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127. Bundesgesetz: Zollüberleitungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 127. Bundesgesetz: Zollüberleitungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die nachstehenden österreichischen

Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Zölle

werden nach dem Stande vom 13. März 1938 mit

folgenden Änderungen wieder in Kraft gesetzt

1. Das Gesetz vom 10. Juni 1920, St. G. Bl.

Nr. 250, über das Zollrecht und das Zollverfahren

(Zollgesetz) mit Ausnahme der §§ 13, Abs. (2),

92, Abs. (2), und 96 bis 126.

2. Die Vollzugsanweisung des Staatsamtes für

Finanzen und des Staatsamtes für Handel und Gewerbe,

Industrie und Bauten im Einvernehmen

mit dem Staatsamte für Verkehrswesen und den

übrigen beteiligten Staatsämtern vom 20. Juni

1920, St. G. Bl. Nr. 251, zum Zollgesetz (ZVA.)

samt den Anlagen 2 bis 11. Der erste Satz des

§ 21 ZVA., die §§ 86, 87 ZVA., die Beilage zu

§ 21 ZVA. und der § 29 Verzollungsordnung

(VO.) entfallen.

3. Das Bundesgesetz vom 5. September 1924,

B. G. Bl. Nr. 445, über die Einführung eines

neuen Zolltarifes (Zolltarifgesetz) mit der Abänderung,

daß die Allgemeine Anmerkung 2 zum

Zolltarif zu lauten hat: „Für Waren, die einer

Monopolabgabe, einer Verbrauchsteuer oder dergleichen

unterliegen, sind diese Abgaben außer

dem Zoll einzuheben." Die am 13. März 1938 in

Geltung gestandenen Vertragszollsätze finden Anwendung.

4. Die mit Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Handel und Verkehr und für

Land- und Forstwirtschaft, B. G. Bl. Nr. 279/1935,

neuerlassenen „Erläuterungen zum österreichischen

Zolltarif samt Anleitung zur Warenprüfung,

Wien 1935, Druck und Verlag der Österreichischen

Staatsdruckerei" mit Ausnahme der Einleitenden

Bemerkungen 4 bis 9 und mit der Abänderung,

daß Abs. (1) der Einleitenden Bemerkung

3 den neuen Wortlaut der Allgemeinen

Anmerkung 2 zum Zolltarif erhält.

(2) Die in den "nachstehenden gesetzlichen Vorschriften

enthaltenen Bestimmungen, welche die

in Abs. (1) angeführten österreichischen Rechtsvorschriften

abändern, sind weiter anzuwenden

1. §§ 28. und 29 des Gesetzes vom 20. Juli

1945, St. G. Bl. Nr. 94/1945 (Behörden-Überleitungsgesetz

— Behörden-ÜG.), in der Fassung

des Gesetzes vom 13. Dezember 1945, B. G. Bl.

Nr. 23/1946.

2. Das Gesetz über die Abänderung des Punzierungsgesetzes,

G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 681/1939.

3. Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes

über die Abänderung des Punzierungsgesetzes,

G. Bl. Nr. 681/1939, G. Bl. f. d. L. Ö.

Nr. 962/1939.

§ 2. Das deutsche Zollgesetz vom 20. März

1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 529, und die auf

Grund der Reichsabgabenordnung erlassenen

Zollordnungen sowie die im § 108 des deutschen

Zollgesetzes angeführten Zolltarifvorschriften

treten außer Kraft.

§ 3. Bis auf weiteres gelten an Stelle der in den

Zollvorschriften in Goldkronen oder in Schillingen

ausgedrückten Beträge gleich hohe Beträge

in Schillingen.

§ 4. Das Bundeskanzleramt wird ermächtigt, im

Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

für Staaten, welche Verfügungen treffen,

die mit den Bestimmungen der mit der Republik

oder dem ehemaligen Bundesstaat Österreich abgeschlossenen

Handelsverträge nicht im Einklang

stehen, Ausnahmen von den im § 1, Abs. (1),

Z. 3, letzter Satz, enthaltenen Bestimmungen zu

treffen.

§ 5. Das Bundesministerium für Finanzen im

Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

wird ermächtigt, zur Wiederaufrichtung

des wirtschaftlichen Lebens, zur Versorgung der

Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und anderen

Bedarfsgegenständen durch Verordnung oder

Einzelverfügung Zölle vorübergehend, längstens

bis 30. Juni 1947, zu ermäßigen oder aufzuheben.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich der Bestimmungen des § 4 das

Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien und im übrigen das

Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien betraut.

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