127. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesstraßengesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 18. Feber 1948, BGBl.
Nr. 59, betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz
— BStG.) wird geändert wie folgt
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die in den angeschlossenen, einen Bestandteil
dieses Bundesgesetzes bildenden Verzeichnissen
A bis F angeführten Straßenzüge werden
nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes
wegen ihrer Bedeutung für den
Durchzugsverkehr als Bundesstraßen erklärt."
2. Dem § 1 ist als Abs. 6 hinzuzufügen
„(6) Soweit Grundstücke und bauliche Anlagen
der im Verzeichnis E angeführten Straßenzüge im
Eigentum des Bundeslandes Niederösterreich
stehen, gehen sie hiemit ohne Anspruch auf Entschädigung
in das Eigentum der Republik Österreich
über."
3. Dem § 1 ist als Abs. 7 hinzuzufügen
„(7) Bis 31. Dezember 1956 leistet das Bundesland
Niederösterreich jährlich zur Erhaltung der
Straßenzüge der Beilage E, die weder Bundesnoch
Reichsstraßen (GBl. f. d. L. Österreich Nr. 7/
1940) waren, als Beitrag an den Bund je Kilometer
der übernommenen Straße den gleichen
Betrag, den es in seinen Voranschlägen für das
betreffende Jahr je Kilometer für die Erhaltung
seiner Landesstraßen durchschnittlich vorsieht."
4. Als Teile von Bundesstraßen werden aufgelassen
5. Als Bundesstraßen werden erklärt
und hiefür ein Verzeichnis E angelegt
6. Als Bundesstraße wird ferner erklärt
und hiefür ein Verzeichnis F angelegt
Die Anlagen und Einrichtungen, die im Zuge
des Baues der in der Anlage F angeführten
Bundesstraße geschaffen werden, sind Eigentum
des Bundes.
7. § 31 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Das Bundesstraßenverzeichnis B tritt am
1. Jänner 1949, das Bundesstraßenverzeichnis C
am 1. Jänner 1950 und das Bundesstraßenverzeichnis
D am 1. Jänner 1951 in Wirksamkeit.
Die Bundesstraßenverzeichnisse E und F erhalten
Wirksamkeit am 1. Juli 1954."
Artikel II.
(1) Für den Ausbau der im Verzeichnis E aufgezählten
Bundesstraßen wird im Jahre 1954
ein zusätzlicher Kredit von 15,000.000 S bei dem
finanzgesetzlichen Ansatz des Bundesvoranschlages
1954 Kapitel 21 „Bauten", Titel 2
„Bundesstraßen; Aufwand nach Maßgabe der
Eingänge des Zuschlages zur Mineralölsteuer",
§ 2 „Ausbau einschließlich größerer Instandsetzungen"
bewilligt, wodurch sich der im
Bundesvoranschlag 1954 bei diesem finanzgesetzlichen
Ansatz vorgesehene Kredit von
287,000.000 S auf 302,000.000 S erhöht.
(2) Die Bedeckung für diesen Mehraufwand ist
in gleich hohen Mehreingängen des Bundeszuschlages
zur Mineralölsteuer gegeben. Der Einnahmeansatz
des Bundesvoranschlages 1954 Kapitel
17 „Öffentliche Abgaben", Titel 4 „Verbrauchsteuern",
§ 6 a „Bundeszuschlag zur
Mineralölsteuer (zweckgebundene Einnahmen)"
erhöht sich hiedurch von 420,000.000 S auf
435,000.000 S. Der finanzgesetzliche Ansatz § 6"
Mineralölsteuer" von 105,000.000 S erhöht sich
auf 108,750.000 S. Der Mehreingang an Mineralölsteuer
bei Kapitel 17 Titel 4 § 6 in Höhe
von 3,750.000 S dient nach Abzug der Ertragsanteile
der Länder in Höhe von 1,875.0,00 S zur
Verminderung des Abganges der ordentlichen
Gebarung des Bundeshaushaltes 1954.
(s) Für den Ausbau der im Verzeichnis F angeführten
Bundesstraße wird im Jahre 1954 ein
zusätzlicher Kredit von 100,000.000 S bewilligt.
Für diesen Kredit wird der neue finanzgesetzliche
Ansatz Kapitel 21 „Bauten", Titel 7 „Bauliche
Investitionen", § 1 a „Ausbau der Autobahn
(außerordentliche Gebarung)" bewilligt.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut.