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127_1953 AT

127. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Erlassung und Vollziehung ordnungspolizeilicher Maßnahmen, die sich auf Werbebilder für Kinovorführungen beziehen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 127. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Erlassung und Vollziehung ordnungspolizeilicher Maßnahmen, die sich auf Werbebilder für Kinovorführungen beziehen.

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender

Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof

die Feststellung seines Erkenntnisses

vom 17. Juni 1953, KII/1/53/18, zusammengefaßt

hat

„Die Erlassung und Vollziehung ordnungspolizeilicher

Maßnahmen, die sich auf Werbebilder

für Kinovorführungen beziehen, fällt

— soweit diese Bilder als Druckwerke anzusehen

sind — als eine Angelegenheit des Pressewesens

nach Art. 10 Abs. 1 Z. 6 Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 in die Zuständigkeit

des Bundes. Projektionen von Steh- und Laufbildern

sind keine Druckwerke."

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