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127. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über prozeß- und exekutionsrechtliche Sonderbestimmungen für schutzwürdige Unternehmungen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 127. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über prozeß- und exekutionsrechtliche Sonderbestimmungen für schutzwürdige Unternehmungen.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 24. Juli 1946, BGBl.

Nr. 161, über prozeß- und exekutionsrechtliche

Sonderbestimmungen für schutzwürdige Unternehmungen,

in der Fassung der Bundesgesetze

vom 30. Juni 1948, BGBl. Nr. 136, vom 24. November

1948, BGBl. Nr. 253, und vom 21. Juni

1950, BGBl. Nr. 136, wird wie folgt abgeändert

Im § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6, § 8 Abs. 1

und 2 und § 9 Abs. 1 sind die Worte „30. Juni

1951" durch die Worte „30. Juni 1952", im § 3

Abs. 3 die Worte „1. Juli 1951" durch die

Worte „1. Juli 1952" zu ersetzen.

Artikel II.

(1) Auf Antrag einer der in der Kommission

(§ 2 Abs. 2) vertretenen Körperschaften hat die

Kommission in der Liste (§ 1) eingetragene Unternehmungen

aufzufordern, ihr binnen einer

Frist von vier Wochen das Vorliegen der Voraussetzung

gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 darzutun.

(2) Kommt das Unternehmen dieser Aufforderung

innerhalb der genannten Frist nicht nach

oder kommt die Kommission auf Grund der

vorgelegten Unterlagen zu dem Ergebnis, daß

die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1

oder 2 nicht mehr vorliegen, so ist das Unternehmen

aus der Liste zu streichen.

(3) Die Kommission kann im Zuge einer derartigen

Überprüfung der Voraussetzungen der

Fortdauer der Schutzwürdigkeit die Weiterbelassung

in der Liste auch im Sinne des Artikel

II Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 21. Juni

1950, BGBl. Nr. 136, befristet oder bedingt

aussprechen; die Bestimmungen des Artikel II

Abs. 5 des vorbezeichneten Bundesgesetzes gelten

sinngemäß.

(4) Auf das Verfahren zur Überprüfung der

Voraussetzungen der Fortdauer der Schutzwürdigkeit

gemäß Abs. 1 bis 3 finden die Bestimmungen

der §§ 10 und 11 des Buhdesgesetzes

vom 24. Juli 1946, BGBl. Nr. 161, in

seiner jeweils geltenden Fassung sowie des Artikel

II Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 21. Juni

1950, BGBl. Nr. 136, sinngemäß Anwendung.

Artikel III.

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1951 in

Kraft. Mit der Vollziehung sind die Bundesministerien

für Handel und Wiederaufbau und

für Justiz betraut.

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