127. Bundesgesetz: Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben und die Steuerfreiheit von Überstundenentgelten bei der Einkommensteuer (Lohnsteuer).
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die ohne weiteren Nachweis beim
Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigenden
Werbungskosten. und Sonderausgaben werden
um folgende Beträge erhöht
bei täglicher Lohnzahlung um .... 2'30 S,
bei wöchentlicher Lohnzahlung um . . 14'— S,
bei monatlicher Lohnzahlung um . . . 60'— S.
(2) Im § 41 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung der Einkommensteuernovelle 1947 vom
3. Juli 1947, B.G.Bl. Nr. 127, erhöht sich der
Betrag von 65 S auf 125 S.
§ 2. (1) Die Arbeitgeber haben auf den Lohnsteuerkarten
ihrer Arbeitnehmer die im § 1,
Abs. (1), dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Beträge
nach Maßgabe des im Einzelfall in Anwendung
kommenden Lohnzahlungszeitraumes als
steuerfreie Beträge einzutragen.
(2) Die Eintragung gemäß Abs. (1) hat zu
unterbleiben, wenn auf einer Lohnsteuerkarte bereits
ein steuerfreier Betrag eingetragen ist. In
diesen Fällen hat das nach dem Wohnsitz des
Arbeitnehmers zuständige Finanzamt über Antrag
des Arbeitnehmers in Anwendung der Bestimmungen
des § 1, Abs. (1), dieses Bundesgesetzes
und unter Berücksichtigung eines allenfalls wegen
außergewöhnlicher Belastung bereits bestimmten
Betrages den steuerfreien Betrag neu festzusetzen
und auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.
§ 3. Im § 10, Abs. (2), Z. 3, erster Satz, des
Einkommensteuergesetzes erhöht sich der Betrag
von 500 S auf 900 S; Für das Kalenderjahr 1948
tritt an Stelle des Betrages von 900 S der Betrag
von 700 S.
§ 4. (1) Die geltenden Pauschbeträge für Werbungskosten.
und Sonderausgaben bei der Veranlagung
erhöhen sich auf je 750 S.
(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des
ganzen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigen
sich die einzelnen Pauschbeträge auf je 60 S für
jeden vollen Kalendermonat in dem die Steuerpflicht
bestanden hat.
§ 5. (1) Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1948 betragen die Pauschbeträge für. Werbungskosten
und Sonderausgaben je 575 S.
(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des
ganzen Kalenderjahres 1948 bestanden, so gelten
die gemäß § 4, Abs. (2), dieses Bundesgesetzes
festgesetzten Pauschbeträge von je 60 S für jeden
vollen Kalendermonat erst für die Zeit nach dem
1. Juli 1948.
§ 6. (1) Die Hinzurechnungsbeträge, die in den
für den Steuerabzug vom Arbeitslohn geltenden
Vorschriften vorgesehen sind, erhöhen sich von
(2) Die Arbeitgeber haben, wenn auf Lohnsteuerkarten
bereits Hinzurechnungsbeträge eingetragen
sind, an deren Stelle die im Abs. (1)
vorgesehenen erhöhten Hinzurechnungsbeträge auf
den Lohnsteuerkarten ihrer Arbeitnehmer einzutragen.
§ 7. Über Antrag des Arbeitnehmers hat das
für seinen Wohnsitz zuständige Finanzamt die
vom Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte vorgenommenen
Eintragungen zu überprüfen und
allenfalls zu berichtigen.
§ 8. (1) Entlohnungen für Überstunden, die in
der Zeit nach dem 3.0. Juni 1948 bis 31. Dezember
1948 geleistet werden, sind steuerfrei, soweit
sie 25 v. H. des Grundlohnes und 50 S wöchentlich
nicht übersteigen.
(2) Überstundenentlohnung ist bei im Dienst- und
Lohnverhältnis stehenden Personen das Entgelt
für eine über das durch Kollektivvertrag oder
in Ermangelung eines solchen durch das Gesetz
festgesetzte Höchstausmaß oder, wenn ein solches
Höchstausmaß nicht besteht, über das orts-.und
berufsübliche Ausmaß hinaus geleistete Arbeit.
§ 9. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
treten mit 1. Juli 1948 in Kraft.
(2) Die auf Grund dieses Gesetzes vorgenommenen
Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten
werden für Lohnzahlungszeiträume wirksam, die
nach dem 30. Juni 1948 enden.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen ist
ermächtigt, die im § 1 dieses Bundesgesetzes vorgesehenen
Beträge für Werbungskosten und
Sonderausgaben durch Änderung der Tabelle
zur Berechnung des Abzuges der Einkommensteuer
von Dienst- und Lohnbezügen (Lohnsteuertabelle)
zu berücksichtigen. In diesem Falle
finden die Bestimmungen der §§ 2 und 7 dieses
Bundesgesetzes keine Anwendung mehr.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.