127. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über prozeß- und exekutionsrechtliche Sonderbestimmungen für schutzwürdige Unternehmungen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 24. Juli 1946, BGBl.
Nr. 161, über prozeß- und exekutionsrechtliche
Sonderbestimmungen für schutzwürdige Unternehmungen,
in der Fassung der Bundesgesetze
vom 30. Juni 1948, BGBl. Nr. 136, vom 24. November
1948, BGBl. Nr. 253, und vom 21. Juni
1950, BGBl. Nr. 136, wird wie folgt abgeändert
Im § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6, § 8 Abs. 1
und 2 und § 9 Abs. 1 sind die Worte „30. Juni
1951" durch die Worte „30. Juni 1952", im § 3
Abs. 3 die Worte „1. Juli 1951" durch die
Worte „1. Juli 1952" zu ersetzen.
Artikel II.
(1) Auf Antrag einer der in der Kommission
(§ 2 Abs. 2) vertretenen Körperschaften hat die
Kommission in der Liste (§ 1) eingetragene Unternehmungen
aufzufordern, ihr binnen einer
Frist von vier Wochen das Vorliegen der Voraussetzung
gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 darzutun.
(2) Kommt das Unternehmen dieser Aufforderung
innerhalb der genannten Frist nicht nach
oder kommt die Kommission auf Grund der
vorgelegten Unterlagen zu dem Ergebnis, daß
die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1
oder 2 nicht mehr vorliegen, so ist das Unternehmen
aus der Liste zu streichen.
(3) Die Kommission kann im Zuge einer derartigen
Überprüfung der Voraussetzungen der
Fortdauer der Schutzwürdigkeit die Weiterbelassung
in der Liste auch im Sinne des Artikel
II Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 21. Juni
1950, BGBl. Nr. 136, befristet oder bedingt
aussprechen; die Bestimmungen des Artikel II
Abs. 5 des vorbezeichneten Bundesgesetzes gelten
sinngemäß.
(4) Auf das Verfahren zur Überprüfung der
Voraussetzungen der Fortdauer der Schutzwürdigkeit
gemäß Abs. 1 bis 3 finden die Bestimmungen
der §§ 10 und 11 des Buhdesgesetzes
vom 24. Juli 1946, BGBl. Nr. 161, in
seiner jeweils geltenden Fassung sowie des Artikel
II Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 21. Juni
1950, BGBl. Nr. 136, sinngemäß Anwendung.
Artikel III.
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1951 in
Kraft. Mit der Vollziehung sind die Bundesministerien
für Handel und Wiederaufbau und
für Justiz betraut.