127. Bundesgesetz: Einkommensteuernovelle 1947.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Einkommensteuergesetz in der Fassung
des Steueränderungsgesetzes vom 25. Juli
1946, B. G. Bl. Nr. 171, wird in nachstehender
Weise geändert
a) § 3, Abs. (1), Z. 1, hat zu lauten
„1. Das Einkommen der unbeschränkt steuerpflichtigen
Personen, wenn es den Betrag von
2000 S nicht übersteigt."
b) In § 3, Abs. (1), ist nach Z. 8 einzufügen
„9. Jubiläumsgeschenke an Dienstnehmer,
wenn sie
a) anläßlich eines Dienstnehmerjubiläums gegeben
werden und die Höhe von
aa) sechs Monatsbezügen, höchstens aber
3600 S nicht übersteigen und deshalb
gegeben werden, weil der Dienstnehmer
ununterbrochen 25 Jahre bei
dem Dienstgeber beschäftigt war;
bb) neun Monatsbezügen, höchstens aber
5400 S nicht übersteigen und deshalb
gegeben werden, weil der Dienstnehmer
ununterbrochen 40 Jahre bei dem
Dienstgeber beschäftigt war;
cc) einem Jahresbezug, höchstens aber
7200 S nicht übersteigen und deshalb
gegeben werden, weil der Dienstnehmer
ununterbrochen 50 Jahre bei dem
Dienstgeber beschäftigt war;
b) anläßlich eines Firmenjubiläums gegeben
werden, bei dem einzelnen Dienstnehmer
einen Monatsbezug nicht übersteigen und
deshalb gegeben werden, weil die Firma seit
25, 50 oder einem sonstigen Mehrfachen
von 25 Jahren besteht.
Liegen nicht alle der vorstehend genannten
Voraussetzungen vor, so ist der gesamte Betrag
des Jubiläumsgeschenkes einkommensteuerpflichtig.
10. Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen,
wenn sie auf Grund eines Kollektivvertrages
gewährt werden; die näheren Bestimmungen
werden nach Anhörung des Arbeiterkammertages
vom Bundesministerium für Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung getroffen.
§ 2. (1) Die in der vom Bundesministerium
für Finanzen gemäß § 1, Abs. (2), des Bundesgesetzes
vom 29. Oktober 1946, B. G. Bl.
Nr. 203, über Änderungen auf dem Gebiete der
Einkommensteuer (Einkommensteuernovelle
1946) geänderten Einkommensteuertabelle (für
Einkommen von 1400 S festgesetzten Steuersätze
gelten für Einkommen von 2000 S; dementsprechend
ändern sich die Steuersätze für die
weiteren Einkommenstufen.
(2) Die sich nach Abs. (1) ergebenden Steuersätze
für Einkommen von 2000 S bis 3999 S
werden um 30 Prozent gekürzt. Für Einkommen
von 4000 S bis 7599 S verringert sich diese Kürzung
fortschreitend in der Weise, daß bei einem
Einkommen von 7600 S der sich auf Grund
des Abs. (1) ergebende Steuersatz erreicht wird.
(3) Die Einkommensteuer bei Einkommen bis
11.199 S ist um ,den gemäß § 1 des Gesetzes vom
27. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 100, als Aufbauzuschlag
bezeichneten Teil der Einkommensteuer
zu kürzen; für Einkommen von 11.200 S bis
23.199 S verringert sich diese Kürzung fortschreitend
in der Weise, daß bei einem Einkommen
von 23.200 S der sich auf Grund des
Abs. (1) ergebende Steuersatz erreicht wird. Eine
besondere Bezeichnung des bisher als Aufbauzuschlag
bezeichneten Teiles der Einkommensteuer
entfällt vom Wirksamkeitsbeginn dieses
Gesetzes an.
§ 3. (1) Die geltenden Pauschbeiträge für Werbungskosten
und Sonderausgaben bei der Veranlagung
erhöhen sich auf je 400 S.
(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des
vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigen
sich die einzelnen Pauschbeträge auf je 30 S für
jeden vollen Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht
bestanden hat.
§ 4. § 40 des Einkommensteuergesetzes hat zu
lauten
„Erhält der Dienstnehmer neben dem laufenden
Dienstbezug aus demselben Dienstverhältnis
sonstige, insbesonders einmalige (Bezüge (z. B.
Tantiemen, Gratifikationen usw.), so beträgt die
Lohnsteuer von den sonstigen Bezügen
§ 5. In § 41 des Einkommensteuergesetzes erhöht
sich dar Betrag von 39 S auf 65 S.
§ 6. (1) Dienstnehmer, die nicht während des
ganzen Kalenderjahres beschäftigt waren, können
einen Jahresausgleich der einbehaltenen Lohnsteuer
verlangen, um diese jenem Steuerbetrage
anzugleichen, der sich bei einer allfälligen Veranlagung
unter der Voraussetzung ergeben würde,
daß das Diensteinkommen das einzige Einkommen
des Dienstnehmer ist. Der Dienstnehmer
kann den Jahresausgleich nur verlangen,
wenn sich hiedurch eine Änderung der einbehaltenen
Lohnsteuer von mindestens 10 Prozent
ergibt.
(2) Der Jahresausgleich ist von dem Dienstgeber
anläßlich der letzten Bezugsaussahlung im
Kalenderjahr auf Grund der ihm hiefür vom
Dienstnehmer zu übergebenden notwendigen
Unterlagen durchzuführen. Der Jahresausgleich
ist nur durchzuführen, wenn ihn der Dienstnehmer
bis längstens 31. Jänner des folgenden
Jahres beantragt hat.
(3) War der Dienstnehmer am Jahresende bei
mehreren Dienstgebern beschäftigt oder stand er
in keinem Dienstverhältnis, so kann er unter
der Voraussetzung des Abs. (1) den Jahresausgleich
bei seinem Wohnsitzfinanzamt beantragen.
(4) Das Finanzamt hat die Vornahme des
Jahresausgleiches bei jenen Dienstnehmern anzuordnen,
bei denen sich anläßlich einer im
Laufe des Steuerjahres vorgenommenen Lohnsteuerprüfung
ergibt, daß voraussichtlich ein
Steuerausfall von mindestens 10 Prozent zu gewärtigen
ist.
(5) § 47, Abs. (3), 2. Satz, des Einkommensteuergesetzes
hat zu lauten
„Einbehaltene Lohnsteuerbeträge werden nur
dann erstattet, wenn sie größer sind als die
Steuer, die sich auf Grund des durchgeführten
Jahresausgleiches oder der Veranlagung ergibt."
§ 7, Zu den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit im Sinne des § 19 des Einkommensteuergesetzes
gehören auch Bezüge und Vorteile für
frühere Dienstleistungen, gleichgültig, ob sie ganz
oder teilweise auf früheren Beitragsleistungen des
Bezugsberechtigten oder seines Rechtsvorgängers
beruhen und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten
oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.
§ 8. (1) § 2, Abs. (1), der Einkommensteuernovelle
1946, tritt mit Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes außer Kraft; seine Bestimmungen
finden jedoch auf den Steuerabzug
von Lohnzahlungen, die vor dem 1. Juli 1947
endende Lohnzahlungszeiträume betreffen, noch
Anwendung.
(2) Bei der Einkommensteuerveranlagung für
das Kalenderjahr 1947 von Steuerpflichtigen, die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für vor
dem 1. Juli 1947 endende Lohnzahlungszeiträume
bezogen haben, sind die Freibeträge gemäß
§ 2, Abs. (1), lit. a, der Einkommensteuernovelle
1946, mit den entsprechenden Teilbeträgen,
höchstens jedoch mit der Hälfte, anzurechnen.
(3) Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1947 betragen die Pauschbeträge für Werbungskosten
und Sonderausgaben je 300 S. Hat die
Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres
1947 bestanden, so gelten die gemäß § 3,
Abs. (2), dieses Bundesgesetzes festgesetzten
Pauschbeträge von je 30 S für jeden vollen Kalendermonat
erst für die Zeit nach dem 1. Juli
1947.
(4) Das Bundesministerium für Finanzen ist
ermächtigt, die Einkommensteuertabelle und die
Tabelle zur Berechnung des Abzuges der Einkommensteuer
von Dienst- und Lohnbezügen
(Lohnsteuertabelle) den gemäß § 2 dieses Bundesgesetzes
geänderten Steuersätzen und den sonstigen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzupassen.
§ 9. (1) Die Bestimmungen des § 7 dieses Bundesgesetzes
treten mit 1. Jänner 1948 in Kraft;
im übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli
1947 in Wirksamkeit.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Es ist insbesondere ermächtigt, die durch dieses
Bundesgesetz geänderten Vorschriften in ihrer
durch spätere Vorschriften und durch dieses Bundesgesetz
ergänzten und geänderten Fassung,
sowie unter Berücksichtigung der gegenwärtigen
Staats- und verwaltungsrechtlichen Einrichtungen
wieder zu verlautbaren.