127. Bundesgesetz: Zollüberleitungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die nachstehenden österreichischen
Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Zölle
werden nach dem Stande vom 13. März 1938 mit
folgenden Änderungen wieder in Kraft gesetzt
1. Das Gesetz vom 10. Juni 1920, St. G. Bl.
Nr. 250, über das Zollrecht und das Zollverfahren
(Zollgesetz) mit Ausnahme der §§ 13, Abs. (2),
92, Abs. (2), und 96 bis 126.
2. Die Vollzugsanweisung des Staatsamtes für
Finanzen und des Staatsamtes für Handel und Gewerbe,
Industrie und Bauten im Einvernehmen
mit dem Staatsamte für Verkehrswesen und den
übrigen beteiligten Staatsämtern vom 20. Juni
1920, St. G. Bl. Nr. 251, zum Zollgesetz (ZVA.)
samt den Anlagen 2 bis 11. Der erste Satz des
§ 21 ZVA., die §§ 86, 87 ZVA., die Beilage zu
§ 21 ZVA. und der § 29 Verzollungsordnung
(VO.) entfallen.
3. Das Bundesgesetz vom 5. September 1924,
B. G. Bl. Nr. 445, über die Einführung eines
neuen Zolltarifes (Zolltarifgesetz) mit der Abänderung,
daß die Allgemeine Anmerkung 2 zum
Zolltarif zu lauten hat: „Für Waren, die einer
Monopolabgabe, einer Verbrauchsteuer oder dergleichen
unterliegen, sind diese Abgaben außer
dem Zoll einzuheben." Die am 13. März 1938 in
Geltung gestandenen Vertragszollsätze finden Anwendung.
4. Die mit Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Handel und Verkehr und für
Land- und Forstwirtschaft, B. G. Bl. Nr. 279/1935,
neuerlassenen „Erläuterungen zum österreichischen
Zolltarif samt Anleitung zur Warenprüfung,
Wien 1935, Druck und Verlag der Österreichischen
Staatsdruckerei" mit Ausnahme der Einleitenden
Bemerkungen 4 bis 9 und mit der Abänderung,
daß Abs. (1) der Einleitenden Bemerkung
3 den neuen Wortlaut der Allgemeinen
Anmerkung 2 zum Zolltarif erhält.
(2) Die in den "nachstehenden gesetzlichen Vorschriften
enthaltenen Bestimmungen, welche die
in Abs. (1) angeführten österreichischen Rechtsvorschriften
abändern, sind weiter anzuwenden
1. §§ 28. und 29 des Gesetzes vom 20. Juli
1945, St. G. Bl. Nr. 94/1945 (Behörden-Überleitungsgesetz
— Behörden-ÜG.), in der Fassung
des Gesetzes vom 13. Dezember 1945, B. G. Bl.
Nr. 23/1946.
2. Das Gesetz über die Abänderung des Punzierungsgesetzes,
G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 681/1939.
3. Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Abänderung des Punzierungsgesetzes,
G. Bl. Nr. 681/1939, G. Bl. f. d. L. Ö.
Nr. 962/1939.
§ 2. Das deutsche Zollgesetz vom 20. März
1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 529, und die auf
Grund der Reichsabgabenordnung erlassenen
Zollordnungen sowie die im § 108 des deutschen
Zollgesetzes angeführten Zolltarifvorschriften
treten außer Kraft.
§ 3. Bis auf weiteres gelten an Stelle der in den
Zollvorschriften in Goldkronen oder in Schillingen
ausgedrückten Beträge gleich hohe Beträge
in Schillingen.
§ 4. Das Bundeskanzleramt wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
für Staaten, welche Verfügungen treffen,
die mit den Bestimmungen der mit der Republik
oder dem ehemaligen Bundesstaat Österreich abgeschlossenen
Handelsverträge nicht im Einklang
stehen, Ausnahmen von den im § 1, Abs. (1),
Z. 3, letzter Satz, enthaltenen Bestimmungen zu
treffen.
§ 5. Das Bundesministerium für Finanzen im
Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
wird ermächtigt, zur Wiederaufrichtung
des wirtschaftlichen Lebens, zur Versorgung der
Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und anderen
Bedarfsgegenständen durch Verordnung oder
Einzelverfügung Zölle vorübergehend, längstens
bis 30. Juni 1947, zu ermäßigen oder aufzuheben.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der Bestimmungen des § 4 das
Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien und im übrigen das
Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien betraut.