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127. Bundesgesetz: Einkommensteuernovelle 1947.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 127. Bundesgesetz: Einkommensteuernovelle 1947.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Einkommensteuergesetz in der Fassung

des Steueränderungsgesetzes vom 25. Juli

1946, B. G. Bl. Nr. 171, wird in nachstehender

Weise geändert

a) § 3, Abs. (1), Z. 1, hat zu lauten

„1. Das Einkommen der unbeschränkt steuerpflichtigen

Personen, wenn es den Betrag von

2000 S nicht übersteigt."

b) In § 3, Abs. (1), ist nach Z. 8 einzufügen

„9. Jubiläumsgeschenke an Dienstnehmer,

wenn sie

a) anläßlich eines Dienstnehmerjubiläums gegeben

werden und die Höhe von

aa) sechs Monatsbezügen, höchstens aber

3600 S nicht übersteigen und deshalb

gegeben werden, weil der Dienstnehmer

ununterbrochen 25 Jahre bei

dem Dienstgeber beschäftigt war;

bb) neun Monatsbezügen, höchstens aber

5400 S nicht übersteigen und deshalb

gegeben werden, weil der Dienstnehmer

ununterbrochen 40 Jahre bei dem

Dienstgeber beschäftigt war;

cc) einem Jahresbezug, höchstens aber

7200 S nicht übersteigen und deshalb

gegeben werden, weil der Dienstnehmer

ununterbrochen 50 Jahre bei dem

Dienstgeber beschäftigt war;

b) anläßlich eines Firmenjubiläums gegeben

werden, bei dem einzelnen Dienstnehmer

einen Monatsbezug nicht übersteigen und

deshalb gegeben werden, weil die Firma seit

25, 50 oder einem sonstigen Mehrfachen

von 25 Jahren besteht.

Liegen nicht alle der vorstehend genannten

Voraussetzungen vor, so ist der gesamte Betrag

des Jubiläumsgeschenkes einkommensteuerpflichtig.

10. Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen,

wenn sie auf Grund eines Kollektivvertrages

gewährt werden; die näheren Bestimmungen

werden nach Anhörung des Arbeiterkammertages

vom Bundesministerium für Finanzen

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung getroffen.

§ 2. (1) Die in der vom Bundesministerium

für Finanzen gemäß § 1, Abs. (2), des Bundesgesetzes

vom 29. Oktober 1946, B. G. Bl.

Nr. 203, über Änderungen auf dem Gebiete der

Einkommensteuer (Einkommensteuernovelle

1946) geänderten Einkommensteuertabelle (für

Einkommen von 1400 S festgesetzten Steuersätze

gelten für Einkommen von 2000 S; dementsprechend

ändern sich die Steuersätze für die

weiteren Einkommenstufen.

(2) Die sich nach Abs. (1) ergebenden Steuersätze

für Einkommen von 2000 S bis 3999 S

werden um 30 Prozent gekürzt. Für Einkommen

von 4000 S bis 7599 S verringert sich diese Kürzung

fortschreitend in der Weise, daß bei einem

Einkommen von 7600 S der sich auf Grund

des Abs. (1) ergebende Steuersatz erreicht wird.

(3) Die Einkommensteuer bei Einkommen bis

11.199 S ist um ,den gemäß § 1 des Gesetzes vom

27. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 100, als Aufbauzuschlag

bezeichneten Teil der Einkommensteuer

zu kürzen; für Einkommen von 11.200 S bis

23.199 S verringert sich diese Kürzung fortschreitend

in der Weise, daß bei einem Einkommen

von 23.200 S der sich auf Grund des

Abs. (1) ergebende Steuersatz erreicht wird. Eine

besondere Bezeichnung des bisher als Aufbauzuschlag

bezeichneten Teiles der Einkommensteuer

entfällt vom Wirksamkeitsbeginn dieses

Gesetzes an.

§ 3. (1) Die geltenden Pauschbeiträge für Werbungskosten

und Sonderausgaben bei der Veranlagung

erhöhen sich auf je 400 S.

(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des

vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigen

sich die einzelnen Pauschbeträge auf je 30 S für

jeden vollen Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht

bestanden hat.

§ 4. § 40 des Einkommensteuergesetzes hat zu

lauten

„Erhält der Dienstnehmer neben dem laufenden

Dienstbezug aus demselben Dienstverhältnis

sonstige, insbesonders einmalige (Bezüge (z. B.

Tantiemen, Gratifikationen usw.), so beträgt die

Lohnsteuer von den sonstigen Bezügen

§ 5. In § 41 des Einkommensteuergesetzes erhöht

sich dar Betrag von 39 S auf 65 S.

§ 6. (1) Dienstnehmer, die nicht während des

ganzen Kalenderjahres beschäftigt waren, können

einen Jahresausgleich der einbehaltenen Lohnsteuer

verlangen, um diese jenem Steuerbetrage

anzugleichen, der sich bei einer allfälligen Veranlagung

unter der Voraussetzung ergeben würde,

daß das Diensteinkommen das einzige Einkommen

des Dienstnehmer ist. Der Dienstnehmer

kann den Jahresausgleich nur verlangen,

wenn sich hiedurch eine Änderung der einbehaltenen

Lohnsteuer von mindestens 10 Prozent

ergibt.

(2) Der Jahresausgleich ist von dem Dienstgeber

anläßlich der letzten Bezugsaussahlung im

Kalenderjahr auf Grund der ihm hiefür vom

Dienstnehmer zu übergebenden notwendigen

Unterlagen durchzuführen. Der Jahresausgleich

ist nur durchzuführen, wenn ihn der Dienstnehmer

bis längstens 31. Jänner des folgenden

Jahres beantragt hat.

(3) War der Dienstnehmer am Jahresende bei

mehreren Dienstgebern beschäftigt oder stand er

in keinem Dienstverhältnis, so kann er unter

der Voraussetzung des Abs. (1) den Jahresausgleich

bei seinem Wohnsitzfinanzamt beantragen.

(4) Das Finanzamt hat die Vornahme des

Jahresausgleiches bei jenen Dienstnehmern anzuordnen,

bei denen sich anläßlich einer im

Laufe des Steuerjahres vorgenommenen Lohnsteuerprüfung

ergibt, daß voraussichtlich ein

Steuerausfall von mindestens 10 Prozent zu gewärtigen

ist.

(5) § 47, Abs. (3), 2. Satz, des Einkommensteuergesetzes

hat zu lauten

„Einbehaltene Lohnsteuerbeträge werden nur

dann erstattet, wenn sie größer sind als die

Steuer, die sich auf Grund des durchgeführten

Jahresausgleiches oder der Veranlagung ergibt."

§ 7, Zu den Einkünften aus nichtselbständiger

Arbeit im Sinne des § 19 des Einkommensteuergesetzes

gehören auch Bezüge und Vorteile für

frühere Dienstleistungen, gleichgültig, ob sie ganz

oder teilweise auf früheren Beitragsleistungen des

Bezugsberechtigten oder seines Rechtsvorgängers

beruhen und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten

oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.

§ 8. (1) § 2, Abs. (1), der Einkommensteuernovelle

1946, tritt mit Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes außer Kraft; seine Bestimmungen

finden jedoch auf den Steuerabzug

von Lohnzahlungen, die vor dem 1. Juli 1947

endende Lohnzahlungszeiträume betreffen, noch

Anwendung.

(2) Bei der Einkommensteuerveranlagung für

das Kalenderjahr 1947 von Steuerpflichtigen, die

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für vor

dem 1. Juli 1947 endende Lohnzahlungszeiträume

bezogen haben, sind die Freibeträge gemäß

§ 2, Abs. (1), lit. a, der Einkommensteuernovelle

1946, mit den entsprechenden Teilbeträgen,

höchstens jedoch mit der Hälfte, anzurechnen.

(3) Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1947 betragen die Pauschbeträge für Werbungskosten

und Sonderausgaben je 300 S. Hat die

Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres

1947 bestanden, so gelten die gemäß § 3,

Abs. (2), dieses Bundesgesetzes festgesetzten

Pauschbeträge von je 30 S für jeden vollen Kalendermonat

erst für die Zeit nach dem 1. Juli

1947.

(4) Das Bundesministerium für Finanzen ist

ermächtigt, die Einkommensteuertabelle und die

Tabelle zur Berechnung des Abzuges der Einkommensteuer

von Dienst- und Lohnbezügen

(Lohnsteuertabelle) den gemäß § 2 dieses Bundesgesetzes

geänderten Steuersätzen und den sonstigen

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzupassen.

§ 9. (1) Die Bestimmungen des § 7 dieses Bundesgesetzes

treten mit 1. Jänner 1948 in Kraft;

im übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli

1947 in Wirksamkeit.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Es ist insbesondere ermächtigt, die durch dieses

Bundesgesetz geänderten Vorschriften in ihrer

durch spätere Vorschriften und durch dieses Bundesgesetz

ergänzten und geänderten Fassung,

sowie unter Berücksichtigung der gegenwärtigen

Staats- und verwaltungsrechtlichen Einrichtungen

wieder zu verlautbaren.

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