127. Bundesgesetz: 1852er Vereine-Reaktivierungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Vereine, die auf Grund des Kaiserlichen
Patentes vom 26. November 1852, RGBl.
Nr. 253 (Vereinsgesetz 1852), errichtet und in
der Zeit zwischen dem 13. März 1938 und dem
27. April 1945 im Zusammenhang mit der
nationalsozialistischen Machtübernahme aufgelöst
worden sind, können nach Maßgabe dieses
Bundesgesetzes reaktiviert werden.
(2) Eine Auflösung im Zusammenhange mit
der nationalsozialistischen Machtübernahme liegt
dann nicht vor, wenn die Auflösung zum Zwecke
der Rationalisierung im Bank-, Sparkassen- und
Versicherungswesen erfolgt ist.
§ 2. (1) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens
zur Reaktivierung ist bei der nach der
Gesetzeslage vom 13. März 1938 für die Bewilligung
eines derartigen Vereines (§ 1 Abs. 1)
zuständigen Behörde zu stellen.
(2) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied eines
Vereinsvorstandes, das unmittelbar vor der Auflösung
des Vereines den Behörden gegenüber
vertretungsberechtigt war; der Antrag kann auch
einvernehmlich von ehemaligen Vereinsmitgliedern,
beziehungsweise deren Rechtsnachfolgern,
gestellt werden, die nachweisbar mindestens ein
Zehntel der im Zeitpunkte der Vereinsauflösung
bestandenen höchstmöglichen Stimmenzahl vertreten.
(3) Der Antrag ist vor dem Ende des Jahres
1952 bei der im Abs. 1 bezeichneten Behörde
einzubringen. Die unmittelbar vor der Auflösung
des Vereines in Geltung gestandenen
Statuten (Satzungen) sind in fünffacher Ausfertigung
beizuschließen.
(4) Nach Überprüfung der Berechtigung der
Antragsteller und der Voraussetzungen des § 1
hat die zuständige Behörde (Abs. 1) über Vorschlag
der Antragsteller einen Sachwalter zu bestellen,
der die Personen, die unmittelbar vor
der Auflösung des Vereines Vereinsmitglieder
waren, beziehungsweise deren Rechtsnachfolger
und die Gläubiger des aufgelösten Vereines unverzüglich
aufzufordern hat, ihm ihre Ansprüche
binnen drei Monaten schriftlich oder telegraphisch
zu melden und glaubhaft zu machen. Die
Aufforderung ist im Amtsblatt zur „Wiener
Zeitung" bekanntzumachen.
(5) Personen, die unmittelbar vor der Auflösung
des Vereines Vereinsmitglieder waren, beziehungsweise
deren Rechtsnachfolger, und mindestens
die einfache Mehrheit der im Zeitpunkte
der Vereinsauflösung bestandenen höchstmöglichen
Stimmenzahl vertreten, können binnen
einem weiteren Monat den Antrag auf Reaktivierung
des Vereines und Erlassung des Reaktivierungsbescheides
bei der zuständigen Behörde
(Abs. 1) stellen. Gleichzeitig ist ein Vorschlag
zu erstatten, wer den Verein für den Fall seiner
Reaktivierung gegenüber den Behörden zu vertreten
hat (Vereinsvorstand).
(6) Die zuständige Behörde hat auf diesen
Antrag bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen
mit Bescheid auszusprechen, daß Maßnahmen
aller Art, die die Auflösung des Vereines
gemäß § 1 Abs. 1 bewirkt haben, infolge Nichtigkeit
außer Kraft treten und der Verein auf
Grund der alten Statuten reaktiviert ist (Reaktivierungsbescheid).
Vor Erlassung des Bescheides
ist mit den Bundesministerien, deren Wirkungskreis
durch die statutenmäßige Tätigkeit des
Vereines berührt wird, das Einvernehmen zu
pflegen.
§ 3. Der Reaktivierungsbescheid (§ 2 Abs. 6)
hat auch den Vereinsvorstand (§ 2 Abs. 5) zu
bezeichnen. Der rechtskräftige Reaktivierungsbescheid
hat die Wirkung, daß der Verein seine
Tätigkeit in dem vor der Auflösung genehmigten
Umfange nach Maßgabe der derzeit geltenden
Rechtsvorschriften wieder aufnehmen und der
Vereinsvorstand den Verein gegenüber den Behörden
vertreten kann. Die im § 2 Abs. 3 bezeichneten
Statuten (Satzungen) sind auch die
Statuten (Satzungen) des reaktivierten Vereines.
Der Reaktivierungsbescheid hat jedoch gegebenenfalls
zu bestimmen, in welcher Zeit die Statuten
(Satzungen) mit den derzeit geltenden gesetzlichen
Bestimmungen in Übereinstimmung
zu bringen sind. Als Vereinsmitglieder gelten die
Personen, die unmittelbar vor der Auflösung des
Vereines Vereinsmitglieder waren, beziehungsweise
deren Rechtsnachfolger. Die Reaktivierung
des Vereines ist auf Kosten der Antragsteller im
Amtsblatt zur „Wiener Zeitung" zu verlautbaren.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.