127_1953
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127. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Erlassung und Vollziehung ordnungspolizeilicher Maßnahmen, die sich auf Werbebilder für Kinovorführungen beziehen.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 127. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Erlassung und Vollziehung ordnungspolizeilicher Maßnahmen, die sich auf Werbebilder für Kinovorführungen beziehen.
1953_127_0 127. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Erlassung und Vollziehung ordnungspolizeilicher Maßnahmen, die sich auf Werbebilder für Kinovorführungen beziehen.
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Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender
Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof
die Feststellung seines Erkenntnisses
vom 17. Juni 1953, KII/1/53/18, zusammengefaßt
hat
„Die Erlassung und Vollziehung ordnungspolizeilicher
Maßnahmen, die sich auf Werbebilder
für Kinovorführungen beziehen, fällt
— soweit diese Bilder als Druckwerke anzusehen
sind — als eine Angelegenheit des Pressewesens
nach Art. 10 Abs. 1 Z. 6 Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 in die Zuständigkeit
des Bundes. Projektionen von Steh- und Laufbildern
sind keine Druckwerke."