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127. Bundesgesetz: 1852er Vereine-Reaktivierungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 127. Bundesgesetz: 1852er Vereine-Reaktivierungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Vereine, die auf Grund des Kaiserlichen

Patentes vom 26. November 1852, RGBl.

Nr. 253 (Vereinsgesetz 1852), errichtet und in

der Zeit zwischen dem 13. März 1938 und dem

27. April 1945 im Zusammenhang mit der

nationalsozialistischen Machtübernahme aufgelöst

worden sind, können nach Maßgabe dieses

Bundesgesetzes reaktiviert werden.

(2) Eine Auflösung im Zusammenhange mit

der nationalsozialistischen Machtübernahme liegt

dann nicht vor, wenn die Auflösung zum Zwecke

der Rationalisierung im Bank-, Sparkassen- und

Versicherungswesen erfolgt ist.

§ 2. (1) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens

zur Reaktivierung ist bei der nach der

Gesetzeslage vom 13. März 1938 für die Bewilligung

eines derartigen Vereines (§ 1 Abs. 1)

zuständigen Behörde zu stellen.

(2) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied eines

Vereinsvorstandes, das unmittelbar vor der Auflösung

des Vereines den Behörden gegenüber

vertretungsberechtigt war; der Antrag kann auch

einvernehmlich von ehemaligen Vereinsmitgliedern,

beziehungsweise deren Rechtsnachfolgern,

gestellt werden, die nachweisbar mindestens ein

Zehntel der im Zeitpunkte der Vereinsauflösung

bestandenen höchstmöglichen Stimmenzahl vertreten.

(3) Der Antrag ist vor dem Ende des Jahres

1952 bei der im Abs. 1 bezeichneten Behörde

einzubringen. Die unmittelbar vor der Auflösung

des Vereines in Geltung gestandenen

Statuten (Satzungen) sind in fünffacher Ausfertigung

beizuschließen.

(4) Nach Überprüfung der Berechtigung der

Antragsteller und der Voraussetzungen des § 1

hat die zuständige Behörde (Abs. 1) über Vorschlag

der Antragsteller einen Sachwalter zu bestellen,

der die Personen, die unmittelbar vor

der Auflösung des Vereines Vereinsmitglieder

waren, beziehungsweise deren Rechtsnachfolger

und die Gläubiger des aufgelösten Vereines unverzüglich

aufzufordern hat, ihm ihre Ansprüche

binnen drei Monaten schriftlich oder telegraphisch

zu melden und glaubhaft zu machen. Die

Aufforderung ist im Amtsblatt zur „Wiener

Zeitung" bekanntzumachen.

(5) Personen, die unmittelbar vor der Auflösung

des Vereines Vereinsmitglieder waren, beziehungsweise

deren Rechtsnachfolger, und mindestens

die einfache Mehrheit der im Zeitpunkte

der Vereinsauflösung bestandenen höchstmöglichen

Stimmenzahl vertreten, können binnen

einem weiteren Monat den Antrag auf Reaktivierung

des Vereines und Erlassung des Reaktivierungsbescheides

bei der zuständigen Behörde

(Abs. 1) stellen. Gleichzeitig ist ein Vorschlag

zu erstatten, wer den Verein für den Fall seiner

Reaktivierung gegenüber den Behörden zu vertreten

hat (Vereinsvorstand).

(6) Die zuständige Behörde hat auf diesen

Antrag bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen

mit Bescheid auszusprechen, daß Maßnahmen

aller Art, die die Auflösung des Vereines

gemäß § 1 Abs. 1 bewirkt haben, infolge Nichtigkeit

außer Kraft treten und der Verein auf

Grund der alten Statuten reaktiviert ist (Reaktivierungsbescheid).

Vor Erlassung des Bescheides

ist mit den Bundesministerien, deren Wirkungskreis

durch die statutenmäßige Tätigkeit des

Vereines berührt wird, das Einvernehmen zu

pflegen.

§ 3. Der Reaktivierungsbescheid (§ 2 Abs. 6)

hat auch den Vereinsvorstand (§ 2 Abs. 5) zu

bezeichnen. Der rechtskräftige Reaktivierungsbescheid

hat die Wirkung, daß der Verein seine

Tätigkeit in dem vor der Auflösung genehmigten

Umfange nach Maßgabe der derzeit geltenden

Rechtsvorschriften wieder aufnehmen und der

Vereinsvorstand den Verein gegenüber den Behörden

vertreten kann. Die im § 2 Abs. 3 bezeichneten

Statuten (Satzungen) sind auch die

Statuten (Satzungen) des reaktivierten Vereines.

Der Reaktivierungsbescheid hat jedoch gegebenenfalls

zu bestimmen, in welcher Zeit die Statuten

(Satzungen) mit den derzeit geltenden gesetzlichen

Bestimmungen in Übereinstimmung

zu bringen sind. Als Vereinsmitglieder gelten die

Personen, die unmittelbar vor der Auflösung des

Vereines Vereinsmitglieder waren, beziehungsweise

deren Rechtsnachfolger. Die Reaktivierung

des Vereines ist auf Kosten der Antragsteller im

Amtsblatt zur „Wiener Zeitung" zu verlautbaren.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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