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127_1954 AT

127. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesstraßengesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 127. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesstraßengesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 18. Feber 1948, BGBl.

Nr. 59, betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz

— BStG.) wird geändert wie folgt

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die in den angeschlossenen, einen Bestandteil

dieses Bundesgesetzes bildenden Verzeichnissen

A bis F angeführten Straßenzüge werden

nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes

wegen ihrer Bedeutung für den

Durchzugsverkehr als Bundesstraßen erklärt."

2. Dem § 1 ist als Abs. 6 hinzuzufügen

„(6) Soweit Grundstücke und bauliche Anlagen

der im Verzeichnis E angeführten Straßenzüge im

Eigentum des Bundeslandes Niederösterreich

stehen, gehen sie hiemit ohne Anspruch auf Entschädigung

in das Eigentum der Republik Österreich

über."

3. Dem § 1 ist als Abs. 7 hinzuzufügen

„(7) Bis 31. Dezember 1956 leistet das Bundesland

Niederösterreich jährlich zur Erhaltung der

Straßenzüge der Beilage E, die weder Bundesnoch

Reichsstraßen (GBl. f. d. L. Österreich Nr. 7/

1940) waren, als Beitrag an den Bund je Kilometer

der übernommenen Straße den gleichen

Betrag, den es in seinen Voranschlägen für das

betreffende Jahr je Kilometer für die Erhaltung

seiner Landesstraßen durchschnittlich vorsieht."

4. Als Teile von Bundesstraßen werden aufgelassen

5. Als Bundesstraßen werden erklärt

und hiefür ein Verzeichnis E angelegt

6. Als Bundesstraße wird ferner erklärt

und hiefür ein Verzeichnis F angelegt

Die Anlagen und Einrichtungen, die im Zuge

des Baues der in der Anlage F angeführten

Bundesstraße geschaffen werden, sind Eigentum

des Bundes.

7. § 31 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Das Bundesstraßenverzeichnis B tritt am

1. Jänner 1949, das Bundesstraßenverzeichnis C

am 1. Jänner 1950 und das Bundesstraßenverzeichnis

D am 1. Jänner 1951 in Wirksamkeit.

Die Bundesstraßenverzeichnisse E und F erhalten

Wirksamkeit am 1. Juli 1954."

Artikel II.

(1) Für den Ausbau der im Verzeichnis E aufgezählten

Bundesstraßen wird im Jahre 1954

ein zusätzlicher Kredit von 15,000.000 S bei dem

finanzgesetzlichen Ansatz des Bundesvoranschlages

1954 Kapitel 21 „Bauten", Titel 2

„Bundesstraßen; Aufwand nach Maßgabe der

Eingänge des Zuschlages zur Mineralölsteuer",

§ 2 „Ausbau einschließlich größerer Instandsetzungen"

bewilligt, wodurch sich der im

Bundesvoranschlag 1954 bei diesem finanzgesetzlichen

Ansatz vorgesehene Kredit von

287,000.000 S auf 302,000.000 S erhöht.

(2) Die Bedeckung für diesen Mehraufwand ist

in gleich hohen Mehreingängen des Bundeszuschlages

zur Mineralölsteuer gegeben. Der Einnahmeansatz

des Bundesvoranschlages 1954 Kapitel

17 „Öffentliche Abgaben", Titel 4 „Verbrauchsteuern",

§ 6 a „Bundeszuschlag zur

Mineralölsteuer (zweckgebundene Einnahmen)"

erhöht sich hiedurch von 420,000.000 S auf

435,000.000 S. Der finanzgesetzliche Ansatz § 6"

Mineralölsteuer" von 105,000.000 S erhöht sich

auf 108,750.000 S. Der Mehreingang an Mineralölsteuer

bei Kapitel 17 Titel 4 § 6 in Höhe

von 3,750.000 S dient nach Abzug der Ertragsanteile

der Länder in Höhe von 1,875.0,00 S zur

Verminderung des Abganges der ordentlichen

Gebarung des Bundeshaushaltes 1954.

(s) Für den Ausbau der im Verzeichnis F angeführten

Bundesstraße wird im Jahre 1954 ein

zusätzlicher Kredit von 100,000.000 S bewilligt.

Für diesen Kredit wird der neue finanzgesetzliche

Ansatz Kapitel 21 „Bauten", Titel 7 „Bauliche

Investitionen", § 1 a „Ausbau der Autobahn

(außerordentliche Gebarung)" bewilligt.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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