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126_2003 AT

126. Verordnung: Giftliste-Verordnung 2002

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 126. Verordnung: Giftliste-Verordnung 2002

Auf Grund des § 36 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 (ChemG 1996), wird verordnet

§ 1. (1) Die im Anhang enthaltenen Listen (Teil 1 und Teil 2) sehr giftiger und giftiger Stoffe werden

als Giftliste kundgemacht.

(2) Die Giftliste enthält nur Stoffe mit den gefährlichen Eigenschaften „sehr giftig“ und „giftig“.

Stoffe, die ausschließlich auf Grund ihrer gefährlichen Eigenschaften „krebserzeugend“, fortpflanzungsgefährdend“

oder „erbgutverändernd“ mit dem Wort „giftig“ und dem Symbol des Totenkopfs zu kennzeichnen

sind, sind in der Giftliste nicht enthalten.

§ 2. Durch die Einstufung von Giften in der Giftliste werden die allgemeinen Sorgfalts-, Informations-

und Mitteilungspflichten gemäß § 19, die Nachforschungs- und Einstufungspflicht gemäß § 21,

sowie die Verantwortlichkeit gemäß § 27 ChemG 1996 nicht berührt.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig

tritt die Giftliste-Verordnung, BGBl. II Nr. 317/1998, außer Kraft. Stoffe und Zubereitungen, die hinsichtlich

ihrer Einstufung und Kennzeichnung der Giftliste-Verordnung, BGBl. II Nr. 317/1998, entsprechen,

dürfen noch bis 31. Dezember 2002 in Verkehr gesetzt werden.

(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen

Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Notifikationsnummer

2002/166/A notifiziert.

BGBlPdf 126. Multilaterale Vereinbarung RID 3/2003 gemäß Abschnitt 1.5.1 RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG betreffend die Beförderung von kleinen Mengen von UN 1057 Feuerzeugen oder Nachfüllpatronen für Feuerzeuge

(Übersetzung)

1. Abweichend von den Bestimmungen des Kapitels 3.2 Tabelle A Spalte 7 des RID Verpackungsanweisung

P205(9) dürfen Feuerzeuge oder Nachfüllpatronen für Feuerzeuge in Verpackungen, die nur

den Bestimmungen der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7 entsprechen, befördert

werden, wenn diese Verpackungen eine Bruttomasse von höchstens 10 kg haben.

2. Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift „UN 1057“ zu versehen. Diese

Kennzeichnung muss von einer Linie eingefasst sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer

Seitenlänge von mindestens 100 mm × 100 mm bildet. Wenn es die Größe eines Versandstückes erfordert,

darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt.

3. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist dem Frachtbrief beizufügen.

4. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2007 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten

der COTIF-Mitgliedstaaten, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von

mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt

nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung

unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 27. August 2003 und von Kroatien am 6. Oktober 2003

unterzeichnet.

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