen

und Erleichterungen gewährt,

die diplomatischen Gesandten

gemäß Völkerrecht gewährt

werden.

Artikel 17

Der Generalsekretär bestimmt

die Kategorien von Beamten,

auf welche die Bestimmungen

des nachstehenden Artikels 18

ganz oder teilweise Anwendung

finden. Er verständigt hievon

die Regierungen aller Mitglieder.

Die Namen der in diesen Kategorien

enthaltenen Beamten

werden von Zeit zu Zeit den

Regierungen der Mitglieder bekanntgegeben

werden.

Artikel 18

Die Beamten des Europarates

a) sind geschützt vor gerichtlicher

Verfolgung in bezug

auf ihre mündlichen und

schriftlichen Äußerungen

und alle Handlungen, die

von ihnen in ihrer offiziellen

Eigenschaft und im

Rahmen ihrer Befugnisse

gesetzt werden;

b) sind von allen Steuern in

bezug auf die vom Europarat

bezahlten Gehälter

und Einkünfte befreit;

c) sind zusammen mit ihren

Gatten und den von ihnen

abhängigen Verwandten

frei von Einwanderungsbeschränkungen

und der

Ausländerregistrierung ;

d) erhalten in bezug auf Erleichterungen

für den

Geldwechsel dieselben Privilegien,

wie sie Beamten

diplomatischer Vertretungen

von entsprechendem

Rang, die bei der betreffenden

Regierung akkreditiert

sind, gewährt werden;

e) genießen, zusammen mit

ihren Gatten und den von

ihnen abhängigen Verwandten,

in Zeiten internationaler

Krisen dieselben

Heimbeförderungserleichterungen

wie diplomatische

Gesandte;

f) haben das Recht, bei

ihrem ersten Dienstantritt

im betreffenden Land ihre

Wohnungseinrichtungen

und Gebrauchsgegenstände

zollfrei einzuführen und

nach Beendigung ihrer

Funktionen in ihr Herkunftsland

wiederauszuführen.

Artikel 19

Die Privilegien, Immunitäten

und Erleichterungen werden den

Beamten nur im Interesse des

Rates und nicht zum Vorteil

der einzelnen selbst gewährt.

Der Generalsekretär hat das

Recht und die Pflicht, auf die

Immunität eines Beamten in jedem

Fall zu verzichten, in dem

nach seiner Meinung die Immunität

den Lauf der Gerechtigkeit

hindern würde und in dem

auf sie ohne Nachteil für die Interessen

des Rates verzichtet

werden kann. Im Falle des Generalsekretärs

und des Stellvertretenden

Generalsekretärs ist

das Ministerkomitee berufen,

die Immunität aufzuheben.

TEIL VII

Zusatzabkommen

Artikel 20

Der Rat kann mit einem oder

mehreren Mitgliedern Zusatzvereinbarungen

abschließen, die

die Bestimmungen des vorliegenden

Allgemeinen Abkommens

hinsichtlich dieses oder

dieser ergänzen.

TEIL VIII

Streitigkeiten

Artikel 21

Alle Streitigkeiten zwischen

dem Rat und Privatpersonen

über Lieferungen, Dienstleistungen

oder Käufe von Liegenschaften

für Rechnung des Rates sind

einem Verwaltungsschiedsverfahren

zu unterbreiten, dessen

Einzelheiten durch Anordnung

des Generalsekretärs, die der

Zustimmung des Ministerkomitees

bedarf, bestimmt werden.

TEIL IX

Schlußbestimmungen

Artikel 22

Dieses Abkommen bedarf der

Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden

werden beim Generalsekretär

des Europarates hinterlegt.

Das Abkommen tritt in

Kraft, sobald sieben Signatarstaaten

ihre Ratifikationsurkunden

hinterlegt haben.

Bis zum Inkrafttreten des Abkommens

gemäß dem vorstehenden

Absatz vereinbaren die

Signatarstaaten, um eine reibungslose

Tätigkeit des Rates zu

ermöglichen, dieses Abkommen

gemäß ihren verfassungsrechtlichen

Bestimmungen von der

Unterzeichnung an vorläufig anzuwenden.

Zu Urkund dessen haben die

zu diesem Zweck ordnungsgemäß

bevollmächtigten und beglaubigten

Unterzeichneten dieses

Allgemeine Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris, am

2. September 1949, in französischer

und englischer Sprache,

wobei beide Fassungen gleichermaßen

authentisch sind, in

einem einzigen Exemplar, das

in den Archiven des Europarates

aufbewahrt wird. Der Generalsekretär

übermittelt jeder

Regierung, die dieses Abkommen

unterzeichnet hat, eine beglaubigte

Abschrift.

ZUSATZPROTOKOLL

ZUM ALLGEMEINEN

ABKOMMEN ÜBER DIE

PRIVILEGIEN UND

IMMUNITÄTEN DES

EUROPARATES

Die Regierungen, die am

2. September 1949 in Paris das

Allgemeine Abkommen über die

Privilegien und Immunitäten

des Europarates (nachstehend

„Abkommen" genannt) unterzeichnet

haben, sind in dem

Wunsche, die Bestimmungen des

Abkommens zu ergänzen,

wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Jedes gegenwärtige oder zukünftige

Mitglied des Europarates,

das das Abkommen nicht

unterzeichnet hat, kann ihm

und diesem Protokoll durch

Hinterlegung entsprechender

Beitrittsurkunden beim Generalsekretär

des Europarates beitreten,

der die Mitglieder des

Rates von dieser Hinterlegung

in Kenntnis setzt.

Artikel 2

a) Die Bestimmungen des Teiles

IV des Abkommens finden

auf die Vertreter, die an den

Sitzungen der Ministerstellvertreter

teilnehmen, Anwendung.

b) Die Bestimmungen des

Teiles IV des Abkommens finden

Anwendung auf die Vertreter

(mit Ausnahme der Vertreter

der Beratenden Versammlung),

die an Konferenzen teilnehmen,

die vom Europarat

einberufen werden und außerhalb

der Tagungen des Ministerkomitees

und der Ministerstellvertreter

stattfinden; die

Vertreter, die an diesen Konferenzen

teilnehmen, können

sich jedoch bei einer Verhaftung

oder gerichtlichen Verfolgung

nicht auf diese Immunität berufen,

wenn sie auf frischer Tat

betreten werden.

Artikel 3

Die Bestimmungen des Artikels

15 des Abkommens finden

— unabhängig davon, ob die

Beratende Versammlung tagt

oder nicht — auf die Vertreter

in der Versammlung sowie auf

ihre Stellvertreter Anwendung,

wenn sie an einer Sitzung eines

Ausschusses oder Unterausschusses

der Versammlung teilnehmen,

sich an den Sitzungsort

begeben oder von dort zurückkommen.

Artikel 4

Die ständigen Vertreter der

Mitglieder beim Europarat genießen

während der Ausübung

ihrer Tätigkeit und auf den

Reisen zu und von Konferenzorten

die Privilegien, Immunitäten

und Erleichterungen, die

diplomatischen Beamten von

entsprechendem Rang gewährt

werden.

Artikel 5

Die Privilegien und Immunitäten

werden den Vertretern

der Mitglieder nicht zu ihrem

persönlichen Vorteil gewährt,

sondern um ihnen die unabhängige

Ausübung ihrer Pflichten

in Verbindung mit dem Europarat

zu sichern. Infolgedessen

hat ein Mitglied nicht nur das

Recht, sondern die Pflicht, die

Immunität seiner Vertreter in

jedem Falle aufzuheben, in dem

nach der Meinung des Mitgliedes

die Immunität den Lauf der

Gerechtigkeit hindern würde

und in dem die Immunität ohne

Nachteil für den Zweck, für den

sie gewährt wurde, aufgehoben

werden kann.

Artikel 6

Die Bestimmungen des Artikels

4 sind nicht anwendbar

auf einen Vertreter gegenüber

den Behörden des Staates, dessen

Staatsangehöriger er ist oder

dessen Vertreter er ist oder war.

Artikel 7

a) Dieses Protokoll steht den

Mitgliedern, die das Abkommen

unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung

offen. Das Protokoll

wird gleichzeitig mit dem Abkommen

ratifiziert oder nach

der Ratifikation des letzteren.

Die Ratifikationsurkunden werden

beim Generalsekretär des

Europarates hinterlegt.

b) Dieses Protokoll tritt mit

dem Tag in Kraft, an dem es

von allen Signatarstaaten ratifiziert

ist, die bis dahin das Abkommen

ratifiziert haben, sofern

die Zahl der Signatarstaaten,

die das Abkommen und das

Protokoll ratifiziert haben, nicht

weniger als sieben beträgt.

c) Für die Signatarstaaten, die

das Protokoll nachträglich ratifizieren,

tritt es mit der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde

in Kraft.

d) Für die Mitglieder, die dem

Abkommen und dem Protokoll

gemäß Artikel 1 beigetreten

sind, treten das Abkommen und

das Protokoll in Kraft

aa) mit dem im vorstehenden

Absatz b angegebenen

Tage, wenn die Beitrittsurkunde

vor diesem Zeitpunkt

hinterlegt worden

ist, oder

bb) mit der Hinterlegung der

Beitrittsurkunde, wenn die

Hinterlegung zu einem

späteren als dem im vorstehenden

Absatz b angegegebenen

Zeitpunkt erfolgt.

Zu Urkund dessen haben die

unterzeichneten, zu diesem

Zweck ordnungsgemäß bevollmächtigten

Vertreter dieses Protokoll

unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg, am

6. November 1952, in französischer

und englischer Sprache,

wobei beide Fassungen gleichermaßen

authentisch sind, in

einem einzigen Exemplar, das in

den Archiven des Europarates

hinterlegt wird.

Der Generalsekretär übermittelt

den Regierungen der Signatarstaaten

oder den Regierungen

der beigetretenen Staaten

eine beglaubigte Abschrift.

namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte

Erfüllung der in dem Abkommen samt Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-

Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet,

vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister

für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für

Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel

und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, vom Bundesminister

für Landesverteidigung und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 26. April 1957.

Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende

Bundeskanzler

Raab

Der Vizekanzler

Schärf

Der Bundesminister für Inneres

Helmer

Der Bundesminister für Justiz

Tschadek

Der Bundesminister für Unterricht

Drimmel

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Proksch

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Thoma

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Waldbrunner

Der Bundesminister für Landesverteidigung

Graf

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Das vorliegende Abkommen ist gemäß Artikel 1 seines Zusatzprotokolls am 9. Mai 1957 für

Österreich in Kraft getreten.

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