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127_1948 AT

127. Bundesgesetz: Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben und die Steuerfreiheit von Überstundenentgelten bei der Einkommensteuer (Lohnsteuer).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 127. Bundesgesetz: Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben und die Steuerfreiheit von Überstundenentgelten bei der Einkommensteuer (Lohnsteuer).

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die ohne weiteren Nachweis beim

Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigenden

Werbungskosten. und Sonderausgaben werden

um folgende Beträge erhöht

bei täglicher Lohnzahlung um .... 2'30 S,

bei wöchentlicher Lohnzahlung um . . 14'— S,

bei monatlicher Lohnzahlung um . . . 60'— S.

(2) Im § 41 des Einkommensteuergesetzes in der

Fassung der Einkommensteuernovelle 1947 vom

3. Juli 1947, B.G.Bl. Nr. 127, erhöht sich der

Betrag von 65 S auf 125 S.

§ 2. (1) Die Arbeitgeber haben auf den Lohnsteuerkarten

ihrer Arbeitnehmer die im § 1,

Abs. (1), dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Beträge

nach Maßgabe des im Einzelfall in Anwendung

kommenden Lohnzahlungszeitraumes als

steuerfreie Beträge einzutragen.

(2) Die Eintragung gemäß Abs. (1) hat zu

unterbleiben, wenn auf einer Lohnsteuerkarte bereits

ein steuerfreier Betrag eingetragen ist. In

diesen Fällen hat das nach dem Wohnsitz des

Arbeitnehmers zuständige Finanzamt über Antrag

des Arbeitnehmers in Anwendung der Bestimmungen

des § 1, Abs. (1), dieses Bundesgesetzes

und unter Berücksichtigung eines allenfalls wegen

außergewöhnlicher Belastung bereits bestimmten

Betrages den steuerfreien Betrag neu festzusetzen

und auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.

§ 3. Im § 10, Abs. (2), Z. 3, erster Satz, des

Einkommensteuergesetzes erhöht sich der Betrag

von 500 S auf 900 S; Für das Kalenderjahr 1948

tritt an Stelle des Betrages von 900 S der Betrag

von 700 S.

§ 4. (1) Die geltenden Pauschbeträge für Werbungskosten.

und Sonderausgaben bei der Veranlagung

erhöhen sich auf je 750 S.

(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des

ganzen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigen

sich die einzelnen Pauschbeträge auf je 60 S für

jeden vollen Kalendermonat in dem die Steuerpflicht

bestanden hat.

§ 5. (1) Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1948 betragen die Pauschbeträge für. Werbungskosten

und Sonderausgaben je 575 S.

(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des

ganzen Kalenderjahres 1948 bestanden, so gelten

die gemäß § 4, Abs. (2), dieses Bundesgesetzes

festgesetzten Pauschbeträge von je 60 S für jeden

vollen Kalendermonat erst für die Zeit nach dem

1. Juli 1948.

§ 6. (1) Die Hinzurechnungsbeträge, die in den

für den Steuerabzug vom Arbeitslohn geltenden

Vorschriften vorgesehen sind, erhöhen sich von

(2) Die Arbeitgeber haben, wenn auf Lohnsteuerkarten

bereits Hinzurechnungsbeträge eingetragen

sind, an deren Stelle die im Abs. (1)

vorgesehenen erhöhten Hinzurechnungsbeträge auf

den Lohnsteuerkarten ihrer Arbeitnehmer einzutragen.

§ 7. Über Antrag des Arbeitnehmers hat das

für seinen Wohnsitz zuständige Finanzamt die

vom Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte vorgenommenen

Eintragungen zu überprüfen und

allenfalls zu berichtigen.

§ 8. (1) Entlohnungen für Überstunden, die in

der Zeit nach dem 3.0. Juni 1948 bis 31. Dezember

1948 geleistet werden, sind steuerfrei, soweit

sie 25 v. H. des Grundlohnes und 50 S wöchentlich

nicht übersteigen.

(2) Überstundenentlohnung ist bei im Dienst- und

Lohnverhältnis stehenden Personen das Entgelt

für eine über das durch Kollektivvertrag oder

in Ermangelung eines solchen durch das Gesetz

festgesetzte Höchstausmaß oder, wenn ein solches

Höchstausmaß nicht besteht, über das orts-.und

berufsübliche Ausmaß hinaus geleistete Arbeit.

§ 9. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

treten mit 1. Juli 1948 in Kraft.

(2) Die auf Grund dieses Gesetzes vorgenommenen

Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten

werden für Lohnzahlungszeiträume wirksam, die

nach dem 30. Juni 1948 enden.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen ist

ermächtigt, die im § 1 dieses Bundesgesetzes vorgesehenen

Beträge für Werbungskosten und

Sonderausgaben durch Änderung der Tabelle

zur Berechnung des Abzuges der Einkommensteuer

von Dienst- und Lohnbezügen (Lohnsteuertabelle)

zu berücksichtigen. In diesem Falle

finden die Bestimmungen der §§ 2 und 7 dieses

Bundesgesetzes keine Anwendung mehr.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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